Abtei lung V
E-4934/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügun-
gen des BFM vom 10. Juni und 20. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4934/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus
B._______ - verliess seinen Heimatstaat laut eigenen Angaben am 1.
August 2007. Nachdem ihm die Einreise in die Schweiz nicht gelungen
sei, habe er sich in verschiedenen europäischen Staaten aufgehalten.
In der Tschechischen Republik sei sein Asylgesuch negativ beurteilt
worden; dorthin sei er in der Folge aus verschiedenen europäischen
Staaten mehrmals zurückgeschafft worden. Am 15. Juli 2008 sei er
dann nach Italien gelangt, wo er sich bis zu seiner Einreise in die
Schweiz am 4. Februar 2009 aufgehalten habe.
Am 5. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylge-
such ein; diesem lag eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Ver-
tretungsvollmacht vom 4. Februar 2009 bei.
B.
Am 11. Februar 2009 teilte das EVZ Basel dem Rechtsvertreter mit,
die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegrün-
den werde am 18. Februar 2009 stattfinden. Mit Schreiben vom
12. Februar 2009 gab der Rechtsvertreter dem EVZ Basel bekannt,
dass er sich an der Befragung durch seinen Mitarbeiter vertreten
lassen werde, und reichte eine entsprechende Substitutionsvollmacht
ein. Die Befragung fand am vorgesehenen Datum statt (A2).
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 teilte das BFM den Beschwerde-
führer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton (...) zu.
Den Zuweisungsentscheid eröffnete es am 26. Februar 2009 dem Be-
schwerdeführer, nicht aber seinem Rechtsvertreter.
D.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 teilte das BFM dem Rechtsvertreter
mit, der Beschwerdeführer sei in der Tschechischen Republik am
12. September 2007 und in Österreich am 4. Dezember 2007 daktylo-
skopisch erfasst worden; gestützt auf die aktuelle Gesetzeslage in der
Schweiz werde deshalb eine allfällige Zuständigkeit der beiden Länder
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens geprüft. So-
fern einer der betreffenden Staaten einer Rückübernahme zustimmen
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würde, werde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] nicht eingetreten, sofern keine Gründe gegen die Weg-
weisung sprächen.
Das BFM gab dem Rechtsvertreter Gelegenheit, eine schriftliche Stel-
lungnahme einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter eine ausführ-
liche Stellungnahme ein. Er machte insbesondere geltend, dass der
negative Asylentscheid der tschechischen Behörden in Verletzung von
EMRK-Bestimmungen ergangen sei. Eine von den tschechischen Be-
hörden allenfalls gestützt darauf vorgenommene Rückschaffung nach
Sri Lanka würde Art. 3 EMRK verletzen, weshalb das Dublin-Abkom-
men nicht zur Anwendung kommen könne. Da bei einer Rückübernah-
me durch Österreich davon auszugehen sei, dass dieser Staat den Be-
schwerdeführer umgehend in die Tschechische Republik überstellen
würde, gelte diesbezüglich dasselbe. Der Beschwerdeführer ersuchte
schliesslich für den Fall des Erlasses einer entsprechenden Verfügung
um Bewilligung des Aufenthaltes in der Schweiz mindestens bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist.
F.
Am 10. Juni 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn
aus der Schweiz nach Tschechien weg, ordnete den sofortigen Vollzug
der Wegweisung an, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde kei-
ne aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer.
Als Adressaten der Verfügung führte das BFM den Beschwerdeführer
auf und hielt gleich einleitend fest, der Entscheid sei durch die zustän-
dige Behörde des Kantons (...) zu eröffnen. Im angehängten Verteiler
der Verfügung wurden das Amt für Migration des Kantons (...) und die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Hilfswerk) erwähnt. Dabei wurde
das Amt für Migration des Kantons (...) gebeten, "den Entscheid dem
Ausländer zu eröffnen und das Datum der Entscheideröffnung mit der
beiliegenden Empfangsbestätigung unterschriftlich bestätigen zu las-
sen". Ein Hinweis auf den Rechtsvertreter findet sich weder in der Ver-
fügung selbst noch im Verteiler.
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G.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte das Amt für Migration des Kan-
tons (...) dem Rechtsvertreter mit, soeben sei der Entscheid des BFM
vom 10. Juni 2009 dem Beschwerdeführer eröffnet und ihm mitgeteilt
worden, dass er an die Tschechische Republik rücküberstellt werde.
Die Originalverfügung und die Asylakten seien ihm ausgehändigt wor-
den, und der Beschwerdeführer werde noch am selben Tag telefonisch
mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufnehmen.
H.
Ebenfalls am 9. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Aus-
schaffungshaft im Kanton (...) an den Flughafen Zürich überführt.
Tagsdarauf wurde er mittels eines bereits am 1. Juli 2009 beschafften
Flugtickets von Zürich nach Prag verbracht.
I.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 gelangte der Rechtsvertreter an das
BFM und teilte mit, er sei am Tag zuvor von seinem Mandanten darü-
ber informiert worden, dass er sich nun in Tschechien befinde. Er ver-
langte vom BFM Auskunft darüber, weshalb ihm als bevollmächtigtem
Anwalt zu keinem Zeitpunkt ein Entscheid zugestellt worden sei und
begehrte die sofortige Eröffnung an ihn sowie die vollständige Akten-
einsicht.
J.
Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 20. Juli 2009 per Telefax mit,
es bedaure den Umstand, dass der Entscheid vom 10. Juni 2009 ihm
vom Migrationsdienst des Kantons (...) nicht zugestellt worden sei. Das
Versäumnis werde mit einer neuen Verfügung korrigiert, damit seinem
Mandanten hinsichtlich seines Beschwerderechts keinerlei Nachteile
erwüchsen. Die Verfügung werde inklusive Akteneinsicht gleichentags
per Einschreiben an ihn versandt.
K.
Am 20. Juli 2009 erliess das BFM eine – abgesehen vom Datum, vom
Adressaten und von ergänzenden Ausführungen zu den Art. 3 und 6
EMRK – inhaltlich mit jener vom 10. Juni 2009 identische Verfügung.
Es hielt dazu fest, die Verfügung ersetze jene vom 10. Juni 2009.
Sowohl im Rubrum der Verfügung als auch im Verteiler nahm es das
Vertretungsverhältnis auf.
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Gemäss Rückschein wurde die Verfügung dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 27. Juli 2009 eröffnet.
L.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2009 erhob
der Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom
10. Juni und 20. Juli 2009. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die
Überstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik ge-
stützt auf den BFM-Entscheid vom 10. Juni 2009 widerrechtlich erfolgt
sei; demzufolge sei ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu gestat-
ten. Ausserdem beantragte er, die Verfügung des BFM vom 20. Juli
2009 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sie
an Formfehlern sowie einer unvollständigen und unrichtigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes leide. Schliesslich beantrag-
te er, eventuell sei die Verfügung vom 20. Juli 2009 aufzuheben und
das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die
vom BFM beim Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2009 begangenen
schweren Formfehler führten zu deren Nichtigkeit. Was die Verfügung
vom 20. Juli 2009 betreffe, so habe das BFM insbesondere die Be-
gründungspflicht verletzt, indem es verschiedene Ausführungen des
Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters nicht berücksichtigt
und/oder gewürdigt habe. Weitere Ausführungen in der Beschwerde
werden, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen auf-
genommen.
Am 6. August 2009 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 forderte der Instruktions-
richter den Rechtsvertreter unter Fristansetzung auf, den aktuellen
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine vom
Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher
ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren
hervorgehe.
N.
Mit Schreiben vom 20. August 2009 begehrte der Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Vollzugsakten des BFM.
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Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 wies der Instruktionsrich-
ter das Akteneinsichtsgesuch mangels Zuständigkeit ab und verwies
den Rechtsvertreter zur Einsichtnahme in die Vollzugsakten an das
dafür zuständige BFM.
O.
Mit Eingabe vom 18. September 2009 führte der Rechtsvertreter aus,
es sei jederzeit klar gewesen, dass er zwar vom Beschwerdeführer am
15. Juli 2009 telefonisch darüber unterrichtet worden sei, dass dieser
sich in Tschechien aufhalte, dass er aber weder selbst seinen Aufent-
haltsort gekannt habe, noch dieser durch den von ihm in der Tschechi-
schen Republik beauftragten Rechtsvertreter habe ausfindig gemacht
werden können. Nach der Zustellung der Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichtes vom 17. August 2009 habe er zahlreiche Be-
kannte des Beschwerdeführers in der Schweiz kontaktiert, die
schliesslich den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Tsche-
chischen Republik herausgefunden hätten. In einer E-Mail vom 29. Au-
gust 2009 sei ihm die Adresse übermittelt worden. So habe dem Be-
schwerdeführer eine Anwaltsvollmacht zugestellt werden können,
welche von diesem unterzeichnet worden sei.
Dieser Eingabe legte der Rechtsvertreter folgende Dokumente bei:
Eine E-Mail vom 29. August 2009 mit Adressangaben betreffend
A._______, eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht an
den Rechtsvertreter vom 4. September 2009, ein Zustellungscouvert
(abgestempelt in C._______, Tschechische Republik) sowie zwei
Schreiben der Organization for Aid to Refugees, Prag, vom 10. und 18.
August 2009.
P.
Mit per Telefax übermittelter Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2009
forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Rechtsvertreter auf, eine Kostennote einzureichen.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 machte der Rechtsvertreter einen
zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 13.68 Stunden
geltend. Er nannte einen Stundenansatz von Fr. 230.–. An Auslagen
machte er Fr. 19.– für Porti geltend. Schliesslich gab er an, er sei
mehrwertsteuerpflichtig.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, zumal mit
der Eingabe vom 18. September 2009 und der Vollmachtsunterzeich-
nung das aktuelle Rechtsschutzinteresse hinreichend dargetan ist, und
ist daher zu Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG
sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten und
kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 955 mit Hinweisen).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist vordergründig die
BFM-Verfügung vom 20. Juli 2009. Darin verfügt das BFM, auf das
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Asylgesuch werde nicht eingetreten (Dispositivziffer 1), der Gesuch-
steller werde aus der Schweiz in die Tschechische Republik wegge-
wiesen (Dispositivziffer 2) und er habe die Schweiz sofort zu verlassen
(Dispositivziffer 3). Ferner stellt es fest, dass der Kanton Zug verpflich-
tet sei, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen (Dispositivziffer 4)
und dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
habe (Dispositivziffer 5). Schliesslich verfügt es die Aktenedition
(Dispositivziffer 6).
4.2 Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter
Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbe-
ziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und er-
zwingbarer Weise geregelt wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 854). Das
BFM verfügt das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers, weil es davon ausgeht, er könne in einen Drittstaat ausreisen.
Es weist ihn dann in diesen Drittstaat weg und ordnet den Vollzug an,
wobei es festhält, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu. Damit sucht es zwar rechtsgestaltend tätig zu werden, ver-
drängt aber das Faktum, dass die Sachlage bereits im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung eine Wirksamkeit seiner Anordnungen verun-
möglichte. Unbestrittenermassen hatte sich der Beschwerdeführer be-
reits damals, nämlich seit seiner Rücküberstellung am 10. Juli 2009,
nicht mehr in der Schweiz, sondern in Tschechien aufgehalten, wo er
auch im heutigen Zeitpunkt noch ist. Es lag somit bereits im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung vom 20. Juli 2009 kein Tatbestand nach
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mehr vor, kann doch niemand in einen
Drittstaat ausreisen, wenn er sich bereits dort aufhält. Die Dispostivzif-
fern 2 bis 5 enthalten einen Inhalt, der von Beginn an objektiv unmög-
lich zu vollziehen war. Einzig die Gewährung der Akteneinsicht (Dispo-
sitivziffer 6) vermochte Wirkung zu entfalten. Auch die – allerdings aus-
serhalb des Dispositivs als Einleitung zur Verfügung vorgenommene –
Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 10. Juni 2009 hat an
sich eine mögliche rechtsgestalterische Wirkung (vgl. dazu aber im
Folgenden). Um eine Feststellungsverfügung handelt es sich offen-
sichtlich ebenfalls nicht. Indem die Verfügung somit weitgehend – ab-
gesehen von der Dispositivziffer 6 – tatsächlich Unmögliches anord-
net, wobei dies bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung offen-
sichtlich war, leidet sie an einem derart schwerwiegenden inhaltlichen
Mangel, dass sie sich als ex tunc nichtig in diesen Punkten erweist
(HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN,a.a.O., Rz. 981, JÜRG STADELWIESER, Die Eröff-
nung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, St. Gallen 1994, S. 183).
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4.3 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
20. Juli 2009 als teilnichtig, nämlich in den Dispositivziffern 1 bis 5. Be-
treffend Gewährung der Akteneinsicht (Dispositivziffer 6) ist sie zu be-
stätigen, wobei dieser Punkt nicht strittig ist. Aus diesem Schluss folgt,
dass sich vorliegend auch die Frage nach der Rechtmässigkeit der ur-
sprünglichen Verfügung vom 10. Juni 2009 stellt, kann doch eine nich-
tige Verfügung eine früher erlassene Verfügung nicht ersetzen.
5.
5.1 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröff-
nung kein Nachteil erwachsen. Es ist unbestritten, dass die Verfügung
vom 10. Juni 2009 an einem Eröffnungsmangel leidet, indem sie nicht
dem mandatierten Rechtsvertreter, sondern direkt dem Beschwerde-
führer eröffnet worden ist, hat doch dieser Umstand das BFM gerade
dazu bewogen, eine neue Verfügung zu erlassen. Offensichtlich hat
der Beschwerdeführer auch einen Nachteil erlitten, indem die Verfü-
gung umgehend nach der fehlerhaften Eröffnung vollzogen und ihm
die Möglichkeit einer vorgängigen Beschwerdeerhebung verunmöglicht
wurde.
5.2 Eröffnungsfehler sind als eigentliche Verfahrensfehler zu qualifizie-
ren und die Verletzung einer verbindlichen Eröffnungsvorschrift führt
immer zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, wobei unter bestimmten
Voraussetzungen eine Heilung erfolgen kann. Bei Art. 38 VwVG, wel-
cher im Dienste des Vertrauensschutzes steht, handelt es sich um ei-
nen allgemeinen Fehlerfolgegrundsatz. Bei seiner Anwendung im kon-
kreten Einzelfall kommen dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem
Vertrauensschutz und dem Aspekt der Rechtssicherheit elementare
Bedeutung zu (vgl. STADELWIESER, a.a.O., S. 139 ff., LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 38).
Grundsätzlich haben Eröffnungsfehler, durch die den Parteien ein
Nachteil erwächst, die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge, nur
ausnahmsweise die Nichtigkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O,
Rz. 972, STADELWIESER, a.a.O., S. 149 ff.). Eine Verfügung ist nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, "wenn der ihr anhaftende
Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht er-
kennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft
gefährdet wird" (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Rz 956 mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen in Berücksichtigung
aller Umstände gegeben. Der Eröffnungsfehler erweist sich als schwer,
zumal die Aktenlage darauf hindeutet, dass der Eröffnungsvorgang
nicht etwa versehentlich fehlerhaft geschah, sondern vielmehr so be-
absichtigt war. Der Beschwerdeführer hat nämlich umgehend nach sei-
ner Einreise seinen Rechtsvertreter bevollmächtigt (Vollmacht vom 4.
Februar 2009) und bereits durch ihn sein Asylgesuch einreichen las-
sen. Ausdrücklich verwies der Rechtsvertreter in dieser Eingabe vom
5. Februar 2009 sogar noch auf die Rechtslage, wonach nun sämtliche
behördlichen Mitteilungen und Verfügungen ausschliesslich ihm zuzu-
stellen seien (A8 S. 1). Dies geschah denn auch für den weiteren Ver-
lauf des Verfahrens (mit Ausnahme des direkt dem Beschwerdeführer
eröffneten Zuweisungsentscheids; vgl. vorn sub C): Das BFM teilte
dem Rechtsvertreter am 11. Februar 2009 mit, dass die erste Befra-
gung am 18. Februar 2009 stattfinden werde, und dieser teilte am 12.
Februar 2009 dem BFM mit, dass sein Substitut an dieser Befragung
teilnehmen werde. Dem Protokoll der Befragung vom 18. Februar 2009
lässt sich erneut entnehmen, dass und durch wen der Beschwerdefüh-
rer vertreten sei. Ein erneuter Kontakt zwischen dem Rechtsvertreter
und dem BFM bestand Anfang März, nachdem der Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 2. März 2009 um Vereinbarung eines Arzttermins für
seinen Mandanten nachsuchte. Am 22. Mai 2009 lud das BFM
schliesslich den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Stellungnahme
zur beabsichtigten Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ein. Mit
Eingabe vom 4. Juni 2009 an das BFM machte der Rechtsvertreter
vom rechtlichen Gehör Gebrauch. Per Telefax übermittelte eine Mitar-
beiterin des BFM Wabern diese Eingabe am 8. Juni 2009 dem Sach-
bearbeiter im EVZ Basel; ergänzend teilte sie mit, dieses Schreiben
müsse im Dublin-Entscheid mitberücksichtigt werden. Genau dieser
Sachbearbeiter unterzeichnete die zwei Tage später erlassene Verfü-
gung, die weder im Rubrum, noch im Inhalt, noch im Verteiler einen
Hinweis auf das Vertretungsverhältnis enthält, obwohl dieses selbst
bei einem nur flüchtigen Blick in die Akten unmöglich übersehen wer-
den konnte. Hinzu kommt, dass das Vertretungsverhältnis dem Verfas-
ser, wäre von einem blossen Versehen auszugehen, wohl spätestens
im Moment, als er der kantonalen Vollzugsbehörde Eröffnungsanwei-
sungen erteilte, wieder eingefallen wäre (vgl. Verteiler der Verfügung
vom 10. Juni 2009: "Wir bitten Sie, dem obengenannten Ausländer den
Entscheid zu eröffnen und das Datum der Entscheideröffnung unter-
schriftlich bestätigen zu lassen"). Insgesamt ist nach dem Gesagten
davon auszugehen, dass die Nichtberücksichtigung des Vertretungs-
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verhältnisses beabsichtigt war, um den sofortigen Vollzug der Wegwei-
sung sicherzustellen. Dass das BFM das sogenannte "Versäumnis" in
seiner Mitteilung an den Rechtsverteter vom 20. Juli 2009 dem Migrati-
onsamt des Kantons (...) anlastet, macht die Angelegenheit nicht
schöner, zumal die Verfügung vom 10. Juni 2009 für sich alleine ja ge-
rade keinerlei Hinweise auf das Vertretungsverhältnis enthält, sondern,
wie erwähnt, den Kanton vielmehr ausdrücklich anweist, direkt dem
"Ausländer" zu eröffnen. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass
auch die Migrationsbehörde des Kantons (...) dennoch über das Ver-
tretungsverhältnis informiert war. Aus seiner Mitteilung an den Rechts-
vertreter vom 9. Juli 2009 (A35) ergibt sich nämlich, dass dieser sich
am 8. Juli 2009 an die Behörde gewandt hat (wobei sich ein entspre-
chendes Aktenstück den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen
lässt). Jedenfalls bezieht sich das Amt für Migration des Kantons (...)
in einem Telefax vom 9. Juli 2009 an den Rechtsvertreter auf ein
Schreiben desselben vom Tag zuvor und teilt ihm mit, dass die BFM-
Verfügung vom 10. Juni 2009 dem Beschwerdeführer soeben eröffnet
und ihm mitgeteilt worden sei, dass er nach Tschechien übergeben
werde. Auch die Originalverfügung und die Asylakten seien ihm ausge-
händigt worden. Nicht mitgeteilt wurde dem Rechtsvertreter allerdings,
dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag, nämlich am 9. Juli
2009 zwecks Ausschaffung am folgenden Tag nach Zürich überführt
wurde. Dieses Vorgehen der Behörden, jedenfalls das hier zu beurtei-
lende Verhalten des BFM, ist missbräuchlich und rechtfertigt für sich
alleine die Qualifizierung des Eröffnungsfehlers als schweren Verfah-
rensfehler. Der Fehler ist eindeutig und offensichtlich; eine Interessen-
abwägung ergibt, dass die absichtliche Verletzung der eindeutigen Ver-
fahrensvorschrift (Art. 11 Abs. 3 VwVG), welche zu einem schwerwie-
genden Nachteil für den Beschwerdeführer führte, eine allfällige sich
aus der Unwirksamkeit der Verfügung (auch hier die Dispositivziffern 1
bis 5 betreffend) ergebende Beeinträchtigung der Rechtssicherheit
überwiegt.
5.3 Zusammenfassend erweist sich auch die Verfügung des BFM vom
10. Juni 2009 in den Dispositivziffern 1 bis 5 als ex tunc nichtig. Zu be-
stätigen ist sie – auch hier nicht strittig - betreffend der Gewährung der
Akteneinsicht (Dispositivziffer 6).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rücküberführung des Be-
schwerdeführers in die Tschechische Republik widerrechtlich – da ge-
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stützt auf nichtige Anordnungen – erfolgte. Das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer umgehend wieder in die Schweiz einreisen zu
lassen und sein Asylverfahren fortzuführen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – sinngemäss ist ein Obsiegen
des Beschwerdeführers anzunehmen – sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Oktober 2009
einen zeitlichen Aufwand von 13,68 Stunden, einen Stundenansatz
von Fr. 230.– sowie Kostenpauschalen von Fr. 19.– aus (inkl. Mehr-
wertsteueranteil). Die sich damit ergebenden Vertretungskosten von
Fr. 3'165.40 erscheinen angemessen, womit das BFM anzuweisen ist,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im genannten Um-
fang auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 in
den Dispositivziffern 1 bis 5 nichtig ist.
2.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 in
den Dispositivziffern 1 bis 5 nichtig ist.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend wieder
in die Schweiz einreisen zu lassen und das Asylverfahren fortzuset-
zen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'165.40 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das Amt für Migration des Kantons (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons (...) (in Kopie)
Seite 14