Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-493/2011
Urteil vom 21. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Äthiopien,
alias A._______,
Eritrea,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2011 / N (…).
E-493/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Juli
2010 verliess, am 28. November 2010 illegal in die Schweiz einreiste und
tags darauf um Asyl nachsuchte, wobei er sich auf dem von ihm selber
ausgefüllten Personalienblatt als eritreischer Staatsangehöriger
bezeichnete,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 10. Dezember 2010 (…) und
der Anhörung vom 22. Dezember 2010 zu den Asylgründen im
Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er in Äthiopien als Kind einer äthiopischen Mutter geboren und
ethnischer Hadya sei, stets in B._______ gewohnt habe, Inhaber einer
äthiopischen Identitätskarte gewesen sei, jedoch väterlicherseits
eritreischer Herkunft sei,
dass er daher nicht mit Bestimmtheit wisse, ob er äthiopischer oder
eritreischer Staatsangehöriger sei, beziehungsweise dass er als in
Äthiopien geborenes Kind eines äthiopischen Elternteils von seinem
Anspruch Gebrauch gemacht habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft
zu erlangen,
dass sein Vater und (…) um das Jahr 2000 nach Eritrea deportiert
worden seien,
dass er Sympathisant beziehungsweise Mitglied der oppositionellen
"Kinijit-Partei" beziehungsweise deren Jugendvereins gewesen sei und
im Hinblick auf die Regierungs- beziehungsweise Parlamentswahlen vom
15. Mai 2005 Druckerzeugnisse der Partei verteilt und Poster geklebt
habe,
dass ihm Mitte März beziehungsweise April 2005 anlässlich eines
aufforderungsgemäss wahrgenommenen Termins auf der Polizeistation
beziehungsweise auf der Kebele seine eritreische Herkunft
väterlicherseits vorgehalten, seine originale Identitätskarte abgenommen,
Spitzeltätigkeiten zugunsten der Shabia, der eritreischen Regierung und
der Oneg zur Last gelegt und Wahlhilfe zugunsten der Kinijit vorgeworfen
worden seien,
dass er nach der Befragung mangels Beweisen, aber unter der Auflage
entlassen worden sei, sich den Behörden zur Verfügung zu halten,
E-493/2011
Seite 3
dass im Zusammenhang mit den besagten Wahlen vom Mai 2005
Demonstrationen stattgefunden hätten, und er als Teilnehmer einer
solchen eine Woche vor den Wahlen beziehungsweise am 14. Juni 2005
festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden sei, wobei man ihm
seine jeweils nur temporär ausgestellte Identitätskarte und den
Parteiausweis abgenommen habe,
dass er in der Folge während fünf Jahren inhaftiert gewesen sei und
dabei vier- bis fünfmal Schläge, Erniedrigungen, manchmal Zwangsarbeit
und auch psychische Unterdrucksetzung erlebt habe und ihm
medizinische Behandlung verweigert worden sei,
dass er Mitte 2010 gegen Kaution freigekommen sei und sich aus Angst
vor einer erneuten Festnahme zur Ausreise entschieden habe,
dass er eine Woche später auf dem Landweg in den Sudan und vier
Monate später in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg via Kairo
nach Mailand und auf dem Landweg weiter in die Schweiz gelangt sei,
dass er dabei weder jemals im Besitze von Reisdokumenten gewesen
noch kontrolliert worden sei beziehungsweise dass in Mailand der
Schlepper bei der Passkontrolle Papiere gezeigt habe,
dass er im Übrigen mit den heimatlichen Behörden nie irgendwelche
Probleme gehabt habe,
dass er in der Anhörung, angesprochen auf diverse aufgetretene
Widersprüche und Unstimmigkeiten, erklärte, diese seien auf
Übersetzungsfehler in der Erstbefragung zurückzuführen, welche trotz
seiner Aufforderung damals nicht korrigiert worden seien,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer am 29. November 2010
ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48
Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten
Befragung und Anhörung – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen Reisepass oder
eine Geburtsurkunde besessen oder beantragt und seine Identitätskarte
und sein Führerschein seien ihm im Gefängnis abgenommen worden,
E-493/2011
Seite 4
dass er keinerlei Dokumente beschaffen könne, da sein Vater und sein
Bruder sich mit unbekanntem Aufenthalt in Eritrea befänden und er nach
dem Versterben seiner Mutter und weiterer Verwandter niemanden mehr
habe in Äthiopien, zumal auch seine Freundin und weitere dort wohnhafte
Bekannte nicht kontaktierbar seien,
dass im Übrigen betreffend seinen Gefängnisaufenthalt oder die
Entlassung keinerlei Dokumente existierten,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 7. Januar 2011 – eröffnet am
selben Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher
Aufforderung innert 48 Stunden (und auch bis dato) keine
Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe
glaubhaft zu machen vermocht,
dass zunächst die identitätsbezogenen Aussagen des
Beschwerdeführers (insb. Staatsbürgerschaft, eritreische Abstammung)
unglaubhaft, vorab erfahrungs- und tatsachenwidrig sowie unsubstanziiert
und unplausibel erschienen,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden
originalen Identitätsdokumenten (Verbleib und Art seiner
Identitätskarte[n], nicht mehr existierende Beziehungen und Kontakte zu
irgendwelchen Personen in Äthiopien) und die gänzlich unplausiblen,
realitätsfremden sowie tatsachen- und erfahrungswidrigen
Reiseumstände (vorab betreffend Einreise in den Schengenraum) den
Schluss aufdrängten, er verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher
Ausweispapiere willentlich und verschleiere seine Identität,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts
offensichtlich nicht genügten, welche Erkenntnis sich bereits aufgrund der
festgestellten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit seiner Identität,
Herkunft und den Reiseumständen aufdrängten,
E-493/2011
Seite 5
dass daneben zahlreiche erhebliche Substanzdefizite und Widersprüche
(Anzahl, Anlass und Daten der Demonstrationen; Verhaftungsdatum;
Parteiart, Zugehörigkeitsart, Parteiwissen und Existenz eines
Jugendvereins; Existenz und Verbleib von Beweisdokumenten)
festzustellen seien und die Schilderungen überdies schematisch
erschienen und Realkennzeichen (Detailreichtum, Beschreibung von
Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung
von Gedankengängen, Schilderung von Einzelheiten) vermissen liessen,
dass somit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche und angesichts der offensichtlich
wahrheitswidrigen Angaben zu Identität und Ausreisegründen davon
auszugehen sei, der volljährige und gesunde Beschwerdeführer verfüge
in Äthiopien über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz
vorab in Form seiner Verwandtschaft,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung zunächst die Anwendung des
Nichteintretenstatbestandes von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG
E-493/2011
Seite 6
beanstandet, weil er durchaus glaubhaft und übereinstimmend die
entschuldbare Nichtbeschaffbarkeit von Identitätspapieren, insbesondere
seiner Identitätskarte, erklärt habe und aus seiner Sicht weder seine
Herkunftsangaben noch die Reiseumstände abwegig oder realitätsfern
erschienen,
dass sodann zusätzliche Abklärungen zur Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig seien
und jedenfalls nicht von deren offensichtlichen Nichterfüllung auszugehen
sei,
dass zwar gewisse Ungereimtheiten betreffend Anzahl und Daten der
Demonstrationen sowie betreffend den Jugendverein der Kinijit-Partei
aufgetreten seien, diese aber hauptsächlich auf das mehrjährige
Zurückliegen der Ereignisse und auf Übersetzungsfehler zurückzuführen
und andere erkannte Unstimmigkeiten vermeintlicher Art seien,
dass der Vorwurf des Mangels an Substanz und Realkennzeichen
insbesondere hinsichtlich der Schilderung seines Gefängnisaufenthaltes
unberechtigt sei,
dass das von der Vorinstanz erkannte Wahrheitsdefizit und daher auch
ihre Schlussfolgerung eines somit bestehenden familiären und sozialen
Beziehungsnetzes nicht zulässig seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Januar 2011 (per Fax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
E-493/2011
Seite 7
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
E-493/2011
Seite 8
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden –
und im Übrigen auch bis zum heutigen Zeitpunkt – keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine
entsprechenden Bemühungen unternommen hat,
dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende
zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (dort E. I/1)
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG),
dass sich die betreffende Argumentation in der Beschwerdeschrift
(durchaus glaubhaft und übereinstimmend erklärte Gründe für die
Nichtbeschaffbarkeit von Identitätspapieren; weder abwegige noch
realitätsferne Herkunftsangaben und Reiseumstände) auf substanziell
kaum verwertbare, blosse und pauschale Gegenbehauptungen
beschränkt und keiner näheren Würdigung bedarf,
E-493/2011
Seite 9
dass zudem die gänzlich unplausibel geschilderten Reiseumstände das
Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des
seine wahre Identität verschleiernden Beschwerdeführers hinterlassen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er
sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), und er diesbezüglich eine Missachtung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insbesondere Bstn. a, b und d AsylG)
begeht,
dass aufgrund der gesamten Akten und Umstände, insbesondere in
Anbetracht des Anhörungsprotokolles (A9, dort v.a. F9 – F11) und der
Inhaberschaft einer äthiopischen Identitätskarte in sachverhaltlicher
Hinsicht unzweifelhaft von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, zu welcher Erkenntnis implizit auch
das BFM gelangt, zumal es die Wegweisung (zurecht) einzig mit Bezug
auf Äthiopien geprüft hat,
dass bereits die bisherigen Erwägungen im vorliegenden Urteil die
Annahme einer Verfolgungssituation in den Hintergrund rücken lassen,
dass sich unbesehen dessen auch aus den weiteren Erwägungen
gemäss angefochtener Verfügung, auf welche zwecks Vermeidung von
Wiederholungen wiederum verwiesen werden kann, und den dortigen
Erkenntnissen einer augenfällig unglaubhaft geschilderten
Verfolgungssituation ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls keinen anderen Blickwinkel
öffnet,
dass dort diverse aus den Protokollen hervorgehende Ungereimtheiten
eingeräumt werden und die betreffenden Entkräftungsversuche (insb.
mehrjähriges Zurückliegen der Ereignisse und Übersetzungsfehler)
augenfällig misslingen,
E-493/2011
Seite 10
dass dem Beschwerdeführer nämlich – und gerade in Berücksichtigung
des Zurückliegens der Ereignisse – nicht Unstimmigkeiten in Zahlen und
Daten per se zur Last gelegt werden, sondern deren unstimmiges
Verhältnis zueinander, insbesondere ob das Demonstrations- und
Festnahmeereignis vor, während oder nach den Wahlen stattgefunden
habe,
dass sich auch Übersetzungsfehler weder nachvollziehen lassen noch
erklärt wird, weshalb das angeblich fehlerhafte Protokoll dennoch
unterschriftlich als korrekt erklärt wurde,
dass – in Relativierung der betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und
Stützung der Beschwerdeargumentation – immerhin die Schilderungen
des Gefängnisaufenthaltes nicht mit einem Mangel an Substanz
beschlagen sind, dennoch aber von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen
ist, da Realkennzeichen nur vordergründig und konstruktartig, nicht aber
im Erzählgehalt selber zu erkennen sind,
dass der angebliche Gefängnisaufenthalt zudem schon aufgrund des
zuvor Erwogenen erheblich in Zweifel zu ziehen ist und daneben in keiner
Weise nachvollziehbar ist, weshalb weder für die Festnahme noch den
Grund hierzu noch die fünfjährige Inhaftierung noch die Freilassung
irgendwelche Beweisdokumente existieren sollen,
dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere
Begründungselemente zur Stützung der Haltlosigkeit der
Verfolgungsvorbringen und für das gewonnene Bild einer erheblich
beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
anführen liessen, wogegen keine weiteren Anhaltspunkte ernsthaft für die
von ihm vorgelegte Sachverhaltsdarlegung sprechen,
dass es sich vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmigkeiten näher
zu erörtern,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
E-493/2011
Seite 11
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
E-493/2011
Seite 12
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des
BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass ferner keine weiteren Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, zumal die
diesbezügliche behördliche Untersuchungspflicht ihre vernünftigen
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und
Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der Gesuch stellenden Person findet
und der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten offenkundig nicht
rechtsgenüglich nachkommt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-493/2011
Seite 13
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
E-493/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
5.
E-493/2011
Seite 15