B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4932/2012
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…)
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwer-
de gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (…).
E-4932/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
E._______, suchten am 7. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nach.
Die Vorinstanz trat auf ihre Asylgesuche mit Verfügung vom 22. März
2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren
Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Die Beschwerdeführenden stellten bei der Vorinstanz durch ihre Rechts-
vertreterin am 20. August 2012 ein Wiedererwägungsgesuch. Sie bean-
tragten dabei sinngemäss, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und
(sinngemäss eventualiter) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begrün-
dung wurde – unter Beilage eines handschriftlichen fremdsprachigen
Schreibens einer Nachbarin der Eltern des Beschwerdeführers mitsamt
Übersetzung – angeführt, im Jahr 2012 seien zu verschiedenen Malen
unbekannte Personen zum Haus der Eltern des Beschwerdeführers ge-
kommen, um nach den Beschwerdeführenden zu fragen. Der Vater des
Beschwerdeführers sei dabei geschlagen worden. Für den weiteren Inhalt
der Eingabe wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2012 – eröffnet am 4. September 2012 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es wurde festgestellt,
dass die Verfügung vom 22. März 2012 rechtskräftig und vollstreckbar
sei. Dabei wurde insbesondere angeführt, die im Wiedererwägungsge-
such unter "aktuelle Situation" aufgeführten Behelligungen würden keine
wirklich neuen Elemente enthalten, sondern würden dem in den Asylge-
suchen bereits als unglaubhaft erachteten vorgebrachten Sachverhalt
entsprechen, weshalb sie den ordentlichen Entscheid nicht umzustossen
vermöchten. Eine bloss neue Würdigung dieser bekannten Vorbringen sei
im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht möglich.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. September 2012
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Vertreterin (vorab per
Telefax) die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Sinngemäss wurde zudem die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
E-4932/2012
Seite 3
beantragt. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit erheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Instruktionsverfügung (per Telefax) vom 20. September 2012 ordnete
das Bundesverwaltungsgericht vorsorglich die sofortige Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4932/2012
Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwä-
gung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Wür-
digung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbei-
geführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem
ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten
geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
E-4932/2012
Seite 5
6.
6.1 Als Grund ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, wegen ihrer Angehörigkeit zur ethnischen Minder-
heit der Roma seien sie konstant von vermummten Dritten behelligt wor-
den, wobei diese auch in ihr Haus eingedrungen und den Ehemann bzw.
Vater (Beschwerdeführer) geschlagen hätten. Auch sei ihr Sohn in der
Schule diskriminiert und von Mitschülern traktiert worden. Die Vorinstanz
erachtete in ihrer Verfügung vom 22. März 2012 diese Vorbringen insbe-
sondere als zu wenig substantiiert dargetan und deshalb unglaubhaft.
6.2 Ihr Wiedererwägungsgesuch begründeten die Beschwerdeführenden
damit, dass sie nun durch den Brief der Nachbarin, welcher von weiteren
Personen unterschrieben worden sei und Gewalt gegen die Eltern des
Beschwerdeführers darlegt, belegen könnten, dass sie (die Beschwerde-
führenden) als Zielscheibe von rassistischen Angriffen ausgesucht wor-
den seien. Es sei davon auszugehen, dass die Angreifer eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in ihr Heimatdorf sofort erfahren würden, wes-
halb die Bedrohung an Leib und Leben erneut bestehen würde.
6.3 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 31. August 2012 zu Recht
fest, dass damit weder neue noch revisionsrechtlich erhebliche Tatsa-
chen dargetan werden, da das Problem von (unerwünschten) Besuchen
von unbekannten Dritten bereits im ordentlichen Verfahren einer Prüfung
unterzogen wurde, wobei die Angaben der Beschwerdeführenden als un-
glaubhaft qualifiziert worden sind. Das Wiedererwägungsgesuch enthält
somit nichts, das den Entscheid vom 22. März 2012 umstossen könnte.
Das BFM wertete den eingereichten Brief als Gefälligkeitsschreiben.
6.4 Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2012 gelingt es den Be-
schwerdeführenden nicht, diese Einschätzung – welcher sich das Bun-
desverwaltungsgericht anschliesst – umzustossen. Weder die Entgeg-
nung, dass es sich beim Brief der Nachbarin nicht um ein Gefälligkeits-
schreiben handle, noch das Einreichen einer Kopie eines Partei-
Ausweises des Beschwerdeführers lassen diese Einschätzung in einem
anderen Licht erscheinen. Ferner wird – ausser Aussagen über die an-
geblich allgemeine Diskriminierungssituation von Roma in Serbien – auch
nichts Neues oder Erhebliches vorgetragen, das zu einer anderen Ein-
schätzung hinsichtlich der Wegweisung beziehungsweise des Wegwei-
sungsvollzugs führen müsste. Bezüglich die Einschätzung der Lage von
Roma in Serbien kann im Übrigen auf die diesbezüglichen vorinstanzli-
chen Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom 22. März 2012 hin-
E-4932/2012
Seite 6
gewiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliesst.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass zurzeit
keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprüngli-
chen Verfügung vom 22. März 2012 entscheidrelevant veränderte Sach-
lage vorliegt, zumal die Beschwerdeführenden teilweise Sachumstände
vorbringen, die sie bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vor
der Vorinstanz oder im Rahmen einer Beschwerde gegen die (unange-
fochten gebliebene) Verfügung in den Grundzügen einbrachten bezie-
hungsweise hätten einbringen können.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erwies. Die Kosten sind auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4932/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: