B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4948/2018
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (…).
E-4948/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nach.
Am 17. Mai 2016 wurde sie zur Person (BzP) und zum Erhalt des Schen-
gen-Visums befragt und auf ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hin-
gewiesen (SEM-Akten A5 und A6). Dabei brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, sie stamme aus B._______, China, wo sie mit (…)
gelebt habe. Sie (und ihre Familie) glaube an das Christentum, weshalb
sie von der Polizei verfolgt worden sei. Die Regierung verbiete familiäre
Treffen und lasse sie zur Glaubensausübung nur in grosse Kirchen gehen.
Eine Glaubensschwester habe stellvertretend für sie an einem Treffen von
Gläubigen teilgenommen, bei dem diese verhaftet worden sei. Deren Ehe-
mann habe ihr von der Abwesenheit seiner Frau berichtet. Während der
Haft habe die Glaubensschwester wohl ihren Namen verraten. Deshalb
habe die Polizei – gemäss Information ihrer Mutter – am nachfolgenden
Tag bei ihr zuhause nach ihr gesucht. Da sie damit gerechnet habe, habe
sie sich schon vorher zu Verwandten begeben. Konkrete Probleme mit den
Behörden oder Drittpersonen habe sie nicht gehabt. Sie befürchte jedoch,
aufgrund ihres Glaubens verhaftet und gefoltert zu werden. Gesundheitlich
gehe es ihr gut, sie vermisse jedoch ihre Familie. Identitätsdokumente
könne sie – bis auf eine Kopie ihres Reisepasses – keine einreichen. Sie
habe ihren Reisepass und ihre Identitätskarte in der Schweiz entsorgt, aus
Angst zurückgewiesen zu werden.
B.
Mit Schreiben vom 29. September 2017 lud die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin zur Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]) am 20. Oktober 2017 vor.
C.
Am 18. Oktober 2017 informierte die Beschwerdeführerin die Betreuer ihrer
Asylunterkunft dahingehend, dass sie krankheitshalber nicht an der Anhö-
rung vom 20. Oktober 2017 teilnehmen könne. Die Vorinstanz wurde dar-
über in Kenntnis gesetzt und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
ein Arztzeugnis einreichen müsse, sofern es ihr gesundheitlich unmöglich
sei, persönlich zu erscheinen.
D.
Am 20. Oktober 2017 erschien die Beschwerdeführerin zur angesetzten
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Anhörung und erklärte zu Beginn, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe
und sie der Anhörung daher nicht folgen könne. Sie sei, wie man es ihr
aufgetragen habe, beim Arzt gewesen. Dieser habe ihr Medikamente ge-
geben, aber kein Arztzeugnis ausgestellt, da sie nicht so krank sei, dass
sie an der Anhörung nicht teilnehmen könne. Dies wurde durch Rückfrage
durch die Vorinstanz bei der Asylunterkunft der Beschwerdeführerin bestä-
tigt. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe (…), was sich auf ihre
Aussagen auswirke. Auf erneute Nachfrage hin erklärte die Beschwerde-
führerin, sie könne an der Anhörung nicht teilnehmen. Deshalb wurde diese
abgebrochen.
E.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 führte die Vorinstanz aus, die Be-
schwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt, indem sie an
der Anhörung vom 20. Oktober 2017 nicht teilgenommen und kein Arzt-
zeugnis vorgelegt habe. Es werde ihr daher das rechtliche Gehör zum
Nichterscheinen gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG).
F.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, es gehe
ihr seit drei Monaten gesundheitlich schlecht ([…]). Sie sei vor der Anhö-
rung nervös gewesen. Sie wisse, wie wichtig diese Anhörung sei und dass
es ihre Pflicht sei, mit den Behörden zu kooperieren. Daher sei sie vor der
Anhörung zum Arzt gegangen, sie hätten sich jedoch nicht richtig verstan-
den. In ihrer Heimat sei sie von den chinesischen Behörden verfolgt und
verletzt worden. Daher habe sie Angst und sei sehr nervös vor dem Kontakt
zu Behördenmitgliedern oder der Polizei, weshalb sie körperlich nicht in
der Lage gewesen sei an der Anhörung durch SEM-Mitarbeiter teilzuneh-
men. Sie entschuldige sich für die Umstände.
G.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
erneut zur Anhörung zu den Asylgründen am 29. Mai 2018 vor.
H.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 an die Vor-
instanz, dass sie gerne an der Anhörung teilnehmen wolle, sie jedoch psy-
chisch und physisch nicht in der Lage sei, den Termin wahrzunehmen. Da-
her ersuche sie um Verschiebung des Termins.
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Ein Arztzeugnis legte die Beschwerdeführerin wiederum nicht bei. Zum an-
gesetzten Anhörungstermin vom 29. Mai 2018 erschien sie nicht.
I.
Nachdem die Beschwerdeführerin der zweiten Anhörung ferngeblieben ist,
wies das SEM sie mit Schreiben vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass sie
ihre Mitwirkungspflicht erneut grob verletzt habe und ihr Verhalten erken-
nen lasse, dass sie kein Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens
in der Schweiz habe. Deshalb erhalte sie erneut Gelegenheit, sich zum
Nichterscheinen und zu ihrem Verhalten schriftlich zu äussern (Art. 36
Abs. 1 Bst. c AsylG).
J.
Die Beschwerdeführerin reagierte mit Schreiben vom 25. Juni 2018 und
erklärte, sie habe sich über die Einladung gefreut und wisse, dass es ihre
Pflicht sei, bei der Anhörung zu kooperieren. Durch die Vorladung sei sie
jedoch an das Erlebte in China, inklusive Folterung (…), erinnert worden.
Das habe sie psychisch belastet und körperlich geschwächt ([…]). Sie habe
sehr Angst vor Regierungs- und Polizeibeamten. Deshalb sei sie körperlich
nicht in der Lage gewesen, bei der Anhörung anwesend zu sein. Sie ent-
schuldige sich dafür.
K.
Mit Verfügung vom 2. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin sei zweimal
ordnungsgemäss zur Anhörung eingeladen worden. An der ersten Anhö-
rung sei sie über die Konsequenzen der Verletzung der Mitwirkungspflicht
hingewiesen und aufgefordert worden, die angeblichen medizinischen
Probleme mit einem Arztzeugnis zu belegen. Dieser Aufforderung sei sie
nicht nachgekommen. An der zweiten Anhörung habe sie ebenfalls geltend
gemacht, aufgrund körperlicher Beschwerden nicht teilnehmen zu können,
ohne dies mit einem Arztbericht zu nachzuweisen. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin an der BzP angegeben habe, sie habe ihre Identitäts-
dokumente absichtlich weggeworfen. Auch mit diesem Handeln habe sie
gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, an dem Verfahren ordnungsgemäss mit-
zuwirken. Aufgrund der schuldhaften und groben Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflicht habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie des Schut-
zes vor Verfolgung (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) bedürfe. Daher werde ihr
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Asylgesuch abgelehnt (Art. 31a Abs. 4 AsylG). Zudem führe dies dazu,
dass davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen
Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
und Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) entgegenstünden.
L.
Die beim SEM eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
27. August 2018 wurde vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht über-
wiesen. Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfü-
gung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und ihr sei Asyl zu gewähren. Ferner sei von einem Wegweisungsvoll-
zug nach China abzusehen.
Zur Begründung führte sie aus, aufgrund ihres Glaubens sei sie von der
kommunistischen Partei Chinas verfolgt und daher gezwungen worden, in
die Schweiz zu fliehen. Nach der Verhaftung und Folterung (…) sei sie von
der chinesischen Polizei gejagt worden, was bei ihr enorme körperliche und
seelische Schäden angerichtet habe. Auch in der Schweiz habe sie daher
grosse Angst, der Polizei oder Regierungsbeamten zu begegnen. Deshalb
lebe sie seit Erhalt der ersten Vorladung zur Anhörung in Angst. Sie wisse,
dass ihre Teilnahme an der Anhörung wichtig gewesen wäre, ihr körperli-
cher Zustand habe eine Teilnahme jedoch nicht zugelassen. Ihr Arzt habe
ihr mitgeteilt, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht nachweisen lasse,
weshalb sie keine Krankmeldung habe vorlegen können. Ihre Mitmen-
schen hätten ihre körperliche Schwäche aber miterlebt. Wegen der Verfol-
gung in China habe sie ihren abgelaufenen Pass in der Schweiz vernichtet.
Sie habe Angst davor, nach China zurückgebracht zu werden, wo ihr Folter
drohe.
Ferner sei ihre Glaubensschwester aus der von ihr geleiteten Hauskirche
aufgrund von Beschwerden von Nachbarn von der chinesischen Polizei
verhaftet und gefoltert worden. Diese habe ihren Namen verraten. Die Po-
lizei habe zuhause nach ihr gesucht. Sie habe rechtzeitig entkommen und
sich verstecken können. (…) sei jedoch in die Fänge der kommunistischen
Partei Chinas gefallen. Die Verfolgung von Christen geschehe in China lan-
desweit, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ihre Familie zu verlassen
und zu fliehen. Aufgrund der Überwachung in China könne sie keinen Kon-
takt zur Familie aufnehmen, obwohl sie diese sehr vermisse. Auch ins Aus-
land geflohene Christen würden von der kommunistischen Partei Chinas
verfolgt, weshalb eine Rückkehr unmöglich sei. Die Beschwerdeführerin
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legte der Beschwerde sieben Berichte zur Untermauerung ihrer Ausführun-
gen über die generelle Unterdrückung und Verfolgung von Christen in
China bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motive Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Ur-
teil des BVGer E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 7.1.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen
oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung
stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren
Gesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mit-
wirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsu-
chende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken ha-
ben. Sie haben sich namentlich den Behörden während des Verfahrens zur
Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG), zu Anhörungen zu erscheinen
und gestellte Fragen zu beantworten (vgl. Urteil des BVGer D-4372/2016
vom 11. Mai 2018 E. 4.1).
5.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft
und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c
AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die
Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshand-
lung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d). Na-
mentlich das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der eine asylsu-
chende Person ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre
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und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshand-
lung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer
schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegensatz zur strafrechtli-
chen Terminologie – ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betref-
fende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Han-
deln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zuge-
mutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a; Urteil D-4372/2016
E. 4.2).
5.3 Die Beschwerdeführerin wurde bereits an der BzP vom 17. Mai 2016
auf ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen. Danach wurde
sie zweimal ordnungsgemäss zu einer Anhörung zu den Asylgründen vor-
geladen. Beim ersten Anhörungstermin ist sie zwar erschienen, hat aber
krankheitshalber nicht daran teilgenommen und – obwohl sie darüber in
Kenntnis gesetzt wurde – kein Arztzeugnis vorgelegt. Auch im Rahmen des
rechtlichen Gehörs hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, den gefor-
derten Arztbericht einzureichen und vermochte mit ihren Ausführungen
nicht überzeugend darzulegen, weshalb ihr eine Teilnahme an der Anhö-
rung nicht möglich gewesen wäre. Dennoch wurde sie zu einer zweiten
Anhörung vorgeladen. An dieser erschien die Beschwerdeführerin nicht
und erklärte im Voraus, sie sei körperlich nicht in der Lage, an der Anhö-
rung teilzunehmen. Wiederum legte sie keine ärztliche Bestätigung zur Un-
termauerung ihres Gesundheitszustands bei. Ein solcher wurde denn auch
weder bei Gewährung des zweiten rechtlichen Gehörs noch im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren eingereicht. Die Beschwerdeführerin erklärte,
sie habe kein Zeugnis erhalten, da ihr Arzt sie nicht richtig verstanden
habe. Es war ihr gemäss eigenen Ausführungen aber klar, dass sie im Asyl-
verfahren die Pflicht zur Mitwirkung und Teilnahme an der Anhörung trifft.
Demnach ist nicht verständlich, wieso sie sich trotz mehrmaliger Aufforde-
rung nicht um einen Arztbericht kümmerte, der bestätigen würde, dass sie
nicht in der Lage sei, an der Anhörung teilzunehmen. Es wäre ihr freige-
standen und zuzumuten gewesen, sich an einen anderen Arzt zu wenden
oder den Arzt in Begleitung eines Dolmetschers aufzusuchen. Der Hinweis
der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimat-
staat Angst vor der Zusammenarbeit mit Polizeibeamten und Behördenmit-
gliedern, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie die ihr an der ausführli-
chen BzP gestellten Fragen ohne den Hinweis auf ihre angebliche Angst
beantwortete und aus dem BzP-Protokoll auch nichts darauf hindeutet, sie
habe Schwierigkeiten mit den anwesenden Mitarbeitern gehabt. Ferner
gab sie an der BzP an, abgesehen davon, dass sie ihre Familie vermisse,
gehe es ihr gut (SEM-Akte A5). Hinzu kommt die absichtliche Vernichtung
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von Identitätsdokumenten, was eine weitere Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht darstellt.
Nach dem Gesagten ist bis heute nicht belegt, dass die Beschwerdeführe-
rin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht an den Anhörungen hat teil-
nehmen können. Es wäre von ihr jedoch vernünftigerweise zu erwarten und
ihr auch zuzumuten gewesen, sich um einen entsprechenden ärztlichen
Nachweis zu bemühen. Im Sinne der obgenannten Kriterien ist ihr Verhal-
ten daher als grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu
werten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht – respektive
mangels anderer Möglichkeit – auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
verzichtet.
5.4 Im Übrigen ist aufgrund der Akten Folgendes festzustellen: Die Be-
schwerdeführerin gab an der BzP an, ihre Glaubensschwester sei verfolgt
worden. Sie selbst habe sich, da sie damit gerechnet habe, dass die Polizei
bei ihr zuhause nach ihr suche, rechtzeitig verstecken können. Konkrete
Probleme mit den Behörden habe sie keine gehabt. In ihren Ausführungen
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der Beschwer-
deschrift wies sie darauf hin, sie habe aufgrund der in der Heimat erlebten
Verfolgung Angst vor der Zusammenarbeit mit der Polizei und den Behör-
den. Ferner sei (…), als die Polizei nach ihr gesucht habe, verhaftet und
gefoltert worden. Die Verhaftung und Folterung (…) erwähnte sie an der
BzP mit keinem Wort. Entsprechend ist dieses Vorbringen als nachgescho-
ben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb nur sie sich vor der Polizei versteckt und (…), ebenfalls
christlichen Glaubens, sich zuhause aufgehalten haben sollte. Zwar ist, wie
in der Beschwerde (mit mehreren Berichten untermauert) vorgebracht,
nicht auszuschliessen, dass in China eine gewisse Unterdrückung und teil-
weise auch Verfolgung von Personen mit christlicher Glaubensrichtung
vorkommt (vgl. Urteile des BvGer E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E.
6.5; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.2). Es liegen aber keine
konkreten Hinweise dafür vor, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft
(…) – welcher die Beschwerdeführerin angehöre (SEM-Akte A5 S. 9) – ge-
zielter Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-
5122/2017 E. 5.3; E-5154/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4, m.w.H.).
Mit der blossen Furcht vor Verfolgung vermag die Beschwerdeführerin da-
her keine flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG darzutun, zumal auch den Akten keine Anhaltspunkte für eine gezielt
gegen sie gerichtete Verfolgung zu entnehmen sind. Gegen eine Verfol-
gung spricht schliesslich, dass die Beschwerdeführerin legal und ohne
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Probleme mit ihrem eigenen Pass sowie einem Visum auf ihren eigenen
Namen über den Flughafen in Shanghai aus China ausreisen konnte
(SEM-Akte A5 S. 8; vgl. Urteil des BVGer D-5273/2017 vom 22. Juni 2018
E. 5.1).
5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die
angefochtene Verfügung aufgrund der festgestellten Verletzung der Mitwir-
kungspflicht formell auch auf Art. 8 AsylG hätte abstützen können (vgl.
oben E. 4.1). Indem sie trotzdem auf das Asylgesuch eintrat und dieses
materiell ablehnte, ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet ihre
Grenzen aber in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist es nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen
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Seite 11
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die Beschwerdeführerin
hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegen (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-4178/2018 vom 6. August 2018 E. 7.4.6, m.w.H.).
7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich ange-
sichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden
und zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Es kann dies-
bezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung (E. III) verwiesen werden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird,
es würden bei einer Wegweisung Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf
nicht weiter einzugehen, da diese – wie bereits vorstehend dargelegt – un-
glaubhaft sind beziehungsweise nicht die Beschwerdeführerin persönlich
betreffen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – entgegen der
Behauptung in der Beschwerde – als zulässig und zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
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Seite 12
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: