Abtei lung V
E-4931/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Kosovo,
Schweizerisches Rotes Kreuz, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26.
Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4931/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, ethni-
sche Albaner mit letztem Wohnsitz in (...), Gemeinde (...), Kosovo, am
20. November 2007 ihren Heimatstaat und reisten am 25. November
2007 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten.
Am 18. Dezember 2007 fanden in Altstätten die Emp-
fangsstellenbefragungen statt, und am 22. Januar 2008 erfolgten die
Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden dabei geltend,
der Beschwerdeführer habe bis Ende 2005 im damaligen Serbien und
Montenegro als (...) gearbeitet. So genannte Patrioten hätten im
Kosovo das Gerücht verbreitet, er habe trotz der gewalttätigen Ausein-
andersetzungen zwischen Serben und Kosovo-Albanern weiterhin in
Serbien gearbeitet. Deshalb seien die Beschwerdeführenden am 15.
Oktober 2007 auf der Strasse von Maskierten angehalten und mit ei-
nem Messer bedroht worden, der Beschwerdeführer sei hierbei befragt
und durchsucht worden, seiner Frau habe man mit dem Messer das
Kleid zerschnitten, worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Den Be-
schwerdeführer habe man unter der Bedingung freigelassen, dass er
den Kosovo verlasse, da er dort nicht mehr erwünscht sei. Aus Angst
hätten die Beschwerdeführenden nicht die Polizei informiert, sondern
das Land fünf Tage nach dem Ereignis verlassen.
B.
Mit Verfügung vom vom 25. Juni 2008 – eröffnet am 30. Juni 2008 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche vom 26. November 2007
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 25. Juli 2008 (Poststempel: 27. Juli 2008) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Beschwerde sei für
zulässig zu erklären, betreffend die Wegweisung sei die aufschieben-
de Wirkung der Beschwerde anzuordnen, und der Vollzug der von der
Vorinstanz verfügten Wegweisung sei zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme zwecks Fortführung der aufgenommenen medizinischen
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Behandlung aufzuschieben. Weiter sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 stellte die zuständige Inst-
ruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass lediglich
der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde, wies
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 4. August 2008 einbe-
zahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 festgestellt,
richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 sind somit mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht
mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs). Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die
Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem 1. Januar
2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) gere-
gelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat
sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die
vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwer-
wiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzes-
änderung aufgehoben worden.
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4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S.122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinzu kommt, dass sich der
Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat
erklärt hat. Dabei haben sich die Vertreter der neuen Regierung im
Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet, sämtliche
Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag
zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO-
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen
Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Vor diesem
Hintergrund haben in der Folge zahlreiche Staaten der Europäischen
Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat
anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende
März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit
dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine
Schweizerische Vertretung eröffnet. Der veränderte Status des Kosovo
dürfte die Situation für die albanischstämmigen Beschwerdeführenden
in ihrem Heimatstaat zusätzlich erleichtern.
4.2.2 Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen,
welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo spre-
chen würden. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde-
schrift – Bezug nehmend auf ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______,
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Facharzt für Allgemeine Medizin – geltend, die medizinische Situation
der Beschwerdeführerin begründe die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Vorweg ist festzuhalten, dass die diagnostizierte und im Zeugnis
aufgeführte Prosttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F
43.1) nicht als erwiesen erachtet werden kann, zumal sie nicht von
einem Spezialisten festgestellt wurde, und zudem der behandelnde
Arzt erhebliche Verständigungsprobleme eingeräumt hat. Bereits aus
diesen Gründen vermag das Zeugnis das Vorliegen einer PTBS nicht
rechtsgenüglich zu beweisen. Hinzu kommt, dass dem vom
18. Juli 2008 datierenden Zeugnis zu entnehmen ist, dass der behan-
delnde Arzt die Beschwerdeführerin seit dem 9. April 2008, mithin
während über drei Monaten, nicht mehr gesehen habe. Ebensowenig
liegt ein Zeugnis des (...) vor, an welches sich Dr. med. C._______ mit
Schreiben vom 2. März 2008 zwecks Vereinbarung einer Sprechstunde
gewendet hat. In Anbetracht der vom behandelnden Arzt
beschriebenen Symptome sowie der Schwere der Diagnose – PTBS-
Patienten bedürfen in aller Regel einer medikamentös unterstützten,
langfristigen Psychotherapie – ist nicht nachvollziehbar, warum die
Beschwerdeführerin bei tatsächlichem Vorliegen einer PTBS über
Monate hinweg untätig geblieben wäre.
Aber selbst unter der Annahme, bei der Beschwerdeführerin liege eine
PTBS vor, ist festzustellen, dass psychische Erkrankungen dieser Art
auch im Heimatstaat behandelbar sind, da die benötigten Medi-
kamente dort zugänglich sein sollten bzw. Fachärzte für Psychiatrie tä-
tig sind, in deren Behandlung sich die Beschwerdeführerin begeben
könnte. Der Umstand, dass die medizinische Versorgung im Kosovo
nicht auf dem Stand westeuropäischer Staaten steht und die dortigen
Strukturen gut ausgelastet beziehungsweise teilweise überlastet sind,
lässt für sich allein eine Rückschaffung in das Heimatland nicht als un-
zumutbar erscheinen. Eine vorläufige Aufnahme „zwecks Fortführung
der aufgenommenen medizinischen Behandlung“ rechtfertigt sich
umso weniger, als die Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt –
auf die in der Schweiz in grösserem Ausmass erhältlichen Therapie-
möglichkeiten weitestgehend verzichtet hat.
Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als
zumutbar.
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4.3
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
4.4
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und den durch die
Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am 4. August 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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