Abtei lung V
E-4938/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007/ N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4938/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 20. April 2007 verliess, auf dem Landweg über den Iran, die
Türkei und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangte und hier
am 7. Mai 2007 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 11. Mai 2007 zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus Kirkuk, habe als
(...) gearbeitet und sei am Abend des 19. Aprils 2007 von zwei
bewaffneten und maskierten Männern nach einer ihm unbekannten
Person gefragt sowie unter Todesdrohungen erpresst worden, ihnen
innert drei Tagen 70 000 US-Dollars zu übergeben,
dass sein Vater tagsdarauf seine Ausreise organisiert und ihm seine
Identitätskarte sowie den Nationalitätennachweis mitgegeben habe,
dass er mit seiner Familie in den Jahren 1997 bis 2004 in Sulaymaniya
gelebt habe und danach wieder nach Kirkuk rückübersiedelt worden
sei,
dass er den schweizerischen Asylbehörden Fragmente des Nationali-
tätennachweises abgegeben hat und vorbrachte, seine Identitätskarte
sei ihm vom Schlepper in der Türkei abgenommen und der Nationalitä-
tennachweis sei von diesem zerrissen worden, weshalb er nur noch
den unvollständig erhalten gebliebene Nachweis besessen habe,
dass die amtsinterne Fachstelle LINGUA des BFM aufgrund eines am
15. Juni 2007 telefonisch geführten Gespräches mit dem Beschwerde-
führer am 29. Juni 2007 eine länderkundliche und eine linguistische
Analyse hinsichtlich der Abklärung der geltend gemachten Herkunft er-
stellt hat,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der zusätzlichen Anhörung
vom 9. Juli 2007 das rechtliche Gehör zu den Erkenntnissen der Ana-
lysen gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe lediglich die Fragmente eines irakischen Natio-
nalitätennachweises abgegeben, in denen wesentliche Eintragungen
wie der Name und das Geburtsdatum fehlen würden und er vermöge
keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Reise- oder
Identitätspapieren glaubhaft zu machen,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unter anderem fest-
stellt, die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Nationalitä-
tennachweis vom Schlepper zerrissen worden sei, vermöge nicht zu
überzeugen, da klar erkennbar sei, dass die wesentlichsten Vermerke
gezielt herausgerissen worden seien,
dass zudem gestützt auf das LINGUA-Gutachten der Beschwerdefüh-
rer entgegen seiner Angaben seit seiner Wohnsitznahme in Sulayma-
niya vom Jahre 1997 offensichtlich nicht mehr nach Kirkuk zurückge-
kehrt beziehungsweise allenfalls schon zu einem viel früheren Zeit-
punkt als 1997 mit seinen Eltern von Kirkuk nach Sulaymaniya umge-
siedelt sei,
dass dies insbesondere aus dem Umstand zu schliessen sei, dass er
über keine Kenntnisse hinsichtlich der Behörden oder der Administrati-
on in der Stadt Kirkuk verfüge und ihm die wesentlichen Eigenschaf-
ten, Merkmale und Gegebenheiten der Stadt Kirkuk aus jüngerer Zeit
unbekannt seien,
dass seine Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, er sei Einzel-
kind gewesen und sein Vater habe ihm jeweils verboten, das Haus zu
verlassen, angesichts seiner Volljährigkeit und seiner beruflichen Tä-
tigkeit als Betreiber eines Ladengeschäftes nicht stichhaltig sei,
ass sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen müsse, gegenüber
den Schweizer Behörden über seine Identität, seine Wohnsitzdauer in
Kirkuk und über den Ort seines letzten Wohnsitzes im Irak Falschan-
gaben gemacht zu haben,
dass im Weiteren die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in we-
sentlichen Punkten als unglaubhaft und als offensichtliches Konstrukt
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zu bezeichnen seien, weshalb sie den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten,
dass bezüglich der entsprechenden Ausführungen auf die angefochte-
ne Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz zudem festhielt, die geltend gemachte Benachteili-
gung des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 1997 in Sulaymani-
ya drei Monate in Haft gehalten und dabei wiederholt verprügelt wor-
den sei, liege nach objektivem Massstab zum Zeitpunkt der Ausreise
zu weit zurück, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden und
vermöchte keine Asylrelevanz zu entfalten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass demnach auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht einzutreten sei,
dass daraus in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und
keine Anhaltspunkte bestehen würden, wonach der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig wäre,
dass der Wegweisungsvollzug auch grundsätzlich zumutbar sei, da da-
von ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer stamme aus
einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nor-
dirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia oder habe bis zu
seiner Ausreise aus dem Irak vom 20. April 2007 viele Jahre dort sei-
nen Wohnsitz gehabt, da sein kurdischer Sprachgebrauch vorwiegend
demjenigen entspreche, der in der Region Sulaymaniya gepflegt wer-
de,
dass in diesen kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche,
dass in Würdigung der Erwägungen überdies festzustellen sei, dass
der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung bezüglich seiner tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation offensichtlich nicht nachgekom-
men sei sowie die Asylbehörden zu täuschen versucht habe und es
dem BFM demnach nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis dieser
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Umstände zur Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu
äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2007 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur materiellen Prüfung seines Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Juli 2007
festhielt, aufgrund der aktuellen Aktenlage sei zu bestätigen, wonach
es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich um ein Konstrukt handeln würde und er
in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich konkrete Entgegnungen
vermissen lasse,
dass er aufgrund der Aktenlage zwar keine auf seine Person zu
beziehende Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermöge,
zumal er keiner speziell verletzlichen Personengruppe angehöre und
offenbar auf ein verwandtschaftliches Netz im Nordirak zurückgreifen
könne,
dass aufgrund der damals aktuellen allgemeinen politischen und si-
cherheitsrelevanten Situation im Nordirak dennoch nicht davon
ausgegangen werden könne, ein Fehlen eines Vollzugshindernisses im
Rahmen der Frage der Zumutbarkeit sei offensichtllich,
dass aktuell von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen und demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gutzuheissen sei (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbrachte, er
werde bemüht sein, seine "Papiere" zu beschaffen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom
25. Juli 2007 festhielt, nachträgliche Eingaben würden im Rahmen von
Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, zum heuti-
gen Zeitpunkt um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden danach ein
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Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass darüber hinaus das BFM in der angefochtenen Verfügung aus-
führlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass das BFM den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA ei-
ner Analyse (in den Bereichen Herkunftsanalyse auf der Basis charak-
teristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskund-
lich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm das rechtliche Ge-
hör zu den Abklärungsergebnissen gewährt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert
geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht als
Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivil-
prozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG bezie-
hungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indes-
sen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - er-
höhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998
Nr. 34 S. 284 ff.),
dass die vorliegenden, begründeten Analysen einen nachvollziehbaren
und überzeugenden Eindruck hinterlassen und zu keinen Beanstan-
dungen Anlass geben, weshalb ihnen erhöhter Beweiswert
zuzumessen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt
des Ergebnisses der Analysen auf die Begründung des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die in
den Analysen enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu
widerlegen vermochte,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorlie-
genden Analysen und in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage
überzeugend dargelegt hat, weshalb mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer stamme nicht
aus Kirkuk,
dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Argumenten nichts Stich-
haltiges entgegenzusetzen vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung
führen könnte,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass vorliegend aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der
Anhörung vom 9. Juli 2007 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
stünden aus heutiger Sicht einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten man-
gels Glaubhaftigkeit offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher im We-
sentlichen auf die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen
wird, ohne auf die Argumente des BFM zur Begründung der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzu-
gehen, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass sich somit die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bun-
desamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Substanziiertes und
Konkretes vorgebracht hat und die allgemeine
Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. zur
Publikation vorgesehener Entscheid BVGE E-6982/2006 vom 22.
Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Verfügung entgegen-
hält, der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei unzumutbar,
dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen keine auf seine
Person konkret zu beziehende Unzumutbarkeitsaspekte abzuleiten
vermag, zumal er keiner speziell verletzlichen Personengruppe ange-
hört und offenbar auf ein verwandtschaftliches Netz im Nordirak zu-
rückgreifen könnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kur-
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dischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und
die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar,
dass der Beschwerdeführer gemäss der zu bestätigende Einschätzung
des BFM aus Sulaymaniya stammt und der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe nicht auch nur ansatzweise gegen diese Feststel-
lung zur Wehr setzt und somit davon ausgegangen werden muss, er
bestreite dies nicht weiter,
dass er auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens diesem
Sachverhalt nichts entgegenhielt,
dass er auch nicht bestritten hat, dort über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz zu verfügen und angesichts seines Alters davon aus-
zugehen ist, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt
integrieren können,
dass ihm des Weiteren die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau ei-
ner neuen Existenzgrundlage erleichtern kann,
dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der Beschwer-
deführer die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.-- zu tragen
hätte,
dass sich die Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung jedoch nicht
als geradezu aussichtslos erwies, mit Zwischenverfügung vom 25. Juli
2007 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung erteilt
worden ist und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Prozess-
bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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