B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4934/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ (BzP) am 22. Juni 2016 geltend
machte, er habe seinen Heimatstaat am 25. Mai 2016 verlassen und sei
mit einem Boot nach Italien gelangt, von wo aus er am 15. Juni 2016 mit
dem Zug in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
am 31. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 22. Juni
2016 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer angab, es würden keine Gründe dagegen
sprechen,
dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behör-
den am 12. Juli 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 12. August
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2016 (Poststem-
pel: 15. August 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein
Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 31. Mai 2016 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 12. Juli 2016 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass in der Beschwerdeschrift gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gel-
tend gemacht wird, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, dass
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ita-
lien Schwachstellen aufweisen würden,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält,
dass Italiens Asylwesen zwar seit einiger Zeit in der Kritik steht, Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden
bezüglich Unterbringung indes bevorzugt behandelt werden und sich auch
private Hilfsorganisationen in Italien der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 29217/12) hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur
Verfügung stehenden Unterkünften feststellte, die Situation in Italien könne
in keiner Weise mit jener in Griechenland verglichen werden, weshalb die
Herangehensweise nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Ja-
nuar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Be-
schwerde Nr. 30696/09) sein könne, und folglich aufgrund der Strukturen
und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein nicht
jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen seien,
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dass allerdings ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbrin-
gungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft,
in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheits-
schädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden, so dass
immerhin dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf
geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter ange-
passt seien, ansonsten jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreicht sei, die
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle,
dass die Schweizer Behörden deshalb in solchen Konstellationen von den
italienischen Behörden Zusicherungen einholen müssten, wonach die Un-
terbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder an-
gemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche,
dass der alleinstehende Beschwerdeführer indessen aus der zuvor darge-
legten, weiterhin gültigen Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann
und es demnach keine Veranlassung gibt, die Vorinstanz anzuweisen, vor
der Überstellung von den italienischen Behörden Zusicherungen hinsicht-
lich der Unterbringung einzuholen,
dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und sein Asylgesuch zu prüfen,
dass den Akten überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen
sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richt-
linie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass das Gericht ferner davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer
im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden kön-
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nen, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (angemessene Un-
terkunft und sozialstaatliche Unterstützung) – wenn nötig auch auf dem
Rechtsweg – einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme er-
sichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe die Gefahr einer Art. 3 EMRK
verletzenden Behandlung,
dass auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: