Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E493/2012
U r t e i l v om 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher
Parteien A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch Bureau de Conseil pour les Africains
Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein angeblich aus B._______, Kamerun,
stammender kamerunischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben
zufolge am 29. Dezember 2011 unter missbräuchlicher Verwendung
eines ihm nicht gehörenden spanischen Reisepasses vom Flughafen
C._______, Kamerun, nach Zürich, wo er am 30. Dezember 2011
landete. Beim Versuch, weiter nach Paris zu reisen, wurde er von der
Flughafenpolizei angehalten. Am 31. Dezember 2011 reichte der
Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein
Asylgesuch ein. Am 3. Januar 2012 wurde er zur Person befragt, am 10.
Januar 2012 zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er seit dem Jahre 2010 als
Leibwächter bzw. rechte Hand für einen Armeecaptain (nachfolgend:
Captain) gearbeitet habe. Der Captain habe nach Macht gestrebt und
ständig von einem Putsch der Armee gesprochen. Am 23. Februar 2011
sei eine Demonstration gegen die Regierung geplant gewesen. Er selber
sei gegen das Regime von Paul Biya. Er habe Flugblätter an Jugendliche
verteilt. Am 21. Februar 2011 sei er beim Verteilen der Flugblätter von der
Polizei verhaftet worden und auf dem Polizeiposten anschliessend
geschlagen, gefoltert und bedroht worden. Er sei drei Tage ohne Essen
und Trinken festgehalten worden. Die Polizisten hätten ihn mit
Schlagstöcken auf die Fusssohlen geschlagen. Am vierten Tag seiner
Gefangenschaft sei er dank den Beziehungen des Captains freigelassen
worden. Nach seiner Freilassung habe er immer wieder Todesdrohungen
per Mail und per SMS erhalten. Er sei mehrfach auf der Strasse
angegriffen und mit Stöcken und Faustschlägen geschlagen worden,
ohne jedoch von den Tätern bestohlen worden zu sein. Am 7. Dezember
2011 seien der Captain und vier andere Angehörige der Armee verhaftet
und ins Militärgefängnis gesteckt worden. Am gleichen Tag sei auch er
wegen seiner Beziehung zum Captain verhaftet worden. Während zwei
Tagen sei er gefoltert worden und die anderen Gefangen hätten gegen
seinen Willen den Beischlaf an ihm vollzogen. Er habe sich gewehrt und
einem Mitgefangenen mit einem Stuhl an den Hinterkopf geschlagen.
Dieser sei sofort tot gewesen. Ein Polizist habe ihm dann mitgeteilt, dass
er sterben werde, wenn er im Gefängnis bleibe, und ihm für sechs
Millionen angeboten, bei der Flucht aus dem Gefängnis behilflich zu sein.
Sein Onkel habe dem Polizisten das Geld gegeben. Am 24. Dezember
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2001 sei er aus dem Gefängnis geflohen und habe sich bis zu seinem
Abflug versteckt.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2012 – eröffnet am
19. Januar 2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab,
ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung.
Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Namen des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 25. Januar 2012 gegen den
Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen oder dem Beschwerdeführer
eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht lässt er die Anträge stellen, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm den Aufenthalt in der Schweiz
bis zum Abschluss des Verfahrens zu gestatten.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Januar 2011 per Telefax übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
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2.
2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die
Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3. Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Beweiswürdigung zum Schluss
gekommen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet,
welche Vorbringen im Einzelnen nicht nachvollziehbar, pauschal oder
nicht plausibel sind und weshalb von einer konstruierten Sachverhalts
Schilderung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht
auseinander und zeigt mit keinem Wort auf, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich.
Die Vorinstanz stellt zunächst zu Recht fest, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zur Person des Captains und zur Zusammenarbeit
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wenig konkret, pauschal und nicht nachvollziehbar sind. Der
Beschwerdeführer konnte nur gerade dessen Vornamen nennen und das
Alter ungefähr schätzen, was aufgrund des intensiven Kontakts und der
Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Captain ihn wie einen
Sohn adoptiert habe, nicht nachvollziehbar ist (BFMAkten, act. 12 S. 8).
Weiter konnte er nicht schlüssig begründen, weshalb der Captain ihn als
Leibwächter bzw. rechte Hand angestellt hatte (BFMAkten, act. 12 S. 8
10). Insbesondere konnte er keine näheren Angaben zu den vielen
Reisen des Captains und dessen Reisegründe machen, obwohl er ihn
angeblich immer begleitet hatte (BFMAkten, act. 12 S. 8). Sehr
unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer, der vorher nie politisch
tätig war, für die Flugblattaktion in C._______ verantwortlich gewesen
sein und als Einziger Flugblätter verteilt haben soll (BFMAkten, act. 12 S.
10, 11 und 17).
Die Vorinstanz nimmt sodann zutreffend an, dass die Ausführungen zu
den Verhaftungen, den Haftgründen und Folterungen substanzarm und
pauschal ausgefallen sind. Der Gesuchsteller konnte die beiden
Inhaftierungen und die dabei erfolgten Folterungen trotz mehrfacher und
behutsamer Aufforderung nicht detailliert beschreiben (BFMAkten, act.
12 S. 1115, act. 9 S. 10 und 11). Die Unglaubhaftigkeit der Aussagen
wird dadurch unterstützt, dass der Gesuchsteller keinerlei Spuren von
den Folterungen auf sich trägt (BFMAkten, act. 12 S. 15). Ebenso hält es
die Vorinstanz zu Recht für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von
seinen Mitgefangenen sexuell angegangen worden sein und er in der
Folge einen Mitgefangenen mit einem Stuhl getötet haben soll, wäre es
doch zu erwarten gewesen, dass er einen solch zweifelsohne
einschneidenden Vorfall näher hätte beschreiben können und bereits
anlässlich der ersten Befragung vorgebracht hätte (BFMAkten, act. 12
S.16). Geradezu ausgeschlossen ist es, dass eine Tötung keine
unmittelbaren negativen Konsequenzen für ihn gehabt haben soll (BFM
Akten, act. 12 S. 16).
Der Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen
und auf ihre Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen sind, weshalb der
angefochtene Entscheid im Asylpunkt zu bestätigen ist.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
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Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine
Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür
auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung
nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist
zulässig.
5.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine
politische Situation in Kamerun noch andere Gründe sprechen gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt
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es sich um einen gesunden erwachsenen Mann, der vor seiner Einreise
jahrelang in C._______ gelebt hat. Auch verfügt er dort über ein
familiäres und zweifelsohne soziales Netz, welches ihn bei seiner
Rückkehr ins Land unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich als zumutbar.
5.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
5.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die prozessualen
Anträge des Beschwerdeführers, insbesondere das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sind mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: