B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4943/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im August
2014. Am 31. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am
3. September 2015 um Asyl nach. Am 14. September 2015 wurde er durch
die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und führte dabei im
Wesentlichen aus, er sei (…) in den Militärdienst eingezogen worden und
bis ins Jahr (…) Soldat gewesen. Im Jahr (…) sei seine Mutter erkrankt,
weshalb er um Urlaub ersucht habe. Da ihm dieser nicht gewährt worden
sei, habe er den Militärdienst unbewilligt verlassen. Dafür sei er im (…) (…)
bis (…) (…) mit Haft bestraft worden. Nach der Haftentlassung sei er wie-
der zu seiner Einheit zurückgekehrt. Im Juli (…) habe er zehn Tage Urlaub
erhalten und sei nach Hause gegangen. Er sei nicht mehr zu seiner Einheit
zurückgegangen und habe das Heimatland illegal verlassen (SEM-Akten
A9/13 S. 8). Er sei (…) Jahre im Dienst gewesen und habe es nicht mehr
ausgehalten.
Am 13. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, während seines
Militärdienstes sei er von (…) (…) bis (…) (…) inhaftiert gewesen, weil zwei
seiner Freunde illegal ausgereist seien und ihm vorgeworfen worden sei,
er habe davon gewusst. Dies sei der Hauptgrund für die Inhaftierung ge-
wesen, indes habe er auch seinen Urlaub um einige Tage überzogen
(SEM-Akten A25/13 F35 ff.). Zu seinem Urlaub im Jahr (…) führte er aus,
er habe zwanzig Tage frei erhalten, die er zu Hause verbracht habe. Da-
nach habe er noch ungefähr drei Tage gebraucht, bis er jemanden gefun-
den habe, der ihm zur Ausreise verholfen habe.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegwei-
sung schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 1. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 – 3 des Dispositivs aufzuheben, die Sa-
che sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine
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Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie in der
Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be-
stellen.
D.
Am 5. September 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Befragungen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgesagt. Na-
mentlich habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe im (…) (…)
seinen Urlaub überzogen und sei aufgrund dessen, und weil zwei seiner
Freunde desertiert seien, inhaftiert worden. Bei der BzP hingegen habe er
ausgesagt, seine Mutter sei erkrankt, und da ihm kein Urlaub gewährt wor-
den sei, sei er desertiert. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, es sei ihm damals
zwar ein zehntägiger Urlaub gewährt worden, er habe diesen indes als zu
kurz befunden. Mit dieser Erklärung habe er die Widersprüche in seinen
Aussagen nicht plausibel auflösen können. Die Gefängnishaft im (…) bis
(…) (…) sei daher zweifelhaft. Des Weiteren habe er bezüglich der geltend
gemachten Desertion an der Anhörung ausgesagt, ihm seien im Juli (…)
zwanzig Tage Urlaub gewährt worden, wohingegen er an der BzP angege-
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ben habe, es seien zehn Tage Urlaub gewesen. Angesichts dieser wider-
sprüchlichen Aussagen erscheine auch die Desertion zweifelhaft. Darüber
hinaus falle auf, dass er die Reflexverfolgung, die seine Eltern erlitten ha-
ben sollen, nicht von sich aus erwähnt habe, sondern erst auf entspre-
chende Nachfrage hin. Diese Tatsache, die klare Hinweise darauf liefern
würde, dass die eritreischen Behörden die Suche nach ihm aufgenommen
hätten, hätte er wohl viel eher vorgebracht, wenn es tatsächlich so vorge-
fallen wäre. Da seine Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu qualifizie-
ren seien, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
Im Übrigen stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seinen
Nationaldienst substantiiert und realitätsnahe geschildert und Beweismittel
dafür ins Recht gelegt. Der langjährige Dienst in der eritreischen Armee
werde ihm daher geglaubt. Indes sei es vorstellbar, dass er ordentlich aus
dem Armeedienst entlassen worden sei.
5.2 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe Eritrea illegal verlas-
sen. Gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sankti-
onen des Heimatstaates konfrontiert seien, die bezüglich der Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Somit vermöge die geltend ge-
machte illegale Ausreise alleine keine begründete Furcht vor einer zukünf-
tigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige Feststellung
des Sachverhalts. Die BzP sei bezüglich der Asylgründe zu kurz ausgefal-
len und durch die Befragerin selbst protokolliert worden. Aufgrund der
Kürze habe er nicht vollständig angeben können, weshalb er inhaftiert wor-
den sei. Er habe zudem an der BzP ausgesagt, er sei dem Militärdienst
unerlaubt ferngeblieben, was fälschlicherweise mit „desertiert“ übersetzt
worden sei. Es handle sich dabei folglich nicht um einen Widerspruch, son-
dern um ein Missverständnis respektive um eine fehlerhafte Übersetzung.
6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet
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sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl.
Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.3 Es trifft zu, dass die BzP von der Befragerin protokolliert worden ist.
Dabei handelt es sich jedoch um eine gängige Vorgehensweise bei der
Erstbefragung. Der Beschwerdeführer substantiiert denn auch nicht, inwie-
fern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Sodann hat die Erstbefragung rund eineinhalb Stunden gedau-
ert, was dem Durchschnitt entspricht. Bezüglich des Einwands, er habe
anlässlich der BzP seine Asylgründe nicht hinreichend darlegen können,
ist festzuhalten, dass diese Befragung primär der Aufnahme der Persona-
lien sowie des Fluchtwegs und nicht der ausführlichen Darlegung der Asyl-
gründe dient. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
der BzP mit einer offenen Frage nach seinen Gesuchsgründen gefragt
wurde. Anschliessend wurden ihm dazu auch noch konkrete Fragen ge-
stellt (vgl. SEM-Akten, A9/13 S. 8 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, seine Aussage sei fehlerhaft protokolliert worden, er sei dem Mili-
tärdienst ferngeblieben und nicht desertiert, ist der Unterschied zwischen
fernbleiben und desertieren für die vorliegende Beurteilung nicht relevant.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtig-
keit der entsprechenden Protokollseite unterschriftlich bestätigt.
6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Anhörung sei von einem
anderen Befrager durchgeführt worden als die BzP. Diese Vorgehensweise
ist ebenfalls üblich. Zudem legt der Beschwerdeführer auch in diesem
Punkt nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll.
Weiter moniert er, anlässlich der Anhörung habe ihm der Befrager zu wenig
Geduld, Respekt und Neutralität entgegen gebracht. Er sei durch den Be-
frager verunsichert worden und habe sich darauf konzentriert zu betonen,
er sei kein Wächter gewesen. Dem Protokoll sind keine Hinweise für ein
solches Verhalten des Befragers zu entnehmen. Auch sind keine Anzei-
chen für eine Verunsicherung des Beschwerdeführers erkennbar. Darüber
hinaus hat die zur Beobachtung des Verfahrens anwesende Hilfswerksver-
tretung keine entsprechenden Feststellungen gemacht.
6.5 Es trifft zu, dass der Befrager zu Beginn der Anhörung gefragt hat, ob
der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der BzP festhalte. Indes
hat er im weiteren Verlauf der Anhörung diverse offene Fragen gestellt und
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wurde der Beschwerdeführer gegen Ende derselben nochmals ausdrück-
lich gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als
wesentlich erachte (vgl. SEM-Akten A25/13 F71). Spätestens bei dieser
Frage hätte er weitere, freie Ausführungen machen und das für ihn We-
sentliche ansprechen können. Ferner hat der Befrager diverse Fragen zum
Militärdienst gestellt und der Beschwerdeführer hätte auch dabei jederzeit
die Gelegenheit gehabt, seine Gründe ausführlich darzulegen. Sodann ist
in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst
die Verantwortung für seine Ausführungen trägt, indem er seine Angaben
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) substantiiert und frei
von Unstimmigkeiten darzutun hat. Es ist nicht Sache des Fachspezialisten
des SEM, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nach dem Gesagten nicht
vor. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt, womit sich
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt und dieser
Antrag abzuweisen ist.
7.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht mit der Vorinstanz davon aus-
geht, dass der Beschwerdeführer Militärdienst in der eritreischen Armee
geleistet hat. Die Vorinstanz erachtet indes die geltend gemachte Deser-
tion als nicht glaubhaft. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, bezüglich der Desertion habe
er sich nur hinsichtlich der Dauer des Urlaubs widersprochen. Die Aussa-
gen würden nicht stark voneinander abweichen. Auf konkrete Nachfrage
hin hätte er noch weitere Angaben machen können. Im Übrigen habe er
die Desertion und die illegale Ausreise detailliert geschildert.
7.3 Zur Schilderung der Desertion ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer der Frage, wie er sich von der Truppe entfernt habe und aus Eritrea
ausgereist sei, zunächst ausgewichen ist (vgl. SEM-Akten A25/13 F53) und
sich seine anschliessenden Ausführungen auf allgemeine Angaben zur
Ausreise aus Eritrea beschränkten. Sodann handelt es sich entgegen sei-
ner Ansicht bei den unterschiedlichen zeitlichen Angaben bezüglich der
Dauer des Urlaubs vor der Desertion nicht um eine unwesentliche Abwei-
chung, sondern um einen zentralen Punkt der Asylbegründung des Be-
schwerdeführers. Namentlich ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer an der BzP aussagte, es habe sich um einen
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Urlaub von zehn Tagen gehandelt, hingegen bei der Anhörung angab, er
habe zwanzig Tage Urlaub erhalten. Gerade da der Beschwerdeführer er-
wähnte, er habe sich bereits zuvor mit dem Gedanken an eine Ausreise
befasst, erscheint es wesentlich, wie lange sein Urlaub gedauert hat bezie-
hungsweise wie viel Zeit ihm für die Planung der Ausreise zur Verfügung
gestanden hat. Immerhin ist der Beschwerdeführer direkt aus dem Urlaub
ausgereist. Unter diesen Umständen kann erwartet werden, dass er bei der
BzP und bei der Anhörung übereinstimmend angeben kann, wie viele Ur-
laubstage ihm zugestanden worden waren beziehungsweise er bezogen
hat. Insbesondere in Situationen, in denen wenig Urlaub gewährt wird, han-
delt es sich um einen grossen Unterschied zwischen zehn und zwanzig
Tagen, was es umso unwahrscheinlicher erscheinen lässt, dass sich der
Beschwerdeführer daran nicht mehr erinnern kann.
7.4 Das Gericht schliesst sich nach dem Gesagten dem Schluss der Vor-
instanz an, wonach dem Beschwerdeführer die Desertion nicht geglaubt
werden kann. Die Vorinstanz hat denn auch nicht – wie vom Beschwerde-
führer geltend gemacht – aufgrund dieses Widerspruchs auf die generelle
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbingen geschlossen, sondern sie hat lediglich
die geltend gemachte Desertion nicht als überwiegend wahrscheinlich be-
urteilt, was nicht zu beanstanden ist.
7.5 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst entlassen worden ist
oder diesen ordentlich abgeschlossen hat. An dieser Einschätzung vermag
die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach Entlassungen aus dem
eritreischen Militärdienst kaum vorkämen, nichts zu ändern, zumal solche
nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind und gemäss neusten Erkenntnis-
sen auch regelmässig vorkommen (vgl. dazu das zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehene Urteil BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
insbes. E. 13.3 sowie die dort zitierten Berichte). Unter diesen Umständen
hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht
mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen Dienstverweigerung
zu rechnen.
7.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe Eritrea illegal ver-
lassen.
7.6.1 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Rechtslage und
Praxis im Zeitpunkt des Urteils massgebend. Das Bundesverwaltungsge-
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richt ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine ille-
gale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war,
weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des
BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das Bundes-
verwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
7.6.2 Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolg-
ten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext
bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vorgenanntes Re-
ferenzurteil E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
7.7 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine
asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen
der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Der
Beschwerdeführer weist keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte
für eine Verschärfung seines Profils auf. Wie bereits vorstehend festgestellt
wurde (vgl. oben E. 7.4 ff.), ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Gründe, wel-
che ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen las-
sen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise allein
vermag keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu be-
gründen.
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7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Die Vor-
instanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), be-
steht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen
Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht
stattzugeben ist.
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11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: