B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-494/2019
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Albanien gemäss eigenen Angaben
am 11. Dezember 2018 und reisten am gleichen Tag in die Schweiz ein, wo
sie tags darauf um Asyl nachsuchten. Am 19. Dezember 2018 wurden sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte sie am 15. Januar 2019 zu ihren Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe meh-
rere Jahre in C._______ gelebt und gearbeitet. Dort habe er im Jahre 2016
Probleme mit seinem Vorgesetzten bekommen, welcher ihm Geld geschul-
det habe. Er habe seinem Vorgesetzten damit gedroht, die Behörden über
dessen illegale Geschäfte zu informieren, falls ein offener Geldbetrag nicht
beglichen werde. Schliesslich habe er das Geld erhalten. Er habe weiter
für seinen Vorgesetzten gearbeitet, wobei dieser damit begonnen habe, ihn
zu schikanieren. Unter anderem habe er erwirkt, dass sich seine damalige
Ehefrau von ihm getrennt habe. Auch habe er seine Handys überwacht und
sei in seine Wohnung und sein Auto eingedrungen. Im Jahre (…), als er –
der Beschwerdeführer – wieder in Albanien gelebt und einen (…) geführt
habe, sei er von ihm aus D._______ bekannten Personen, welche noch für
den ehemaligen Chef arbeiteten, verfolgt und beobachtet worden. Er gehe
davon aus, dass sein ehemaliger Arbeitgeber Informationen über ihn
sammle und herausfinden möchte, ob er – der Beschwerdeführer – seine
Kenntnisse über dessen illegale Machenschaften an Dritte weitergebe. Da-
bei würden (…), welche ebenfalls im Dienste des ehemaligen Vorgesetzten
stehen würden, diesem dabei helfen, ihn zu beobachten. Im Jahr (…) sei
ihm im Zusammenhang mit (…) unter der falschen Anschuldigung, in (…)
zu sein, (…). Diese Ereignisse würden in Verbindung zu seinen Problemen
mit dem ehemaligen Arbeitgeber stehen. Sodann seien anlässlich eines
Aufenthalts in einer (…) in E._______ Schüsse auf ihn abgegeben worden.
Er habe Angst davor, dass man ihn verschwinden lasse, wie dies oft vor-
komme in seinem Heimatland. Aufgrund der in Albanien herrschenden Kor-
ruption habe er kein Vertrauen in die heimatlichen Behörden und deshalb
auch deren Hilfe nicht in Anspruch nehmen wollen.
B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie selber
habe im Heimatland keine Probleme mit Drittpersonen gehabt. Sie kenne
die Hintergründe der Probleme ihres Ehemannes nicht im Detail. Ihr sei
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jedoch aufgefallen, dass er aufgrund seiner Probleme stets sehr ange-
spannt gewesen sei. Sie selber sei ohne Vater aufgewachsen, einem ehe-
maligen (…), welcher im Jahre (…) anlässlich (…) ums Leben gekommen
sei. Sie sei schwanger und erwarte die Niederkunft ihres Kindes im (…)
2019.
C.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und händigte
ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Weiter ordnete sie die Ausschaf-
fungshaft an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und der Haft.
D.
Die Beschwerdeführenden wandten sich mit fremdsprachiger Eingabe vom
25. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht.
E.
Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 30. Januar 2019 dazu auf, dem Gericht innert Frist eine
Übersetzung der Eingabe vom 25. Januar 2019 in einer Amtssprache zu-
kommen zu lassen.
F.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem
Gericht innert Frist eine Übersetzung ihrer Beschwerde gegen den Ent-
scheid der Vorinstanz zukommen. Sie beantragen, die Verfügung sei auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich und deshalb die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführen-
den vier medizinische Laborberichte, einen Zeitungsartikel in Kopie sowie
die Todesurkunde des Vaters der Beschwerdeführerin im Original ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter
Vorbehalt der Erwägung 2 – einzutreten.
2.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen
hat, weshalb – in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses – auf den
Antrag nicht einzutreten ist.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass gegen die angeordnete Ausschaffungshaft
(vgl. Dispositivziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung) bisher kein
Rechtsmittel erhoben wurde. Demgemäss bilden vorliegend lediglich die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung Ver-
fahrensgegenstand.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
6.2 Zur Begründung hält die Vorinstanz fest, die geschilderten Vorfälle in
den Drittstaaten C._______ und F._______ seien nicht asylrelevant. So-
dann handle es sich nach Einschätzung des Bundesrates bei Albanien um
ein „Safe Country“, womit die Regelvermutung gelte, dass staatliche Ver-
folgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr-
leistet sei. Der Beschwerdeführer fühle sich von privaten Personen be-
droht, deren Handlungen keine Straftatbestände erfüllen würden. Selbst
bei Vorliegen von strafbaren Handlungen stünde es ihm frei, staatlichen
Schutz zu beanspruchen. Sein pauschales Misstrauen gegenüber dem
Staatsapparat vermöge die Regelvermutung nicht umzustossen, wonach
von adäquatem Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Die gel-
tend gemachten Probleme seien deshalb nicht asylrelevant. Der Vorwurf,
er sei nur aufgrund der Korruptionsanfälligkeit der albanischen Polizei vor
Gericht gestellt worden, sei in keiner Art und Weise belegt. Schliesslich
würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das Verfahren betref-
fend (…) nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei.
7.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, den
beiliegenden Dokumenten könne entnommen werden, die (…) der Be-
schwerdeführerin hätten Albanien aus Angst verlassen, nachdem ihr Vater,
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ein (…), während (…) ums Leben gekommen sei. Die Beschwerdeführen-
den hätten ihre Heimat aus Angst vor Verfolgung und Rache verlassen. Die
bereits beschriebenen Vorfälle sowie der fehlende staatliche Schutz hätten
ein solches Ausmass erreicht, dass Freiheit und Sicherheit nicht mehr ge-
währleistet seien.
8.
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zutreffend aus, bei Albanien
handle es sich um ein sogenanntes „Safe Country“ beziehungsweise um
einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes
„Safe Country“ beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrecht-
lich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich
dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf
Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung um-
gestossen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Ja-
nuar 2019 E. 5.4).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich
dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden die beschrie-
bene Regelvermutung nicht umzustossen vermögen und folglich nicht asyl-
relevant seien. Die in der Rechtsmitteleingaben enthaltenen Hinweise auf
den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin und die damit zusammenhän-
gende Flucht (…) sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen.
Die Beschwerdeführenden stützen sich auf einen Sachverhalt, welcher ei-
nerseits auf das Jahr (…) zurückdatiert (vgl. SEM-Akten A8/11 N. 1.16.04
sowie Todesurkunde) und andererseits keinen Zusammenhang zu den bis-
her geltend gemachten Fluchtgründen aufweist. Auch mit dem wiederhol-
ten Vorbringen, sie hätten das Heimatland aus Angst vor Verfolgung und
Rache verlassen, gelingt es ihnen nicht darzulegen, inwiefern die Vor-
instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und die Asylgesuche abgelehnt.
9.
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9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
10.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug insbesondere auf die Schwangerschaft der Beschwerdefüh-
rerin sowie mögliche Komplikationen bei Stressbedingungen hingewiesen.
Weiter ersucht der Beschwerdeführer um psychologische Betreuung.
10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung fin-
det und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkenn-
bar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Sodann hat der Bundesrat Albanien als Staat erklärt, in den die Rückkehr
in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Vorliegend sprechen
weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch individuelle Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Soweit die Beschwer-
deführenden implizit geltend machen, dem Wegweisungsvollzug stünden
allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers entgegen, sind den
Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Namentlich hat der
Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) kein ärztliches Zeugnis eingereicht und anlässlich der Anhö-
rung zu Protokoll gegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Ak-
ten A12/10 F4). Was die Beschwerdeführerin betrifft, ist sie (…) Schwan-
gerschaftsmonat. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme,
die Schwangerschaft und damit die Gesundheit der Beschwerdeführerin
oder des ungeborenen Kindes würden sich durch den Wegweisungsvoll-
zug verschlechtern. Es kann davon ausgegangen werden, dass für die
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Schwangerschaft in ihrer Heimat eine angemessene medizinische Betreu-
ung zur Verfügung steht. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden
in ihrer Heimat über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz und hat der
Beschwerdeführer langjährige Arbeitserfahrungen auf dem (…) und im
(…). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
10.4 Die Beschwerdeführenden sind legal mit ihren bis (…) gültigen Päs-
sen ausgereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
12.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit
abzuweisen sind.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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