B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4943/2008
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Dieter Gysin, Advokat (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
Auf das am 18. Juni 2001 erstmals in der Schweiz gestellte Asylgesuch
des Beschwerdeführers, welcher [in den 90er-Jahren] Asylbewerber in
[europäisches Land] gewesen war (vgl. C2/10 S. 7, C13/1), trat das Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 29. April
2002 nicht ein, da der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2002 als
verschwunden gegolten habe.
II.
Am 7. Oktober 2002 reichte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen
Verwandten ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz ein, welches er aller-
dings mit Schreiben vom 12. März 2003 zurückzog. Der daraufhin wegen
Gegenstandslosigkeit erfolgte Abschreibungsbeschluss des BFF vom
4. April 2003 konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Ge-
mäss Mitteilung [kantonales Migrationsamt] vom (…) 2003 an das BFF
galt der Beschwerdeführer seit dem 28. April 2003 erneut als verschwun-
den.
III.
A.
Die Beschwerdeführenden, ein aus F._______, respektive G._______
stammendes, nach Brauch "verheiratetes" Paar und ihre Kinder, ver-
liessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 18. Dezember 2007
und reisten per Wohnmobil über unbekannte Länder am 21. Dezember
2007 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche – der Be-
schwerdeführer stellte derweil sein drittes Asylgesuch in der Schweiz –
einreichten. Für die Dauer des Verfahrens wurden sie dem Kanton
H._______ zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ] (…) vom 17. Januar 2008 und der einlässlichen
Anhörung vom 8. Februar 2008 zu ihren Ausreise- und Asylgründen
machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie hätten als Roma und somit als ethnische Minderheit in ihrem Heimat-
land unter Diskriminierungen und Übergriffen seitens Privater sowie auch
der Behörden zu leiden. Insbesondere seien sie mehrere Male – erstmals
im Oktober 2007 – von Angehörigen der Wahabiten aufgesucht und mit
dem Tod bedroht worden, falls sie ihnen nicht beitreten und sich entspre-
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chend kleiden würden. Die Wahabiten hätten den Beschwerdeführer und
die Kinder geschlagen sowie versucht, die Beschwerdeführerin zu verge-
waltigen. Obwohl die Beschwerdeführenden die Fälle der Polizei gemel-
det hätten, seien die Behörden nicht gewillt gewesen, ihnen zu helfen. Sie
hätten sich im Laufe der Zeit in I._______, G._______ und J._______
aufgehalten, jedoch hätten sie in keinem dieser Orte Schutz gefunden. Im
Übrigen habe der Beschwerdeführer durch Gottes Fügung seine Mutter,
seinen Vater sowie zwei [Geschwister] im EVZ wiedergetroffen.
Zur Stützung ihrer geltend gemachten Vorbringen reichten die Beschwer-
deführenden namentlich eine mit einer Apostille des [Gerichts in
I._______] vom (…) Oktober 2007 versehene Bescheinigung des
[Flüchtlingszentrum] in I._______ vom (…) Oktober 2007 mit Überset-
zung, den Pass (Nr. …), die Identitätskarte (Nr. …) sowie einen Geburts-
schein (in Kopie) der Beschwerdeführerin, eine Kopie des Führerscheins
des Beschwerdeführers (das Original hat er gemäss den Akten vom BFF
zurückerhalten), Kopien der Geburtsscheine der Kinder sowie den Pass
des Beschwerdeführers (Nr. ….) und des Sohnes (Nr. ….) zu den Akten.
B.
Im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______, Oberärztin, und Dr. med.
L._______, Assistenzarzt, [Spital], vom (…) Januar 2008 wurde festgehal-
ten, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund wiederkehrender Ohn-
machtsanfälle eine Bedarfsmedikation rezeptiert worden sei.
C.
Mit Strafbefehl des [kantonale Behörde] vom (…) 2008 wurde der Be-
schwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) zu einer bedingten
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubwürdig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, zumal die Vorbringen zahl-
reiche Ungereimtheiten aufweisen würden. Sodann würden Übergriffe
durch Dritte häufig seitens der Roma aus dem ehemaligen Jugoslawien
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vorgebracht, ohne dass die asylsuchenden Personen auf Vertiefungsfra-
gen fundiert antworten könnten oder durch subjektiv geprägte Wahrneh-
mung überzeugten. Die Beschwerdeführenden hätten insbesondere nicht
detailliert darlegen können, wie sie die Angriffe der Wahabiten erlebt hät-
ten. Zudem habe die Beschwerdeführerin die zu erwartende persönliche
Betroffenheit missen lassen, als sie über die versuchte Vergewaltigung
gesprochen habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auf genaue Fragen
betreffend Daten auffallend ausweichend geantwortet. Im Übrigen müsse,
abgesehen von der Frage der Echtheit der eingereichten Gerichtsbe-
scheinigung – derartige Dokumente seien leicht zu fälschen und erstaun-
licherweise habe auch [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers, [der]
unabhängig von ihm in die Schweiz gereist sei, ein solches Schreiben
eingereicht –, den Beschwerdeführenden vorgeworfen werden, dass sie
sich nicht intensiver um die Hilfe der Behörden bemüht hätten. Die Be-
hörden würden insbesondere bei Delikten wie Körperverletzung, Mord-
drohung sowie versuchter Vergewaltigung aktiv werden, indem sie insbe-
sondere Protokolle verfassen und/oder Anzeigen entgegennehmen wür-
den. Folglich seien die pauschalen Angaben der Beschwerdeführenden,
zahlreiche Male auf den Unwillen der Behörden gestossen zu sein, als
äusserst stereotype und überspitzte Behauptungen zu werten.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 (Poststempel) erhob der Rechtsvertreter
namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen die Verfügung
des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und den Beschwer-
deführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventu-
aliter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Be-
schwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung so-
wie Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, um weitergehende Akteneinsicht (sowie allenfalls eine an-
gemessene Fristansetzung zur ergänzenden Beschwerdebegründung)
und um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Asylverfahren
der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ersucht. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen angeführt, Angehörige der Roma-Minderheit
seien in Bosnien und Herzegowina nach wie vor Ziele von Übergriffen sei-
tens der Zivilbevölkerung sowie auch der Polizei. Die Diskriminierungen,
Benachteiligungen und Repressionen würden sich namentlich in folgen-
den Bereichen bemerkbar machen: kein Recht auf Meinungsäusserung,
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keine Sprachen- und Bewegungsfreiheit, keine wirtschaftliche Unterstüt-
zung, keine Gewährung zur schulischen sowie beruflichen Ausbildung
und zumindest ein erschwerter Zugang zur medizinischen Versorgung.
Die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden in dieses prekäre
Bild passen und würden deshalb a priori eine erhöhte Glaubwürdigkeit
beanspruchen. Es dürfe deshalb aufgrund von geringfügigen Diskrepan-
zen in den protokollierten Aussagen nicht die Wahrheit und Integrität der
asylbegründenden Vorbringen insgesamt in Frage gestellt werden. Das
Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten sich in Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten verwickelt, sei unbehelflich. Zu beach-
ten sei vielmehr, dass die Beschwerdeführenden nur über einen sehr tie-
fen Bildungsstand verfügten und namentlich die Beschwerdeführerin we-
der lesen respektive schreiben könne noch die Zeiteinteilung in Monate
kenne. Dem Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten ei-
ne fundierte subjektive Erzählweise vermissen lassen, sei entgegenzuhal-
ten, dass es nicht jedem leicht falle, über schmerzhafte Geschehnisse –
wie sie die Beschwerdeführenden erlebt hätten – zu berichten. Oftmals
finde eine Verdrängung der negativen Erlebnisse statt, woraus eine un-
freiwillige lückenhafte Schilderung resultiere. Des Weiteren könne ledig-
lich aus der Möglichkeit, dass die vorgelegten Beweismittel gefälscht sein
könnten, nicht geschlossen werden, die Dokumente seien gefälscht. Es
seien insbesondere keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Echtheit
der Dokumente sprechen würden. Auch dem Argument, den Beschwerde-
führenden müsse vorgeworfen werden, sie hätten sich nicht genügend
um behördliche Hilfe bemüht, könne nicht gefolgt werden, denn von Be-
hörden, welche die Beschwerdeführenden immer wieder abgewiesen hät-
ten, könne keine Unterstützung erwartet werden. Ihre Situation erlaube
jedoch kein weiteres Zuwarten auf allfällige behördliche Hilfe. Die erfolg-
ten körperlichen Angriffe hätten vielmehr eine unmittelbare Handlung sei-
tens der Behörden bereits längstens erfordert. Da diese Hilfe aber ver-
weigert worden sei und auch frühere Fluchten in andere Gebiete von
Bosnien und Herzegowina keine Besserung erzielt hätten, sei den Be-
schwerdeführenden keine andere Möglichkeit geblieben, als das Land zu
verlassen.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende
Dokumente in Kopie ins Recht gelegt: zwei Berichte der [psychiatrischen
Klinik] die erste (…) bis (…) Januar 2003) sowie die zweite ((…) Januar
2003 bis (…) März 2003) Hospitalisation des Beschwerdeführers betref-
fend, Schreiben des Pfarramts M._______ vom (…) Juli 2008 die Eltern
des Beschwerdeführers betreffend, Brief des Vaters des Be-
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schwerdeführers vom (…) Juli 2008, Bericht der Mutter des Beschwerde-
führers vom (…) Juli 2008 sowie zahlreiche ärztliche Berichte und Fotos
die Eltern des Beschwerdeführers betreffend.
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert
Frist sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführenden gutgeheissen, hingegen werde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Sodann wurde das Aktenstück C15 in
Kopie offengelegt, der Antrag auf Fristgewährung zur ergänzenden Be-
schwerdebegründung sowie das Gesuch um Akteneinsicht in weitere Do-
kumente jedoch abgewiesen. Ferner wurde das Gesuch um Vereinigung
des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren E-4944/2008 und
E-4942/2008 abgewiesen; allerdings hielt das Gericht fest, die drei Ver-
fahren würden koordiniert behandelt werden. Im Übrigen lud das Gericht
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung in zwei Exemplaren ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 13. August 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung der vorinstanzlichen Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Eine Behandlung der psychischen Prob-
leme des Beschwerdeführers, sofern diese noch bestünden, sei in Bos-
nien und Herzegowina durchführbar. Insofern könne eine individuelle me-
dizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. Schliesslich komme dem
Schreiben des Pfarramts als Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert zu.
H.
Mit Eingabe vom 20. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter die verlangten Fürsorgebestätigungen (in Ko-
pie) zu den Akten. Ferner führte er aus, dass sich der psychische Zustand
der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
massiv verschlechtert habe. Sie sei aufgrund depressiver Entwicklung
und akuter Suizidalität am (…) August 2008 notfallmässig von ihrem
Hausarzt in das Ambulatorium N._______ der O._______ überwiesen
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worden, wo die Ärzte eine depressive Reaktion verbunden mit einer akut
auftretenden Suizidalität diagnostiziert hätten. Zur weiteren, medizinisch
dringend indizierten Behandlung sei die Beschwerdeführerin am (…) Au-
gust 2009 in die [Klinik P._______] eingetreten, wo sie sich seither in sta-
tionärer Behandlung befinde. Es sei mit einer antidepressiven medika-
mentösen Therapie begonnen worden. Die behandelnde Psychologin ge-
he davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin bei einer Rückschaffung in das Heimatland verschlechtern würde.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden jeweils in Kopie
ein Arztbericht des Ambulatoriums N._______ der O._______ vom
(…) August 2008 sowie ein Arztbericht der [Klinik P._______] der
O._______ vom (…) August 2008 eingereicht.
I.
Mit Verfügungen vom 8. sowie 10. September 2008 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des
BFM vom 13. August 2008 zur Kenntnis und bot ihnen Gelegenheit zur
Einreichung einer Stellungnahme.
J.
Mit Replikeingabe vom 23. September 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht hielt der Rechtsvertreter fest, das BFM habe auf die psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin und deren Einweisung in die psychiat-
rische Klinik am (…) August 2008 in seiner Vernehmlassung vom 13. Au-
gust 2008 mangels Kenntnis nicht eingehen können. Ferner sei anzumer-
ken, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Volksangehörige der
Roma handle, welche in Bosnien und Herzegowina im Alltag und unter
anderem auch beim Zugang zur medizinischen Versorgung stark diskrimi-
niert würden. Selbst wenn psychologische Betreuung in Bosnien und
Herzegowina in einem gewissen Mass grundsätzlich möglich sei, so sei
nicht garantiert, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Volkszu-
gehörigkeit diese medizinische Behandlung in Anspruch nehmen könn-
ten. Im Falle der Beschwerdeführerin sei zudem davon auszugehen, dass
eine allfällige psychologische Behandlung in ihrem Heimatland zu spät
kommen könne, da bei einer Wegweisung die Gefahr eines Suizides be-
stehe (vgl. Arztbericht der [Klinik P._______] der O._______ vom
(…) August 2008). Schliesslich sei zu entgegen, dass sich das Schreiben
des Pfarramts nicht auf die vorliegenden Beschwerdeführenden, sondern
auf deren Verwandte beziehe. Der fälschlicherweise gezogene Konnex
des BFM lasse Zweifel darüber aufkommen, ob sich das Bundesamt ge-
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nügend differenziert mit den Situationen der einzelnen Beschwerdefüh-
renden auseinandergesetzt habe. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
in ihr Heimatland würde ihren bereits schlechten Zustand noch weiter ge-
fährden.
K.
In der Eingabe vom 10. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
führte der Rechtsvertreter aus, dass sich mittlerweile auch der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe.
Er befinde sich seit dem (…) September 2008 in der [Klinik P._______] in
stationärer Behandlung. Gemäss der zuständigen Ärztin, med. pract.
Q._______, Assistenzärztin, sei vorläufig ein akutes psychotisch-
agitiertes Zustandsbild mit Verdacht auf schizoaffektiver Psychose diag-
nostiziert worden. Derzeit laufe eine medikamentöse antipsychotische
Therapie. Zur Stützung der Vorbringen wurde der Arztbericht von med.
pract. Q._______, [Klinik P._______], O._______, vom (…) Oktober 2008
in Kopie ins Recht gelegt.
L.
Die Beschwerdeführenden liessen dem BFM am 10. November 2008
(Eingang BFM) einen Austrittsbericht der O._______ vom (…) Oktober
2008 sowie Beilageblätter die Hospitalisation der Beschwerdeführerin
vom (…) bis zum (…) August 2008 betreffend zukommen.
M.
Die Beschwerdeführenden liessen dem BFM ferner am 3. Februar 2009
(Eingang BFM) ein Attest von Dr. med. R._______, Facharzt Allgemein-
medizin FMH, vom (…) Januar 2009 den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers betreffend zukommen.
N.
Mit Bestätigungsschreiben vom (…) Mai 2009 hielt Dr. med. S._______
fest, dass der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Psychose leide
und aus diesem Grunde Medikamente benötige.
O.
Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. T._______ vom (…) Juni 2009 an
das BFM ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im August 2008
wegen depressiver Entwicklung mit Suizidalität in der [Klinik P._______]
hospitalisiert worden sei. Der weitere Verlauf habe sich stabil gestaltet. Es
bestehe aber weiterhin eine deutliche depressive Grundstimmung, wes-
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halb eine ambulante psychiatrische Therapie fortgeführt werde und die
Beschwerdeführerin antidepressive und schlafanstossende Medikamente
einnehme. Eine Sistierung der notwendigen Therapie sei aktuell nicht ab-
sehbar. Die Beschwerdeführerin befinde sich zudem wegen wiederholten
Nierenbeckenentzündungen in medizinischer Betreuung.
P.
Aus dem Kurzbericht von Dr. U._______, Oberarzt, und Dr. V._______,
Assistenzarzt, [Spital], vom (…) 2009 an das BFM geht hervor, dass der
Beschwerdeführer, nachdem er "heute früh in [Ort in der Schweiz]" von
Serben aus ethnischen Gründen zusammengeschlagen worden sei, mul-
tiple Prellungen aufweise und der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung
bestehe.
Q.
Am (…) kam das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden,
E._______, zur Welt.
R.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführenden auf, aktuelle Arztberichte ihren Ge-
sundheitszustand betreffend einzureichen. Aus den geforderten Arztbe-
richten sollten ferner Prognosen über den wahrscheinlichen Verlauf ihrer
Krankheiten sowie Angaben, welche weiteren Behandlungsmassnahmen
und Therapien aus ärztlicher Sicht absehbarerweise zukünftig erforderlich
erscheinen, hervorgehen.
S.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:
Arztbericht von Dr. med. S._______, Facharzt Allgemeine Medizin, vom
(…) Dezember 2011 den Beschwerdeführer betreffend, Arztzeugnis von
Dr. med. W._______, Oberarzt O._______, Psychiatriezentrum
N._______, vom (…) Dezember 2011 die Beschwerdeführerin betreffend,
Schreiben des Schulpsychologischen Dienstes vom (…) Dezember 2011
die beiden älteren Kinder betreffend, Auszug aus dem Geburtsregister
vom (…) 2011 sowie Mitteilung einer Kindsanerkennung nach der Geburt
vom (…) 2011 das jüngste Kind betreffend.
T.
Der Rechtsvertreter legte mit Eingabe vom 9. Januar 2012 an das Bun-
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Seite 10
desverwaltungsgericht ein Arztzeugnis von Dr. med. X._______, Facharzt
FMH für Allgemeine Medizin, vom (…) Januar 2012 die Beschwerdefüh-
rerin betreffend ins Recht.
U.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
V.
Die Verfahren der Verwandten des Beschwerdeführers (E-4942/2008 und
E-4944/2008) wurden mit Abschreibungsentscheiden vom (…) 2009 in-
folge unbekannten Aufenthalts beziehungsweise freiwilliger Ausreise er-
ledigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Folglich sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Seite 11
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die
betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2006 Nr. 18).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen er-
gibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
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Seite 12
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
4.
Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Ak-
ten zum Schluss, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorin-
stanz der Aktenlage in weiten Teilen gerecht wird.
4.1. Im Mai 2003 wurde in Bosnien und Herzegowina ein Gesetz zum
Schutz der Rechte von Minderheiten erlassen und in Kraft gesetzt. Dem-
nach wurden die beiden Entitäten, die Republika Srpska (RS) sowie die
Föderation von Bosnien und Herzegowina (FBiH) aufgefordert, Mass-
nahmen zur Schaffung von Gesetzen zum Minderheitenschutz zu treffen.
Die Rechte von Minderheiten, welche im neuen Gesetz aufgeführt sind,
können indes nur durch bereichsspezifische Gesetzgebung auf staatli-
cher oder durch sekundäre Gesetzgebung auf Entitäts-/Kantonsebene in
Kraft treten, weshalb deren Umsetzung unterschiedlich weit fortgeschrit-
ten ist. Hinsichtlich der Menschenrechtssituation von Roma in Bosnien
und Herzegowina sind seit Kriegsende wesentliche Fortschritte erzielt
worden (vgl. zum Ganzen E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 4.7.2
mit weiteren Hinweisen). Bosnien und Herzegowina wurde am 1. August
2003 in die Liste der sogenannten Safe Countries gemäss Art. 6 Abs. 2
Bst. a AsylG aufgenommen. Die Bezeichnung eines Staates als Safe
Country beinhaltet die Regelvermutung, dass keine asylrelevante staatli-
che Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet ist.
Eine gezielte staatliche Benachteiligung von ethnischen oder religiösen
Minderheiten in Bosnien und Herzegowina kann nach dem Gesagten
grundsätzlich ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht
verkennt nicht, dass die allgemeinen Lebensbedingungen der Roma in
Bosnien und Herzegowina unbestrittenermassen schwierig sind. Die Dis-
kriminierungen, denen Roma im bosnisch-herzegowinischen Lebensalltag
ausgesetzt sind, erreichen gleichwohl nicht eine Intensität, die eine Kol-
lektivverfolgung aufgrund der Roma-Zugehörigkeit bejahen lassen würde.
Sollte es gegenüber Roma zu fehlbaren Verhalten einzelner Behörden-
vertreter kommen, steht der Rechtsweg offen respektive kann der Vorfall
einer Ombudsinstitution gemeldet werden. Im Übrigen existieren An-
sprechpartner in Form von Non Profit Organisationen und internationalen
Organisationen, wie namentlich dem Office of the High Representative in
E-4943/2008
Seite 13
Bosnien und Herzegowina (OHR), an welche sich die betroffenen Perso-
nen wenden könnten (vgl. E-6041/2006, a.a.O., E. 4.7.2).
4.2. Des Weiteren lassen die im Verlauf des Verfahrens entstanden Un-
stimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden erhebliche
Zweifel an der Richtigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
aufkommen. Die Schilderungen beschränken sich auf vage, unsubstanzi-
ierte Äusserungen, enthalten kaum persönliche Wahrnehmungsinhalte
und/oder weitere realtypische Kennzeichen und sind in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet respektive in sich widersprüchlich. Trotz
mehrerer Nachfragen blieben die Antworten allgemein und stereotyp.
Weiter muss sich namentlich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, auf
genaue Fragen auffallend ausweichend geantwortet zu haben
(vgl. insbesondere C2/10 S. 6 letzte Frage). Sodann entbehren die Aus-
führungen betreffend den Ablauf der zeitlichen Ereignisse der inneren Lo-
gik, da der Beschwerdeführer anlässlich der EVZ-Befragung angab, die
Probleme mit den Wahabiten hätten in seinem Heimatdorf angefangen
(vgl. C2/10 S. 7), indes er in der Anhörung ausführte, die Wahabiten zum
ersten Mal in der Heimatregion seiner Frau getroffen zu haben
(vgl. C16/13 S. 6 f.). Weiter behauptete die Beschwerdeführerin, der An-
griff seitens der Wahabiten sei in ihrem Haus in G._______ geschehen
(vgl. C17/15 S. 6 f., S. 9 f.), während der Beschwerdeführer einen sol-
chen Angriff zu Hause nie geltend machte, sondern vielmehr aussagte,
die Familie sei unterwegs gewesen, als sie die Wahabiten zum ersten Mal
getroffen hätten (vgl. C16/13 S. 6 f.). Sodann führte er anlässlich der
EVZ-Befragung aus, sie seien am Bajramstag in I._______ angegriffen
worden (vgl. C2/10 S. 7), während er in der BFM-Anhörung den Vorfall in
G._______ schilderte und lediglich zu Protokoll gab, auch in I._______
Probleme mit ihnen gehabt zu haben (vgl. C16/13 S. 6 ff.). Indessen ist
der eingereichten Gerichtsbescheinigung des [Gerichts in I._______] vom
(…) Oktober 2007 zu entnehmen, dass sich der Vorfall am Bajramstag
vor dem Haus der Beschwerdeführenden in I._______ ereignet haben
solle. Aufgrund dieser aufgeführten Widersprüche zwischen den Aussa-
gen der Beschwerdeführenden und dem Inhalt des Gerichtsschreibens,
welchem aufgrund des abweichenden Inhalts nur ein äusserst geringer
Beweiswert zukommt, bestehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt
der Vorbringen. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend,
die eingereichte Bescheinigung des Gerichts belege die Übergriffe. Die-
ses Verhalten steht allerdings den eigenen Aussagen, die Behörden wür-
den ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Roma keinen Schutz bie-
ten und hätten nach den Vorfällen nichts unternommen, entgegen.
E-4943/2008
Seite 14
4.3. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht ge-
lungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Sie waren im
Zeitpunkt ihrer Ausreise folglich keiner asylrelevanter Verfolgung ausge-
setzt. Das BFM hat daher zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender
Argumentation die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft beurteilt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2.
Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
E-4943/2008
Seite 15
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und
Herzegowina, wohin die Rückkehr der Beschwerdeführenden erfolgen
soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
E-4943/2008
Seite 16
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE
2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.).
6.4.2. Den Akten zufolge leiden beide Beschwerdeführenden unter gra-
vierenden gesundheitlichen Problemen respektive Krankheitsbildern psy-
chischer Natur, die als psychotherapeutisch sowie medikamentös be-
handlungsbedürftig beschrieben werden. Im Nachfolgenden ist daher zu
prüfen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Wegweisungshin-
dernis zu betrachten sind, nachdem ärztlicherseits von einer notwendigen
medizinischen Behandlung beziehungsweise Überwachung der Krank-
heitsbilder ausgegangen wird, oder ob es den Beschwerdeführenden zu-
gemutet werden kann, in ihr Heimatland zurückzukehren.
6.4.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist.
Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat si-
chergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beur-
teilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Art. 83 Abs. 4 AuG findet aber insbe-
sondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkre-
ten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
E-4943/2008
Seite 17
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51
E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen).
6.4.4. In seinem Urteil E-6041/2006, a.a.O., E. 6.3.7 und 6.3.9, hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass Roma-Angehörige in Bosnien und
Herzegowina trotz des verankerten Minderheitenschutzes im Alltag stark
benachteiligt sind (Papierlosigkeit, schwieriger Zugang zum bosnischen
Gesundheitssystem und zu Wohnungen, schlechte Schulbildung und die
damit einhergehende Arbeitslosigkeit und Verarmung). Roma haben erst
mit dem Besitz von persönlichen Dokumenten wie Geburtsurkunden,
Identitätsausweisen, Reisepässen oder Aufenthaltsbewilligungen am
Wohnort Zugang zu Leistungen des Gesundheitssystems, zu humanitärer
Hilfe und zu Nahrungsmitteln. Schätzungen haben ergeben, dass in Bos-
nien und Herzegowina zirka 40'000 bis 80'000 Roma ernsthaften Proble-
men hinsichtlich der Gewährung der Menschenrechte ausgesetzt sind.
Dem Bosnien und Herzegowina Helsinki Committee zufolge haben nur
ein Prozent der arbeitsfähigen Roma eine Anstellung, die sie bei einer
wirtschaftlichen Krise als erste wieder verlieren. Bosnien und Herzego-
wina unterzeichnete im September 2008 die von einigen europäischen
Ländern und anderen Institutionen wie zwischenstaatlichen Organisatio-
nen und Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitete Deklaration „De-
cade of Roma Inclusion 2005 bis 2015“ zur Verbesserung der Situation
von Roma. In den Bereichen Gesundheit, Wohnen und Anstellungen wur-
de ein Programm entwickelt, das noch umzusetzen ist und finanzielle
Ressourcen erfordert. Dennoch bleiben bis heute ethnische Minderheiten
von öffentlichen Ämtern in Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen,
welche nur an Angehörige der drei staatstragenden Völker, also Bosnia-
ken (Muslime), Serben oder Kroaten, vergeben werden (vgl. allerdings
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Sejdic
und Finci gegen Bosnien und Herzegowina, Beschwerdesache
Nr. 27996/06 und 34836/06, vom 22. Dezember 2009, in welchem der
Gerichthof festhielt, der Umstand, dass es Roma und Juden in Bosnien
und Herzegowina nicht gestattet ist, für die Völkerkammer des Parla-
ments sowie für das Amt des Staatspräsidenten zu kandidieren, stelle ei-
ne Diskriminierung und Verletzung ihres Wahlrechts dar). Die Umsetzung
des Aktionsplanes hinsichtlich der schulischen Förderung von Roma-
Kindern hat zu einer leichten Verbesserung geführt. Die Behandlungs-
möglichkeiten bei psychischen Erkrankungen sind in beiden Entitäten (RS
und FBiH) auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren Städten
(Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar, Bijeljina) gibt es psychiatri-
E-4943/2008
Seite 18
sche Kliniken. Zwar arbeiten in diesen Kliniken auch qualifizierte Fachleu-
te, doch sind die Arbeitsbelastung und der Bedarf an Therapie derart
gross, dass es einen dauernden Notstand gibt. Eine systematische und
kontinuierliche Behandlung ist wegen dieser Mangelsituation von Fall zu
Fall in Frage gestellt. Die angebotene Behandlung ist vor allem medika-
mentös. Abgesehen von den Kliniken haben nur die Mental-Health-
Zentren in grösseren Städten (Sarajevo, Tuzla, Zenica, Mostar, Banja Lu-
ka, eventuell Brcko) regelmässige Angebote. Es bestehen lange Warte-
zeiten. Der Ombudsman hält hierzu fest, dass die Situation in den psy-
chiatrischen Einrichtungen schlechter sei als in den Gefängnissen – dies
insbesondere in der FBiH (vgl. Human Rights Council of the UN General
Assembly, Summary Prepared by the Office of the High Commissioner for
Human Rights in Accordance with Paragraph 15 C of the Annex to Hu-
man Rights Council Resolution 5/1, Bosnia and Herzegovina, 26. No-
vember 2009, S. 6 Ziff. 23). Weiter haben 90 Prozent der Roma keine
Krankenversicherung und sind dadurch von der Gesundheitsversorgung
ausgeschlossen. Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe bil-
den Arbeitsunfähigkeit sowie das Fehlen eines sozialen oder familiären
Netzwerkes. Es kann mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, bis eine
Bewilligung der Sozialhilfe erteilt wird. Während dieser Zeit gibt es keine
anderweitige staatliche Unterstützung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld
besteht, wenn sich eine Person innerhalb von 60 Tagen nach der letzten
Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt
noch die Kündigung zu verantworten hat. Arbeitslosenunterstützung fi-
nanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute,
die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Ende des
Bosnienkriegs) eingezahlt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6041/2006, a.a.O., mit weiteren Hinweisen).
6.4.5. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im
Jahr 2003 zwei Mal mehrere Wochen in der [psychiatrische Klinik] in psy-
chiatrischer Behandlung befand (vgl. undatierte Berichte der [psychiatri-
schen Klinik] betreffend die Hospitalisationen vom (…) bis zum
(…) Januar 2003 sowie vom (…) Januar bis zum (…) März 2003). Da-
mals wurde eine Manie mit psychotischen Symptomen (schizoaffektive
Störung) bei ihm festgestellt und festgehalten, dass eine medikamentöse
Therapie – insbesondere die neuroleptische Therapie – unbedingt lang-
fristig weitergeführt werden müsse. Des Weiteren solle er sich regelmäs-
sig in ambulante psychiatrische Behandlung begeben. Im Kurzbericht von
med. pract. Q._______ vom (…) Oktober 2008 wurde festgehalten, dass
der Beschwerdeführer in der [Klinik P._______] der O._______ seit dem
E-4943/2008
Seite 19
(…) September 2008 hospitalisiert sei. Seine vorläufige Diagnose laute:
akutes psychotisch-agitiertes Zustandsbild mit Verdacht auf schizoaffekti-
ve Psychose. Er werde ferner einer medikamentösen antipsychotischen
Therapie unterzogen. Mit Attest vom (…) Januar 2009 bestätigte Dr. med.
R._______, dass der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Psy-
chose leide, welche eine stete Therapie mit Medikamenten sowie auch In-
jektionen zur Stabilisierung der Situation erfordere. Aus dem Arztbericht
von Dr. med. S._______ vom (…) Dezember 2011 geht schliesslich her-
vor, dass er seit dem (…) Februar 2009 in Behandlung sei. Etwa bei jeder
dritten Konsultation würden latente bis manifeste paranoide Geschichten
zur Sprache kommen. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren
psychiatrischen Störung. Er nehme Neuroleptika; dadurch sei er sozial
verträglich und könne ein Vater für seine Kinder sein. Eine Wegweisung
in das Heimatland werde zu einer Verschlimmerung des psychiatrischen
Zustands führen.
Im ärztlichem Bericht von Dr. med. K._______, Oberärztin, und Dr. med.
L._______, Assistenzarzt, [Spital], vom (…) Januar 2008 wurde festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund wiederkehrender Ohnmacht-
sanfälle eine Bedarfsmedikation rezeptiert worden sei. Den Arztberichten
des Ambulatoriums N._______ der O._______ vom (…) August 2008 so-
wie der [Klinik P._______] der O._______ vom (…) August 2008 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion leide, die rezidivierend mit Suizidalität
(bei drohender Ausschaffung aus der Schweiz) einhergehe. Es sei mit ei-
ner antidepressiven medikamentösen Therapie begonnen worden. Zu-
dem sei davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand durch eine
Rückschaffung in ihr Heimatland verschlechtern werde. Aus dem Aus-
trittsbericht der O._______ vom (…) Oktober 2008 die Hospitalisation der
Beschwerdeführerin vom (…) bis zum (…) August 2008 betreffend, geht
ebenfalls hervor, dass sie an einer Anpassungsstörung mit kurzer de-
pressiver Reaktion leide. Einen Belastungsfaktor stelle die drohende Aus-
schaffung aus der Schweiz dar. Die Beschwerdeführerin werde derzeit
medikamentös behandelt. Aufgrund der Durchführung einer ambulanten
Psychotherapie sei sie im Psychiatriezentrum N._______ angemeldet
worden. Im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. T._______ vom (…) Juni
2009 wurde festgehalten, dass die benötigte ambulante psychiatrische
Behandlung der Beschwerdeführerin fortgeführt werde und eine Sistie-
rung aktuell nicht absehbar sei. Sie nehme weiterhin antidepressive so-
wie schlafanstossende Medikamente ein. Im Übrigen sei sie auch auf-
grund wiederholter Nierenbeckenentzündung in medizinischer Behand-
E-4943/2008
Seite 20
lung. Mit Arztzeugnis vom (…) Dezember 2011 hielt Dr. med. W._______
fest, dass sich die Beschwerdeführerin vom (…) bis (…) September 2008,
am (…) Januar 2009 sowie vom (…) Dezember 2011 bis auf Weiteres im
Psychiatriezentrum N._______ in ambulanter Behandlung befunden habe
respektive befinde. Auch aus diesem Arztbericht geht die Diagnose "rezi-
divierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode
mit latenter Suizidalität aufgrund drohender Ausschaffung aus der
Schweiz" hervor. Schliesslich ist dem Arztzeugnis von Dr. med.
X._______ vom (…) Januar 2011 zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin wegen wiederholt depressiven Episoden mit latenter Suizidalität
und schweren Schlafstörungen in Behandlung sei sowie engmaschige
regelmässige Psychotherapie benötige. Daneben bestehe aufgrund wie-
derholter akuter Krankheiten (Magenschleimhautentzündung sowie wie-
derholte grippale Infekte) ein zunehmender Kräfteverlust, welcher sich
wiederum negativ auf die psychische Erkrankung auswirke. Die drohende
Ausweisung verschlechtere die Krankheitssymptome zusätzlich.
6.4.6. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich zwar, dass in Bos-
nien und Herzegowina ein Gesundheitssystem grundsätzlich besteht, ei-
ne medizinische Versorgung bei psychischen Erkrankung aber lediglich
auf niedrigem Niveau vorhanden ist. Das Angebot an Therapieplätzen ist
beschränkt und die Arbeitsbelastung sowie der Bedarf an Therapie derart
gross, dass dadurch ein dauernder Notstand entsteht. Eine systemati-
sche und kontinuierliche Behandlung ist wegen dieser Mangelsituation
von Fall zu Fall in Frage gestellt. Zudem ist die angebotene Behandlung
vor allem medikamentös. Die Beschwerdeführenden sind aber auf eine
psychiatrische Behandlung – einschliesslich Kontrollen – angewiesen. Ei-
ne lediglich medikamentöse Behandlung reicht nicht aus, um den psychi-
schen Zustand der Beschwerdeführenden zu stabilisieren. Es kann somit
nicht von einer befriedigenden Versorgung beziehungsweise von einer si-
chergestellten Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Therapien
ausgegangen werden. Weiter ist die Finanzierung der medikamentösen
sowie psychiatrischen Behandlungen nicht gewährleistet, ist doch auf-
grund des schwierigen Zugangs von ethnischen Roma zum Arbeitsmarkt
und deren geringen Beschäftigungsquote kaum anzunehmen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unmittelbar eine Anstellung er-
halten würden, zumal der Beschwerdeführer schlecht respektive die Be-
schwerdeführerin überhaupt nicht ausgebildet ist. Ohnehin ist es fraglich,
ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres prekären gesundheitlichen
Zustands derzeit arbeitsfähig sind. Sie haben eigenen Angaben zufolge in
ihrem Heimatland zwar gelegentlich als Taglöhner gearbeitet (vgl. C3/9 S.
E-4943/2008
Seite 21
2) und [Ware hergestellt und verkauft]; davon hätten sie jedoch nicht le-
ben können, sondern benötigten die Hilfe der Familie zum Überleben
(vgl. C17/15 S. 4). Wie aus den Akten hervorgeht, sind die Eltern des Be-
schwerdeführers ebenfalls gesundheitlich angeschlagen, namentlich
[Krankheit des Vaters des Beschwerdeführers]. Vor dem Krieg habe die
Familie des Beschwerdeführers Landwirtschaft betrieben, ihren Landbe-
sitz allerdings nach Kriegsende und der Rückkehr aus [europäisches
Land] nicht mehr zurückerhalten (vgl. C16/13 S. 3). Gemäss den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin wisse sie seit etwa 2006 nicht mehr, wo sich
ihre Eltern und Geschwister aufhalten würden (vgl. C3/9 S. 3). Deshalb
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
renden ausreichend pekuniäre Unterstützung für die benötigten Behand-
lungen seitens der Familie erhalten würden, zumal sie vor ihrer Ausreise
das erhaltene Geld gebraucht hätten, um zu überleben. Des Weiteren ist
festzuhalten, dass sie die notwendigen Voraussetzungen für staatliche
Beiträge im oben umschriebenen Sinne nicht erfüllen. Schliesslich ist
aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer [in den 90er-Jahren]
in [europäisches Land] lebte und sich 2002/2003 in der Schweiz aufhielt,
folglich einen nicht unerheblichen Teil der prägenden Jahre zwischen
Kindheit und Adoleszenz ausserhalb seines Heimatlandes verbrachte,
nicht davon auszugehen, dass er sich ein über die Kernfamilie hinausge-
hendes soziales Netz aufbauen konnte; dies wäre aber als stützender
Faktor für die Integration im Heimatland bedeutend.
Nach dem Gesagten wären die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt, da sie wegen der vorherrschenden
Verhältnisse voraussichtlich die benötigte medizinische und psychiatri-
sche Behandlung nicht erhalten könnten und mit grosser Wahrscheinlich-
keit in völlige und anhaltende Armut gestossen würden, dem Hunger und
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausge-
liefert wären.
6.4.7. Im Zusammenhang mit dem zu berücksichtigenden Kindeswohl ist
festzuhalten, dass die Kinder heute (…), bald (…) und (…) Jahre alt sind.
Dem Schreiben des Schulpsychologischen Dienstes vom (…) Dezember
2011 ist zu entnehmen, dass die beiden älteren Kinder die (…) Klasse
besuchen respektive sich im (…) Kindergartenjahr befinden. Der Schul-
besuch bedeute für die Kinder Alltag und ermögliche ihnen eine Schulbil-
dung. Aus entwicklungspsychologischer Sicht sei festzuhalten, dass die
Folgen einer möglichen Ausweisung für die Kinder nicht abzuschätzen
seien, da eine Ausweisung einer totalen Änderung der Lebensumstände
E-4943/2008
Seite 22
und einem Abbruch in sämtlichen Bereichen gleichkäme – mit Aussicht
auf eine gänzlich unbekannte Zukunft.
Kindern in einem noch jungen, stark von der Familie geprägten Alter wird
die Rückkehr in das Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufent-
halt im Gastland gemeinhin zugemutet. Allerdings ist anzunehmen, dass
bei einer Rückkehr der Eltern ins Heimatland die hier gewonnene Sicher-
heit verschwinden würde, so dass sie nicht mehr in der Lage wären, ihren
Alltag und denjenigen ihrer Kinder zu bewältigen. Dieser Umstand würde
auch die Kinder erheblich tangieren und würde im heutigen Zeitpunkt das
Wohl der Kinder massgeblich gefährden.
6.4.8. Insgesamt ergibt sich, dass unter den vorgenannten Umständen
den Beschwerdeführenden ein Wegweisungsvollzug nach Bosnien und
Herzegowina nicht zuzumuten ist.
6.5. Laut Art. 83 Abs. 7 AuG kann die vorläufige Aufnahme nur an-
geordnet werden, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen.
Mit Strafbefehl des [kantonale Behörde] vom (…) 2008 wurde der Be-
schwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) zu einer bedingten
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt. Aufgrund des im
Jahr 2003 begangenen SVG-Delikts sowie der bedingt ausgesprochenen
Strafe ist kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt.
6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht und mit
im Wesentlichen zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden nicht anerkannte und ihnen kein Asyl gewährte.
Hingegen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Weg-
weisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina als unzumutbar erweist.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 ist daher betreffend die Ziffern
4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdefüh-
renden vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Verfah-
renskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Mit Verfügung vom 6. August 2008 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
E-4943/2008
Seite 23
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. In den Akten sind auch kei-
ne Hinweise darauf zu finden, dass sie inzwischen nicht mehr bedürftig
sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsie-
gen der Beschwerdeführenden auszugehen. Es ist ihnen in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene
notwendige Vertretungskosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 15. Februar 2012 wird ein zeitlicher Aufwand von
23.80 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie 9.58 Stun-
den zu einem Stundenansatz von Fr. 166.– ausgewiesen, welcher insge-
samt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist, da die Kosten-
notennote sowohl die beiden Verfahren der Verwandten des Beschwerde-
führers (E-4942/2008 und E-4944/2008), welche mit Abschreibungsent-
scheiden vom 2. November 2009 erledigt wurden, als auch das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren umfasst. Der zeitliche Aufwand wird daher
vom Gericht um zwei Drittel reduziert, was insgesamt einen Aufwand von
7.94 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.– und 3.20 Stunden zum
Stundenansatz von Fr. 166.– ergibt. Was die ausgewiesenen Auslagen
betrifft, sind diese insofern zu kürzen, als für Fotokopien maximal Fr. 0.50
pro Seite berechnet werden können (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE); die Ausla-
gen sind demnach – wiederum um zwei Drittel gekürzt – in der Höhe von
Fr. 115.30 zu vergüten.
Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE
und angesichts des hälftigen Obsiegens ist eine Parteientschädigung zu
Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1'415.70 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4943/2008
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 wird betreffend die Ziffern 4
und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
renden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'415.70 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: