B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4940/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Libanon und Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Syrien nach eigenen Angaben im Juli
2012 in Richtung Libanon. Am 19. April 2013 reiste sie in die Schweiz ein,
wo sie am 1. Juli 2013 um Asyl nachsuchte. Am 11. Juli 2013 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das
BFM hörte sie am 9. Oktober 2013 zu den Asylgründen an.
B.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei syrisch-
libanesische Staatsangehörige und habe vor ihrer Ausreise bei ihrer Toch-
ter B._______ in Damaskus gelebt. In der Woche bevor sie Syrien verlas-
sen habe, sei sie mit ihrer Tochter B._______ und ihrem Enkel beim Arzt
gewesen. Während dieser Zeit seien Männer bei ihnen zu Hause vorbei-
gekommen und hätten nach B._______ gefragt. Die Männer hätten gesagt,
B._______ müsse sie begleiten, denn sie hätten ein paar Fragen an sie.
Der Mann ihrer Tochter habe den Männern gesagt, dass B._______ nicht
da sei. Aus diesem Grund seien sie nicht nach Hause zurückgekehrt, son-
dern seien zu ihrer anderen Tochter C._______ gegangen. Daraufhin hät-
ten die Anschläge begonnen. Es sei dann nicht mehr gegangen, weshalb
sie in den Libanon zu ihren Verwandten geflohen seien. Ihre Tochter
B._______ habe ein Telefon von einem ihrer ehemaligen Schüler bekom-
men. Dieser habe in der Schweiz einen Verein mit dem Namen D._______
zur Unterstützung von Flüchtlingen aus Syrien gegründet. Dieser Mann
habe für ihre Familie ein Visum organisiert und gesagt, dass er für ihre
Tochter B._______ einen Job finden werde. Sie sei mitgereist, um für die
Kinder ihrer Tochter zu sorgen. Zudem sei sie krank. Sie leide an Diabetes,
hohem Blutdruck, Cholesterin, Schwindel und habe Probleme mit ihrem
Magen und ihren Knien.
C.
Mit Verfügung vom 8. August 2014 – eröffnet am 11. August 2014 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
trage sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 4. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Be-
schwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr Asyl
in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien ihr die Pro-
zesskosten zu erlassen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 wurde der Beschwerde-
führerin Frist angesetzt zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung und es
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Schreiben vom 25. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin
um eine Fristerstreckung bezüglich des Einreichens der Fürsorgebestäti-
gung, welche am 29. September 2014 gewährt wurde. Innert verlängerter
Frist reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein.
G.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
Ergänzung zur Beschwerde bezüglich ihrer Schwester B._______ ein (Ver-
fahren E-4939/2014) mit der Bemerkung, die Gefährdung von B._______
wirke sich auf deren ganze Familie aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad-
ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.
52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
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1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder angeordnet
hat. Soweit die Beschwerde Ausführung zum Vollzug enthält, ist darauf
nicht einzutreten, weil es am schutzwürdigen Interesse einer Überprüfung
fehlt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG nicht erfüllten. Im Rahmen von Krieg und allgemeiner Gewalt erlit-
tene Nachteile würden keine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerich-
tete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Umstand allein,
dass sich eine Behörde nach einem Familienmitglied erkundige, erfülle die
Flüchtlingseigenschaft ebenso wenig.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vor, dass eine behörd-
liche Bedrohung einzelner Familienmitglieder auch Angehörige in den Fo-
kus stelle. Gemäss Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
könne es sogar vorkommen, dass Familienmitglieder an Stelle der gesuch-
ten Person verhaftet würden. Der entscheidende Grund für die Ausreise
der Beschwerdeführerin sei gewesen, dass diese Männer der syrischen
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Behörde persönlich bei ihrer Tochter B._______ vorbeigekommen seien.
Somit müsse auch sie mit einer Festnahme rechnen, womit sie mit einer
Bedrohung von Leib und Leben rechnen müsse. Zudem sei sie verwitwet,
verfüge über keinerlei Schulbildung und sei gesundheitlich angeschlagen.
Allein durch die Nähe zu ihrer Tochter B._______, die sich um sie küm-
mere, könne ihr ein menschenwürdiges Dasein zugesichert werden. Im
Schreiben vom 28. Oktober 2014 und der Beschwerdeergänzung bezüg-
lich der Tochter der Beschwerdeführerin wird zudem vorgebracht, dass sich
die Gefahr für ihre Tochter B._______ durch die Zusammenarbeit mit dem
Verein D._______ und dessen Gründer vergrössert habe und sich das
auch auf die Familie auswirke, weshalb die Beschwerdeführerin als Opfer
einer gezielten staatlichen Verfolgung anzusehen sei.
4.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die asylsuchende Person muss von
der Verfolgung konkret betroffen sein. Dabei reicht es nicht aus, auf eine
allgemein schlechte Menschenrechtssituation im Herkunftsland hinzuwei-
sen. Vielmehr muss die asylsuchende Person darlegen, dass sie selbst von
einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war o-
der begründete Furcht hat, Opfer davon zu werden. Dabei müssen die er-
littenen Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerde-
führerin Syrien wegen ihrer Tochter und der allgemeinen Situation verliess
(SEM-Akten, A4/10 S. 6 f.: Frage: "Weshalb haben Sie Syrien verlassen?"
Antwort: "Wegen des Krieges dort" sowie A9/9 S. 3 ff.). Eigene Flucht-
gründe macht sie nicht geltend. Es gelingt ihr weder vor
Vorinstanz noch vor Bundesverwaltungsgericht darzutun, inwiefern sie in
ihrer Person gezielt verfolgt wurde oder begründete Furcht vor individueller
Verfolgung hat. Das gilt auch in Bezug auf die sinngemäss geltend ge-
machte Reflexverfolgung, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllt (Verfahren E-4939/2014, Urteil
vom 17. Februar 2015). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben. Es sind demnach
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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