B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4931/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren
am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
20. August 2014 / N (…).
E-4931/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der mutmasslich aus B._______ stammende Beschwerdeführer sei im
März 2014 über Addis Abeba nach Äquatorialguinea ausgereist, wo ihm –
unter dem Namen A._______ (geboren am […] 1993) – von der spanischen
Auslandsvertretung in Malabo ein Schengen-Visum ausgestellt wurde. Am
(…) 2014 sei er nach Europa gereist. Dort habe er erfahren, dass die
Schweiz ein sehr humanitäres Land sei, weswegen er am 2. Juni 2014 in
die Schweiz eingereist sei und dort gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf
dem Personalienblatt des BFM gab er an, er heisse C._______ und sei
minderjährig. Am 11. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Basel summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg
befragt, wobei ihm das rechtliche Gehör betreffend Personendaten ge-
währt wurde.
B.
Am 23. Juni 2014 ersuchte das BFM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni
2013 (Dublin-III-VO), die spanischen Behörden um Aufnahme des Be-
schwerdeführers. Die spanischen Behörden stimmten am 20. August 2014
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO zu.
C.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer
auf, sich hinsichtlich einer beabsichtigten Wegweisung nach Spanien zu
äussern. Am 1. Juli 2014 reichte dieser eine Stellungnahme ein, in welcher
er aufgrund seiner angeblichen Minderjährigkeit auf die Verfahrenszustän-
digkeit der Schweiz hinwies. Er bemühe sich intensiv um entsprechende
Dokumente und sei auch bereit, eine Handknochenanalyse durchführen zu
lassen.
D.
Mit Verfügung vom 20. August 2014 – eröffnet am 28. August 2014 – trat
das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, verfügte seine Wegweisung nach Spanien und forderte ihn auf, die
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Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Zudem beauftragte das BFM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen mit der Verfahrenszuständigkeit
Spaniens begründet.
E.
Mit Eingabe vom 4. September 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung das BFM anzuwei-
sen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten und sich für zuständig zu erklären;
eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur weiteren Ab-
klärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner
sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und seien die zuständigen Behörden anzuwei-
sen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis über den Sus-
pensiveffekt der Beschwerde entschieden worden sei. In prozessrechtli-
cher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen mit der angeblichen
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 6. Juni 2013 C-648/11 MA, BT, DA/Vereinigtes Kö-
nigreich) und dem Umstand, dass die Lebensbedingungen für Asylsu-
chende in Spanien prekär seien, begründet. Das BFM habe den Sachver-
halt diesbezüglich nicht vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör ver-
letzt; zudem seien das Kindeswohl und die besondere Verletzlichkeit des
Beschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger nicht gewürdigt wor-
den.
F.
Am 5. September 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung des kantonalen
Sozialdienstes des Kantons Aargau (Departement Gesundheit und Sozia-
les) eingereicht.
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Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einst-
weilen aus.
H.
Der Beschwerdeführer brachte am 10. September 2014 eine Kopie einer
Geburtsurkunde der Ethiopian Orthodox Tewahido Church – lautend auf
den Namen C._______ (geboren am […] 1990 [äthiopischer Kalender]) –
ein.
I.
Mit Verfügung vom 12. September 2014 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a Abs. 2 AsylG) sowie der un-
entgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutgeheissen.
Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
wurde hingegen abgewiesen.
J.
Am 15. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer das (mutmassliche)
Original der Geburtsurkunde zu den Akten. Da er in Äthiopien nie eine Ke-
bele-Identitätskarte oder einen Reisepass besessen habe, sei es ihm nicht
möglich, weitere Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht zu unterbrei-
ten.
K.
Das BFM nahm im Rahmen einer Vernehmlassung am 3. November 2014
dahingehend Stellung, dass davon auszugehen sei, dass die Identität ge-
stützt auf den Reisepass des Beschwerdeführers im Rahmen des Visums-
antrages durch die spanische Auslandsvertretung in Malabo sorgfältig ge-
prüft worden sei. Bei der eingereichten Geburtsurkunde handle es sich
nicht um ein amtliches Dokument, weshalb diesem kein Beweiswert zu-
komme. Überhaupt sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
seine Glaubwürdigkeit erschüttert. Zudem sei davon auszugehen, dass
Spanien die europäischen minimalen Aufnahmebedingungen (vgl. die sog.
Aufnahmerichtlinie) für Asylsuchende umsetzen würde.
L.
Am 18. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und
machte wiederholt auf seine Minderjährigkeit und auf die Unmöglichkeit,
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weitere Dokumente zu seiner Identität einreichen zu können, aufmerksam.
Zudem wies er darauf hin, dass während der Befragung lediglich ein Mitar-
beiter des BFM sowie ein Übersetzer anwesend gewesen seien, was – da
er minderjährig sei – nicht mit Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO vereinbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die
zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 18. November 2014
geltend gemacht, während der Befragung vom 11. Juni 2014 seien nur ein
Mitarbeiter des BFM sowie ein Übersetzer anwesend gewesen, indes habe
keine Vertrauensperson – wie bei Verfahren von Minderjährigen nötig –
beigesessen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel
allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides
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Seite 6
zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.).
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO wird ein unbegleiteter Minderjähri-
ger in allen Verfahren der Dublin-III-VO von einem Vertreter vertreten und
unterstützt. Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates zu erleichtern, führen die Behörden ein persönliches Gespräch mit
der asylsuchenden Person (Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Sachverhalts-
feststellung bzw. die Erstellung einer Entscheidungsgrundlage und damit
entscheidrelevante Verfahrensschritte finden im schweizerischen Verfah-
ren in der Regel anlässlich der summarischen Befragung des BFM im EVZ
statt (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.3 und 5.4.6). Das BFM informiert folglich in
Dublin-Verfahren grundsätzlich vor der Erhebung des rechtserheblichen
Sachverhalts bzw. vor der Befragung die zuständigen kantonalen Behör-
den über die Anwesenheit einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchen-
den Person, um die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson
nach Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen
Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten (vgl. BVGE 2011/23
E. 7).
Nach den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 ist es im ordentlichen Asyl- und
Wegweisungsverfahren zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den
Asylgründen – ohne Beiordnung einer Vertrauensperson – vorfrageweise
über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig-
keit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden
Person bestehen. Diese Regel lässt sich in dem Sinne auch auf ein Dublin-
Verfahren anwenden, indem vorfrageweise die Glaubhaftigkeit der Alters-
angabe überprüft wird und – falls Zweifel über die Minderjährigkeit beste-
hen – eine summarische Befragung ohne eine Vertrauensperson stattfin-
det. Folglich ist zu prüfen, ob nach der Gesuchseinreichung bzw. während
den Vorbereitungen zur summarischen Befragung das BFM von einer mög-
lichen Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und damit auf einen
Beizug einer Vertrauensperson verzichten durfte.
2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft er-
scheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher
Anhaltspunkte vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 m.w.H.).
Vor der summarischen Befragung verfügte das BFM im vorliegenden Fall
über die sich nicht deckenden Angaben des Personalienblatts vom 2. Juni
2014 und einer Meldung des Zentralen Visa-Informa-tionssystems (CS-
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VIS) vom 4. Juni 2014, deren Grundlage ein äthiopischer Reisepass
(Nr. […], ausgestellt am […]) war. Davon ausgehend, dass die spanische
Vertretung in Malabo vor Ausstellung des Schengen-Visums den Reise-
pass angemessen geprüft habe, durfte das BFM von der Richtigkeit dieser
Daten ausgehen, zumal die angegebenen Geburtstage auf dem Persona-
lienblatt ([…] 1990 nach äthiopischem Kalender bzw. […] 1998 nach dem
abendländischen Kalender) nicht identisch sind. Dass dem BFM offenbar
die Informationen des Visa-Informationssystem glaubhafter erschienen
und es daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging (A3
S. 3), kann ihm nach dem Gesagten nicht entgegengehalten werden.
2.4 Zusammenfassend ist kein Verfahrensfehler des BFM erkennbar. Auf-
grund der Angaben, welche dem BFM vor der summarischen Befragung
zur Verfügung standen, durfte das BFM an der angegebenen Minderjährig-
keit zweifeln und somit von der Beiordnung einer Vertrauensperson abse-
hen.
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
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Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.2 Verfügt ein unbegleiteter Minderjähriger in keinem Mitgliedstaat über
einen Familienangehörigen, ein Geschwister oder einen Verwandten ist
derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem der unbegleitete Minderjäh-
rige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem
Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO).
4.3 Besitzt die asylsuchende Person ein gültiges Visa – oder ein solches,
das seit weniger als sechs Monate abgelaufen ist und mit welchem die
Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte
(Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) –, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum er-
teilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe von Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob es sich beim Beschwerdefüh-
rer um eine minderjährige asylsuchende Person handelt (Art. 8 Dublin-III-
VO).
5.1.1 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rah-
men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte,
welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre-
chen, vorzunehmen (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4). Dabei ist insbesondere
an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu den-
ken (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 und 6.4.1).
5.1.2 Zunächst ist dem BFM zuzustimmen, wie es in seiner Vernehmlas-
sung festhielt, bei der eingereichten Geburtsurkunde handle es sich um ein
von der Kirche ausgestelltes, nicht amtliches Dokument, welchem kein o-
der nur ein geringer Beweiswert zukommt. Dem Beschwerdeführer sei es
nicht möglich, wie er mehrfach betonte, ein anderes Identitätsdokument
einzubringen. Diese Behauptung kann nicht geglaubt werden und zwar
nicht nur, weil der Beschwerdeführer schon bezüglich seines Geburts-
scheines vormals aussagte, in B._______ gebe es keine Geburtsurkunden
(A3 S. 6), diese dann aber doch einreichen konnte.
Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten in Äthiopien ist der
Eintrag im Familienregister einer Kebele (Gemeinde- oder Quartierverwal-
tung); für den Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben die
"B._______ Kebele 01" zuständig (A3 S. 5). Auf dieser Ebene werden die
Identitätskarten (Kebele-ID's) ausgestellt, welche auch als Grundlage für
die Ausstellung eines Reisepasses dienen (vgl. ALEXANDRA GEISER, Äthio-
pien: Erwerb von "echten Pässen", Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern
2009). Einzig in von Nomaden bewohnten Regionen (Afar, Somali) wird
nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Registrierung im
Familienregister weniger konsequent durchgeführt. Es ist folglich davon
auszugehen, dass B._______ als Hauptstadt der Region D._______ über
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Seite 10
ein funktionierendes Kebelesystem verfügt und dass der Beschwerdefüh-
rer, welcher dort sein ganzes Leben verbracht und während neun Jahre die
öffentlichen Schulen besucht habe (A3 S. 4), dort registriert ist. Demge-
mäss ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdoku-
mente besitze, wie er behauptet.
Der Beschwerdeführer bezeichnete die Angaben des äthiopischen Reise-
passes, auf welchen sich das spanische Visum stützte, als falsch (A3 S. 3).
Der Schlepper habe ihm eine volljährige Identität organisiert, um auch
Probleme während der Reise zu verhindern. Der Reisepass sei ihm vom
Schlepper wieder abgenommen worden (A3 S. 6). Diese Erklärung vermag
zwar einer gewissen Logik zu entsprechen, indes verkennt der Beschwer-
deführer, dass damit keineswegs bewiesen ist, dass er minderjährig ist.
Das weitere Argument, der Reisepass könne nicht dem Beschwerdeführer
gehören, da der dort aufgeführte Name – A._______ – kein Name seiner
Ethnie der Oromo sei, geht in dieselbe Richtung und überzeugt ebenfalls
nicht.
5.1.3 Aber auch die Informationen auf dem Personalienblatt – der Be-
schwerdeführer gab als Geburtsdatum den (…) 1990 (äthiopischer Kalen-
der) an, was gemäss seinen Angaben dem (…) 1998 entsprechen würde –
sind nicht in absoluter Form eindeutig (nach korrekter Umrechnung würde
der (…) 1990 des äthiopischen Kalenders dem (…) 1998 des abendländi-
schen Kalenders entsprechen). Seine diesbezügliche Rechtfertigung, er
habe sich auf die Angaben eines Eritreers gestützt, überzeugt das Bundes-
verwaltungsgericht nicht, zumal auch die Daten des spanischen Visums
(gültig vom 24. April bis 9. Mai 2014) verglichen mit den Angaben der Ein-
reise des Beschwerdeführers nach Europa ([…] 2014) schlicht abwegig er-
scheinen. Desgleichen wirken die Informationen hinsichtlich des Todes der
Mutter (A3 S. 3 und 4) oder des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
wenig Kontakt zu seiner in Addis Abeba wiederverheirateten Mutter habe
(A3 S. 5) – und doch sei sie es gewesen, die ihm die kirchliche Geburtsur-
kunde in die Schweiz nachgeschickt habe –, nicht stimmig.
5.1.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten Knochenalters-
analyse sei an dieser Stelle angefügt, dass diese bei der Bestimmung des
Alters bis zu drei Jahren abweichen kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a);
da der Beschwerdeführer angeblich 16 Jahre alt sei, würde sich die Ana-
lyse für eine zu beweisende Minderjährigkeit im vorliegenden Fall als nicht
tauglich erweisen.
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Seite 11
5.1.5 Zusammengefasst ist die behauptete Minderjährigkeit nicht bewie-
sen. Nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), der als allgemeiner
Rechtsgrundsatz in analoger Weise auch im öffentlichen Recht Anwen-
dung findet, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen, da er aus dem zu beweisenden Umstand Rechte zu seinen Guns-
ten ableiten wollte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Folgenden wird
daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, wes-
halb Art. 8 Dublin-III-VO vorliegend nicht anzuwenden ist.
5.2 Den vorliegenden Akten ist ferner zu entnehmen, dass die spanische
Auslandsvertretung in Malabo dem Beschwerdeführer am 21. April 2014
ein Schengen-Visum ausstellte (gültig vom 24. April bis 9. Mai 2014; Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO). Anlässlich seiner Befragung vom 11. Juni 2014
führte er aus, er sei am (…) 2014 nach Europa gegangen, indes wisse er
nicht, wohin (A3 S. 6). Das BFM ersuchte die spanischen Behörden am
23. Juni 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers; diesem Gesuch
stimmten die spanischen Behörden am 20. August 2014 zu.
5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben, da trotz
der Unstimmigkeiten hinsichtlich der Daten davon ausgegangen werden
kann, der Beschwerdeführer sei mit dem äthiopischen Reisepass und mit
dem von Spanien ausgestellten Visum nach Europa eingereist.
5.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.4.1 Spanien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
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Seite 12
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.4.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.5 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat
der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri-
gen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nach dem Gesagten besteht kein Grund für
eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Voll-
ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E-4931/2014
Seite 13
5.6 Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spa-
nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und Art. 29
Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Verfügung vom 12. September 2014 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4931/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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