B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4938/2012
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N (…).
E-4938/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 11. April 2011 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. August 2011 trat das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein. Die Verfügung erwuchs in
Rechtskraft. Seit dem 16. September 2011 galten die Beschwerdeführen-
den als verschwunden.
B.
Eigenen Angaben zufolge kehrten die Beschwerdeführenden im Septem-
ber oder Oktober 2011 nach E._______, Serbien zurück. Am 23. Juni
2012 verliessen sie Serbien erneut, gelangten am 24. Juni 2012 in die
Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 9. Juli 2012 wurden
sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 3. September 2012 fand die
Anhörung durch das BFM statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten
aus F._______ und gehörten der Ethnie der Roma an. Sie könnten nicht
in Ruhe leben. Letztes Jahr habe ihr Haus gebrannt. Dabei seien alle
Reisepässe verbrannt. Dieses Jahr sei er beim Sammeln von Kartons
von vier Unbekannten gefragt worden, ob er seine Niere oder diejenige
seiner Kinder verkaufen möchte. Er habe nicht gewusst, was er antworten
soll. Dann sei er von den Unbekannten etwa zehn bis 15 Minuten ge-
schlagen worden. Er sei nicht verletzt gewesen, habe lediglich etwas
Schmerzen in der Hüfte gehabt. Da er vor der Polizei Angst gehabt habe,
habe er keine Anzeige erhoben. Weiter hätten Unbekannte seit vier Jah-
ren wöchentlich zwei bis drei Mal in der Nacht vor seinem Haus parkiert,
sie beobachtet und dazu Musik gehört. Einmal, etwa zehn Tage bevor er
geschlagen worden sei, seien diese Unbekannten ins Haus gekommen
und hätten seine Ehefrau geschlagen. Vor etwa zwei Wochen sei sein
Cousin von Unbekannten umgebracht worden. Seine Kinder seien nicht
regelmässig zur Schule gegangen, da sie als Roma keine Rechte hätten.
Seine Ehefrau leide unter Migräne, sei nierenkrank und habe einen Tu-
mor. Dies sei bereits in Serbien diagnostiziert worden. Da sie kein Geld
hätten, habe sich die Frau nicht behandeln lassen können.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, beim Brand ihres Hauses
sei ihr Reisepass vernichtet worden. In der Folge habe sei keinen neuen
Ausweis erhalten. Als Roma hätten sie keine Rechte. Seit vielen Jahren
könnten sie in Serbien nicht in Ruhe leben. Sie sei zu Hause von drei
E-4938/2012
Seite 3
oder vier Maskierten während einer Stunde geschlagen worden. Sie wis-
se nicht warum. Aus Angst hätten sie den Fall nicht bei der Polizei gemel-
det. Sie leide an Migräne, habe Rückenschmerzen und einen Tumor in
der Gebärmutter beziehungsweise der Niere. Hier in der Schweiz habe
sie beim Arzt nicht über den Tumor gesprochen.
Der Sohn C._______ gab zu Protokoll, sein Pass sei beim Brand ihres
Hauses vernichtet worden. Sie könnten nicht in Ruhe leben. Unbekannte
seien vor ihr Haus gekommen und hätten laute Musik gehört. Vor der
Ausreise seien sie auch in ihr Haus gekommen und hätten die Mutter ge-
schlagen. Weil er Roma sei, habe er in der Schule nicht essen dürfen.
C.
Mit Verfügung vom 9. August 2012 – eröffnet am 13. September 2012 –
trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden
wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän-
digt.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. Sub-
eventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
E-4938/2012
Seite 4
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet
auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer
summarischen Prüfung ist das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorin-
stanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu ge-
währen, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe
Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staa-
ten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung be-
steht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe
country").
3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat
der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a
E-4938/2012
Seite 5
Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöge. Zur Begründung führt sie aus,
die Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft, da sie nicht hinreichend
begründet und nur sehr oberflächlich dargelegt worden seien. Namentlich
hätten die Beschwerdeführenden zu wesentlichen Punkten wie Zeitpunkt
und Ablauf der Ereignisse, Täterschaft und Konsequenzen zu wenig kon-
kret, detailliert und differenziert ausgesagt. Auffällig sei insbesondere,
dass die einzelnen Familienmitglieder nur sehr vage Kenntnisse über die
Vorfälle der andern hatten. Dies hinterlasse den Eindruck, dass sie Wi-
dersprüche vermeiden wollten. Sodann widerspreche die Erklärung für
das Fehlen der Reisepässe den allgemeinen Erfahrungen und sei des-
halb nicht glaubhaft. Wären die Pässe tatsächlich im Jahre 2011 bei ei-
nem Hausbrand vernichtet worden, hätten die Beschwerdeführenden hin-
reichend Zeit zur Beschaffung neuer Ausweise gehabt. Dass sich das
Passbüro geweigert habe, neue Pässe auszustellen, sei unrealistisch.
Zur Lage der Roma in Serbien führt die Vorinstanz weiter aus, diese habe
sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar
2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minoritäten in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz erhielten die Minori-
täten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf
Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf In-
formationen in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die natio-
nalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien.
Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten
nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Vor-
kommnissen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige
der Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle stellten
auch in Serbien Straftatbestände dar, die von den Behörden geahndet
würden.
4.2 Der Schluss der Vorinstanz, dass keine Hinweise auf Verfolgung im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die
vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was
die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, ihre
Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Sie rügen eine
Verletzung des Willkürverbotes. Die Rüge wird jedoch nicht ansatzweise
begründet. Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf die Lage der
Roma in Serbien und dem blossen Festhalten, sie seien Opfer rassisti-
scher Gewalt geworden, zeigen sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht geschlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung
vorliegen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu ver-
E-4938/2012
Seite 6
meiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten ist.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht verfügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den all-
gemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach zulässig.
E-4938/2012
Seite 7
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus medizinischen Gründen
sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin
leide an einem Nierentumor.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz einlässlich erwogen,
weshalb der vorgebrachte Tumor aus mehreren Gründen nicht glaubhaft
dargetan ist (die Beschwerdeführerin erwähnte keinen Tumor an der Be-
fragung; an der Anhörung konnte sie nicht angeben, ob es sich um einen
Nieren- oder Gebärmuttertumor handle; dem Schweizer Arzt gegenüber
gab sie einzig an, sie leide an Rückenschmerzen und Migräne, usw.). Die
Beschwerde setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht aus-
einander, sondern erschöpft sich in der neuerlichen Behauptung des Nie-
rentumors. Das ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht oder
eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Aufgrund der Akten
lässt sich solches auch nicht annehmen. Die Beschwerdeführerin hält
sich seit dem 25. Juni 2012 in der Schweiz auf. Im Rahmen der Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es ihr ohne Weiteres möglich und
zumutbar gewesen, ein Arztzeugnis einzureichen, was sie nicht getan
hat. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Eingang des in Aus-
sicht gestellten Arztzeugnisses abzuwarten.
Auch weitergehend bringen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmit-
teleingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Anzumerken bleibt einzig, dass nach konstanter
Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine
existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom
14. Juni 2012). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertre-
tung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
E-4938/2012
Seite 8
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4938/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: