B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4940/2013
E-4938/2013
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, dessen Ehefrau
B._______, und Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
sowie
H._______,
Eritrea,
alle vertreten durch I._______,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Verfügungen des BFM vom 26. März 2013
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM I._______ mit Verfügung vom 28. Juli 2010 als Flüchtling
anerkannte und ihr Asyl gewährte,
dass I._______ mit Gesuch vom 29. August 2011 beim BFM um Bewilli-
gung der Einreise sowie Durchführung des Asylverfahrens zugunsten ih-
rer sich in Eritrea aufhaltenden Eltern und Geschwister nachsuchte, wo-
bei sie als deren Vertreterin auftrat,
dass das BFM die Gesuche insofern trennte, als es jene der Eltern von
I._______ sowie deren – in jenem Zeitpunkt – minderjährigen Kindern
(und Geschwistern von I._______) einerseits (N (…)) sowie jenes der – in
jenem Zeitpunkt – volljährigen Tochter andererseits (und Schwester von
I._______, N (…)) separat behandelte,
dass das BFM mit Verfügungen vom 26. März 2013 sowohl die Einreise
der Eltern und minderjährigen Geschwister von I._______ als auch jene
ihrer volljährigen Schwester verweigerte und alle Asylgesuche abwies,
dass I._______ sich mit Schreiben vom 9. April 2013 ans BFM wandte,
sich auf die ablehnenden Entscheide vom 26. März 2013 in den Verfah-
ren N (...) und N (...) bezog und um Einsicht in sämtliche Akten nachsuch-
te, wobei sie darum bat, diese der Berner Rechtsberatungsstelle für Men-
schen in Not zuzustellen,
dass das BFM diesem Gesuch mit Verfügung vom 11. April 2013 nach-
kam und die Akten N (...) und N (...), zusammen mit dem jeweiligen Ak-
tenverzeichnis, in Kopie der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen
in Not zustellte,
dass I._______ mit Schreiben vom 30. August 2013 an das Bundesver-
waltungsgericht gelangte und sinngemäss um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist i.S. Verfügungen des BFM vom 26. März 2013 betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligungen und Ablehnung der Asylgesuche
ihrer Eltern und Geschwister nachsuchte,
dass sie zur Begründung ausführte, sie könne sich nur schlecht in der
deutschen Sprache verständigen, und die von ihr mit der Übersetzung
betraute Person habe sie nicht über die Möglichkeit des Rekurses innert
30 Tagen gegen die ablehnenden Verfügungen des BFM informiert,
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dass sie nun von einem Freund erfahren habe, dass sie diese Möglichkeit
gehabt hätte,
dass sie das Bundesverwaltungsgericht abschliessend darum nachsuch-
te, die Angelegenheit ihrer Familie zu überprüfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig ist
und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31],
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich rechtfertigt die Verfahren betreffend die Eltern und im Zeit-
punkt der Gesuchstellung noch minderjährigen Geschwister (E-
4938/2013, N (...)) und betreffend die damals bereits volljährige Schwes-
ter (E-4940/2013, N (...)) zu vereinigen,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und
zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass aus den Akten nicht hinreichend klar wird, ob die formelle Voraus-
setzung in zeitlicher Hinsicht erfüllt ist und auch nicht ohne Weiteres da-
von ausgegangen werden kann, mit dem einfachen Ersuchen um Über-
prüfung der Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht sei die
versäumte Rechtshandlung – vorliegend die Beschwerdeerhebung –
nachgeholt, zumal klare Rechtsbegehren und eine entsprechende Be-
gründung fehlen,
dass die Eintretensfrage allerdings offenbleiben kann, weil das Wieder-
herstellungsgesuch offensichtlich unbegründet ist,
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dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, Art. 24 VwVG, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1),
dass eine Frist wiederherzustellen ist, wenn die Säumnis auf ein unver-
schuldetes Hindernis im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmög-
lichkeit rechtzeitig zu handeln zurückzuführen ist,
dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller
oder sein Rechtsvertreter wegen eines von seinem Willen unabhängigen
Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjekti-
ve Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung ob-
jektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch be-
sondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehin-
dert war (vgl. VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 10 ff.),
dass I._______ ihr Wiederherstellungsgesuch mit einer subjektiven Un-
möglichkeit der fristgerechten Handlung begründet, indem sie geltend
macht, aufgrund ihrer fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sei
sie nicht in der Lage gewesen, von der Beschwerdemöglichkeit innert 30
Tagen Kenntnis zu nehmen,
dass I._______ am 9. April 2013 beim BFM um Akteneinsicht betreffend
die ablehnenden Entscheide vom 26. März 2013 nachsuchte, woraus ge-
schlossen werden darf, dass ihr die beiden Verfügungen spätestens an
diesem Datum eröffnet worden waren,
dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, sie habe vom In-
halt – inklusive Rechtsmittelbelehrung – Kenntnis nehmen können, zumal
sie das gesamte erstinstanzliche Verfahren, inklusive der Gesuche vom
29. August 2011 in ihrem Namen als Vertreterin und in deutscher Sprache
führte,
dass sie um Zustellung der Akten an die Rechtsberatungsstelle für Men-
schen in Not nachsuchte, welcher Bitte das BFM nachkam,
dass I._______ solches nicht geltend macht, sich aber ein allfällig fehler-
haftes Verhalten einer Rechtsvertretung ohnehin anrechnen lassen müss-
te, was ebenso in Bezug auf die Hilfsperson gilt, die sie nicht richtig in-
formiert habe (vgl. VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 17),
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dass I._______ zusammenfassend weder objektive noch subjektive
Gründe vorzubringen vermag, weshalb sie unverschuldeterweise davon
abgehalten worden wäre, binnen der 30-tägigen Frist gegen Verfügungen
des BFM vom 26. März 2013 Beschwerde zu erheben,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 30. August 2013
nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.−
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.− werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Vertreterin der Gesuchstellenden und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: