Abtei lung V
E-4929/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz), Daniel Schmid und
François Badoud;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
alias _______,
Mongolei,
c/o _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4929/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Winter
2005 ihren Heimatstaat verliess, am 7. Juni 2006 zum ersten Mal in
der Schweiz um Asyl ersuchte, das BFM am 12. Juli 2006 auf dieses
Gesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung
verfügte,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem bereits in B._______ ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hatte,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2007 schriftlich in der
Schweiz (aus dem Ausschaffungsgefängnis C._______) ein zweites
Asylgesuch einreichte, darauf am 31. Oktober 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ (EVZ) die summarische Befragung zu
den Asylgründen durch das BFM stattfand und dieses sie am
26. November 2007 dazu anhörte,
dass die aus E._______ stammende Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörungen vorbrachte, sie habe während ihres ersten in der
Schweiz laufenden Asylverfahrens befürchtet, nach B._______
zurückgeschafft zu werden, und sei deshalb verschwunden,
dass sie mit einem in F._______ kennengelernten G._______
zusammen gelebt habe, der ihr die Heirat versprochen habe, sie
wegen seiner Rückkehr in die H._______ indessen bei einem Kollegen
untergebracht habe,
dass dieser Kollege die Beschwerdeführerin eingesperrt, misshandelt
und fast täglich vergewaltigt habe,
dass sie unter dem Vorwand, ihre Schwester treffen zu wollen, die
Wohnung jenes Kollegen habe verlassen können, jedoch anlässlich ei-
ner Polizeikontrolle festgenommen und in Ausschaffungshaft gesetzt
worden sei,
dass sie erneut um Asyl ersucht habe, weil sie weiter ihre Schwester
habe suchen und nicht ohne diese in die Mongolei habe zurückkehren
wollen,
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dass im Übrigen die Beschwerdeführerin wegen familiärer Probleme
nicht nach Hause zurückkehren könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 – eröffnet am 27. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das zweite
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe
fest, dass die Beschwerdeführerin in B._______ einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten habe und es lägen keine Hinweise dafür vor,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. August 2009 (Post-
aufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Nichteintre-
tensverfügung vom 20. Juli 2009 beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz bereits im Zusammenhang mit Vermögensdelikten sowie Ge-
walt und Drohung gegen Beamte aufgefallen ist,
dass der Instruktionsrichter sie mit Verfügung vom 17. August 2009
dazu aufforderte, bis zum 1. September 2009 einen aktuellen ärzt-
lichen Bericht einzureichen und die in der Beschwerde angetönten
Gesundheitsbeschwerden zu konkretisieren,
dass die Beschwerdeführerin die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen
liess,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, das Bun-
desverwaltungsgericht die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
hingegen mit voller Kognition prüft,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Euro-
päischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen Ent-
scheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt
oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende
entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. die auch heute
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zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33
E. 5.2 und E. 5.4),
dass die Beschwerdeführerin ihren (insoweit substanziierten und
glaubhaften) Angaben zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz, zu Be-
ginn des Jahres 2006, bereits in B._______, einem Mitgliedstaat der
EU, ein Asylgesuch gestellt hatte, welches durch die zuständigen Be-
hörden definitiv abgelehnt wurde,
dass die Richtigkeit dieser Entscheidung (oder die Korrektheit des da-
hin führenden B._______ Asylverfahrens) von ihr mit keinem Wort in
Frage gestellt wird,
dass sich gemäss den protokollierten Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin seit der Abweisung ihres Asylantrags im EU-Staat keine Ereignis-
se zugetragen haben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant wären (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), zumal sie aus
B._______ direkt in die Schweiz weitergereist ist und diese seither
nicht mehr verlassen hat,
dass diese in der angefochtenen Verfügung getroffene Feststellung
von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mit keinem
Wort bestritten wird,
dass die angeblich im Fluchtland Schweiz erlittenen Nachteile – falls
sie glaubhaft wären – offensichtlich nicht geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen,
dass im Übrigen die anlässlich der Anhörungen geltend gemachten
Asylgründe und sonstigen Vorbringen zu Recht vom BFM als unglaub-
haft qualifiziert worden sind,
dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingeht respektive diesen keine
stichhaltigen Argumente entgegensetzt, welche die angefochtene Ver-
fügung umzustossen vermöchten,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
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dass die Frage damit offen bleiben kann, ob auf das zweite Asylge-
such der Beschwerdeführerin aus aus anderen Gründen nicht einzu-
treten gewesen wäre,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG; vgl. auch
den Beschluss des Bundesrats vom 28. Juni 2000, die Mongolei ge-
stützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als Heimat- oder Herkunftsstaat
zu bezeichnen, in dem Sicherheit vor Verfolgung bestehe),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, ihre psychi-
sche Situation sei "nicht stabil", ohne allerdings in irgendeiner Weise
anzudeuten, worin die angeblichen Gesundheitsbeschwerden bestün-
den (vgl. Beschwerde S. 4) oder geltend zu machen, diese hätten
– beispielsweise – Auswirkungen auf die Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs,
dass im Übrigen das Vorbringen, das die Beschwerdeführerin in Zu-
sammenhang mit ihrer angeblich mangelnden psychischen Stabilität
zu bringen scheint – die angeblich mehrfache Vergewaltigung in der
Schweiz –, als unglaubhaft zu qualifizieren war,
dass der Instruktionsrichter sie mit Verfügung vom 17. August 2009
dazu aufforderte, bis zum 1. September 2009 einen aktuellen ärzt-
lichen Bericht einzureichen und die angeblichen Gesundheitsbe-
schwerden zu konkretisieren,
dass in der Instruktionsverfügung ausdrücklich festgehalten worden
war, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren auf der bestehenden
Aktengrundlage fortgeführt und davon ausgegangen, es existierten
keine flüchtlings- oder vollzugsrechtlich relevanten gesundheitlichen
Beschwerden,
dass die Beschwerdeführerin die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen
liess,
dass unter diesen Umständen weder die allgemeine Lage im Heimat-
bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der jungen Be-
schwerdeführerin sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aus den Akten insbesondere keine Hinweise für die Annah-
me ergeben, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in
die Heimat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Si-
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tuation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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