B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4939/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Syrien mit ihren beiden Kindern nach ei-
genen Angaben am 19. Juli 2012 in Richtung Libanon. Am 19. April 2013
reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 1. Juli 2013 um Asyl nachsuchte.
Am 11. Juli 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 9. Oktober 2013 zu den
Asylgründen an.
B.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Da-
maskus an einem Institut Arabisch für Deutschsprachige unterrichtet. Si-
cherheitskräfte der Regierung hätten in ihrem Wohnort mit Überfällen be-
gonnen, da Bewohner angefangen hätten, Mitglieder der Freien Armee zu
verstecken. Die Sicherheitskräfte hätten bei diesen Hausdurchsuchungen
Frauen mitgenommen, die ihnen gefallen hätten. Sie habe deshalb Angst
bekommen und entschieden, ihren Wohnort zu verlassen. Sie sei regel-
mässig von ehemaligen Schülern aus Deutschland, Österreich oder der
Schweiz angerufen worden. Etwa eine Woche bevor sie Syrien verlassen
habe, habe die Regierungsbehörde angefangen ihre Telefonate abzubre-
chen und ihre Schüler auf Englisch zu befragen. Diese hätten jedoch das
Telefon jeweils aufgelegt. Dies sei drei Mal passiert. Sie sei mit ihrer Fami-
lie sodann in den Libanon geflüchtet. Einer ihrer ehemaligen Schüler
(D._______) habe sie sodann angerufen und sie, ihre Kinder und ihre Mut-
ter, in die Schweiz geholt. Er habe vorgeschlagen, dass sie als Vizepräsi-
dentin für seine Organisation E._______ arbeiten könne. Sie habe in Zü-
rich ein Referat gehalten und erzählt, was in Syrien passiere. Als ihr Visum
abgelaufen sei, habe D._______ ihr geraten, mit ihren Kindern in den Li-
banon zurückzugehen. Er werde ihr Spenden schicken, damit sie diese un-
ter den Flüchtlingen verteilen könne. D._______ habe jedoch nicht mehr
gut für ihre Familie gesorgt. Wegen der Unruhen im Libanon habe sie nicht
dorthin zurückkehren wollen und habe darum in der Schweiz ein Asylge-
such eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 8. August 2014 – eröffnet am 11. August 2014 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung,
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schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 4. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Be-
schwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sowie
ihren minderjährigen Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht seien ihr die Prozesskosten zu erlassen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 wurde der Beschwerde-
führerin Frist angesetzt zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung und es
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Schreiben vom 25. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin
eine Fürsorgebestätigung ein.
G.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
Ergänzung zur Beschwerde ein. Beigelegt waren ein Informationsprospekt
über den Verein E._______, ein E-Mail des Bruders der Beschwerdeführe-
rin mit zahlreichen Zeitungsartikeln, eine Anmeldung zu einer neuropsy-
chologischen Untersuchung von C._______ sowie ein Handelsregisteraus-
zug des Vereins E._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad-
ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.
52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder angeordnet
hat. Soweit die Beschwerde Ausführung zum Vollzug enthält, ist darauf
nicht einzutreten, weil es am schutzwürdigen Interesse einer Überprüfung
fehlt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen von
Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Rahmen von Krieg und allgemeiner Gewalt
erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen. Beim behördlichen Abhören von Telefonaten aus dem Ausland
handle es sich nicht um eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerich-
tete staatliche Verfolgung. Abhöraktionen der syrischen Behörden seien
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weit gestreut, würden willkürlich erfolgen und daher viele Personen betref-
fen. Zudem sei es abgesehen vom Abhören zu keinem weiteren Behörden-
kontakt mehr gekommen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vor, die Tatsache, dass
ihre Schwester ebenfalls von den Behörden abgehört worden sei, spreche
dafür, dass die ganze Familie die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden
erregt habe und dass eine gezielte Verfolgung ihrer Familie begonnen
habe. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter in ihrer
Befragung angegeben habe, dass kurz vor der Abreise Männer bei ihr zu
Hause geklopft und nach ihr gefragt hätten. Diese Männer hätten gesagt,
sie müsse für ein paar Fragen mit ihnen mitkommen, worauf ihr Mann ge-
antwortet habe, sie sei nicht zu Hause. Mit der Aussage ihrer Mutter sei sie
nie konfrontiert worden und habe keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung
zu nehmen. In Syrien drohe ihr deshalb die Festnahme, weshalb sie an
Leib und Leben bedroht sei.
In ihrer Ergänzung zur Beschwerde bringt sie weiter vor, dass ihr ehemali-
ger Student D._______, der sie in die Schweiz geholt habe, die Organisa-
tion E._______ gegründet habe. Er habe ihr in dieser Organisation den
Posten der Vizepräsidentin angeboten. Sie habe für diese Organisation ei-
nen Vortrag im (…) Cafe in Zürich gehalten. Im beigelegten Handelsregis-
terauszug dieser Organisation sei sie als Vizepräsidentin aufgeführt. In der
beigelegten Broschüre könne man zudem ein Bild von D._______ mit ihren
beiden Kindern sehen. Dies zeige, dass ihre Kinder einen engen Kontakt
zu D._______ hätten. Aus aktuellen Medienberichten sei zu entnehmen,
dass D._______ Koordinaten der IS-Miliz über Twitter bekannt gegeben
habe und die US Armee auffordere, diese zu bombardieren. In den beige-
legten Medienberichten sei ersichtlich, dass D._______ Drohungen der
Terrormiliz erhalte. Im Internet würde ebenfalls geschrieben, dass sich
auch Mitglieder seines Hilfswerkes E._______ in Gefahr bringen würden.
Ihr Bruder weise im als Beweismittel eingereichten E-Mail ebenfalls auf
weitere Gefahren hin, insbesondere auf die Enthauptung des Briten Alan
Henning, der ebenfalls für eine Hilfsorganisation gearbeitet habe.
4.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die asylsuchende Person muss von
der Verfolgung konkret betroffen sein. Dabei reicht es nicht aus, auf eine
allgemein schlechte Menschenrechtssituation im Herkunftsland hinzuwei-
sen. Vielmehr muss die asylsuchende Person darlegen, dass sie selbst von
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einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war o-
der begründete Furcht hat, Opfer davon zu werden. Dabei müssen die er-
littenen Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerde-
führerin Syrien hauptsächlich wegen der allgemeinen Lage verlassen hat
(SEM-Akten A3/13 S. 8 f.; A9/17 S. 3 ff.). Was das Abhören des Telefons
und den Besuch, den der Mann der Beschwerdeführerin von einigen Män-
nern erhalten habe, sind die vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls nicht
zu beanstanden. Weder das eine noch das andere lässt den Schluss auf
eine gezielte individuelle Verfolgung zu. Darüber hinaus fehlt es bei den
geschilderten Vorkommnissen – die Beschwerdeführerin sei drei Mal am
Telefon unterbrochen und einmal von Männern aufgesucht worden – an
der erforderlichen Erheblichkeit, um von ernsthaften Nachteilen im Sinne
des Gesetzes beziehungsweise von begründeter Furcht davor zu spre-
chen. Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. So-
weit sie am Rande vorbringt, sie habe sich nicht äussern können zu einer
Aussage ihrer Mutter (Verfahren E-4940/2014), verkennt sie, dass die Vo-
rinstanz darauf nicht abstellt und auch keinen Anlass hatte, die Akten aus
jenem Verfahren beizuziehen. Die nicht weiter begründete Rüge der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geht fehl. Mit dem blossen Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zur
Situation in Syrien wird jedenfalls nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz
zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
Verspätete Parteivorbringen, die als ausschlaggebend erscheinen, kann
das Bundesverwaltungsgericht trotz Verspätung berücksichtigen (Art. 32
Abs. 2 VwVG). Was die Beschwerdeführerin in ihrer Ergänzung der Be-
schwerde vom 28. Oktober 2014 vorbringt, ist nicht ausschlaggebend. Es
trifft zwar zu, dass sie als Vizepräsidentin des Vereins E._______ im Han-
delsregister eingetragen ist, und ebenfalls trifft zu, dass D._______ mit sei-
nem Tweet bezüglich der Koordinaten einer IS-Stellung viel Aufmerksam-
keit erhalten hat. Eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person kann die Be-
schwerdeführerin daraus aber nicht ableiten. Denn D._______ machte die
Veröffentlichung der Koordinaten via Twitter als Privatperson publik. Aus
seinem Tweet ist kein Zusammenhang zu seiner Beschäftigung bei
E._______ ersichtlich und schon gar kein Zusammenhang zur Beschwer-
deführerin. In den doch schon ein paar Monate alten Zeitungsartikeln wird
seine Hilfsorganisation höchstens am Rande erwähnt. Daraus ergibt sich
unter dem Aspekt der begründeten Furcht keine Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit der Beschwerdeführerin. Eine solche Gefahr kann sie weder
aus der Hinrichtung von anderen Hilfswerkmitarbeitern herleiten, noch aus
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den weiteren eingereichten Beweismitteln (Broschüre des Verein
E._______, ein E-Mail des Bruders, eine Anmeldung zu einer neuropsy-
chologischen Untersuchung des Sohnes) ableiten. Die Vorinstanz hat dem-
nach das Asylgesuch zurecht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben. Es sind demnach
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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