B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4942/2014
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (…).
E-4942/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte laut eigenen Angaben am (…) 2014
nach Mailand (Italien) und am 12. Mai 2014 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in Basel erfolgte am 10. Juni 2014 die Befragung zur Person, wo-
bei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ge-
währt wurde (BzP, Protokoll in den Akten BFM A3/13).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an, im (…) von Eritrea nach B._______ geflüchtet zu sein. Dort
habe sie am (…) 2012 ihren Ehemann, der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt sei, nach Brauch geheiratet. Noch im selben Jahr habe sie ei-
nen Einreiseantrag in die Schweiz zwecks Ehevorbereitung gestellt, der
abgelehnt worden sei. Zusammen mit ihrer Arbeitgeberin sei sie im April
2014 im Rahmen eines Schengen-Visums nach Italien gereist. Um mit ih-
rem Ehemann zusammen ein Eheleben führen zu können, sei sie von
dort aus in die Schweiz gereist.
Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
verfahrens gab die Beschwerdeführerin an, nicht dorthin zurückkehren zu
wollen, weil sie in die Schweiz gekommen sei, um mit ihrem Ehemann zu
leben und sie auch nicht zu ihrer Arbeitgeberin nach Italien zurückkehren
wolle, weil diese sie wie eine Sklavin gehalten habe. Für ihre detaillierten
Angaben wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 7. Juli 2014 ersuchten die Schweizerischen Behörden Italien um
Übernahme der Beschwerdeführerin aufgrund des durch die italienische
Botschaft in C._______ ausgestellten Schengen-Visum mit Gültigkeit vom
9. April 2014 bis zum 23. Mai 2014. Am 14. Juli 2014 stimmten die italie-
nischen Behörden dem Übernahmegesuch zu.
C.
C.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E-4942/2014
Seite 3
C.b Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde
vom 4. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
14. August 2014 aufgrund eines Verfahrensmangels gut, hob die Verfü-
gung vom 18. Juli 2014 auf und wies die Sache zur korrekten Durchfüh-
rung des Verfahrens und neuer Entscheidung an das BFM zurück.
D.
Mit Verfügung vom 25. August 2014 ersetzte das BFM die Verfügung vom
18. Juli 2014, trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut
nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und
forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen.
Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens,
welches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 1
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-
III-VO) gutgeheissen habe. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Beziehung mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling,
könne nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ange-
sehen werden, so dass die Beschwerdeführerin aus Art. 9 Dublin-III-VO
beziehungsweise Art. 8 EMRK keine Vorteile zu ihren Gunsten ableiten
könne. Im Übrigen könne mit der Einreichung eines Asylgesuches in der
Schweiz, für dessen Behandlung Italien zuständig sei, nicht die für den
Familiennachzug geltenden Bestimmungen umgangen werden; gegen all-
fällige diesbezügliche negative Entscheide sei der entsprechende
Rechtsweg zu beschreiten.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. September
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte ihre
Aufhebung; das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklä-
ren. In prozessualer Hinsicht begehrte sie, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege
E-4942/2014
Seite 4
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, sie kenne ihren Mann
schon lange, seien sie doch schon in Eritrea, das sie (…) verlassen habe,
ein Liebespaar gewesen. Sie sei nach Brauch mit ihrem Mann verheiratet
und dieser verfüge über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz.
Das Ehevorbereitungsverfahren hätten sie begonnen, es werde aber viel
Zeit beanspruchen und es sei unsicher, ob sie die notwendigen Doku-
mente vorlegen könne. Zudem sei sie krank, die strenge Arbeit als (…)
habe sie sehr geschwächt und sie leide unter starken Unterleibsschmer-
zen, besonders während der Menstruation. In Italien müsste sie demge-
genüber unter schwierigsten Bedingungen auf die Gutheissung des Fami-
liennachzugsgesuchs warten. Es sei bekannt, dass die Unterbringungs-
und Aufnahmebedingungen dort schlecht seien. Auch verletzliche Perso-
nen, die wie sie schwer krank seien, würden riskieren weder eine Unter-
kunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Indem das
BFM keinerlei Bezug auf ihren schlechten Gesundheitszustand und die
schwierige Situation der Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlinge in
Italien genommen habe, habe es im Übrigen ihren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
F.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 setzte die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung
nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. September 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
E-4942/2014
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet, ebenso jenes um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
5.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungs-
E-4942/2014
Seite 6
kriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung fin-
den sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann.
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht).
5.3
5.3.1 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der
Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in
seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem
Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die
betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-
III-VO).
Als Familienangehöriger gilt unter anderem der Ehegatte des Antragstel-
lers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Be-
ziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten
des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrecht-
E-4942/2014
Seite 7
lich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO).
Die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehören sind gegenüber
anderen Bestimmungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 3
Dublin-III-VO).
5.3.2 Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der
Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-
VO). Ist ein Antragsteller im Besitz eines gültigen Visums, ist zur Prüfung
des Asylgesuchs derjenige Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt
hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.
Weil die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter Umstän-
den zur Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit
an die Vorinstanz führen kann, ist der entsprechende Einwand der Be-
schwerdeführerin, das BFM habe es unterlassen, auf den von ihr geltend
gemachten schlechten Gesundheitszustand sowie die schwierige Situati-
on von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Italien einzuge-
hen, vorab zu prüfen. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs an-
lässlich der BzP angegeben hatte, sie sei gesund (vgl. A3/13 S. 9, 8.02).
Zwar ergibt sich weiter aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sich
am 25. Juni 2014 über eine persistierende Obstipation beklagt hatte, am
selben Tag ein Arztbesuch im EVZ Basel stattfand und der Arzt ihr Medi-
kamente verschrieben hat (vgl. A16/1). Aus diesen Umständen hatte das
BFM offensichtlich nicht zu schliessen, es lägen bei der Beschwerdefüh-
rerin gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die im Zusammenhang mit
einer Überstellung in den zur Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat Italien überhaupt eine Rolle spielen könnten, weshalb nicht zu be-
anstanden ist, dass die Beschwerden vom 25. Juni 2014 in der angefoch-
tenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen erschei-
nen, und die formelle Rüge ins Leere stösst.
7.
7.1 Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch des BFM um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-
VO am 14. Juli 2014 zu.
E-4942/2014
Seite 8
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, mit einem von den italienischen
Behörden in C._______ ausgestelltem Visum nach Italien eingereist zu
sein. Sie macht jedoch unter anderem geltend, weil sich ihr Ehemann als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte, sei diese für die Prüfung
ihres Asylgesuches zuständig.
7.2 Das BFM begründet in seiner Verfügung ausführlich, weshalb es die
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem religiös angetrauten Gatten
nicht als dauerhaft im Sinne der massgeblichen Bestimmungen betrachte.
So sei bisher kein gemeinsamer Haushalt geführt worden und das Paar
habe – bis auf den Besuch des Partners der Beschwerdeführerin in
B._______ – weder zusammen gelebt noch eine partnerschaftliche Be-
ziehung geführt. Zudem sei die Beschwerdeführerin weder in der Lage
gewesen, das genaue Geburtsdatum ihres Partners anzugeben, noch
habe sie gewusst, ob er Geschwister habe. Auch wann sie sich genau
kennengelernt hätten, habe sie nicht angegeben können, wogegen der
Partner bei seiner Befragung zur Person im Jahr 2008 zu Protokoll gege-
ben habe, dass er seit (…) geschieden sei, eine Partnerschaft mit der
Beschwerdeführerin aber mit keinem Wort erwähnt habe.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM und auf
dessen Erwägungen kann umfassend verwiesen werden. Die Beschwer-
deführerin macht in der Rechtsmitteleingabe selbst geltend, eine offizielle
Ehe liege nicht vor. Wenn sie nun der Einschätzung des BFM, es liege
keine dauerhafte Beziehung vor, pauschal entgegenhält, sie habe bereits
in Eritrea eine Liebesbeziehung zu ihrem heutigen nach Brauch angetrau-
ten Gatten geführt (nachdem sie im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens einzig angegeben hatte, sie habe ihn, so glaube sie, 2003 oder
2004 in Asmara kennengelernt, vgl. A3/13 S. 4, 1.14 ), er habe dann al-
lerdings eine andere Frau geheiratet und sich 2006 von dieser scheiden
lassen sowie sie hätten sich dann wiedergefunden und per Telefon und E-
Mail Kontakt gepflegt, vermag dies offensichtlich nichts an der zutreffen-
den Einschätzung des BFM zu ändern. Zu Recht verweist das BFM dar-
auf, dass Hinweise auf eine dauerhafte Beziehung entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK unter anderem in
einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt zu sehen sind.
Geschützt ist nicht einmal in erster Linie ein rechtlich begründetes, son-
dern ein tatsächlich gelebtes Familienleben (vgl. u.a. BGE 135 I 143 E.
3.1). Schliesslich vermag auch die Einleitung eines Eheverfahrens für
sich alleine noch nicht auf eine solche dauerhafte Beziehung hinzuwei-
sen. Zu Recht verweist schliesslich das BFM darauf, dass die Bestim-
E-4942/2014
Seite 9
mungen des Flüchtlings- und Asylrechts nicht dazu dienen können, jene
zum Familiennachzug zu umgehen, sondern gegebenenfalls die dort da-
für vorgesehenen rechtlichen Mittel zu ergreifen sind; ein Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in Italien steht der Ausschöpfung der entsprechen-
den Mittel nicht entgegen.
7.4 Das BFM hat Italien damit unter diesem Aspekt zu Recht als zustän-
dig zur Durchführung des Asylverfahrens erklärt.
8.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens brachte die Beschwerdefüh-
rerin im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Italien, nebst dem
soeben abgehandelten Vorbringen in Bezug auf ihr Zusammenleben mit
ihrem nach Gebrauch angetrauten Gatten – einzig vor, sie wolle nicht zu-
rück zu ihrer dortigen Arbeitgeberin, da diese sie schlecht behandelt ha-
be. Erst auf Beschwerdestufe verweist sie nun darauf, die Bedingungen
in Italien für Asylsuchende und Flüchtlinge stünden ihrer Überstellung
entgegen und macht damit sinngemäss systemische Mängel im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, es gebe keine Grün-
de für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in Italien weise solche systemischen Schwachstellen auf,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen wür-
den.
Italien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Es kann ausserdem in Fortführung der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, Italien
würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Auf-
nahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsent-
scheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3
EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof aus, dass kein systemati-
scher Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als
E-4942/2014
Seite 10
besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, wenn auch die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-3508/2013 vom 27. Juni 2013).
Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile
D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-
1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-
6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember
2013). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben wird und sie damit
nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen
Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe unter Missachtung des Non-
Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgeschafft würde. Die Beschwerdeführerin bringt keine
konkreten Anhaltspunkte vor, inwiefern diese Einschätzung in ihrem Fall
nicht zutreffen könnte.
Auch unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist Italien
demzufolge als zuständiger Staat zu betrachten.
9.
Schliesslich sind keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz er-
sichtlich. Zwar bringt die Beschwerdeführerin inzwischen vor, sie sei
schwer krank, leide – besonders während der Menstruation – an starken
Unterleibsschmerzen und ihr nach Brauch angetrauter Gatte habe bereits
einmal beinahe die Ambulanz rufen müssen, sie werde bald untersucht
werden; sie sei aufgrund dieser Beschwerden auf die Unterstützung ihres
Partners angewiesen. Ganz abgesehen davon, dass sie ihre nicht näher
substantiierten Vorbringen nicht belegt, ist ohne weiteres davon auszuge-
hen, dass die so beschriebenen Beschwerden in Italien behandelbar sind
und die Beschwerdeführerin auch Zugang zu einer allenfalls notwendigen
Behandlung hat. Auch vermögen die so dargelegten Beschwerden offen-
sichtlich keine Abhängigkeit von ihrem Ehegatten zu begründen. Die Be-
schwerdeführerin kann folglich auch kein konkretes und ernsthaftes Risi-
ko nachweisen, welches ihre Überstellung nach Italien als unzulässig er-
scheinen lassen würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren
Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E-4942/2014
Seite 11
10.
Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegwei-
sung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).
11.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) – anders als das BFM dies tut – nicht
mehr zu prüfen.
12.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
13.
Der am 5. September 2014 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt
mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihre Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung sind – unabhängig der bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, weil sich die
Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist,
zumal die Beschwerdeführerin einzig in pauschaler Weise auf das Vorlie-
gen einer dauerhaften Beziehung, systemische Mängel in Italien und ei-
nen schlechten Gesundheitszustand verwies. Die Verfahrenskosten sind
demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4942/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Der am 5. September 2014 einstweilen verfügte Vollzugsstopp fällt mit
dem vorliegenden Urteil dahin.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: