B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4946/2018
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / (…)
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger – ersuchte am
25. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______
um Asyl in der Schweiz. Per Zufallsprinzip wurde er gleichentags dem Test-
betrieb des Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewiesen.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) am 26. Juli 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer am
20. Oktober 2015 sowie am 8. Mai 2018 in Finnland ein Asylgesuch einge-
reicht hat (A8/1-1). Am 27. Juli 2018 ersuchte das SEM die finnische Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO). Dieses Gesuch wurde am 30. Juli 2018 gutgeheissen.
C.
Am 31. Juli 2018 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufge-
nommen. Am 13. August 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Finnland gewährt, da Finnland, grundsätzlich für die Behandlung sei-
nes Asylgesuchs zuständig sei.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe im Jahr 2015 ein
Asylgesuch in Finnland eingereicht. Dieses Gesuch und die dagegen er-
hobenen Beschwerden seien jedoch abgewiesen und die Wegweisung
nach Afghanistan verfügt worden. Nach dem negativen Entscheid sei er
gezwungen gewesen Finnland zu verlassen. Er habe grundsätzlich nichts
gegen Finnland, da er dort drei Jahre gelebt, die Schule besucht sowie die
Sprache gelernt habe. Am 1. Juni 2018 habe er sich bei den finnischen
Migrationsbehörden melden müssen und sei dort für 20 Tage inhaftiert wor-
den. Zwar hätten die Behörden ihn danach entlassen, ihm aber auferlegt,
dass er sich jeden zweiten Tag bei der Polizei melden müsse. Bei einer
Überstellung nach Finnland drohe ihm eine Kettenabschiebung nach Af-
ghanistan. Körperlich habe er keine Beschwerden, aber psychisch gehe es
ihm seit seiner 20-tägigen Inhaftierung in Finnland schlecht.
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Seite 3
D.
Am 25. August 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer respektive
seiner damaligen Rechtsvertretung die entscheidrelevanten Akten zu und
unterbreitete ihnen den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stel-
lungnahme.
E.
In seiner Stellungnahme vom 16. August 2018 machte der Beschwerde-
führer geltend, dass sein Asylgesuch negativ entschieden worden sei und
ihm die Wegweisung nach Afghanistan drohe. Er habe in Finnland zweimal
erfolglos Beschwerde gegen den Entscheid erhoben und er habe ein zwei-
tes Asylgesuch eingereicht. Die nationalen Rechtsmittel seien ausge-
schöpft und der Entscheid sei rechtskräftig. Ihm würde somit eine Ketten-
abschiebung nach Afghanistan drohen. In Afghanistan herrsche zurzeit
Krieg und die Situation allgemeiner Gewalt mache eine Rückkehr unzu-
mutbar. Er stamme aus D._______ und habe noch nie in Kabul gelebt. Die
finnischen Behörden würden Kabul jedoch, anders als die Schweiz, als zu-
mutbare allgemeine innerstaatliche Fluchtalternative qualifizieren.
F.
Am 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
seiner psychiatrischen Konsultation in der Praxis E._______ (datiert vom
16. August 2018) zu den Akten (A22/2-2). Aus diesem geht hervor, dass
der Beschwerdeführer Angst vor der „Deportation“ nach Afghanistan nach
einer möglichen Rückkehr nach Finnland habe. Lieber wolle er sich das
Leben nehmen als nach Afghanistan zurückzukehren. Er leide an Schlaf-
störungen und Depressionen mit Suizidgedanken. Für den Fall der „Depor-
tation“ nach Afghanistan drohe der Beschwerdeführer mit Selbstmord. Der
Arzt diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) und verord-
nete dem Beschwerdeführer Medikamente (Trittico Tbl. 100mg, 1 OP à 30
Stk.).
G.
Mit Verfügung vom 23. August 2018 – eröffnet am 24. August 2018 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Finnland. Es
forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen und beauftragte die zuständige kantonale Be-
hörde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Finnland. Gleichzeitig wurde
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
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Seite 4
an den Beschwerdeführer verfügt und festgestellt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Am 24. August 2018 zeigte die Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung
des Mandatsverhältnisses an.
I.
Mit Beschwerde vom 29. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und das SEM habe sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts für
sein Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter habe die Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) sein Asylgesuch zu behandeln. Subeventuali-
ter sei das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Finnland abzuse-
hen, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
J.
Am 30. August 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Seite 5
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums C._______ kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
E-4946/2018
Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs werden mit dem vorliegenden Urteil in der Sache
gegenstandslos.
5.
Der Beschwerdeführer hat die Rückweisung der Sache wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs beantragt. Nachdem er aber eine solche Verlet-
zung in seinen Ausführungen weder inhaltlich konkretisiert hat noch aus
den Akten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist, ist der
entsprechende Antrag als unbegründet abzuweisen. Für eine Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den
nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie
vorliegend der Fall – findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
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Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017
VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
6.3 Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehöri-
gen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Aufenthaltsstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO).
6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten
Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritt).
6.6 Das Selbsteintrittsrecht ist im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV
1 konkretisiert; wonach das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre.
7.
7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass Finn-
land, wo der Beschwerdeführer bereits zwei Asylverfahren durchlaufen
habe, zuständig zu dessen Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO sei und der Rückübernahme auch zugestimmt habe.
Es würden zudem keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Finn-
land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Weder
seien systemische Mängel im Asyl-und Aufnahmesystem zu bejahen noch
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Seite 8
würden Hinweise dafür vorliegen, dass die finnischen Behörden das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätten. Vorliegend
würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich Finnland nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, und insbeson-
dere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Ge-
bot) gewähren würde. Hinsichtlich seiner in der psychiatrischen Sprech-
stunde geäusserten Suiziddrohung sei Folgendes festzuhalten: Es sei
nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz
bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die
Wegweisung angeordnet werde. Durch die Berufung auf eine tatsächliche
oder vermeintliche Selbstmordgefahr könnten die Behörden nicht zum Ein-
lenken gezwungen werden, dies sei stossend. Eine Anwendung der Sou-
veränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3
AsylV1 sei in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Gründe nicht gerechtfertigt.
7.2 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerde-
führer aus, dass er nicht nach Finnland zurückkehren wolle, da ihm dies-
falls die Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe. In Finnland sei sein
Asylgesuch abgelehnt worden, worauf die Rückführung nach Afghanistan
angeordnet worden sei. Dies, obwohl es eine Reihe neuer Angriffe in der
Hauptstadt Kabul gegeben habe. In der Schweiz würden Personen aus Af-
ghanistan nicht abgeschoben sondern ihnen die vorläufige Aufnahme ge-
währt werden.
8.
8.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
Finnland als Asylsuchender registriert wurde. Das SEM ersuchte deshalb
die finnischen Behörden am 27. Juli 2018 um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die finni-
schen Behörden haben am 30. Juli 2018 dem Wiederaufnahmegesuch der
Vorinstanz zugestimmt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in
Finnland bereits zwei Asylverfahren anhängig gemacht hat. Die grundsätz-
liche Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben.
8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzustellen, dass keine
wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Finnland systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen.
Finnland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie), ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen (befürchtete Ket-
tenabschiebung durch die finnischen Behörden nach Afghanistan daraus
resultierende psychische Belastung mit Suizidgedanken) die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne des zwin-
genden Selbsteintritts respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 im Sinne des Selbsteintritts aus humanitären Gründen ein.
9.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob
im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder
anderer internationaler Verträge drohenden würde, welche die Schweiz zur
Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/40 E. 5 und
7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle
Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise
darauf, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten
Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden
(vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.).
9.2.1 Im vorliegenden Fall obliegt es den finnischen Behörden, die Asyl-
gründe des Beschwerdeführers zu prüfen, ebenso wie allfällige seiner
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Seite 10
Wegweisung in den Heimatstaat entgegenstehende Vollzugshindernisse
zu beurteilen. Je nach Ausgang des Verfahrens haben die finnischen Be-
hörden den Aufenthaltsstatus zu regeln oder allenfalls eine Wegweisung in
den Heimatstaat anzuordnen und umzusetzen. Vorliegend ergibt sich aus
dem Vorbringen nicht, dass die finnischen Behörden im Falle des Be-
schwerdeführers das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchgeführt haben, namentlich den Grundsatz des Non-Refoulement
missachtet haben und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Allein der allgemeine Verweis des
Beschwerdeführers, dass die Schweiz eine weniger restriktive Wegwei-
sungspraxis in Bezug auf Afghanistan aufweise als die EU-Länder, reicht
nicht für diese Annahme aus. Es besteht sodann auch kein Grund zur An-
nahme, der Beschwerdeführer würde in Finnland wegen fehlenden Zu-
gangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in
eine existenzielle Not geraten. Entsprechendes macht er auch nicht konk-
ret geltend.
9.2.2 Hinsichtlich des Einwands, die Überstellung nach Finnland würde ihn
einer Gefahr für seine Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK ver-
letzen, ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach ei-
ner Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei
soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei-
sen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer-
kranke, die durch die Überstellung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür-
den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH
C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hinweis auf das besagte Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien). Kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK
nicht ausgeschlossen werden, ist eine Garantie hinsichtlich der individuell
benötigten medizinischen Versorgung einzuholen (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien, §§ 187-191).
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Seite 11
9.2.3 Vorliegend ist eine solche Situation aufgrund der Aktenlage nicht an-
zunehmen. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, dass es ihm seit seiner 20-tägigen Inhaftierung in Finnland
psychisch schlecht gehe. Der aktenkundige Arztbericht ergab sodann,
dass der Beschwerdeführer an Anpassungsstörungen (ICD-10: F 43.2)
leide und für den Fall der „Deportation“ mit Selbstmord drohe (A22/2-2).
Die geltend gemachte psychische Belastung steht somit in einem engen
Zusammenhang mit seiner 20-tägigen Inhaftierung in Finnland mit der dro-
henden Überstellung und anschliessenden Wegweisung. Der Beschwer-
deführer wurde in der Schweiz ambulant-psychiatrisch behandelt und ihm
wurden entsprechende Medikamente verabreicht. Die geäusserten Sui-
zidgedanken vermögen für sich gesehen kein Überstellungshindernis zu
begründen. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass es
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner suizidalen Gedanken freistehe, al-
lenfalls benötigte medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ent-
sprechende Infrastruktur auch in Finnland zur Verfügung stehen würde.
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Finnland dem Be-
schwerdeführer bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung und
spezifische Versorgung verweigern würde.
9.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität kein
Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober
2015 E. 3.2.1). Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer F-693/2018). Hinsichtlich der gel-
tend gemachten Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen
Überstellung des Beschwerdeführers nach Finnland ist darauf hinzuwei-
sen, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht ver-
pflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die be-
troffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentschei-
des mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK,
wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung ei-
ner entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan
und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, ange-
führt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1).
E-4946/2018
Seite 12
9.2.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die finnischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sein
werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Einem
allfälligen Risiko kann somit mit einer gut vorbereiteten Reise entgegenge-
wirkt werden.
9.2.6 Nach dem Gesagten steht der gesundheitliche Zustand des Be-
schwerdeführers einer Überstellung nach Finnland nicht entgegen.
9.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch unter dem
Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu be-
gründen.
9.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum. Das Gericht hat seine Beurteilung darauf zu
beschränken, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und voll-
ständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und
seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG, BVGE 2015/9 E. 7 f.).
9.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch, namentlich eine Unterschreitung des Ermessens zu ent-
nehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang wei-
terer Äusserungen.
10.
Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten und hat die Überstellung nach Finnland angeordnet.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
E-4946/2018
Seite 13
12.
12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – zum Zeitpunkt der Erhebung als aussichtlos zu bezeichnen ist
und eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht gegeben ist.
12.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten, als gegenstandslos erweist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4946/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou