B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4941/2012
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 25. Mai 2012
in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 13. Juni 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ auf Nachfrage angab, er habe sich
im Jahre 2005 für sechs Monate zur medizinischen Behandlung seines
Sohnes in Italien aufgehalten, dieser sei dort am 17. April 2005 verstor-
ben, und er sei in der Folge im Mai 2005 nach C._______ gereist, wo er
sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz illegal aufgehalten habe und
dabei im Jahre 2010 einmal in der Stadt D._______ festgenommen und
daraufhin ein Jahr in Haft gehalten worden sei; er könne weder die Aus-
reise aus Italien noch den siebenjährigen Aufenthalt in C._______ noch
die dortige Festnahme belegen (vgl. A5/13 S. 6),
dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Italien vorbrachte, er wolle auf keinen Fall dorthin
zurück, da sein Kind dort gestorben sei, er keine neue Sprache lernen
wolle und gehört habe, die Lebensbedingungen dort seien schlecht
(vgl. A5/13 S. 10),
dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2012 – eröffnet am
15. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2012 (Post-
stempel: 20. September 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die vo-
rinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei ihm unter Fest-
stellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontakt-
aufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweiterga-
be an dieselben zu unterlassen und eventualiter er bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren
sei, ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxverfügung vom 25. Sep-
tember 2012 gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Wegweisungsvollzug
per sofort aussetzte, bis es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über
die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
nach Art. 107a AsylG befinden könne,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
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dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 20. Dezember 2005 in Ita-
lien ein Asylgesuch eingereicht hatte, worauf das BFM die italienischen
Behörden am 18. Juni 2012 um zusätzliche Informationen zum Asylver-
fahren und Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bat,
dass es sie sodann am 10. August 2012 um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung
ersuchte, da die vorgetragene angebliche Ausreise aus Italien aufgrund
undetaillierter Ausführungen des Beschwerdeführers über den Reiseweg
nach und von C._______ unglaubhaft sei; zudem sei sein in Italien ge-
stellter Asylantrag (Dezember 2005) nach dem angeblichen Ausreiseda-
tum aus Italien (Mai 2005) erfolgt,
dass die italienischen Behörden dem BFM am 16. August 2012 mitteilten,
dem Beschwerdeführer sei ein Aufenthaltstittel ("permit of stay") aufgrund
humanitärer Gründe ausgestellt worden, welcher im Jahre 2011 abgelau-
fen sei,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 10. Au-
gust 2012 zwar innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung
vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Ita-
liens bereits implizit anerkannt worden wäre (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-Verordnung), indessen mit Schreiben vom 11. September 2012 einer
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene dazu lediglich vor-
bringt, die von Italien gelieferten Informationen würden nicht stimmen und
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er habe Beweise, welche bei den (ausländischen) Behörden anzufordern
seien, dass er sich von 2005 bis 2011 nicht in Italien aufgehalten habe,
womit er implizit geltend macht, die Zuständigkeit von Italien sei aufgrund
von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erloschen,
dass diese Ausführungen indes einerseits den Anforderungen von Art. 4
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO-Dublin) –
wonach das Erlöschen der Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO
ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und
nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden
kann – offensichtlich nicht genügen, und anderseits Italien dem Be-
schwerdeführer einen gültigen Aufenthaltstitel ("permit of stay") ausge-
stellt hat, was die Geltendmachung dieses Erlöschenstatbestandes oh-
nehin ausschliesst,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Italiens somit unter allen Um-
ständen gegeben ist,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse in
den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat – vorliegend Italien –, welche zur
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 führen könnten,
bereits in diesem Rahmen geprüft werden,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. September 2012 dazu zu
Recht erwog, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, möglich
und zumutbar, zumal weder die Sprache noch allenfalls im Vergleich zur
Schweiz ungünstigere Lebensbedingungen noch der Verlust eines Kindes
einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden,
dass der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts Substan-
zielles entgegenzuhalten vermag,
dass unter diesen Umständen offensichtlich keinerlei Hindernisse, insbe-
sondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder
unzumutbar erscheinen lassen,
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dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe betreffend allfällige
Schwierigkeiten bei einer eventuellen Rückkehr nach Eritrea bezie-
hungsweise nach C._______ daran nichts zu ändern vermögen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Be-
schwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist und der am 25. September 2012 vorsorglich ver-
fügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hin-
fällig wird,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hindeutet,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid dieser Antrag auf vorsorgliche
Massnahme deshalb gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: