B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4939/2012
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 11. April 2011 zusammen mit ihren El-
tern erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. August
2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Die Ver-
fügung erwuchs in Rechtskraft. Seit dem 16. September 2011 galt die Be-
schwerdeführerin als verschwunden.
B.
Eigenen Angaben zufolge kehrte die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrer Familie im September 2011 nach B._______, Serbien zurück. Am
23. Juni 2012 verliess sie Serbien zusammen mit ihren Eltern und Ge-
schwistern erneut, gelangte am 24. Juni 2012 in die Schweiz und suchte
gleichentags um Asyl nach. Am 9. Juli 2012 wurde sie vom BFM zur Per-
son (BzP) befragt. Am 7. September 2012 fand die Anhörung durch das
BFM statt.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme
aus C._______ und gehöre der Ethnie der Roma an. Sie könne nicht in
Ruhe leben. Bei einem Hausbrand sei ihr Reisepass verbrannt. Sie habe
keinen neuen Ausweis erhalten. Seit der Rückkehr aus der Schweiz habe
nachts regelmässig ein Auto vor ihrem Haus parkiert, aus welchem laute
Musik gedrungen sei. Diese Leute hätten sie auch telefonisch bedroht
und aufgefordert, zu ihnen vors Haus zu kommen. Nachdem ihr Vater von
Unbekannten geschlagen worden sei, sei ihr telefonisch gedroht worden,
dass ihr dasselbe widerfahren werde, dies einzig, weil sie Roma sei.
Einmal habe der Vater der Polizei angerufen. Obwohl diese gesagt habe,
sie würde vorbeikommen, sei nichts geschehen. Ihr Bruder sei von Unbe-
kannten mit einem Messer verletzt und ihre Mutter so schwer geschlagen
worden, dass sie zum Arzt habe gehen müssen.
C.
Mit Verfügung vom 9. August 2012 – eröffnet am 13. September 2012 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Der Beschwerdeführerin wur-
den die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 (Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
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beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. Sub-
eventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet
auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer
summarischen Prüfung ist das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorin-
stanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren,
geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.
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2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe
Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staa-
ten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung be-
steht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe
country").
3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat
der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermögen. Zur Begründung führt sie
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unzureichend begrün-
det und sehr oberflächlich dargelegt worden. Namentlich habe sie die
persönlichen Belästigungen und Telefonanrufe sowie die Belästigungen
der anderen Familienmitglieder nur sehr vage beschrieben. Ihre Vorbrin-
gen würden sodann nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführe-
rin habe das Geschilderte selbst erlebt. Hätten sich die Vorkommnisse
tatsächlich zugetragen, könnte davon ausgegangen werden, dass sich
die verschiedenen Familienmitglieder das von ihnen Erlebte gegenseitig
erzählt hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund un-
bekannte Männer fast Nacht für Nacht vor ihrem Haus ausharren sollten
und dass die Familie nie das Gespräch mit diesen Unbekannten gesucht
habe. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe die Telefonnum-
mer nicht wechseln wollen, weil ihre Freundinnen nur diese kennen wür-
den, sei haltlos.
Zur Lage der Romas in Serbien führt die Vorinstanz weiter aus, diese ha-
be sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar
2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minoritäten in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz erhielten die Minori-
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täten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf
Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf In-
formationen in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die natio-
nalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien.
Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten
nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Vor-
kommnissen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige
der Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle stellten
auch in Serbien Straftatbestände dar, die von den Behörden geahndet
würden.
4.2 Der Schluss der Vorinstanz, dass keine Hinweise auf Verfolgung im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die
vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was
die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, ihre Aussa-
gen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Sie rügt eine Verlet-
zung des Willkürverbotes. Die Rüge wird jedoch nicht ansatzweise be-
gründet. Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf die Lage der
Roma in Serbien und dem blossen Festhalten an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht ge-
schlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, was
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Nament-
lich kann die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Ge-
schwister nach Serbien zurückkehren und dort ihre Ausbildung beenden
oder sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Nach konstanter Rechtspre-
chung stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
dar (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010
vom 14. Juni 2012). Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermei-
den, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertre-
tung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: