B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-494/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (…).
E-494/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung des SEM vom 29. November 2016 wurde das Asylge-
such abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und
der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Mit Urteil E-32/2017 vom 19. Ja-
nuar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer
gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Die Verfü-
gung des SEM vom 29. November 2016 ist damit in Rechtskraft erwach-
sen.
B.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein zweites Asylgesuch beziehungsweise ein qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 stellte die
Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und trat auf das qualifizierte Wie-
dererwägungsgesuch aufgrund verpasster Eingabefrist nicht ein. Es ver-
fügte zudem die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Mit Urteil E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 (grundsätz-
liche Erwägungen publiziert als BVGE 2017/6) wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, ab. Auch die Verfü-
gung des SEM vom 11. Juli 2017 ist somit in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein „neues Asylgesuch“.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es würden dem
Rechtsvertreter betreffend das im vorangegangenen Verfahren erwähnte
Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 (HCV/2634/16) nun-
mehr seit dem 21. Dezember 2017 neu die Gerichtsakten vorliegen. Das
Urteil des High Court in Vavuniya betreffe ein tamilisches Mitglied der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE), welches trotz Durchlaufens eines Re-
habilitationsprogramms zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt
worden sei. Diese neuen Beweismittel würden die bisherige Einschätzung
des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall als feh-
lerhaft erscheinen lassen und würden ein neues Verfolgungsmuster von
vermeintlichen und tatsächlichen LTTE-Unterstützern dokumentieren. Das
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Bundesverwaltungsgericht, welches bereits zu dem in Rede stehenden Ur-
teil Ausführungen getroffen habe, habe in Unkenntnis der Akten falsche
Schlüsse in Bezug auf den Sachverhalt gezogen. Die Erkenntnisse aus
jenem Urteil würden nahe legen, dass auch der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner politischen Aktivitäten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Dieser neue rechtser-
hebliche Sachverhalt stelle, unter Berücksichtigung der aktuellen Entwick-
lungen in Sri Lanka, eine veränderte Sachlage bezogen auf die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers dar. Ebenfalls eingereicht würden die
Gerichtsunterlagen betreffend das Verfahren HC/5186/2010, welches vom
High Court in Colombo wieder aufgenommen worden sei und ein gegen
13 Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) wegen Terrorfi-
nanzierung im Jahr 2005 eingeleitetes Verfahren betreffe. Aus diesem Vor-
gehen zeige sich deutlich die Willkür des sri-lankischen Staates bei der
Verfolgung von angeblichen LTTE-Unterstützern. Die Unterlagen würden
dem Rechtsvertreter seit dem 13. Dezember 2017 vorliegen.
Der Beschwerdeführer liess Auszüge der Gerichtsunterlagen betreffend
das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 mit teilweise eng-
lischer Übersetzung, Gerichtsunterlagen betreffend den Fall vor dem High
Court in Colombo, einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017
sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka als Beweismit-
tel einreichen.
D.
Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 15. Januar 2018 – eröffnet
am 23. Januar 2018 – ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
der negativen Asylentscheide vom 29. November 2016 und 11. Juli 2017
fest. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers wurde ab-
gewiesen.
Zur Qualifizierung des Gesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
nachträglich (d.h. nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbestan-
dene Tatsachen belegen sollten und erheblich seien, seien nicht im Rah-
men eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegen-
zunehmen und zu prüfen. Bei solchen Gesuchen handle es sich vielmehr
um qualifizierte Wiedererwägungsgesuche, bei denen die Prüfungszustän-
digkeit beim SEM liege (BVGE 2013/22). Zur Begründung im Hinblick auf
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die materielle Beurteilung hielt die Vorinstanz fest, das Bundesverwal-
tungsgericht habe im Falle des Beschwerdeführers mit Urteil E-4703/2017/
E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 bereits festgestellt, dass es sich beim
vorgebrachten Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 um ei-
nen Einzelfall handle, der keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise.
Zudem sei auch in anderen Fällen festgehalten worden, dass aus dem be-
treffenden Urteil des High Court in Vavuniya keine pauschale Verfolgung
von ehemaligen LTTE-Mitgliedern abgeleitet werden könne. Auch die vom
Rechtsvertreter mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten zusätzli-
chen Akten würden keinen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer er-
kennen lassen. Zudem sei die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers bereits im vorangegangenen Asylverfahren festgestellt
worden (BVGer, Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 E. 6). Mangels ei-
nes Bezugs des Urteils des High Court in Vavuniya zum vorliegenden Fall
habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt folglich nicht verändert. Auch
resultiere aus der Menschenrechtssituation in Sri Lanka keine konkrete Ge-
fährdungssituation für den Beschwerdeführer. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka sei daher zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom
15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkür-
verbotes aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des recht-
lichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollstän-
digen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der
Wegweisung unverzüglich zu sistieren, wobei die zuständige kantonale Be-
hörde unverzüglich anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Verfahren mit weiteren am Bun-
desverwaltungsgericht hängigen Beschwerden zu koordinieren, die im Zu-
sammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und
Sri Lanka gestellt worden seien und die ähnliche datenschutzrechtliche
Fragen zum Gegenstand hätten. Zudem sei das Verfahren in Bezug auf die
Beurteilung von Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung zu sistieren,
bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschie-
den worden sei. Dem Rechtsvertreter seien die mit der Behandlung des
Verfahrens betrauten Gerichtspersonen unverzüglich nach Eingang der
Beschwerde darzulegen und zu bestätigen, dass deren Auswahl zufällig
gewesen sei.
Eventuell seien schliesslich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 und E-32/2017 vom
19. Januar 2017 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren des
Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei die Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Januar 2018 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdevervollständigung unter Beilage weiterer Zeitungsartikel und Be-
richte über Sri Lanka einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 6
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe der Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe gel-
tend machen zu können. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf Be-
kanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen
Entscheids ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September
2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsge-
richt massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG)
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schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom
24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen
genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungs-
gerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer
leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender ergeben
(vgl. BGE 128 V 82 E. 2b; Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar
2018 E. 2.3.3).
5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei die zufällige Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Wie das Bundesver-
waltungsgericht bereits erläutert hat, besteht kein verfassungsmässiger
Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es
fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer
E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil des BGer
6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2).
6.
6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, dies im Rah-
men eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs
(vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
6.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 2. Januar 2018 eine als
„neues Asylgesuch“ betitelte Eingabe beim SEM ein, dies unter Beilage
von Akten betreffend das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli
2017. Er führt aus, diese Gerichtsakten seien erst nach Erlass des Grund-
satzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017/E-4705/2017
vom 25. Oktober 2017 entstanden beziehungsweise dem Rechtsvertreter
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am 21. Dezember 2017 zugestellt worden. Die Vorinstanz ging in ihrem
Entscheid davon aus, dass die eingereichten Akten erst nach dem Erlass
des Urteils E-4703/2017 vom 15. Oktober 2017 entstanden seien, weshalb
das Vorliegen von neuen Beweismitteln geltend gemacht würde. Diese
seien (unter Verweis auf BVGE 2013/22) als qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch vom SEM anhand zu nehmen.
6.4 Zwar liegt die Vorinstanz richtig, dass es sich bei der Eingabe vom
2. Januar 2018 tatsächlich nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c AsylG handelt, wie dies der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers annimmt. Ein solches Mehrfachgesuch liegt nur vor, wenn eine Verän-
derung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl
geltend gemacht wird, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten
ist. Dass die Vorinstanz das Gesuch somit nicht als Asylgesuch an Hand
genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Sofern die ersuchende Partei,
wie im vorliegenden Fall, Beweismittel beibringt, die sie im früheren Asyl-
und Beschwerdeverfahren nicht beibringen konnte, welche aber dazu die-
nen sollen, vorbestandene und bisher unbelegt gebliebene Tatsachen zu
beweisen, sind diese im Rahmen einer Revision nach Art. 121 ff. BGG gel-
tend zu machen. Anderes gilt nur dann, wenn die Beweismittel sich zwar
auf vorbestandene Tatsachen beziehen, jedoch erst nach dem rechtskräf-
tigen Entscheid entstanden sind. In diesem Fall hat die Vorinstanz Revisi-
onsgründe unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu berücksichtigen
(BVGE 2013/22). Davon geht die Vorinstanz vorliegend aus. Die einge-
reichten Beweismittel sind jedoch – entsprechend der auf ihnen ange-
brachten Datierungen – vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts, ergangen am 25. Oktober 2017, entstanden. Die Eingabe wäre da-
her als Revisionsgesuch zu qualifizieren gewesen, weshalb das SEM nicht
gehalten gewesen wäre, auf das Gesuch überhaupt einzutreten.
6.5 Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und die-
ses im Hinblick auf geltend gemachte Revisionsgründe inhaltlich geprüft
hat, kein Nachteil erwachsen. Im Gegenteil hat das SEM die eingereichten
Beweismittel materiell auf ihre Relevanz in Bezug auf den konkreten Fall
des Beschwerdeführers überprüft. Auch das Bundesverwaltungsgericht
verschliesst sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ei-
ner inhaltlichen materiellen Prüfung der eingereichten Beweismittel in Be-
zug auf ihre Relevanz für den Beschwerdeführer und sein Asylvorbringen
nicht. Nicht Gegenstand eines ausserordentlichen Rechtsmittels kann es
jedoch sein, nochmals eine gesamte Sachverhaltsprüfung vorzunehmen,
E-494/2018
Seite 9
wie dies vom Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird
(vgl. Beschwerde S. 16).
7.
7.1 Nicht einzutreten ist auf den Antrag um Koordination weiterer beim
Bundesverwaltungsgericht hängiger Beschwerdeverfahren, die im Zusam-
menhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri
Lanka stehen. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht
und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden.
7.2 Gleiches gilt für den gestellten Koordinationsantrag, wonach übrige vor
Bundesverwaltungsgericht hängige, ähnlich gelagerte Fälle, die daten-
schutzrechtliche Fragen zum Gegenstand haben, zu koordinieren seien.
Ebenfalls erübrigen sich weitere Erläuterungen zum Antrag der Sistierung
des vorliegenden Verfahrens, bis die datenschutzrechtlichen Fragen ge-
klärt seien. Im Urteil E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017
(BVGE 2017/6) hat das Bundesverwaltungsgericht sämtliche sich daten-
schutzrechtlich stellenden Fragen abschliessend behandelt und festgehal-
ten, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardi-
siertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur
aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-
lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrun-
des anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat,
ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfol-
gung zu rechnen (BVGE 2017/6 E. 4.3.3). Im Übrigen wird im vorliegenden
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren nichts vorgebracht, was zu einer
abweichenden Einschätzung führen könnte.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es seien nach dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017/E-4705/2017 vom
25. Oktober 2017 neue Beweismittel entstanden beziehungsweise zu-
gänglich geworden, welche die ursprüngliche Einschätzung des SEM und
des Bundesverwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen würden.
Dabei verweist er auf die neu eingereichten Gerichtsunterlagen das Urteil
des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 betreffend.
Die in diesem Zusammenhang auch auf Ebene dieses ausserordentlichen
Rechtsmittels vorgetragenen Rügen (Verletzung des Willkürverbots wegen
unterlassener Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils, unvoll-
ständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes,
E-494/2018
Seite 10
Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Befragung vor dem
Generalkonsulat am 18. Mai 2017, exilpolitisches Engagement des Be-
schwerdeführers; vgl. Beschwerdeergänzung S. 11 ff.) wurden bereits mit
Verfügungen des SEM vom 29. November 2016 und 11. Juli 2017 bezie-
hungsweise mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgericht E-32/2017
vom 19. Januar 2017 und E-4703/2017 / E-4705/2017 vom 25. Oktober
2017 abschliessend behandelt und bilden nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens.
8.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im vor-
liegenden ausserordentlichen Verfahren den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht
verletzt, indem sie die eingereichten Gerichtsakten des Urteils des High
Court in Vavuniya fehlerhaft interpretiert beziehungsweise nicht gewürdigt
habe (Beschwerdeergänzung S. 15 f. und 21 ff.). Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass
die Vorinstanz die für das ausserordentliche Rechtsmittelverfahren wesent-
lichen Vorbringen des Beschwerdeführers in die Verfügung aufgenommen
und materiell abgehandelt hat. Eine sachgerechte Anfechtung war damit
ohne Weiteres möglich. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde be-
treffen keine Gehörsverletzung, sondern vielmehr eine Rüge an der mate-
riellen Würdigung durch die Vorinstanz.
9.
9.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit sei-
nem Vorbringen im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren und den von
ihm eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, zu einer anderen Beurtei-
lung der bereits rechtskräftigen Urteile zu führen. Die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Ein-
schätzung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Be-
schwerdeführers zu führen, da sie in keinem konkreten Bezug zu seinem
Asylvorbringen stehen. Sie sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen
Einschätzung in Bezug auf das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers
zu führen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich vielmehr
um Gerichtsakten betreffend die in Rede stehenden Verfahren vor dem
High Court in Vavuniya und dem in Colombo, welche in keinem Zusam-
menhang zum Beschwerdeführer stehen. So betrifft das genannte Ge-
richtsurteil die Verurteilung eines ursprünglich rehabilitierten, ehemaligen
LTTE-Kadermitglieds, während im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer
keinen Bezug zur LTTE hat glaubhaft machen können. Auch der Fall
E-494/2018
Seite 11
HC/5186/2010 vor dem High Court in Colombo, in welchem den Beschul-
digten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei
Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf. Den eingereichten
Beweismitteln ist daher die Erheblichkeit in Bezug auf das vorliegende Ver-
fahren abzusprechen. Eine andere Beurteilung würde sich auch nicht unter
revisionsrechtlichen Aspekten (vgl. Eventualantrag Beschwerdeergän-
zung, S. 42) gebieten.
9.2 Die Vorinstanz hat folglich in ihrer angefochtenen Verfügung vom
15. Januar 2018 eingehend dargelegt, wieso sie zum Schluss gelangte, es
lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Entscheide in den vor-
gelagerten Verfahren beseitigen könnten.
10.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit dem
eingereichten ausserordentlichen Rechtsmittel zu einer anderen Beurtei-
lung seines Asylvorbringens zu führen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-494/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: