B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4936/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Mai 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 5. Mai 2015 führte die Vorinstanz einen Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Dieser ergab, dass
die Beschwerdeführerin am 16. April 2015 in Italien registriert wurde.
A.b Am 27. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab sie
an, sie habe Eritrea am 4. August 2014 verlassen und sei via den Sudan
nach Libyen gelangt. Auf der Überfahrt nach Italien seien sie von einem
Schiff aufgegriffen und nach Italien gebracht worden. Sie wisse nicht mehr,
ob ihr in Italien die Fingerabdrücke genommen worden seien, indes sei sie
fotografiert worden. Aufgrund dieser Aussage und dem Ergebnis des Euro-
dac-Vergleiches wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt. Dagegen wendete sie ein, sie wolle nicht nach Italien, sie
sei mit dem Ziel ausgereist, in die Schweiz zu kommen.
B.
Am 29. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Am 29. Juli 2015 hiessen die italienischen Be-
hörden das Ersuchen gut.
C.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 – eröffnet am 10. August 2015 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie sie auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete
die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
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D.
Mit Eingabe vom 13. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung undurchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die
zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe, sei sie mit separater Verfügung darüber zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von
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Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zulässigen
Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen und insoweit auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-in-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E.
5.).
5.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
5.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den bei-
den in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
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6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen.
Aufgrund der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in Italien sei ge-
mäss der Dublin-III-VO Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in
Italien kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern.
Nach der Rückkehr nach Italien könne die Beschwerdeführerin dort ein
Asylgesuch einreichen. Dessen Überprüfung obliege den italienischen Be-
hörden. Sodann liege aufgrund der Akten kein Grund für einen Selbsteintritt
der Schweiz vor. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 29.
Januar 2016 zu erfolgen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst
geltend, sie sei erst 16 Jahre alt, mithin minderjährig.
Auf dem von ihr selbst ausgefüllten Personalienblatt gab die Beschwerde-
führerin als ihr Geburtsdatum den (…) an. Anlässlich der Befragung zur
Person nannte sie dasselbe Geburtsdatum. Sowohl am Ende des Perso-
nalienblattes als auch der Befragung bestätigte sie unterschriftlich, dass
ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Dabei hat sie sich behaften zu
lassen. Weiter legt die Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe
keinen Beleg für die nunmehr geltend gemachte Minderjährigkeit vor. Die
Vorinstanz ist somit zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführe-
rin ausgegangen und für das vorliegende Verfahren besteht keine Veran-
lassung, davon abzuweichen.
6.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Verwandte hier
in der Schweiz. Zudem habe sie gehofft, hier Informationen über ihren Ehe-
mann zu erhalten; in Libyen hätten sie einander verloren.
Gemäss ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin auf dem See-
weg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht,
dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Sodann wurde sie in Ita-
lien daktyloskopisch erfasst, wobei unerheblich ist, ob sie sich daran zu
erinnern vermag. Von Italien aus reiste die Beschwerdeführerin dann in die
Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
Italien für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig.
Dabei verlangt die vorgenannte Bestimmung nicht, dass der Betroffene im
zuerst erreichten Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch eingereicht hat und /
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oder daktyloskopisch erfasst wurde. Für die Annahme der Zuständigkeit
genügen Indizien, wie eine illegale Einreise.
6.4 Italien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätz-
liche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertrag-
lich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren.
Es obliegt der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei
hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Be-
hörden in ihrem Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendi-
gen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völ-
kerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht die Be-
schwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht geltend
und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flücht-
lingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beach-
tet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme
kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Auf-
nahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien
durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein
selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich
des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, Art. 17
K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen
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für Asylsuchende lässt sich noch nicht auf eine systematische Verletzung
der Aufnahmerichtlinie schliessen.
6.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumut-
bar erscheinen liessen. Der Umstand, dass Verwandte der Beschwerde-
führerin beziehungsweise ihres Ehemannes in der Schweiz leben und sie
sich hier nach dem Verbleib ihres Gatten informieren will, stellen keine
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz dar.
7.
7.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten. Da sie auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden. Ebenso sind der Antrag, die kantonalen Behör-
den seien anzuweisen, die Vollzugsbemühungen zu stoppen und es sei
von Vorbereitungen für die Rückführung abzusehen sowie der Antrag be-
treffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf
Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Daten-
weitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechen-
den Hinweise zu entnehmen sind.
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9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf
Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: