Abtei lung V
E-4936/2006 / E-7031/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______,
alle staatenlose Kurden syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Dieter R. Marty, Rechtsanwalt,
beziehungsweise Monica Capelli, Bündner
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF bzw. BFM
vom 17. Januar 2002 und 9. Februar 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4936/2006 / E-7031/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 2 verliess Syrien eigenen Angaben zufol-
ge mit ihrer gesamten Familie (Beschwerdeführende 1 und 3 - 9) ca.
im Juni 2000 Richtung Libanon, setzte ihre Reise von dort aus auf
dem Seeweg fort und gelangte nach Italien. Dort sei ihre Familie von
Schleppern getrennt worden: Sie und vier Kinder (die Beschwerdefüh-
renden 4 und 7 - 9) hätten Italien verlassen und seien am 8. Septem-
ber 2000 in die Schweiz eingereist; ihr Ehemann (der Beschwerdefüh-
rer 1) und drei weitere Kinder (die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6)
seien in Italien zurückgeblieben. Am 8. September 2000 stellte die Be-
schwerdeführerin 2 mit den mit ihr eingereisten Kindern bei der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangszentrum) des damals zuständigen BFF
(heute: BFM) in Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der Empfangsstelle
wurde sie am 13. September 2000 summarisch zu den Gründen für ihr
Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf sie mit Entscheid glei-
chen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton K._______ zugewiesen wurde. In der Folge hörte die zuständi-
ge kantonale Behörde die Beschwerdeführerin 2 am 3. Oktober 2000
zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 2
im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihre Familie stamme aus dem
Nordosten Syriens und gehöre zur Volksgruppe der sogenannten Mak-
tumin. Ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 1) sei wegen seiner politi-
schen Aktivitäten zweimal von den syrischen Behörden festgenommen
und ca. drei beziehungsweise sechs Monate lang festgehalten worden.
Aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung ihres Ehemannes seien sie
schliesslich aus Syrien ausgereist.
A.b Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 lehnte das BFF das Asylge-
such der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 ab und ordnete gleich-
zeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin 2 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit beziehungsweise denjenigen an die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
möglich, zulässig und zumutbar.
A.c Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9
mit Eingabe vom 18. Februar 2002 (Datum des Poststempels) bei der
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damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
an. Sie beantragten in der Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung.
A.d Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2002 hiess die ARK das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete entspre-
chend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; abgewiesen wurde
dagegen das Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.
A.e In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2002 hielt das BFF an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
A.f In ihrer Replik vom 12. April 2002 hielten die Beschwerdeführen-
den 2, 4 und 7 - 9 an ihren Begehren fest.
A.g Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 ordnete das BFM in teilweiser
Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung des BFF vom 17. Ja-
nuar 2002 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden 2, 4 und
7 - 9 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
A.h Die Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 liessen sich innert der
von der ARK hierfür angesetzten Frist nicht dazu vernehmen, ob sie
an der Beschwerde auch nach dem Wiedererwägungsentscheid des
BFM vom 9. Februar 2006 festhielten. Mit Eingaben vom 4. und 5. April
2006 (Datum des Poststempels) reichten sie eine Kostennote ein und
ersuchten erneut um die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen
Verbeiständung, die indessen von der ARK mit Zwischenverfügung
vom 13. April 2006 verweigert wurde.
B.
B.a Am 2. Februar 2004 stellten drei weitere Kinder der Beschwerde-
führenden 1 und 2 (die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6) in der Emp-
fangsstelle des BFF in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Im Rahmen der
Empfangsstellenbefragung vom 3. Februar 2004 gaben sie bezüglich
ihres Reisewegs an, sie hätten Syrien im Jahre 2000 zusammen mit
ihren Eltern verlassen, seien unterwegs von ihnen getrennt worden
und hätten daraufhin bis Ende Januar 2004 allein in der Türkei (Pro-
vinz J._______ gelebt. Mit Entscheid vom 6. Februar 2004 wurden die
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Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 ebenfalls dem Kanton K._______
zugeteilt. Am 10. März 2004 hörten die zuständigen kantonalen
Behörden die Beschwerdeführenden 3 und 5 zu den Gründen für ihr
Asylgesuch an. Die Beschwerdeführerin 3 berief sich im Wesentlichen
auf dieselben Schwierigkeiten ihres Vaters (des Beschwerdeführers 1)
mit den syrischen Behörden, welche auch ihre Mutter (die
Beschwerdeführerin 2) geltend gemacht hatte; der Beschwerdeführer
5 konnte keine Angaben zu den Gründen für die Ausreise seiner
Familie aus Syrien machen.
B.b Auf Veranlassung des BFM wurde am 5. Juli 2005 eine sprachlich-
länderkundliche Analyse (Lingua-Anaylse) zur Abklärung der Herkunft
der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 durchgeführt, die bei allen drei
eindeutig eine Hauptsozialisation im Nordosten Syriens ergab (vgl.
schriftliche Expertenberichte vom 7. bzw. 8. Juli 2005, BFM act. A 39).
C.
C.a Am 22. September 2005 suchte der Beschwerdeführer 1 im Emp-
fangszentrum des BFM in Kreuzlingen ebenfalls um Asyl nach. Er gab
anlässlich der Empfangszentrumsbefragung vom 28. September 2005
mit Bezug auf seinen Reiseweg an, er sei im Mai oder Juni 2000 zu-
sammen mit seiner Familie aus Syrien ausgereist, habe vom Libanon
aus auf dem Seeweg nach Westeuropa weiterreisen wollen, sei jedoch
mit dem betreffenden Schiff in die Türkei gelangt, wo sich die Wege
von ihm und seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin 2) getrennt hät-
ten; er sei in der Folge etwa fünf Jahre lang in der Türkei (Provinz
L._______) geblieben, habe dieses Land im September 2005 wieder
verlassen und sei über ihm unbekannte Länder am 22. September
2005 in die Schweiz eingereist.
C.b Eine am 20. Oktober 2005 im Auftrag des BFM durchgeführte Lin-
gua-Analyse ergab auch beim Beschwerdeführer 1 eindeutig eine
Hauptsozialisation im Nordosten Syriens (vgl. Expertenbericht vom 27.
Oktober 2005, BFM act. B 20).
C.c Am 3. November 2005 wurde der Beschwerdeführer 1 vom BFM
zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen
Folgendes geltend: Er sei ein Maktum und als solcher nicht im Besitze
der syrischen Staatsangehörigkeit sowie in Syrien auch in verschiede-
ner anderer Hinsicht stark benachteiligt gewesen. Als Sympathisant
der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) habe
er sich aus Protest gegen die Festnahme und Auslieferung von Abdul-
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lah Öcalan ab dem 16. März 1999 an einem Hungerstreik beteiligt,
worauf er am 20. März 1999 festgenommen und in ein Gefängnis des
militärischen Geheimdienstes in M._______ verbracht worden sei, wo
man ihn der Unterstützung der PKK beschuldigt und unter Folterungen
verhört habe. Nach einem Monat sei er in ein Gefängnis in N._______
verlegt worden; fünf Monate später sei er freigelassen worden. Anfang
Januar 2000 sei er erneut festgenommen und bis Anfang März 2000 in
M._______ festgehalten worden, wobei gegen ihn dieselben Vorwürfe
wie bei der ersten Inhaftierung erhoben worden seien; im Verlauf der
Haft sei er wiederum gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe
er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2006 gab das BFM dem
Beschwerdeführer 1 Gelegenheit, sich zu Widersprüchen, die es zwi-
schen seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau (der Be-
schwerdeführerin 2) ausgemacht hatte, sowie zum Ergebnis der am
20. Oktober 2005 durchgeführten Lingua-Analyse zu äussern. Der Be-
schwerdeführer 1 nahm hierzu mit Schreiben vom 3. Februar 2006
Stellung.
D.
D.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 lehnte das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers 1 sowie dasjenige der Beschwerdefüh-
renden 3, 5 und 6 ab, dies mit der Begründung, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers 1, auf die sich auch die anderen Beschwerdeführen-
den beriefen, seien als unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrecht-
lich nicht erheblich zu erachten. Den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden hielt das BFM indessen unter Berücksichtigung
der Situation in Syrien für nicht zumutbar und ordnete entsprechend
ihre vorläufige Aufnahme an.
D.b Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführenden 1, 3, 5
und 6 mit Eingabe bei der ARK vom 10. März 2006 (Datum des Post-
stempels; Datum der Beschwerdeschrift: 11. März 2006) angefochten.
Sie beantragten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anerkennung
ihrer Staatenlosigkeit und die Ausstellung von Identitäts- und Reise-
ausweisen für Staatenlose. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Mit der Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente zu den Akten
gereicht: ein Arztbericht von Dr. med. O._______, Facharzt FMH Inne-
re Medizin, vom 22. Februar 2006; ein Bestätigungsschreiben (Telefax-
Kopie vom 26. Februar 2006) der P._______).
D.c Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2006 teilte die ARK den Be-
schwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 mit, dass ihr Beschwerdeverfahren
und dasjenige der Beschwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 angesichts ih-
res persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert weiter-
behandelt würden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der in der
Hauptsache gestellten Begehren abgewiesen. Entsprechend wurden
die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in-
nert angesetzter Frist aufgefordert.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde mit Einzahlung vom 4. April
2006 geleistet.
D.d Mit weiteren Eingaben vom 4. September 2006, 7. November
2006 und 5. Januar 2007 (Datum des Poststempels) wurden zum
Nachweis politischer Exilaktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der
Schweiz folgende Unterlagen eingereicht: zwei DVDs mit Nachrichten-
sendungen von Q._______ mit Beteiligung des Beschwerdeführers 1;
Kopien von polizeilichen Bewilligungen für Kundgebungen der
P._______ in R._______ und S._______ sowie eine den Beschwerde-
führer 1 anlässlich der Kundgebung in R._______ abbildende Fotogra-
fie.
D.e Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 beziehungsweise vom 19.
April 2007 wurde den Beschwerdeführenden die Übernahme der hän-
gigen Verfahren per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsge-
richt angezeigt.
D.f Am 31. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und
6 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den
anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM bezie-
hungsweise BFF gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31; vgl. Art. 105 AsylG); das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es
zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeit-
punkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestim-
mungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.3 Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkom-
men vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlo-
sen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reise-
dokumenten ist erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1
und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstel-
lung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR
143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23.
Februar 2007 E. 5.2). Da im Falle der Beschwerdeführenden 1, 3, 5
und 6 diesbezüglich kein erstinstanzlicher Entscheid des BFM vorliegt,
der beim Bundesverwaltungericht angefochten werden könnte, ist auf
die betreffenden Begehren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht
einzutreten.
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1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art.
108 Abs. 1 AsylG); der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2006 von
der ARK verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf
die Beschwerden ist daher - mit der in E. 1.3 erwähnten
Einschränkung - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs.
1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach
Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer-
den drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchen-
de Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl.
zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f. mit weiteren
Hinweisen).
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3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Ge-
such begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; zum Ganzen EMARK
1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
gestützt auf Art. 7 AsylG zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers 1, mit denen er eine an Ereignisse vor seiner Ausrei-
se aus Syrien anknüpfende persönliche Gefährdung geltend gemacht
hat, auf die sich sinngemäss auch sämtliche anderen Beschwerdefüh-
renden berufen haben, von der Vorinstanz zu Recht und mit insgesamt
zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet worden sind, so-
weit diese Vorbringen im Hinblick auf die Beurteilung ihrer flüchtlings-
rechtlichen Relevanz überhaupt auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft zu
werden brauchen.
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4.2 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen vom 17. Ja-
nuar 2002 und 9. Februar 2006 die von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachte Zugehörigkeit zu den nichtregistrierten, faktisch als
staatenlos geltenden syrischen Kurden (sogenannte Maktumin) nicht
ausdrücklich angezweifelt. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März
2002 hielt sie zwar fest, dass in Bezug auf die Identität und die Her-
kunft der Beschwerdeführerin 2 "beträchtliche Zweifel" bestehen wür-
den, ohne dass aber diesbezüglich nähere Ausführungen gemacht
worden wären. Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle nicht
abschliessend beurteilt zu werden, da die allfällige Zugehörigkeit der
Beschwerdeführenden zu den Matkumin - wie nachfolgend noch auf-
zuzeigen ist - ohnehin für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich
ist.
4.3
4.3.1 Zutreffend hat die Vorinstanz mit Blick auf die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers 1 festgehalten, dass es wenig wahrscheinlich
sei, dass man an dessen Wohnort - wie von diesem vorgebracht - erst
am 16. März 1999 von der bereits am 15. Februar 1999 erfolgten Fest-
nahme Abdullah Öcalans erfahren habe. Diese Feststellung stützt sich
auf entsprechende, aktenkundige Aussagen des Beschwerdeführers 1
(BFM act. B 21/6 f.). Wenn daher von beschwerdeführender Seite dies-
bezüglich eingewendet wird, es treffe nicht zu, dass der Beschwerde-
führer 1 erst am 16. März 1999 von der Verhaftung Öcalans erfahren
habe, auch wenn dies "aus dem Befragungsprotokoll so interpretiert"
werden könne (Beschwerdeschrift vom 11. März 2006, S. 2 f.), so ist
festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich
der direkten Bundesanhörung klar sind und entsprechend vom BFM
auch nicht in einem bestimmten Sinne "interpretiert" zu werden
brauchten.
4.3.2 Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Angaben des Beschwerdeführers 1 zum Zeitpunkt der beiden von ihm
geltend gemachten Verhaftungen den diesbezüglichen Angaben der
Beschwerdeführerin 2 klar widersprechen. So ist aufgrund der Akten
festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 von zwei Verhaftungen am
20. März 1999 beziehungsweise Anfang Januar 2000 sprach (BFM act.
B 21/5 bzw. 9), während nach den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin 2 die betreffenden Verhaftungen im Jahre 1996/1997 und 1999
(gemäss Ausführungen anlässlich der Empfangsstellenbefragung,
BFM act. A 3/4) beziehungsweise noch vor der Geburt ihres fünften
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Kindes, das heisst vor dem Jahre 1995 (gemäss Ausführungen
anlässlich der kantonalen Anhörung, BFM act. A 7/13), stattgefunden
haben sollen. Der Beschwerdeführer 1 wurde von der Vorinstanz mit
den betreffenden Widersprüchen konfrontiert (vgl. zum entsprechen-
den verfahrensrechtlichen Erfordernis allgemein EMARK 1994 Nr. 14),
vermochte sie aber in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2006 nicht
plausibel zu erklären, indem er in diesem Zusammenhang geltend
machte, die Beschwerdeführerin 2 sei auf Arabisch, das heisst in einer
von ihr nicht gut beherrschten Sprache, zu ihren Asylgründen angehört
und dabei zusätzlich unter Druck gesetzt worden (so auch in der
Beschwerdeschrift vom 11. März 2006, S. 3 f., wo auch auf die
Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Februar 2006 verwiesen
wird). Wie nämlich bereits im Rahmen der Verfahrensinstruktion
festgehalten wurde, bestätigte die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der
Empfangsstellenbefragung und der kantonalen Anhörung, den jeweili-
gen Dolmetscher gut verstanden zu haben (BFM act. A 3/6 und A 7/2,
18 und 21), wobei sie bereits im Verlauf der Empfangsstellenbefragung
ausdrücklich angegeben hatte, sie verfüge über für die Anhörung
genügende Arabisch-Kenntnisse (BFM act. A 3/2; vgl. in diesem
Zusammenhang auch das Ergebnis der Lingua-Analyse, BFM act. A
39/2 und 4); überdies finden sich keine konkreten Anhaltspunkte,
welche auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten hinweisen würden
(vgl. in diesem Sinne bereits die Feststellungen in der Zwischenverfü-
gung der ARK vom 27. Februar 2002). Vor diesem Hintergrund besteht
kein Anlass, weitere Beweismassnahmen - wie etwa eine erneute
Anhörung der Beschwerdeführerin 2 (vgl. das entsprechende Begeh-
ren in der Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2000, Ziff. 3) - durchzu-
führen.
4.3.3 Hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
reichten Beweismittel ist festzuhalten, dass im betreffenden Schreiben
der P._______ Ausführungen zur angeblichen Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers 1 gemacht werden, die nicht auf eigenen Wahr-
nehmungen der Vertreter dieser Organisation selbst beruhen; vielmehr
werden diesbezüglich lediglich Aussagen vom blossen Hörensagen
gemacht, dies im Übrigen ohne jede nähere Bezeichnung der betref-
fenden Informationsquellen. Damit erweist sich dieses Dokument aber
als blosses Gefälligkeitsschreiben, dem entsprechend keine Beweis-
kraft zukommen kann. Der Arztbericht von Dr. med. O._______ ist an-
gesichts der erwähnten Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussa-
gen des Beschwerdeführers 1 ebenfalls nicht geeignet, dessen Asyl-
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vorbringen als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft
(vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG) erscheinen zu lassen, zumal sich der betref-
fende Arzt im Wesentlichen darauf beschränkt hat, mehrere Narben
auf dem Körper des Beschwerdeführers 1 sowie eine ausgesprochene
Druckdolenz festzustellen, die aber ohne weiteres auch andere als die
von letzterem im Asylverfahren angegebenen Ursachen haben kön-
nen.
4.3.4 Was schliesslich die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2
betrifft, fällt auf, dass diese in verschiedener Hinsicht äusserst unsub-
stanziiert geblieben sind. Dass sie etwa kaum in der Lage war, näher
darzulegen, weshalb und unter welchen Umständen der Beschwerde-
führer 1 festgenommen worden sein soll, ist vor allem mit Bezug auf
die erste der beiden geltend gemachten Festnahmen in keiner Weise
nachvollziehbar. Diese Festnahme soll nämlich gemäss Angaben des
Beschwerdeführers 1 im Verlauf eines mehrtägigen, aus Protest gegen
die Verhaftung und Auslieferung Öcalans begonnenen Hungerstreiks
erfolgt sein, was aber der Beschwerdeführerin 2 kaum hätte unbekannt
bleiben können, hätte die betreffende Festnahme tatsächlich stattge-
funden. Jedenfalls vermögen Analphabetismus und patriarchalisch ge-
färbter kultureller Hintergrund - entgegen den Ausführungen im Be-
schwerdeverfahren (vgl. Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2002, S. 2
f.) - solch unsubstanziierte Angaben der Beschwerdeführerin 2 zu ele-
mentaren Sachverhaltsaspekten nicht plausibel zu erklären. Vielmehr
bildet die Unsubstanziiertheit ihrer Angaben einen zusätzlichen Grund
für die Annahme, dass die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte
Verfolgung nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ist.
4.3.5 Angesichts der bereits aufgezeigten, zahlreichen Unstimmigkei-
ten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, an welchen
im Übrigen die vagen, kaum detaillierten Darstellungen der Beschwer-
deführenden 3 und 5 nichts zu ändern vermögen, braucht auf weitere
Unglaubhaftigkeitsaspekte nicht näher eingegangen zu werden.
5.
Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2, die sich auf
die Zeit vor ihrer Ausreise aus Syrien Mitte 2000 beziehen, gemäss
den vorstehenden Erwägungen nicht bereits als unglaubhaft zu erach-
ten sind, lassen sich ihnen keine Vorfluchtgründe entnehmen, die für
sich allein für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ausreichen würden. Mit Bezug auf die Zugehörigkeit der Be-
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schwerdeführenden zu den sogenannten Maktumin, den als staatenlos
geltenden, mehrheitlich im Nordosten Syriens lebenden Kurden, ist
nämlich festzuhalten, dass diese Bevölkerungsgruppe in Syrien zwar
in verschiedener Hinsicht benachteiligt und diskriminiert wird sowie
unter zahlreichen, auch einschneidenden Restriktionen seitens der
Regierung leidet. Gleichzeitig findet jedoch eine gezielte, politisch mo-
tivierte Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Akti-
vitäten statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden nicht anders als
die übrigen Einwohner Syriens. Die allgemein gegen die staatenlosen
Kurden gerichteten Diskriminierungen sind für sich allein als zu wenig
intensiv zu erachten, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz erhal-
ten könnten (vgl. die auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen
zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.).
Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Benachteiligungen
infolge ihrer Volkszugehörigkeit (vgl. im Einzelnen BFM act. A 7/14 und
B 21/5 unten bzw. 10 oben) unterscheiden sich insgesamt nicht von
denjenigen, welchen andere Maktumin in Syrien ausgesetzt sind, und
können daher für sich allein nicht zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft führen.
6.
Im Sinne einer ersten Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die
von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile bis zu ih-
rer Ausreise aus Syrien Mitte 2000 zum Teil als unglaubhaft, zum Teil
als für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten sind.
7.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebe-
nenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen,
die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen
objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachflucht-
gründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfol-
gung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen
Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann an-
zunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte
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Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten
insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Repu-
blikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie
politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung - durch eine
Verurteilung in Abwesenheit - bereits feststeht oder der Verfolgerstaat
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von politischen Aktivitäten im Aus-
land erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen
EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f., 1995 Nr. 7 E. 8 S. 70,
1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je mit weiteren
Hinweisen; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; KÄLIN, a.a.O., S. 131 f.; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/
Genf/München 2002, Rz. 8.20).
8.
8.1 Der syrische Präsident Bashar al-Asad stützt seine Herrschaft
auch auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheim-
dienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner
gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen (vgl. bereits
vorne, E. 5, sowie EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Ge-
heimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-
personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen
syrischer Oppositioneller zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informa-
tionen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in
sogenannte Schwarze Listen, über die eine lückenlose Überwachung
dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hin-
tergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst
auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt.
Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einrei-
chung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Sy-
rien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Von besonderer Be-
deutung ist allerdings, dass Personen syrischer Herkunft nach einem
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längeren Auslandsaufenthalt - unabhängig von der allfälligen Einrei-
chung eines Asylgesuchs - bei der Wiedereinreise in der Regel einem
eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen
werden. Welche Intensität diese Befragungen erreichen und ob sie mit
einer Misshandlung oder Folterung der befragten Person verbunden
sind beziehungsweise zu einer allenfalls längeren Inhaftierung führen,
kann nach den zur Verfügung stehenden Quellen nicht präzise
vorausgesagt werden, zumal angesichts einer Menschenrechtssitua-
tion in Syrien, die nach wie vor durch Willkür, Repression und
Abschreckung gekennzeichnet ist, ein transparentes, von nachvollzieh-
baren Motiven bestimmtes Regelverhalten der syrischen Behörden
nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Wenn sich
im Verlauf der Befragungen bei der Wiedereinreise - aufgrund der
Überwachungstätigkeit der syrischen Geheimdienste im Ausland unter
Umständen bereits bestehende - Verdachtsmomente hinsichtlich
oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstel-
lung der betreffenden Person an einen der erwähnten Geheimdienste
zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18, zu einem nicht
publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Amnesty
International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of Origin
Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04
und 25.04 ff.; SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S.
8).
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer 1 hat verschiedene Dokumente einge-
reicht, die eine prononcierte politische Exilaktivität in den Reihen der
P._______, einer oppositionellen, mit der (...) T._______ eng verbun-
denen kurdischen Gruppierung belegen. Nicht weiter belegt hat er
zwar seine Behauptung, (...) der P._______ Schweiz zu sein (vgl. Ein-
gabe vom 5. Januar 2007). Hinreichend dokumentiert ist dagegen
seine Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Veranstaltun-
gen, über die zum Teil auch auf Q._______, (...), berichtet wurde. Der
Beschwerdeführer 1 selbst ist auf der Fotografie und den DVDs, die zu
den Akten gereicht wurden, eindeutig zu erkennen, weshalb nach dem
Gesagten anzunehmen ist, dass von den betreffenden Aktivitäten auch
die syrischen Geheimdienste Kenntnis erlangt haben. Diese Annahme
rechtfertigt sich nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer 1 die
erwähnten Kundgebungen mitorganisiert hat und dabei gegenüber den
schweizerischen Behörden als Vertreter der P._______ aufgetreten ist,
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wie aus den bei den Akten liegenden verwaltungspolizeilichen
Unterlagen hervorgeht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer erhöhten Gefahr
ausgesetzt wäre, im Rahmen der bereits bei der Wiedereinreise nach
einem längeren Auslandsaufenthalt ohnehin zu erwartenden Befragun-
gen Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Behelligungen zu werden. Die
Furcht des Beschwerdeführers 1 vor den beschriebenen Behelligun-
gen ist entsprechend als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zu erachten. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft, dies allerdings
erst aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, was auch unter
Berücksichtigung seiner Maktumin-Zugehörigkeit, die - wie dargelegt -
für sich allein zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügt,
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führt (vgl. im
Einzelnen zum Verhältnis zwischen Vorflucht- und subjektiven
Nachfluchtgründen EMARK 1995 Nr. 7). Die Ablehnung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers 1 durch die Vorinstanz ist daher auch
im Licht seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz zu bestätigen.
8.2.2 Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 - trotz Bejahung
seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht ab-
gelehnt worden ist und er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung besitzt, ist auch die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 44
Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu bestätigen (vgl. Art. 32 Bst.
a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]
sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). Der Vollzug seiner Wegwei-
sung ist indessen nicht zulässig. Da er sich nämlich - wie aufgezeigt -
aufgrund seiner politischen Exiltätigkeit zu Recht auf die Flüchtlingsei-
genschaft begründende subjektive Nachfluchtgründe beruft, würde der
Vollzug der Wegweisung gegen die Bestimmung von Art. 5 Abs. 1
AsylG verstossen, die in Anlehnung an Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) festlegt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise
in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden (sogenanntes flüchtlingsrechtliches Rückschiebungs-
verbot; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im Übri-
gen wäre ein Vollzug der Wegweisung auch nach Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig, bestehen doch nach dem Ge-
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sagten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der
Beschwerdeführer 1 in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Daher ist das BFM anzuweisen, den - mit Verfü-
gung vom 9. Februar 2006 bereits infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommenen - Beschwerdeführer 1
nunmehr gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3
AuG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
9.
Nachdem der Beschwerdeführer 1 aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz,
bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich erheblicher Wei-
se gefährdet wäre, hätten seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin 2)
und seine Kinder (die Beschwerdeführenden 3 - 9), die im massgebli-
chen Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz noch alle minderjährig wa-
ren (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 190), gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in dessen
Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79). Gemäss
Art. 37 AsylV 1 hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die ein-
zubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig
nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5 AsylV 1). Die Beschwerdefüh-
rerin 2 hat sich zwar zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentli-
chen auf die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers 1 berufen, die je-
doch für sich allein - wie dargelegt - nicht zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft ausreichen. Dessen politische Aktivitäten in der
Schweiz haben aber unter anderem zur Folge, dass auch die Be-
schwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach Syrien persönlich gefähr-
det wäre und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG erfüllt, müssen doch nahe Angehörige besonders ver-
dächtigter Personen, die sich ins Ausland abgesetzt haben oder an-
derweitig untergetaucht sind, in Syrien zumindest intensive Befragun-
gen durch den syrischen Geheimdienst befürchten, wobei auch Bei-
spiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen sind
(vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 S. 72 mit weiteren Hinweisen). Dies führt
zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach
Syrien aufgrund der politischen Exilaktivitäten ihres Ehemannes mit
der konkreten Gefahr von Massnahmen im Sinne einer Reflexverfol-
gung (vgl. dazu allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müsste. Ent-
sprechendes gilt nach dem soeben Gesagten auch für die Beschwer-
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deführenden 3 - 9. Im Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszuge-
hen, dass die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung unabhängig
vom Verhalten der Beschwerdeführenden 2 - 9 nach der Ausreise ent-
standen ist, weshalb sie einen objektiven Nachfluchtgrund bildet (vgl.
für die ähnliche Ausgangslage bei nachträglicher Gefährdung von
Asylsuchenden durch politische Aktivitäten von im Heimat- oder Her-
kunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen EMARK 1994 Nr. 17 E.
3b S. 135 f.), bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54 AsylG ausser
Betracht fällt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Bestehen an-
derer Asylausschlussgründe ist die Vorinstanz damit anzuweisen, den
Beschwerdeführenden 2 - 9, die mit Verfügungen vom 9. Februar 2006
- wie auch der Beschwerdeführer 1 - infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sind, nunmehr Asyl
zu gewähren.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Be-
schwerdeführers 1 insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde, darüber hinaus aber
abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerden der
Beschwerdeführenden 2 - 9 sind dagegen auch hinsichtlich der Frage
der Asylgewährung gutzuheissen, soweit sie nicht - im Falle der Be-
schwerdeführenden 2, 4 und 7 - 9 - durch Verfügung des BFM vom 9.
Februar 2006 gegenstandslos geworden sind. Die angefochtenen Ver-
fügungen vom 17. Januar 2002 und 9. Februar 2006 sind damit in ent-
sprechendem Umfang aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer 1 als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen und den Beschwerdeführenden 2 - 9 Asyl zu gewähren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
1 praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen; dieser Betrag ist in entsprechendem
Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600.-- zu verrechnen; der überschiessende Betrag von Fr. 400.-- ist zu-
rückzuerstatten, nachdem den Beschwerdeführenden 2 - 9 angesichts
ihres vollumfänglichen Obsiegens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
Seite 18
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11.2 Der Beschwerdeführer 1, dessen Vorbringen im Zentrum des von
den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 gemeinsam anhängig ge-
machten Verfahrens stehen, hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner
Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrun-
gen ist. Die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 haben zwar vollumfäng-
lich obsiegt; da sie sich aber zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 berufen ha-
ben, sind ihnen im Vergleich zu letzterem nur geringfügige, nicht we-
sentlich ins Gewicht fallende Vertretungskosten entstanden. Den Be-
schwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 ist daher eine angemessene, um ein
Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Sie haben mit Eingabe vom 31. März
2008 eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin im Betrag von Fr. 1'300.--
eingereicht. Der dabei geltend gemachte Zeitaufwand erscheint ange-
messen. Aufgrund der weiteren in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden 1, 3, 5
und 6 damit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung im Be-
trag von insgesamt Fr. 867.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Den vollständig obsiegenden Beschwerdeführenden 2, 4, und 7 - 9 ist
für das weitgehend unabhängig von den Beschwerdeführenden 1, 3, 5
und 6 geführte Beschwerdeverfahren gestützt auf die am 4. April 2006
eingereichte, nach den genannten Bemessungsfaktoren insgesamt
ebenfalls angemessen erscheinende Kostennote ihres Rechtsvertre-
ters im Betrag von 1'734.- (inkl. Auslagen und MWSt) zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung in entsprechender Höhe zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen, soweit
er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hat, im Übri-
gen wird sie - soweit auf sie eingetreten wird - abgewiesen.
2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2 - 9 werden - soweit auf
sie eingetreten wird - gutgeheissen, soweit sie nicht - mit Bezug auf
die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden 2,
4 und 7 - 9 - als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
3.
Die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des BFF vom 17. Januar
2002 werden aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung
des BFM vom 9. Februar 2006 werden, soweit die Beschwerdeführen-
den 3, 5 und 6 betreffend, aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffer 1 dersel-
ben Verfügung wird mit Bezug auf sämtliche Beschwerdeführenden
aufgehoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer 1 als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
5.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 2 - 9 als Flücht-
linge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Dem Beschwerdeführer 1 werden ermässigte Verfahrenskosten im Be-
trag von Fr. 200.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der überschiessende Betrag von
Fr. 400.-- ist den Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6 zurückzuerstat-
ten. Den Beschwerdeführenden 2 - 9 werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
7.
Das BFM wird angewiesen, an die Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6
eine Parteientschädigung von Fr. 867.-- (inkl. Auslagen) und an die Be-
schwerdeführenden 2, 4, und 7 - 9 eine Parteientschädigung von Fr.
1'734.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten .
Seite 20
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8.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 1, 3, 5 und 6
(Einschreiben; Beilage: Zahladressblatt und Rückantwortkuvert)
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2, 4, und 7 - 9
(Einschreiben)
- das BFM (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- (...), zur Kenntnisnahme
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
Versand: >
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