B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4947/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…), und
F._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 20. August 2018 / N (…).
E-4947/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die kurdischen Beschwerdeführenden – mit letztem Wohnort in F._______
(Autonome Region Kurdistan) – seien am (…) 2017 auf dem Landweg in
die Türkei ausgereist. Die (damals) schwangere Ehefrau sei mit den (…)
C._______ und D._______ am 3. April 2018 in die Schweiz eingereist; am
4. April 2018 suchten sie um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurden sie am
5. April 2018 dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen (A15) und am
11. April 2018 wurden ihre Personalien aufgenommen (A18). Am (…)
brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn E._______ zur Welt.
Der Beschwerdeführer A._______ sei am 6. Juli 2018 in die Schweiz ge-
kommen. Am 9. Juli 2018 suchte er ebenfalls um Asyl nach und wurde per
Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen (A42). Seine
Personalien wurden am 13. Juli 2018 aufgenommen (A52).
B.
Anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2018 (Art. 16 Abs. 3 TestV [Testpha-
senverordnung, SR 142.318.1]; A66) und der Anhörung vom 8. August
2018 (Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; A73) brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe seit (…) als Wachmann für die kurdische Sicherheitsbehörde Asay-
ish (Asayîş) gearbeitet. Im Jahr 2017 habe er auf den Kontrollposten
G._______ gewechselt. Eines Nachts hätten seine Kollegen ihn nicht ge-
weckt, damit er seine Kontrollschicht hätte übernehmen können. Stattdes-
sen hätten sie illegale Geschäfte (A73 F20 und 95) abgewickelt und Beste-
chungsgelder erhalten. Als er aufgestanden sei, habe er sich bei seinem
Vorgesetzten (A73 F31 f.) beschwert, doch dieser habe ihm nicht weiter-
helfen wollen und ihm für seine Umstände (…) angeboten, was der Be-
schwerdeführer abgelehnt habe (A73 F71). Nach diesem Vorfall sei er wei-
terhin zur Arbeit gegangen bis eines Tages eine Anzeige gegen (…) Per-
sonen des Kontrollpostens eingereicht worden sei und diese verhaftet wor-
den seien. Ein weiterer Kollege der Direktionsstelle in F._______, wo die
Verhafteten hingeführt worden seien, habe dann den Beschwerdeführer
gewarnt, er könne jederzeit auch verhaftet werden. Nach reiflicher Überle-
gung hätten er und seine Ehefrau sich dann für die Ausreise entschieden
(A66 F70).
Die Ehefrau brachte an ihrer Befragung vom 25. Juli 2018 keine persönli-
chen Schwierigkeiten vor (A72 F53).
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Seite 3
C.
Das SEM liess den Beschwerdeführenden am 15. August 2018 einen Ent-
wurf seines Entscheides zur Stellungnahme zukommen (A78), welche am
16. August 2018 erfolgte (A79).
D.
Mit Verfügung vom 20. August 2018 – gleichentags eröffnet – lehnte das
SEM die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdeführenden aus der
Schweiz weg. Nach einer ärztlichen Bestätigung des Abschlusses der (…)-
Behandlung der (…) C._______ und D._______ sei die Wegweisung durch
die zuständigen Behörden zu vollziehen (A80).
E.
Mit Beschwerde vom 29. August 2018 fochten die Beschwerdeführenden
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die
Verfügung sei aufzuheben und zwecks erneuter Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flücht-
linge – unter Asylgewährung – anzuerkennen respektive aufgrund der Un-
zumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des
Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts-
beistands.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des
Verfahrenszentrum Zürich kommt ausserdem die Testphasenverordnung
(TestV) zur Anwendung.
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Seite 4
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorweg ist auf die formelle Rüge – es seien nicht alle Argumente hin-
reichend berücksichtigt worden – einzugehen, da ein allenfalls ungenü-
gend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung der Beschwerde
verunmöglichen würde.
4.2 Im Verwaltungsverfahren – wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren
– sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsan-
wendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus,
dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG;
vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016,
Art. 12 Rz. 1).
4.3 Konkret wurde gerügt, dass das SEM nicht berücksichtigt habe, dass
die Beschwerdeführenden vor den Verhaftungen ein gutes Leben ohne
Entbehrungen gelebt hätten. Ausserdem seien weder die Intensität noch
die Zielgerichtetheit der zu erwartenden ernsthaften Nachteile geprüft wor-
den. Schliesslich seien auch die sich aus dem Vorfall ergebenden frauen-
spezifischen Fluchtgründe nicht geprüft worden.
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Seite 5
4.4 Das SEM hat seinen Entscheid zum einen dahingehend begründet,
dass der befürchtete Vorfall – welcher gemäss dem Beschwerdeführer
seine Verhaftung nach sich gezogen hätte, wäre er nicht ausgereist – auf-
grund von mehreren Widersprüchen nicht glaubhaft sei (Art. 7 AsylG). Zum
andern führte das SEM aus, es sei kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erkennen. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
4.5 Das SEM hat in seiner Verfügung den rechtsrelevanten Sachverhalt
festgestellt, ihn auf seine Asylrelevanz hin geprüft und den Entscheid
rechtsgenüglich begründet. Da keine frauenspezifischen Fluchtgründe vor-
getragen wurden, hatte das SEM auf solche nicht einzugehen. Weiter sind
die Kriterien von Art. 3 AsylG nicht alle zu prüfen, wenn festgestellt wird,
dass eines davon nicht erfüllt ist (vorliegend führte das SEM an, es mangle
an einem asylrechtlichen Motiv). Dementsprechend liegt kein Grund für
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das SEM hat seine Verfügung dahingehend begründet, dass die Vor-
bringen aufgrund von mehreren Widersprüchen nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG seien. Diese Feststellung ist nach Durchsicht der Akten
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Seite 6
durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, weshalb diesbezüg-
lich zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Verfü-
gung zu verweisen ist. In der Beschwerdeschrift (wie auch in der Stellung-
nahme vom 16. August 2018) wird hinsichtlich der Glaubhaftigkeit den vor-
instanzlichen Erwägungen im Übrigen nichts Stichhaltiges entgegen gehal-
ten. Der Vorfall auf dem Sicherheitsposten, welcher eine künftige Gefahr
für den Beschwerdeführer darstelle, ist aufgrund des Gesagten nicht glaub-
haft.
5.4 Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht gelungen, eine im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus dem Nordirak bestehende oder ihnen drohende
Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7
AsylG). Das SEM hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in die Autonome Region Kurdistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Autonome Region Kurdistan dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in der Autonomen Region Kurdistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Urteil des BVGer E-
6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3 sowie E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere
E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das
Bundesverwaltungsgericht bekräftigt (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 7 [als Referenzurteil publiziert]. An dieser Ein-
schätzung ändert auch das am 25. September 2017 in der Autonomen Re-
gion Kurdistan durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine
Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte (vgl. dazu
Urteil des BVGer E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.3.3 m.w.H.).
7.3.2 Die Beschwerdeführerin B._______ stammt aus F._______, wohin
der Beschwerdeführer im Jahr 2013 umsiedelte (A66 F73) und wo die Fa-
milie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Sie verfügt gemäss ihren Angaben in
dieser Stadt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz: Die Mutter sowie
die Geschwister und weitere Verwandte von B._______ (A72 F19 ff.) und
die gesamte Familie des Beschwerdeführers (A66 F34 ff.) leben dort in ge-
sicherten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer selbst war bis zu seiner
Ausreise bei den kurdischen Sicherheitsbehörden arbeitstätig und hat ge-
mäss der Beschwerdeschrift mit seiner Familie ein – auch aus finanzieller
Sicht – gutes Leben geführt.
7.3.3 Bei den beiden (…) C._______ und D._______ wurde durch das (…)
am (…) 2018 eine latente Tuberkulose-Infektion diagnostiziert, welche mit
Isoniazid für neun Monate therapiert werden soll (A76). Diesem Zustand
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hat das SEM Rechnung getragen, indem die Wegweisung durch die kan-
tonalen Behörden erst nach Abschluss der Behandlung vollzogen werden
soll.
7.3.4 Der Beschwerdeführer leide gemäss einem medizinischen Bericht
vom (…) 2018 an einer chronischen Hepatitis (nicht näher bezeichnet) so-
wie an Vitaminmangel (A82). In Bezug auf die Autonome Region Kurdistan
ist angesichts des defizitären Gesundheitssystems bei der Rückführung
von kranken und betagten Menschen grundsätzlich grosse Zurückhaltung
geboten (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Als Medikation wurde dem Be-
schwerdeführer ein Nagellack zur Behandlung von Pilzinfektionen von Nä-
geln sowie Cremen zur äusserlichen Behandlung von Juckreiz und
Schmerzen sowie Entzündungen verschrieben. Es scheint nicht, dass die
chronische Hepatitis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers führt (vgl. dazu auch BVGE
2011/51 E. 8.5.3).
7.3.5 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht vom Vorlie-
gen begünstigender individueller Zumutbarkeitsfaktoren ausgegangen ist.
Bei der heutigen Aktenlage ist kein Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan
in eine existenzbedrohende und menschunwürdige Situation geraten wür-
den.
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über Identitäts-
karten verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit der Beschwerde wurden die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m
Art. 110a AsylG) nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: