B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4944/2015
E-4945/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______
(Beschwerdeführerin 3),
D._______
(Beschwerdeführer 4), sowie
E._______
(Beschwerdeführerin 5), und die Kinder
F._______
(Beschwerdeführerin 6),
G._______
(Beschwerdeführer 7),
Albanien,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren) / Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide;
Verfügungen des SEM vom 11. August 2015 / N (…) und
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. November (Beschwerde-
führer 1) beziehungsweise am 30. Dezember 2014 (Beschwerdeführende
2–7) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung
von Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gaben sie im Wesentlichen an,
der psychisch beeinträchtigte Bruder des Beschwerdeführers 1 namens
H._______ habe am (…) März 2014 in Albanien zwei Angehörige der Fa-
milie I._______ erschossen. Am (…) Oktober 2014 sei ein anderer Bruder
des Beschwerdeführers 1, J._______, der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin 5, im Auftrag der Familie I._______ in Griechenland getötet worden.
Weil sie im Rahmen der Blutfehde weitere Opfer befürchtet hätten, seien
sie in die Schweiz geflüchtet.
A.b Mit separaten Verfügungen vom 10. April 2015 trat das SEM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden 1–4 respektive 5–7 nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Griechenland, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die
Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei.
A.c Die dagegen am 27. April 2015 durch die Beschwerdeführenden erho-
benen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit koordinierten
Urteilen (E-2610/2015; E-2611/2015) vom 14. Juli 2015 ab.
B.
Mit Eingaben vom 7. August 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden die
Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom
10. April 2015 und Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung nach Griechenland.
Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, am (…) August
2015 sei der Vater des Beschwerdeführers 1, K._______, in Albanien ge-
tötet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Familienfehde nicht be-
endet sei und sich die Sache weiter zuspitzen werde. Nachdem ein weite-
res Familienmitglied umgebracht worden sei, erscheine ihre Sicherheit in
Griechenland als nicht mehr gewährleistet.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen al-
banischen Zeitungsartikel und eine albanische Bestätigung betreffend die
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Eröffnung einer Strafuntersuchung nach dem Mord an K._______ vom (…)
August 2015 samt englischer Übersetzung (alles in Kopie) zu den Akten.
C.
Das SEM wies die Wiedererwägungsgesuche mit separaten Verfügungen
vom 11. August 2015 ab, erklärte seine Verfügungen vom 10. April 2015
als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, allfälligen Beschwerden
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wies es die Gesuche um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ab und erhob eine Gebühr von je Fr. 600.–.
D.
Mit weitgehend gleichlautenden Eingaben vom 14. August 2015 liessen die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzlichen
Verfügungen vom 11. August 2015 und die Verfügungen vom 10. April 2015
seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Griechenland unzulässig sei und das SEM sei anzuweisen, sich für
die Asylgesuche für zuständig zu erklären.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, den Beschwerden sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Überstellung nach
Griechenland bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszu-
setzen. Zudem ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art.
65 Abs. 1 VwVG.
Als weitere Beweismittel reichten sie ein an den Bruder des Beschwerde-
führers 1, L._______, gerichtetes Schreiben des SEM vom 11. März 2015
betreffend die Beendigung des Dublin-Verfahrens und fünf Bestätigungen
der belgischen Behörden betreffend die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft eines weiteren Bruders des Beschwerdeführers 1, M._______,
und dessen Familie (alles in Kopie) zu den Akten.
E.
Mit Telefax-Verfügungen vom 17. August 2015 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden
einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der vorliegenden Be-
schwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
1.3 Zur Zeit läuft die Beschwerdefrist gegen die Verfügungen des SEM vom
11. August 2015 zwar noch, trotzdem rechtfertigt es sich, den Ablauf der
Frist nicht abzuwarten, zumal es sich vorliegend um ein ausserordentliches
Verfahren (Beschwerde Wiedererwägung) handelt und die Beschwerde-
schriften als abschliessend betrachtet werden dürfen.
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfah-
ren der Beschwerdeführenden 1–4 sowie der Beschwerdeführenden 5–7
vereinigt und über diese wird in einem Urteil befunden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Entscheide
insbesondere aus, wie bereits in den Verfügungen vom 10. April 2015 und
den Vernehmlassungen im Rahmen der vorangegangenen Beschwerde-
verfahren ausführlich erläutert, handle es sich bei Griechenland um einen
Rechtsstaat, welcher über funktionierende Polizeibehörden verfüge, die
sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelten würden. Die Schutz-
fähigkeit und -willigkeit der griechischen Behörden habe das Bundesver-
waltungsgericht in den Urteilen E-2610/2015 und E-2611/2015 bestätigt
und festgehalten, es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich zum
Schutz erneut an die griechische Polizei zu wenden und allenfalls noch
einmal Anzeige zu erstatten. Sollten sich die Beschwerdeführenden auf der
Insel N._______ nicht sicher fühlen, werde ihnen geraten, sich an die grie-
chischen Behörden zu wenden und sich nach Möglichkeiten bezüglich der
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Niederlassung an einem anderen Ort zu erkundigen. Die Tötung des Vaters
des Beschwerdeführers 1 (am 4. August 2015) vermöge an den Entschei-
den vom 10. April 2015 nichts zu ändern. Es seien mithin keine Gründe
ersichtlich, aufgrund derer die erlassenen Verfügungen in Wiedererwägung
zu ziehen wären, weshalb die entsprechenden Gesuche abgewiesen wür-
den.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen des SEM im We-
sentlichen entgegen, Griechenland bekunde erwiesenermassen erhebli-
che Mühe, bei der Durchführung von Asylverfahren die rechtsstaatlichen
Prinzipien einzuhalten, weshalb in den meisten Dublin-Konstellationen, in
welchen eine Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asylver-
fahrens bestehe, von einer Überstellung abgesehen werde. So sei auch
der Bruder des Beschwerdeführers 1, L._______, der zur selben Zeit um
Asyl nachgesucht habe, jedoch in Griechenland über keine Aufenthaltsbe-
willigung verfügt habe, von der Vorinstanz am 11. März 2015 über die Be-
endigung des Dublin-Verfahrens informiert worden. Für die Ungleichbe-
handlung der Beschwerdeführenden sei das Urteil D-2076/2010 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 16. August 2011 (BVGE 2011/35) angeführt
worden, gemäss welchem die Rückstellung nach Griechenland ausnahms-
weise dann bejaht werden könne, wenn die betroffene Person – wie die
Beschwerdeführenden – dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die
Heranziehung dieses Urteils zur Beurteilung der Schutzwilligkeit und -fä-
higkeit der griechischen Behörden lasse sich jedoch nicht rechtfertigen
(vgl. die Beschwerdeschriften Ziff. III/3). Diesbezüglich sei anzumerken,
dass ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers 1 namens M._______,
der sich ebenfalls mit einer Aufenthaltsbewilligung in Griechenland aufge-
halten habe, nach der Ermordung von J._______ auf N._______ ein zwei-
tes Asylgesuch in Belgien gestellt habe, woraufhin er und seine Familie als
Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Rücküberführung nach Griechen-
land sei von Belgien nie in Betracht gezogen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Urteilen E-2610/2015 und
E-2611/2015 festgestellt, die von den Beschwerdeführenden geschilderte
Bedrohungslage erscheine durchaus plausibel, da die Ermordung von
J._______ glaubhaft dargelegt worden sei. Indes hätten sie kein konkretes
und ernsthaftes Risiko im Sinne eines "real risk" dargetan, welches einer
Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würde. Die griechischen
Behörden seien grundsätzlich bereit, sich um ihre Anliegen zu kümmern,
weshalb es ihnen zugemutet werden könne, sich zum Schutz vor Blutrache
an die griechischen Polizeibehörden zu wenden. Zudem bestehe die Mög-
lichkeit, den Wohnsitz an einen anderen Ort mit grösserer Anonymität als
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N._______ zu verlegen, so beispielsweise nach O._______ oder
P._______, wo sich Verwandte von ihnen legal aufhalten würden.
Nachdem Anfang August 2015 der wehrlose (…)-jährige Vater des Be-
schwerdeführers 1 in Albanien umgebracht worden sei, könne ein "real
risk" im heutigen Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt werden.
Auch wenn der Mord nicht in Griechenland geschehen sei, stehe wohl fest,
dass die gegnerische Familie ihre Ziele äusserst konsequent und brutal
verfolge. Weil zudem bereits einmal in Griechenland habe gemordet wer-
den können, werde dies relativ einfach erneut gelingen. Nach dem zweiten
Mord lasse sich auch nicht mehr ohne Weiteres spekulieren, die verfein-
dete Familie suche nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Griechenlands
nach weiteren möglichen Opfern. O._______ oder P._______ könnten als
Wohnsitzalternative nicht in Erwägung gezogen werden (vgl. die Be-
schwerdeschriften Ziff. III/2). In der Schweiz bestehe zwar ebenfalls kein
vollumfänglicher, aber aufgrund der Distanz zu den Verfolgern ein viel stär-
kere Schutz vor Blutrache als in Griechenland.
Zusammenfassend sei die Rücküberführung nach Griechenland im heuti-
gen Zeitpunkt als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK einzustufen.
6.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Wiedererwägungsgesuche der Beschwer-
deführenden zu Recht abgelehnt hat.
Die eingereichten Beschwerden üben in weiten Teilen Kritik an den Urteilen
E-2610/2015 und E-2611/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.
Juli 2015 (vgl. insb. jeweils S. 5–7). Diese Beanstandungen sind der Wie-
dererwägung jedoch nicht zugänglich. Sodann können Gründe, die bereits
im Zeitpunkt der Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdever-
fahren bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht
werden, was auf die Ausführungen betreffend den Bruder L._______ des
Beschwerdeführers 1 zutrifft. Ebenfalls unbeachtlich für die Beurteilung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden durch die Schweiz ist der Um-
stand, dass Verwandten von ihnen durch die belgischen Behörden die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Was die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers 1 am (…) August 2015
betrifft, so handelt es sich dabei um eine Veränderung der Sachlage, wes-
halb die Vorinstanz richtigerweise auf die Gesuche um Wiedererwägung
eingetreten ist. Indes vermögen die Beschwerdeführenden nicht überzeu-
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gend darzutun, weshalb sie aufgrund der Tötung von K._______ in Alba-
nien nunmehr, anders als noch in den Verfügungen vom 10. April 2015 und
den Urteilen vom 14. Juli 2015 festgestellt, in Griechenland einem konkre-
ten und ernsthaften Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Mit den Ausführungen auf Beschwerde-
ebene werden weder die Erwägungen des SEM und des Bundesverwal-
tungsgerichts betreffend die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit
der griechischen Behörden noch betreffend die Möglichkeit der Wahl eines
anderen Aufenthaltsortes in Griechenland (vgl. die Urteile E-2610/2015
und E-2611/2015, jeweils E. 8.4) infrage gestellt (vgl. daneben das Urteil
E-7121/2013 vom 27. Januar 2014 E. 7.4, wonach für in Albanien lebende
potenzielle Opfer einer Blutrache die Inanspruchnahme einer innerstaatli-
chen Wohnsitzalternative als zumutbar erachtet wurde). Dass die gegneri-
sche Familie die Suche nach den Beschwerdeführenden auf das gesamte
Staatsgebiet Griechenlands ausgedehnt hat, kann aus der Tötung des Va-
ters des Beschwerdeführers 1 in Albanien nicht abgeleitet werden. Auch
diesbezüglich ist auf die Ausführungen in den Urteilen E-2610/2015 und E-
2611/2015 zu verweisen (vgl. dort E. 8.4). Eine konkrete, reale Gefahr für
Leib und Leben der Beschwerdeführenden in Griechenland ist mithin auf-
grund der veränderten Sachlage nicht ersichtlich. Das Argument des ver-
meintlich besseren Schutzes der Beschwerdeführenden in der Schweiz
vermag den vorhandenen Schutz in Griechenland nicht zu relativieren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind daher abzu-
weisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil sind die Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wo-
mit die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 1'400.– festzusetzen-
den Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind abzuweisen, da die Vorbringen
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der Beschwerdeführenden – wie bereits festgestellt – als aussichtslos zu
beurteilen waren.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi