Abtei lung V
E-4932/2009/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4932/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 16. Juni 2009 verliess und am 17. Juni 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 24. Juni 2009 sowie der Anhörung vom
29. Juni 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass er ethnischer Serbe sei, aus der Gemeinde B._______ stamme,
Absolvent der Mittelschule für Mechaniker sei und seit er sein Studium
(...) im Jahre 2004 abgebrochen habe, auf dem familieneigenen
Landwirtschaftsbetrieb tätig gewesen sei,
dass er seit einem Jahr eine lose Liebesbeziehung zu einer Roma ge-
pflegt habe, deren Familienangehörige und Verwandte in die Roma-
Mafia involviert seien,
dass seine Freundin von ihm schwanger geworden sei und ohne sein
Wissen abgetrieben habe, wobei beim Eingriff dem Arzt ein Fehler un-
terlaufen sei, weshalb sie künftig keine Kinder mehr bekommen könne,
dass der Beschwerdeführer deshalb seit Mai 2009 von der Roma-Ma-
fia verfolgt werde und insbesondere ein Tötungsversuch unternom-
men, Nebengebäude ihres Hauses in Brand gesteckt und er mehrfach
schriftlich und mündlich bedroht worden sei,
dass eine von ihm bei der Polizei in Belgrad deponierte Anzeige man-
gels örtlicher Zuständigkeit nicht entgegengenommen worden sei,
dass einer von seinem Vater in B._______ erstatteten Anzeige keine
Beachtung geschenkt worden sei, zumal die örtliche Polizei mit der
Roma-Mafia zusammen arbeite,
dass der Beschwerdeführer sich aus Furcht vor weiteren Benachteili-
gungen und Bedrohungen zunächst versteckt gehalten habe, am
16. Juni 2009 aus Serbien ausgereist und auf dem Landweg unkontrol-
liert über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,
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dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und mit den hei-
matlichen Behörden keine Probleme gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine Identitätskarte zu
den Akten gab, seinen (abgelaufenen) Reisepass zuhause gelassen
habe und im Übrigen keine Beweismittel für die Erstattung der
Anzeigen und die Drohungen vorlegen könne, zumal er und sein Vater
die Drohbriefe allesamt vernichtet hätten,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. Juli 2009 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch jenen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts genüg-
ten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass die geltend gemachten Benachteiligungen von Dritten
(Angehörige der Roma-Mafia) ausgingen und vom serbischen Staat
weder unterstützt noch gebilligt würden,
dass die Behörden und Rechtsmittelinstanzen vielmehr grundsätzlich
schutzwillig und -fähig seien, selbst wenn Behörden niedererer Char-
gen in Einzelfällen Anzeigen keine Folge leisten sollten,
dass eine angebliche Kollaboration der Behörden mit der Roma-Mafia
nicht gehört werden könne,
dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft
konstruiert und wenig plausibel erschienen,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung eines Asyl-
gesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzu-
ges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1
AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erkennbar sei, der Beschwerdeführer jung, gesund, gebildet
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und berufserfahren sei und über ein familiäres Beziehungsnetz in
seiner Heimat verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2009 (Poststem-
pel vom 3. August 2009) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht anfocht und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in der Begründung einen wirksamen Schutz durch serbische
Polizei- und Justizorgane verneint, seine landesweite Verfolgung sei-
tens der Roma-Mafia und seine deshalb bestehende Angst um sein
Leben bekräftigt, weshalb sein Asylgesuch durch das Gericht noch-
mals zu prüfen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
5. August 2009 den einstweiligen rechtmässigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen
auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht
stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die
fehlende flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Verfolgungsvorbringen
und deren Unglaubhaftigkeit geschlossen hat und in den diesbezügli-
chen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
die angefochtene Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann
(Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
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dass die Vorbringen in der knapp gehaltenen Beschwerde nicht
geeignet sind, eine andere Sichtweise zu begründen,
dass den Erkenntnissen des BFM im Wesentlichen mit blossen und
pauschalen Gegenbehauptungen begegnet wird, die bereits Gegen-
stand der Asylbegründung waren und in der angefochtenen Verfügung
auch gewürdigt wurden,
dass die erkannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen gar substan-
ziell unbestritten bleibt und die gesamten Akten und Umstände – nicht
zuletzt auch die Darlegung der Reiseumstände und die bestehende
Beweismittelarmut (vgl. acta A1 S. 7 und A7 S. 10-13) – zudem das
Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers hinterlassen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter Verweisung auf die
vollumfänglich zu bestätigenden und im Übrigen substanziell wiederum
unbestrittenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort
E. 2 Ziff. 1 und 2) zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
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