B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4947/2011
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
(…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (…).
E-4947/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge erstmals im Juli 2008 und hielt sich vom 1. Au-
gust bis September 2008 in Griechenland auf. Danach sei er nach Sri
Lanka zurückgekehrt. Am 27. Februar 2009 sei er erneut ausgereist und
über Griechenland und Italien am 11. Mai 2009 in die Schweiz gelangt,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. Mai 2009 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt.
Mit Verfügung vom 27. November 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und wies ihn nach
Griechenland weg. Mit Verfügung vom 2. März 2011 hob es seinen Ent-
scheid vom 27. November 2009 wiedererwägungsweise auf und nahm
das nationale Asylverfahren wieder auf.
Am 26. Juli 2011 folgte die Anhörung des Beschwerdeführers durch das
Bundesamt. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, sein
Vater, der ein (…)geschäft geführt habe, sei am 23. Juli 2006 von Ange-
hörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP), welche mit der
Regierung zusammenarbeite, erschossen worden, da man ihn der Zuge-
hörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt ha-
be. In den Zeitungen sei darüber berichtet worden. Die Behörden hätten
in dieser Angelegenheit jedoch nichts unternommen. Seither sei er, der
das Geschäft weitergeführt habe, mehrmals telefonisch von der EPDP mit
dem Tod bedroht worden. Zweimal seien deren Anhänger zu ihm nach
Hause gekommen, hätten Geld von ihm verlangt und ihm vorgeworfen,
die UNP (United National Party) zu unterstützen. Zudem hätten sie auch
sein Tuk-Tuk entwendet. Ferner sei er einmal zusammen mit seinem On-
kel D._______, der seit 1998 Parlamentsabgeordneter für die Partei UNP
gewesen sei, unterwegs – er habe ihm bei den Wahlen geholfen – von
der EPDP verfolgt worden. Er habe D._______ im Dezember 2007, als
dieser nach B._______ gekommen sei, von der Ermordung seines Vaters
erzählt, worauf dieser anlässlich der (Medien-)Sendung "(…)" in Aussicht
gestellt habe, von diesem Vorfall am (…) 2008 im Parlament zu berichten.
Daraufhin sei er am (…) 2008 erschossen worden. Der Beschwerdeführer
habe das Geschäft bis Mai 2008 weitergeführt und an verschiedenen Or-
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ten gelebt. Schliesslich habe er sich aus Angst, das gleiche Schicksal wie
sein Vater und sein Onkel zu erleiden, zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer mehre-
re Beweismittel (Zeitungsausschnitte, Bestätigung der Human Rights
Commission of Sri Lanka, richterliche Beerdigungsurkunde, Todesregis-
terauszug mit englischer Übersetzung und Familien-Stammbaum) zu den
Akten.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 28. Juli 2011, eröffnet am
9. August 2011, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lan-
ka befand sie für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Be-
schwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Ver-
letzung formellen Rechts aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung zurückzuweisen, eventualiter sei sie aufzuheben und zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung, dass
sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich der Entscheid
stütze, in geeigneter Weise offenzulegen seien, subeventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die von ihm allfällig vor
der Mandatsübernahme eingereichten Beweismittel und um Ansetzung
einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Dem unter-
zeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde
(recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde) eine angemessene Frist zur Ein-
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reichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen. Schliesslich wurde um Mitteilung der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers ersucht.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 32 Beilagen
(Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriften-
artikel sowie Familienbüchlein, Familienfoto, sri-lankischer Führeraus-
weis, Lernfahrausweis und Internetangaben zu D._______) zu den Akten
(vgl. Beilagenverzeichnis in der Beschwerde S. 26 und 27).
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. September 2011 verzichtete
die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die bei
der Vorinstanz eingereichten Beweismittel A6 Nrn. 1 und 2 in Kopie zuge-
stellt. Ein darüber hinausgehendes Akteneinsichtsgesuch und der Antrag
um Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie um Bekanntgabe der
Zusammensetzung des Spruchgremiums wurden abgewiesen.
E.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Septem-
ber 2011 die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde-
führer am 29. September 2011 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 wies der Rechtsvertreter darauf hin, die
Kopie der Vernehmlassung sei anstatt ihm dem Beschwerdeführer direkt
zugestellt worden. Gleichzeitig wurde beantragt, es sei eine dem Be-
schwerdeführer bekannte Parlamentsabgeordnete – die Witwe seines
Onkels D._______ – durch die Schweizerische Botschaft in Colombo als
Zeugin zu befragen.
G.
Am 21. Januar 2013 wurden unter Hinweis auf die veränderte Situation in
Sri Lanka und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gruppe der
abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern zahlreiche weitere Be-
weismittel (Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internet- und
Zeitschriftenartikel) als Beilagen Nrn. 33 bis 91 eingereicht (vgl. Beilagen-
verzeichnis S. 34 – 36).
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht vorab die Verletzung formellen Rechts gel-
tend. So habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, indem sie ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe und ih-
rer Begründungspflicht nicht in hinreichendem Masse nachgekommen
sei. Zudem habe sie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erho-
ben. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind vorab zu be-
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handeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
wiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung
desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der mate-
riellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die
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Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist
auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde-
instanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
4.2
4.2.1 Was die in der Rechtsmitteleingabe angeführte Rüge der unvoll-
ständigen Akteneinsicht betrifft, wurde dem Beschwerdeführer mit verfah-
rensleitender Verfügung vom 21. September 2011 mitgeteilt, dass das
Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, es sei ihm vom BFM am
15. August 2011 Einsicht in die editionspflichtigen Akten gewährt worden.
Gleichzeitig wurden ihm die Akten A6 Nrn. 1 und 2 – die von ihm vor der
Mandatsübernahme eingereichten Beweismittel – in Kopie zugestellt; im
Übrigen wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen.
4.2.2 Des Weiteren ist bezüglich der beantragten Offenlegung sämtlicher
Herkunftsländerinformationen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt
habe, festzustellen, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungs-
mässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf
jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsäch-
lich argumentativ herbeigezogen beziehungsweise als Grundlage für den
Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht
kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen, nicht kon-
kret benannten Dokumenten zu erlangen. In Bezug auf die UNHCR-
Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öf-
fentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weshalb diesbezüglich
keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begrün-
dungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der
angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Do-
kumentes die relevanten Passagen anzugeben.
4.2.3 Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
vor, und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen,
sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid
stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und eine Frist zur Beschwerde-
ergänzung zu gewähren, ist ebenso abzuweisen wie der Antrag, die Sa-
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che sei aus diesem Grund zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
4.3 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei das rechtliche
Gehör verletzt worden, da der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen
Dauer der Erstbefragung nicht alle Asylgründe habe vorbringen können
und ihm dies bei der späteren Bundesanhörung vorgeworfen worden sei.
Der Befrager sei zudem voreingenommen gewesen und habe dazu bei-
getragen, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt
habe, um ihm diese vorzuhalten. Dadurch sei auch der rechtserhebliche
Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden.
Entgegen diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aus dem
summarischen Charakter der Erstbefragung und deren angeblich kurzen
Dauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten respektive keine Unrecht-
mässigkeit der ihm bei der späteren Bundesanhörung vorgehaltenen Wi-
dersprüche und nachgeschobenen Aussagen zu begründen. So hat er
während der dreieinhalb Stunden dauernden Befragung in der Emp-
fangsstelle mehrfach Gelegenheit gehabt, die Gründe, welche ihn zur
Ausreise bewogen haben, vorzutragen (vgl. insbesondere Seite 7 des
Protokolls, wo er erklärte, alle Gründe genannt zu haben respektive die
Frage nach anderen Gründen verneinte). Im Weiteren können entgegen
der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen pauschalen Kritik am Befra-
ger der Bundesanhörung – dessen angebliche Unprofessionalität, man-
gelnde Sensibilität und (fehlendes) Fingerspitzengefühl – jenem Protokoll
keine derartigen Hinweise entnommen werden (vgl. Akte A53). Vielmehr
wurde der Beschwerdeführer dort gefragt, weshalb er die Umstände
betreffend die Ermordung von D._______ nicht bereits bei der Kurzbefra-
gung erwähnt habe, worauf dieser antwortete, er sei gestresst gewesen
und habe nicht mehr darüber sprechen können. Anschliessend wurde ihm
Gelegenheit gegeben, diesbezüglich zusätzliche Angaben zu machen.
Ferner wurden zahlreiche weitere Fragen gestellt, wobei er auf Unge-
reimtheiten hingewiesen wurde, zu denen er sich äussern konnte.
Schliesslich hat im Anschluss an die Befragung auch der bei der Anhö-
rung anwesende Rechtsvertreter respektive die mit einer Substitutions-
vollmacht ausgestattete Rechtsvertreterin von der Gelegenheit, Fragen
zu stellen oder Bemerkungen zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Der
anwesende Hilfswerksvertreter regte im Anschluss an die Befragung kei-
ne weiteren Abklärungen an und verzichtete auf Bemerkungen. Der Be-
schwerdeführer konnte somit seine Gründe sehr wohl darlegen, weshalb
der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig oder vollständig erstellt gilt.
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Somit wurde die Bundesanhörung ordnungsgemäss durchgeführt, und es
ist diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
festzustellen. Der entsprechende Antrag um Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids und auf Rückweisung des Verfahrens ist daher abzuwei-
sen.
4.4 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Bundesamt vor, es ver-
letze den Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb, weil es die von
ihm zum Teil im Original eingereichten Beweismittel, die seine Identität
belegen würden, einfach ignoriere. Er verkennt dabei indessen, dass die
Vorinstanz diese Beweismittel nicht übersehen, sondern zum Nachweis
seiner Identität als ungeeignet erachtet hat. Schliesslich tangiert die Fra-
ge, ob sich Beweismittel als erheblich erweisen oder nicht, nicht den An-
spruch auf rechtliches Gehör, sondern stellt eine Frage der zutreffenden
Beweiswürdigung dar. Der Vorinstanz ist jedenfalls nicht vorzuwerfen,
dass sie sich mit diesen Beweismitteln nicht auseinandergesetzt habe.
4.5 Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz ha-
be ihre Begründungspflicht verletzt, da sie sich einzig auf die UNHCR-
Richtlinien aus dem Jahre 2010 beziehe. Indem in der angefochtenen
Verfügung nicht alle Quellen genannt würden, werde dem Beschwerde-
führer verunmöglicht, zu den dort verwendeten Informationen sachge-
recht Stellung zu nehmen. Nachdem der früher noch erwähnte Dienstrei-
sebericht vom Herbst 2010 darin nicht mehr erwähnt worden sei, sei die
Basis für die vorinstanzliche Einschätzung der Sicherheitslage in Sri Lan-
ka noch dünner geworden.
4.5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die be-
hördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfü-
gende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert nennen muss. Eine hinrei-
chende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfech-
tung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für
die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar.
4.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das BFM nach-
vollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat,
weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich ent-
spannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten,
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dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätz-
lich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollier-
ten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen seien. Das Bundesamt muss sich als Vorinstanz zwar auch
hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber befugt, mit einläss-
licher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es
diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und
Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka
aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt,
ist daher nicht zu beanstanden. Allein aus der Tatsache, dass in der an-
gefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich
keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen wer-
den, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länder-
spezifische Informationen berücksichtigt worden. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Ver-
fügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE
2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpas-
sung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche
mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Inwiefern
die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben
soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Nach dem
Gesagten geht auch die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, wo-
nach das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vor dem Hintergrund
aktueller und relevanter Länderinformationen nicht vollständig und richtig
abklärt hat, fehl.
4.6 Ausserdem ist entgegen den Einwendungen in der Rechtsmittelein-
gabe, wonach das BFM die eingereichte Kopie der Identitätspapiere, die
Geburtsurkunde und den sri-lankischen Führerausweis ignoriert und da-
mit die Begründungspflicht verletzt habe, festzuhalten, dass sich die Vor-
instanz sehr wohl mit den eingereichten Beweismitteln betreffend die
Identität des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Dabei ist es in-
dessen zum Schluss gelangt, dass diese nicht rechtsgenüglich seien,
womit seine Identität nicht feststehe. Der Vorwurf der fehlenden Begrün-
dung ist daher nicht stichhaltig.
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Seite 11
4.7 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
5.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2404/2008 vom 1. Mai 2013, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, indem ihm zur
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevante Fragen nicht gestellt
worden seien. So bestehe zwischen der früheren Wohnsituation der Fa-
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Seite 12
milie im Vanni-Gebiet und der Verdächtigung seines Vaters auf LTTE-
Unterstützung ein klarer Zusammenhang. Zudem hätten Informationen zu
seinem Onkel und den möglichen Ursachen dessen Ermordung eingeholt
und der Beschwerdeführer dazu gezielt befragt werden müssen.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägun-
gen 4.2.2 verwiesen werden. Es bestand kein Anlass, weitergehende
Fragen zu stellen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers konnte
der Befrager davon ausgehen, dass er seine Asylgründe vollständig dar-
gelegt hatte. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt habe, ist nach dem Gesagten unbegründet.
5.2.2 In der Rechtsmittelschrift wird ferner (sinngemäss) vorgebracht, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und un-
richtig abgeklärt, da sie sich bei der Entscheidfindung einzig auf die
UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010, welche bereits über ein Jahr alt sei-
en, gestützt und dabei den früher zitierten Dienstreisebericht weggelas-
sen habe.
Entgegen dieser Rüge kann der angefochtenen Verfügung – insbesonde-
re auch in Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGE 2011/24) – nicht entnommen werden, inwiefern das
BFM die zum Entscheidzeitpunkt aktuellen Länderinformationen über Sri
Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in
der angefochtenen Verfügung nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt
wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie sei die einzige Infor-
mationsquelle für den Entscheid gewesen. Davon wird im Übrigen auch in
der Beschwerdeschrift – trotz der entsprechenden Rüge – nicht ernsthaft
ausgegangen, weil gleichzeitig auch geltend gemacht wurde, das Bun-
desamt habe bei der Entscheidfindung wohl nicht nur auf die UNHCR-
Richtlinie abgestellt, sondern weitere Länderinformationen zugezogen,
welche jedoch nicht offengelegt worden seien, weshalb das rechtliche
Gehör auch aus diesem Grund verletzt worden sei. Abgesehen davon,
dass sich die vorgebrachten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und
damit an einem inneren Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die
Länderinformationen seien nicht offengelegt worden, auf die vorstehende
Erwägung 4.4.2 f. zu verweisen. Da sich ferner das BFM mit ausreichen-
der Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitsla-
ge und der Lebensumstände zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka
geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden
Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe
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Seite 13
seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in die-
sem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Rechts-
mitteleingabe zu den in der angefochtenen Verfügung angeführten Argu-
menten ausführlich äussern.
5.2.3 Hinsichtlich der weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die Vorin-
stanz habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da
es seine Vorbringen weder vor dem Hintergrund aktueller und relevanter
Länderinformationen über Sri Lanka geprüft noch die in den UNHCR-
Richtlinien vom 5. Juli 2010 geforderten aktuellen und relevanten Her-
kunftsländerinformationen zu Rate gezogen habe, ist festzuhalten, dass
das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist,
dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich sei-
ner persönlichen Verfolgungssituation insgesamt um ein Sachverhalts-
konstrukt handle, weshalb es darauf habe verzichten können, die Flücht-
lingseigenschaft unter Berücksichtigung der in den genannten UNHCR-
Richtlinien aufgeführten Risikoprofile zu prüfen.
5.2.4 Insgesamt wurde somit der relevante Sachverhalt entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt. Es sind auch keine
Fragen ersichtlich, die einer näheren Prüfung bedürfen. Damit ist auch
der Antrag, ihn allenfalls zu den Asylvorbringen erneut bzw. die Witwe
seines Onkels durch die Schweizerische Vertretung in Colombo neu als
Zeugin zu befragen, abzuweisen. Die Rüge, der Sachverhalt sei unvoll-
ständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren
des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 sei
wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
Der Beschwerdeführer führt in materieller Hinsicht aus, die Vorinstanz
habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4947/2011
Seite 14
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheides zu-
nächst aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich wesentlicher
Elemente seiner Asylvorbringen in Widersprüche verstrickt. So habe er
bezüglich der Geldforderung seiner Verfolger – Mitglieder der EPDP –
einmal von 3 Lakhs Rupien, bei der Kurzbefragung jedoch von 5 Lakhs
Rupien gesprochen. Zudem habe er den Zeitpunkt der Schliessung sei-
E-4947/2011
Seite 15
nes (…)geschäfts in B._______ unterschiedlich angegeben. Weiter kam
das BFM aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend
seine zwei Begegnungen mit seinen Verfolgern zum Schluss, diesen
mangle es an Differenziertheit, an Detailreichtum und an Realkennzei-
chen. Schliesslich stellte es fest, der Beschwerdeführer habe wesentliche
Vorbringen – die Begegnung mit dem Cousin seiner Mutter, bei dem es
sich um den Politiker D._______ handle, die Unterstützung desselben bei
den Wahlen sowie dessen Ankündigung bei einer Mediensendung, den
Fall des Vaters des Beschwerdeführers am (…) 2008 im Parlament als
Traktandum vorzubringen, wozu es nicht mehr gekommen sei, da er am
(…) 2008 erschossen worden sei – bei der Befragung im EVZ nicht er-
wähnt und damit nachgeschoben, weshalb erhebliche Zweifel an deren
Wahrheitsgehalt bestünden. Ferner bezeichnete die Vorinstanz die einge-
reichten Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Ermordung sei-
nes Vaters als ungeeignet, die vorgebrachten persönlichen Verfolgungs-
vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal er keine rechtsgenügli-
chen Identitäts- bzw. Reisepapiere abgegeben habe und seine Identität
damit nicht feststehe. Insgesamt handle es sich bei den Vorbringen hin-
sichtlich seiner persönlichen Verfolgungssituation um ein Sachverhalts-
konstrukt.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe
die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht bezweifelt, habe
dieser doch die entstandenen Unterschiede in seinen Angaben zur La-
denschliessung anlässlich der Bundesanhörung auflösen können. Weiter
habe die Vorinstanz die Schilderungen zur Verfolgung durch die EPDP
nur deshalb in Frage gestellt, weil es die von ihm eingereichten Beweis-
mittel zur Feststellung der Identität nicht miteinbezogen und auch keine
Hintergrundinformationen über seinen Onkel eingeholt habe. Er könne mit
weiteren Beweismitteln – Kopien aus dem Jahresgedenkbuch zum Tod
seines Vaters sowie ein Familienfoto – die letzten Zweifel an seiner Identi-
tät ausräumen. Im Übrigen sei die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die von
ihm geltend gemachte Verfolgung, welche im Zusammenhang mit seiner
Verbindung zum ermordeten Politiker D._______ stehe, eingegangen. Er
habe diesen in dessen Wahlkampf unterstützt und sei dabei von der
EPDP beobachtet worden. Wie eine kurze Internetrecherche aufzeige,
existierten zahlreiche Medienberichte über dessen politisches Engage-
E-4947/2011
Seite 16
ment als Parlamentsabgeordneter und seine Ermordung. Diesen könne
entnommen werden, dass D._______, Abgeordneter der UNP, im (…)
2007 angekündigt habe, dem Parlament einen Bericht über die Involvie-
rung von Personen, die für die Ermordung von Tamilen in Jaffna verant-
wortlich seien, vorzulegen. Die obersten Regierungskreise hätten die Er-
mordung von D._______ toleriert oder sogar angeordnet. D._______ sei
für die tamilische Bevölkerung in Jaffna ein Hoffnungsträger gewesen.
Schliesslich stehe fest, dass Familienangehörige, die in der Vergangen-
heit Verwandte durch Erschiessung durch die EPDP verloren und sich zur
Wehr gesetzt hätten, selber ins Visier der Paramilitärs geraten seien, dies
insbesondere dann, wenn sie sich mit D._______ verbündet hätten. Der
Beschwerdeführer sei von der EPDP ebenfalls mit dem Tod bedroht wor-
den, einerseits weil man ihn der Unterstützung der LTTE verdächtigt ha-
be, andererseits weil er sich für die Aufarbeitung des Todes seines Vaters
eingesetzt habe. Vorliegend komme die gestützt auf die aktuelle Lage in
Sri Lanka nach wie vor wichtige Rolle der Paramilitärs hinzu. Der Be-
schwerdeführer weise ferner ein spezifisches Risikoprofil auf und wäre
damit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Gefährdung
ausgesetzt. Gleichzeitig machte er unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) geltend,
Personen, die bereits früher der Unterstützung der LTTE verdächtigt wor-
den seien und deshalb Sri Lanka verlassen hätten, würden bei der Einrei-
se ins Land genauer überprüft. Schliesslich wurde im Verlaufe des weite-
ren Beschwerdeverfahrens festgehalten, die Witwe von D._______ und
heutige Parlamentsabgeordnete E._______, welche in die Untersuchun-
gen ihres später getöteten Ehemannes im Zusammenhang mit der Er-
mordung des Vaters des Beschwerdeführers miteinbezogen gewesen sei,
wäre bereit, als Zeugin Aussagen aus erster Hand zu machen, zumal sie
selber an der Aufklärung des Todes ihres Ehemannes interessiert sei.
Ausserdem wird in einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers unter
Hinweis auf eine umfangreiche Länderdokumentation (Berichte von Men-
schenrechtsorganisationen und Medien) geltend gemacht, das Urteil des
Bundesverwaltungsgericht BVGE 2011/24, in welchem verschiedene
(nicht abschliessende) Risikogruppen bezüglich der Flüchtlingseigen-
schaft von tamilischen Personen in Sri Lanka definiert würden, stütze sich
auf Berichte aus dem Jahr 2010. Zwei Jahre später präsentiere sich der
rechtserhebliche Sachverhalt, wie sie den eingereichten Beweismitteln
entnommen werden könne, deutlich anders. So werde beispielsweise im
aktuellsten Länderupdate der SFH (SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE
[SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 15. November 2012)
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Seite 17
dargelegt, dass die aktuelle Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus
dem Norden Sri Lankas aus sozioökonomischen Gründen und aufgrund
des Risikos von Entführungen, Verhaftungen und Folter nicht korrekt sei.
Auch aus den neuen UNHCR-Richtlinien betreffend internationalen
Schutzbedarf sri-lankischer Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012
ergebe sich, dass das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend die Einschätzung der Sicherheitslage und die asylrelevante
Gefährdung von rückkehrenden Tamilen nicht mehr den tatsächlichen
Gegebenheiten entspreche und dringend überarbeitet werden müsse.
8.
8.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die gesuchsbegründenden Vorbrin-
gen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermö-
gen. Vorab kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hin-
gewiesen werden, wonach der Beschwerdeführer widersprüchliche und
unsubstanziierte Aussagen gemacht hat. So hat er bezüglich der Zahlung
an seine Verfolger bzw. Erpresser anlässlich der summarischen Befra-
gung angegeben, diese hätten von ihm 3 Lakh Rupien gefordert (vgl. Akte
A1 S. 7), währenddem er bei der Bundesanhörung von 5 Lakh Rupien
gesprochen hat. Dabei handelt es sich – 1 Lakh sind 100 000 – um einen
wesentlichen Unterschied. Ein weiterer Widerspruch ist bei der Angabe
des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufgabe seines
Geschäfts entstanden, wobei er diesen entgegen seinem Einwand bei der
Bundesanhörung nicht zu erklären vermochte. Angesichts der hienach
erwähnten Unstimmigkeiten kann indessen darauf verzichtet werden, nä-
her darauf einzugehen. Er vermochte zu den zwei persönlichen Begeg-
nungen mit seinen Verfolgern keine detaillierten Aussagen zu machen,
wie dies von ihm hätte erwartet werden dürfen, zumal diese immerhin fünf
respektive fünfzehn Minuten gedauert haben sollen. Schliesslich fällt die
folgende Diskrepanz in den Vorbringen des Beschwerdeführers beson-
ders ins Gewicht: So hat er erstmals anlässlich der Bundesanhörung er-
wähnt, D._______, einen mit ihm verwandten Politiker – ein Cousin sei-
ner Mutter – auf dessen Wahlveranstaltungen begleitet zu haben und
deswegen zusammen mit diesem von Mitgliedern der EPDP verfolgt wor-
den zu sein. Bei D._______ handelt es sich tatsächlich um einen bekann-
ten Politiker, der sich insbesondere für die Anliegen der Tamilen einge-
setzt hatte und der im (…) 2007 im Rahmen einer Mediensendung ange-
kündigt hatte, anlässlich der Parlamentssitzung vom (…) 2008 einen Be-
richt über die Involvierung von Personen, die für die Ermordung von Tami-
len in Jaffna verantwortlich seien, vorzulegen. D._______ kam nicht mehr
E-4947/2011
Seite 18
dazu, dieses Vorhaben umzusetzen, da er am (…) 2008 von unbekann-
ten Tätern ermordet wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
seine Verbindungen zu D._______ und dessen Ermordung respektive die
Begleitung an dessen Wahlveranstaltungen nicht bereits bei der summa-
rischen Befragung im EVZ vorgebracht hat, lässt darauf schliessen, dass
er versucht, mit dieser Angelegenheit seinen eigenen Vorbringen mehr
Gewicht zu verleihen. Die im Zusammenhang mit D._______ vorgebrach-
ten persönlichen Schwierigkeiten müssen daher als nachgeschoben und
damit unglaubhaft bezeichnet werden. Daran vermögen auch die diesbe-
züglichen Beweismittel nichts zu ändern, zumal ihnen nicht entnommen
werden kann, dass der Beschwerdeführer in einer verwandtschaftlichen
Beziehung zu D._______ gestanden und diesen an Wahlveranstaltungen
begleitet hat. Aus diesen Gründen kann auf eine Zeugenbefragung der
Witwe von D._______ verzichtet werden, zumal aus deren Aussagen
"aus erster Hand" zu den Untersuchungen betreffend die Ermordung ih-
res Ehemannes keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers gezogen werden könnten. Selbst wenn eine verwandt-
schaftliche Beziehung bestehen sollte, wird damit noch keine Gefährdung
des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht.
8.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei der Unterstützung
der LTTE verdächtigt und deswegen von der EPDP mit dem Tod bedroht
worden. Zudem habe er sich für die Aufarbeitung des Todes seines Vaters
eingesetzt. Aus diesen Gründen weise er ein spezifisches Risikoprofil auf
und wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Gefährdung
ausgesetzt. Dazu sind vorab folgende Feststellungen zu machen:
8.2.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Oppositi-
onelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde
betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen
rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das
Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 – im Sinne
E-4947/2011
Seite 19
von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten
Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören na-
mentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs ver-
dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise
gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregie-
rungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge
schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen na-
he Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb
der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individu-
ellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen
vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im
Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam,
kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung.
Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeitpunkt zu, ist doch auf-
grund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von die-
ser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass prak-
tisch die gesamte dortige Bevölkerung entsprechende Kontakte aufwies.
Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt indessen
ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus
(vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012
vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Die Lageeinschätzung wie sie im
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 zur Darstellung gelangt, ist weiterhin zu-
treffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in den
weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betreffend die
politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl.
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; AMNESTY
INTERNATIONAL [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL
10/001/2012]; DIES., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detai-
nees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; HUMAN RIGHTS WATCH,
World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; INTERNATIONAL CRISIS
GROUP, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group
Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SCHWEIZERISCHE FLÜCHT-
LINGSHILFE (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation Situation für aus dem
Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für Rückkeh-
rerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Be-
E-4947/2011
Seite 20
richt der SFH wird zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass
sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert
werden würden (vgl. SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012,
S. 20 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch nach Kon-
sultation insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen
bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka rückkehrenden Tamilen
gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller
Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
8.2.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren, hat sich auch der EGMR wiederholt
befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent-
scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application
no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risiko-
einschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen,
aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betref-
fende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten
an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobe-
gründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühe-
re Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das
Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus
der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständ-
nisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Si-
cherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri
Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren
oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die
Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
8.3
8.3.1 Was die geltend gemachte Ermordung seines Vaters im Jahre 2006
wegen vermeintlicher Unterstützung der LTTE betrifft, liegen einerseits
keine zum Nachweis seiner Identität rechtsgenüglichen Identitätspapiere
vor. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer aus diesem Um-
stand keine Gefährdung im Sinne der im oben erwähnten Urteil BVGE
2011/24 E. 8 aufgeführten Risikogruppen abzuleiten.
E-4947/2011
Seite 21
8.3.2 Zudem konnte er eine gegen ihn selber gerichtete Verfolgung durch
Mitglieder der EPDP – ebenfalls wegen Verdachts der LTTE-Unter-
stützung – wie hievor aufgezeigt worden ist, nicht glaubhaft machen.
Selbst bei einem allfälligen Verdacht der LTTE-Unterstützung hat er we-
der geltend gemacht, mit hochrangigen Personen der LTTE in Kontakt
gestanden zu sein, noch an Kriegshandlungen teilgenommen zu haben.
Abgesehen davon ist festzustellen, dass wohl alle Personen, welche wie
der Beschwerdeführer im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt ha-
ben, Kontakt mit den LTTE hatten und nicht alleine deshalb Schutz ge-
mäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012,
S. 26). Somit kann eine wegen Verbindungen zur LTTE bestehende asyl-
rechtlich relevante Gefährdung ausgeschlossen werden.
8.3.3 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerde-
führer seit vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier um Asyl ersucht
hat, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu führen, da aufgrund seiner Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, er habe sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Er machte
auch nicht geltend, dass er seit seiner Ausreise von der sri-lankischen
Armee gesucht worden wäre respektive diese sich bei seinen in Sri Lanka
verbliebenen Verwandten nach ihm erkundigt hätten. An dieser Einschät-
zung vermögen auch die von ihm vorgelegten Dokumente nichts zu än-
dern. Dies gilt insbesondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten,
die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzel-
nen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, indessen ohne
konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen indivi-
duellen Asylvorbringen sind. Den Berichten kann zwar entnommen wer-
den, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach
dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht
als problematisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und An-
hänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Proble-
men konfrontiert sind. Diese Beobachtungen werden auch vom Bundes-
verwaltungsgericht geteilt. Allerdings ist gestützt auf diese und weitere
Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen ebenfalls festzu-
stellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevan-
ten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der
betreffenden Person voraussetzt. Wie in den vorangehenden Erwägun-
gen festgestellt worden ist, können den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise entnommen werden, wo-
nach er ein Risikoprofil aufweist, das ihn im heutigen Zeitpunkt und unter
E-4947/2011
Seite 22
den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimat-
staat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen liesse.
8.3.4 Was die unter Hinweis auf aktuelle Berichte von Menschenrechtsor-
ganisationen gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Eingabe vom 21. Januar 2013 (S. 22 ff.), wonach tamilische Rückkehre-
rInnen dem Generalverdacht der LTTE-Verbindung ausgesetzt und damit
gefährdet seien, bei ihrer Einreise verfolgt zu werden, betrifft, kann auch
diesen nicht gefolgt werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich
bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsor-
gane gegenüber tamilischen RückkehrerInnen (vgl. die zusammenfas-
sende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Infor-
mationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und
Flüchtlingsbehörde [Commission de l'immigration et du statut de réfugié
du Canada] vom 12. Februar 2013; : "Sri Lanka:
Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka …", letztmals besucht am
30. Mai 2013) nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzel-
fälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane
kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller RückkehrerIn-
nen wahrscheinlich erscheinen lassen. Angesichts des fehlenden Risiko-
profils des Beschwerdeführers ist in Weiterführung der Praxis gemäss
BVGE 2011/24 E. 10.4.2 (und der dort zitierten Praxis des EGMR) die
Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Be-
schwerdeführers aus einem in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsgrund
zu verneinen.
8.3.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Das BFM hat sein Asylge-
such zu Recht abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E-4947/2011
Seite 23
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
E-4947/2011
Seite 24
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen).
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm, wie bereits vorstehend aus-
geführt, in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus
Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer
noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise
davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka un-
menschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2; SFH-Bericht vom
15. November 2012, a.a.O, S. 20 ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26 ff.). Auch der
EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine ent-
sprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren
in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen
lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe,
die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
10.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits festgestellt,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland
schliessen lassen. Gegenteiliges vermag er auch nicht mit den einge-
reichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden
kann, zu belegen.
10.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka und die neue-
ren Berichte über abgewiesene Asylsuchende, die aus einem europäi-
schen Land nach Sri Lanka zurückgeführt worden sind und bei ihrer An-
E-4947/2011
Seite 25
kunft verhaftet und gefoltert worden seien (vgl. hievor E. 8.3.4), lassen
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.6
10.6.1 L emäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
10.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2011/24 zur Situation
in Sri Lanka fest, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri
Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumut-
bar. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-
Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist
der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine
zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vor-
genommen werden. Im Distrikt Jaffna, von wo der Beschwerdeführer
stammt, hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegs-
ende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber
nach wie vor überall sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbe-
hörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass
keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist
ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses
Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der
im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage
drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfäl-
tige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem En-
de des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
10.6.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem
Distrikt Jaffna, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Gemäss seinen Aussa-
gen leben dort nach wie vor seine Mutter und Geschwister (vgl. Akte A1
E-4947/2011
Seite 26
S. 4). Somit ist anzunehmen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz
sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der
längeren Abwesenheit wieder integrieren kann. Vor der Ausreise aus Sri
Lanka führte er das (…)geschäft seines Vaters weiter. Zudem arbeitete er
in der Schweiz als Chauffeur und Verkäufer und verfügt damit über Be-
rufserfahrungen, die ihm beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage von
Nutzen sein können. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um
einen jungen, ledigen und – den Akten kann nichts anderes entnommen
werden – gesunden Mann.
10.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
10.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4947/2011
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: