Abtei lung V
E-4948/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4948/2007
Sachverhalt:
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 15. Juni 2006 und gelangte am 2. Juli 2006 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er noch gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 10. Juli 2006 fand in Vallorbe die
summarische Befragung statt und am 7. November 2006 die kantonale
Anhörung zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus B._______ (Guinea)
und habe seit dem Jahr (...) als Lehrer (...) in C._______ (...) (...))
unterrichtet. Daneben sei er als D._______ in Westafrika tätig
gewesen und habe das Amt als E._______ seiner Gemeinde
F._______ bekleidet. Im Jahre 2006 hätten die Lehrer einen
Generalstreik um eine Lohnerhöhung organisiert. Im Rahmen einer
Sitzung der G._______ (...) sei der Beschwerdeführer mit vier
Berufskollegen von Polizisten festgenommen, in einem Lieferwagen
auf den Sicherheitspolizeiposten gebracht und, ohne verhört zu
werden, dort ins Gefängnis gesteckt worden. Dort seien sie von den
Sicherheitskräften geschlagen respektive misshandelt worden. Am
Abend des 14. Juni 2006 sei er zum Verhör abgeholt worden, wo er
seinen Kollegen T.C. gesehen habe, welcher an diesem Tag Wache
gehalten habe. Dieser habe sich dazu bewegen lassen, dem
Beschwerdeführer zur Flucht zu verhelfen. Am Abend des 15. Juni
2006 sei er von T.C. abgeholt und zum Hafen von Conakry gefahren
worden, wo bereits die Schwester des Beschwerdeführers auf ihn
gewartet habe. Aus Angst, wieder verhaftet zu werden, habe er am 15.
Juni 2006 sein Heimatland auf dem See- und Landweg über ihm
unbekannte Länder verlassen und sei am 2. Juli 2006 in die Schweiz
gereist.
A.b
Am 7. Dezember 2006 − Posteingang − ging beim BFM der
Geburtsschein des Beschwerdeführers ein (vgl. A10).
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 − eröffnet am 13. Juli 2007 − trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 2. Juli 2006 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig sendete es die vom
Seite 2
E-4948/2007
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seiner Entlastung
zurück. Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid im
Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren
Gründe für das Fehlen identitätsbelegender Papiere habe nennen
können. Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers
widersprüchlich ausgefallen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 − Poststempel − erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2007 sei
aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Der Beschwerde legte er eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung vom 17. Juli 2007, eine Kopie seines Geburtsscheines mit
entsprechendem Zustellcouvert von B._______ sowie eine Kopie des
Aufgebots zur Operation/Hospitalisation des (...) vom 17. Juli 2007 bei.
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner
(...)tätigkeit der (...) und ein ärztliches Zeugnis in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte er dem Be-
schwerdeführer Frist zur Einreichung der Bestätigung des Schieds-
richtervereins und des ärztlichen Zeugnisses.
E.
Mit Eingabe vom 10. August 2007 legte der Beschwerdeführer
fristgerecht zwei Dokumente in Faxkopie, eine Ausbildungsbestätigung
sowie eine Bestätigung der (...)tätigkeit der (...), ins Recht.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2007
um Fristverlängerung zur Einreichung seines Arztzeugnisses ersucht
hatte, reichte er mit Eingabe vom 20. August 2007 einen Arztbericht
des (...), vom 17. August 2007 zu den Akten.
Seite 3
E-4948/2007
G.
In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2007 nahm das BFM
zur Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer einem chirurgischen
Eingriff unterzogen hat, der einer Nachbehandlung bedarf und stellte
fest, diesem Umstand werde bei der Festlegung des
Ausreisezeitpunktes Rechnung getragen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 VwVG).
Seite 4
E-4948/2007
1.4 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5
Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf sie einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf die bis Ende 2006 in Kraft gewesene Fassung des Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war;
bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht
die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Seit dem 1. Januar 2007 ist auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wobei im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzug-
hindernissen zu beurteilen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1). Die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt
ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art.
44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hat(te).
2.2 Das Asylgesuch wurde vorliegend im Jahre 2006 gestellt. Die an-
gefochtene Verfügung erging jedoch unter Gültigkeit der neuen Fas-
sung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Vorliegend ist deshalb die Be-
schwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (sowie Abs. 3)
AsylG in der revidierten Fassung zu prüfen, zumal bezüglich der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängi-
gen Verfahren ohnehin das neue Recht gilt (Art. 121 Abs. 1 AsylG
[Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des
AsylG]).
2.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb
Seite 5
E-4948/2007
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspa-
pieren abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG
stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
2.4 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf 1. Januar 2007 in Kraft getrete-
nen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen
darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne beziehungsweise
ohne grossen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen ge-
nügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. All-
gemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Auswei-
se erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises
durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, weil nur
dann die Überprüfung der Identität vor der Ausstellung sichergestellt
ist. Nach diesem engen Verständnis müssen demnach Identitätspapie-
re vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen bezie-
hungsweise dessen Identität nachweisen. Demgegenüber genügt es
nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen oder eine in einer be-
stimmten Angelegenheit Berechtigten oder Berechtigte ausweist, weil
in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und
diese demzufolge auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen
Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch
andere Ausweise, wie etwa ein Inlandpass, taugliche Identitätspapiere
darstellen. Demgegenüber stellen andere Ausweise, die zwar Hinweise
auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck
dienen, wie beispielsweise die Bestätigung der Fahr- oder Berufsfähig-
keit, der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten
Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, keine Identitätspapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7).
2.5 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Seite 6
E-4948/2007
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E.
5c.aa).
2.6 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt: Mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG wird über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten
ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn
bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der
fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling
ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).
3.
3.1 Das BFM trat am 12. Juli 2007 auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers mit der Begründung nicht ein, dieser habe den Behörden
nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Im Weiteren
erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und es
seien auch keine weiteren Abklärungen zu deren Feststellung oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Zunächst habe
der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, er
habe einen im Jahre 1999 ausgestellten Reisepass sowie eine
Identitätskarte besessen, letztere sei jedoch von der Polizei
beschlagnahmt worden. Er habe jedoch nichts unternommen, um
Seite 7
E-4948/2007
seine Papiere zu beschaffen. Vielmehr habe er sich über den Verbleib
seiner Papiere in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der
summarischen Befragung ausgesagt habe, er habe seine Papiere zu
Hause gelassen, um dann anlässlich der kantonalen Anhörung zu
Protokoll zu geben, seine Papiere würden sich beim
Jugendministerium befinden (vgl. A1, S. 3; A8, S. 3 f.). Damit habe er
sich widersprüchlich über den Verbleib seiner Identitätsdokumente
geäussert und dadurch seinen fehlenden Willen gezeigt, den
Schweizer Behörden Identitätspapiere vorzulegen. Im Übrigen seien
seine Vorbringen über deren Verlust oder die Unmöglichkeit, solche
Papiere zu beschaffen, tatsachenwidrig, zumal in seinem Heimatstaat
Identitätsdokumente regelmässig ausgestellt würden. Zudem wäre es
auch möglich gewesen, seine Identitätsdokumente beim Schlepper,
der ihm die Reise nach Europa organisiert habe, zu besorgen.
Überdies habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Darlegungen in
zahlreiche erhebliche Widersprüche verstrickt, insbesondere
hinsichtlich der Anzahl der festgenommenen und abgeführten
Personen (vgl. A1, S. 5; A8, S. 14), der zeitlichen Angaben der
polizeilichen Verhöre im Gefängnis "sûreté" sowie der Häufigkeit, Art
und Chronologie der angeblichen Misshandlungen. Die Wegweisung
stelle schliesslich die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar,
und es seien keine Gründe ersichtlich, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten; insbesondere sprächen weder die im
Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr dorthin.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das
BFM habe die Frage der entschuldbaren Gründe für das Fehlen von
Reise- und Identitätspapieren nicht pflichtgemäss im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG geprüft. Er habe einmal einen Dienstpass erhalten,
um als (...) zu einer (...) nach H._______ fahren zu können. Nach
seiner Rückkehr habe er diesen dem Ministerium jedoch wieder
zurückgeben müssen. Seine Identitätskarte sei ihm bei seiner
Verhaftung abgenommen worden. Damit habe er seine entschuldbaren
Gründe für sein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach
Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
hinlänglich glaubhaft machen können. Zudem sei damit der Vorwurf
der Papierlosigkeit des BFM nicht haltbar, da er seinen Geburtsschein
zu den Akten gegeben habe. Hinsichtlich seiner angeblichen
Widersprüche schildert der Beschwerdeführer, er habe eine Fülle von
Seite 8
E-4948/2007
Details zu den Vorfällen zu Protokoll gegeben, die von vielen
Realitätskriterien gekennzeichnet seien und die er nicht hätte erfinden
können. So sei seine Erklärung zum Vorwurf des BFM betreffend der
Anzahl anwesender Personen auf dem Lieferwagen nicht in Betracht
gezogen worden. Zwar habe er sich betreffend die zeitlichen Angaben
der polizeilichen Verhöre im Gefängnis in Widersprüche verstrickt,
jedoch sei er am Montag, am Tag der Demonstration gefoltert "(das
heisst geschlagen)" und am 15. Juni bedroht worden. Anzufügen
bleibe, dass er bei der kantonalen Anhörung starke Schmerzen im
Bereich seiner Schulter gehabt habe, zumal ihm die Polizei bei seiner
Festnahme die Schulter ausgerenkt habe und er noch immer an den
Folgen dieser Verletzung leide.
3.3 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung seines Asylgesuches unbestrittenermassen keine Reise-
oder Identitätspapiere zu den Akten. Auch der im Verlaufe des
erstinstanzlichen Verfahrens nachgereichte Geburtenregisterauszug
stellt offensichtlich kein Reise- oder Identitätsdokument im geforderten
Sinne dar (vgl. E. 2.4). Wenn der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe dem BFM vorhält, es habe in seiner Verfügung
nichts zu diesem Dokument gesagt, so ergibt sich doch sinngemäss
aus den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, dass jenes eben
kein solches Reise- oder Identitätsdokument darstellt, mithin für das
vorliegende Verfahren daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet
werden kann, zumal sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Begründungspflicht darauf beschränken kann, sich zu den für sie
entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen zu äussern.
Andererseits ist immerhin festzuhalten, dass es vorliegend dem
Beschwerdeführer der Klarheit gedient hätte, wenn das BFM zum
nachgereichten Dokument explizit Stellung genommen hätte. Darüber
hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es bei der 48-Stunden-Frist im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer,
nachträglich im Verfahren eingereichter Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz
verwendeten Papiere geht und ein aus diesem Grund gefällter
Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die
Papiere nachträglich vorgelegt würden (vgl. die weiterhin gültige Praxis
in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Klarerweise hat das
Gesagte auch für die im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Dokumente (...), welche im Übrigen nur in Form von Faxkopien
vorliegen und denen bereits deshalb kein Beweiswert beigemessen
Seite 9
E-4948/2007
werden kann, zumal diese nicht als fälschungssicher bezeichnet
werden können (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1), zu gelten. Anzumerken
bleibt, dass der Beschwerdeführer die ihm vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2008 gewährte
Frist für das Nachreichen der Originale der Bestätigungen des (...)
nicht wahrgenommen hat, womit sich der Schluss aufdrängt, dieser sei
nicht gewillt, seine Identität offen zu legen.
Der Vorinstanz ist des Weiteren beizupflichten, dass der
Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitäts- und Reisepapieren geltend machen
konnte. Es kann diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen
des BFM verwiesen werden. Die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe vermögen daran nichts zu ändern. So wiederholt
sich der Beschwerdeführer lediglich und hält an seinen zu Protokoll
gegebenen Ausführungen fest, wonach er seinen Reisepass in seinem
Heimatland zurückgelassen habe und seine Identitätspapiere von den
Polizeibehörden konfisziert worden seien (vgl. A1, S. 3; A8, S. 3). Auch
die Angaben des Beschwerdeführers, ohne Reisepass ausgereist,
bloss mit einem Badge in das ihm unbekannte europäische Land
eingereist und auch bei der Einreise in die Schweiz nicht kontrolliert
worden zu sein (A1, S. 7; A8, S. 7 f.), sind angesichts der strengen
Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen als unglaubhaft zu
qualifizieren. Auch dass er in Guinea niemanden kontaktieren könne,
weil ihm nach seiner Verhaftung seine Brieftasche – alle Adressen und
Telefonnummern seiner Freunde und Bekannten beinhaltend – von
den Polizeibehörden abgenommen worden sei (vgl. A8, S. 3), stellt
keinen rechtsgenüglichen entschuldbaren Grund für die fehlende
Einreichung von Identitätspapieren dar. Schliesslich vermag auch
seine nicht näher substanziierte Behauptung, er habe bereits einem
Freund (A.C.) geschrieben, damit dieser ihm ein Identitätskokument
zukommen lassen könne, keinen entschuldbaren Grund im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu begründen, zumal es ihm ohne weiteres
zumutbar und möglich gewesen wäre, beispielsweise auch mit Hilfe
seiner Familienangehörigen der entsprechenden Aufforderung
nachzukommen.
Die Vorinstanz hat in casu die augenfällige Unglaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen und damit das offensichtliche Nichterfüllen der
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zweifellos korrekt erkannt
und folgerichtig die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Seite 10
E-4948/2007
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses verneint. Auf die betreffenden
Argumentationen (vgl. Erwägung gemäss angefochtener Verfügung)
kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden. Die diesbezüglich
erhobenen Einwände in der Beschwerdeschrift sind nicht stichhaltig.
So sind die Erklärungsversuche betreffend die Anzahl der
festgenommenen Personen, die auf dem Lieferwagen anwesend
gewesen seien, die zeitlichen Angaben der polizeilichen Befragungen
im Gefängnis "sûreté" sowie die Häufigkeit und Chronologie seiner
angeblichen körperlichen Misshandlungen als blosse
Schutzbehauptungen oder reine Konstrukte zu werten. In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass die Schulterprobleme des
Beschwerdeführers nicht zwingend kausale Folge dieser angeblichen
polizeilichen Verhaftung sein müssen, sondern ebenso anderen
Ursprungs sein können, zumal der Beschwerdeführer – eigenen
Angaben gemäss – (Angaben zu seinen Tätigkeiten). Auch seine
Vorbringen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis mit Hilfe eines
befreundeten Militärangehörigen vermögen nicht zu überzeugen und
sind realitätsfremd ausgefallen. Ein Militärangehöriger der guineischen
Armee würde sich mit Sicherheit nicht einem derartig hohen Risiko
aussetzen, um einem Freund zur Flucht aus dem Gefängnis zu
verhelfen, zumal dieser selbst mit einer hohen Strafe zu rechnen hätte.
3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich
somit, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Seite 11
E-4948/2007
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Seite 12
E-4948/2007
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritanni-
en, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage
in Guinea kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da – wie das
BFM zu Recht ausgeführt hat – nicht von einer dort herrschenden
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann.
5.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine in der Person des
Beschwerdeführers liegende Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. Der (...)-jährige Beschwerdeführer lebte
seit seiner Geburt in B._______ (vgl. A1, S. 1; A8, S. 4). Gemäss
seinen Angaben ist jedoch davon auszugehen, dass er auch im
heutigen Zeitpunkt noch ein intaktes familiäres, verwandtschaftliches
und soziales Beziehungsnetz (...) vorfinden wird (vgl. A1, S. 2; A8, S.
Seite 13
E-4948/2007
5). Auch wenn der Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht einfach sein
dürfte, ist es ihm zuzumuten, sich wieder um eine Arbeit zu bemühen,
um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er eigenen
Angaben gemäss über eine Hochschulbildung mit Abschluss als (...)
verfügt, was ihm ermöglichen sollte, sich ohne grosse Probleme
wieder in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.
5.3.4 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug
noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu
verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 S.
157 f. E. 5b; 2004 Nr. 7 E. 5d).
Der Beschwerdeführer brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor, er
leide an physischen und psychischen Problemen und sei wegen seiner
Schulterluxation, die er sich anlässlich der angeblichen polizeilichen
Festnahme zugezogen habe, in ärztlicher Behandlung gewesen.
Gemäss dem nachträglich eingereichten ärztlichen Zeugnis des (...)
vom 17. August 2007 sei es beim Beschwerdeführer durch die
polizeiliche Festnahme zu einer beidseitigen Schulterluxation
gekommen, die direkt vor Ort ohne Anästhesie reponiert worden sei.
Seither komme es reglemässig zu Luxationsereignissen, wobei der
Beschwerdeführer die Schultern jeweils selbst wieder in die richtige
Lage zurückführen könne. Diese 'Fehlbildung' der
Schultergelenkpfanne führe zu einer Instabilität der rechten Schulter.
Damit die Schulter wieder stabil und normal belastbar sei, sei eine
Operation am (...) 2007 angezeigt. Danach genügten regelmässige
Nachkontrollen. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben anfangs Juni 2006 (vgl. A1, S. 4 f.) von der
Polizei festgenommen und verhaftet wurde, wobei es zur besagten
Seite 14
E-4948/2007
beidseitigen Schulterverletzung gekommen sei. Diesbezüglich ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer erst im April 2007
– das heisst neun Monate nach seiner Ausreise aus B._______ –
deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat, was den Schluss
zulässt, dass er trotz der geltend gemachten physischen Probleme
offenbar nicht auf medizinische Betreuung angewiesen war.
Schliesslich wies der Beschwerdeführer auch anlässlich der
Befragungen vor den Asylbehörden nicht darauf hin, er leide unter
psychischen und physischen Problemen und benötige eine
diesbezügliche ärztliche Behandlung, was darauf hindeutet, eine
solche habe sich aus seiner Sicht nicht aufgedrängt beziehungsweise
als unverzichtbar erwiesen. Der Vollständigkeit halber bleibt
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein
Arztzeugnis betreffend seine psychischen Probleme zu den Akten
gereicht hat, weshalb diesbezüglich von einer blossen
nachgeschobenen Schutzbehauptung ausgegangen werden kann.
5.3.5 Sollte der Beschwerdeführer im Heimatland wider Erwarten eine
ärztliche Behandlung beanspruchen müssen, ist eine solche nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch dort möglich.
Zwar weist das Gesundheitssystem Guineas nicht denselben Quali-
tätsstandard auf wie das schweizerische, jedoch steht zumindest in
den grösseren Städten – Boké, Conakry, Kankan, Lola, Macenta und
N'Zérékoré – eine weitgehend funktionierende medizinische Infras-
truktur zu Verfügung (vgl. ICRC Annual Report 2007 Guinea, S. 116
[ICRC 06/2008]). Damit besteht für den Beschwerdeführer die
Möglichkeit, medizinische Hilfe zu erhalten. Was die behaupteten
psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, liegt dem
Bundesverwaltungsgericht das ihm in Aussicht gestellte Arztzeugnis
bis dato nicht vor. Deswegen drängt sich ein Aufenthalt in der Schweiz
auch nicht auf. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls
erforderlichen physiotherapeutischen Behandlung, respektive der
Verlaufskontrollen in Conakry, besteht für den Beschwerdeführer die
Möglichkeit, finanzielle Hilfe seiner (...) Familie und von Freunden zu
beanspruchen (vgl. E. 5.3.3). Darüber hinaus steht es ihm offen, beim
BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren
Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Von einer
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, indem er in B._______
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte
Seite 15
E-4948/2007
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19
S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.
5.4 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch
als zumutbar.
6.
Zusammenfassend sind beim gegenwärtigen Stand der Akten keinerlei
vollzugshinderlichen Umstände unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich oder
einer näheren Abklärung zugänglich. Es obliegt im Übrigen dem
Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das in
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 des Bundes-
verwaltungsgerichts gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten noch
immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
sind jedoch keine Verfahrenskosten zu sprechen.
Seite 16
E-4948/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 17