Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4949/2011
U r t e i l v om 2 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Claudia CottingSchalch;
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______,
Uganda,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
E4949/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 5. Mai 2011 verliess und nach Kenia gelangte, von dort mit dem
Flugzeug am 24. Juni 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung und der direkten
Bundesanhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei ein B._______
aus dem Stamm der C._______ und stamme aus D._______ im
gleichnamigen Distrikt, wo er seit seiner Geburt gelebt habe,
dass er in seiner Heimat (…) Jahre die Primar und (…) Jahre die
Sekundarschule und ab (…) während (…) Jahre die ALevelStufe
besucht habe,
dass er ab (…) die eigentlich drei Jahre dauernden (…) Studies in
D._______ besucht habe, diese aber (…) habe abbrechen müssen,
dass er keinen Beruf erlernt und von Dezember 2007 bis zur Abreise aus
D._______ in einem (…)geschäft gearbeitet habe,
dass er aufgrund seiner homosexuellen Orientierung behelligt worden sei,
man ihm gedroht habe, ihn umzubringen, und er sich deshalb zur Flucht
entschieden habe,
dass er am Montag, den (…) 2011 nach der Heimkehr aus einem Hotel
beziehungsweise einem Etablissement festgestellt habe, dass bei ihm zu
Hause eingebrochen worden sei, alle seine Sachen ins Freie geschafft
und seine Bücher in Brand gesetzt worden seien,
dass der Hausbesitzer, die Polizei und der Vorsitzende des (…) vor Ort
gewesen seien, ihm der Letztgenannte ein Schreiben ausgehändigt habe,
in dem ihm vorgeworfen worden sei, unmoralische sexuelle Handlungen
begangen zu haben und Angehöriger einer Gruppe zu sein, die
unmoralische sexuelle Vorstellungen verbreiten würde,
dass ihm zudem von einer Familie vorgeworfen worden sei, er trage die
Verantwortung dafür, dass ihr Sohn homosexuell geworden sei,
dass ihm von den anwesenden Personen Bibelverse vorgelesen worden
seien und ihn ein Mann mit einer Gartenhacke angegriffen habe, worauf
E4949/2011
Seite 3
er sich beim Versuch, sich vor dem Angriff zu schützen, an der Hand so
sehr verletzt worden sei, dass er das Bewusstsein verloren habe,
dass er im E._______ Hospital wieder zu sich gekommen sei und dort
während (…) Tagen unter Polizeibewachung geblieben, am (…) 2011
entlassen und in eine Zelle der (…) Police Station gebracht worden sei,
wo er einen Tag habe verbringen müssen,
dass er am (…) 2011 vor dem (…) Gericht habe erscheinen müssen, sein
Partner, ein Mann und eine Frau erschienen seien, und er, nachdem sein
Partner eine Kaution von (…) Mio. UgandaSchilling bezahlt habe,
freigekommen sei,
dass er am (…) 2011 wieder vor dem Gericht hätte erscheinen müssen,
ihn sein Partner mit dem Auto über F._______ zu einem ihm
unbekannten Ort in Kenia gebracht habe, von wo aus er später in die
Schweiz geflogen sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine Wählerkarte im
Original und drei Schreiben zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 2.
September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die materielle Behandlung seines Asylgesuchs beantragte,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 14. September 2011 auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete, für den Entscheid über die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung auf
einen späteren Zeitpunkt verwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
E4949/2011
Seite 4
innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2011 innert erstreckter Frist,
einen Arztbericht vom 18. Oktober 2011 zu den Akten reichte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
E4949/2011
Seite 5
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), und dementsprechend in einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren insoweit auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1 S. 73),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung
vorbringt, bei der vom Beschwerdeführer eingereichten ugandischen
Wählerkarte handle es sich nicht um ein Reise oder Identitätspapier im
Sinn von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von
Identitäts oder Reisepapieren den stereotypen Vorbringen vieler
E4949/2011
Seite 6
Asylsuchender ähnlich seien, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden
ihre Identität mittels Dokumenten offenzulegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, erst seit diesem
Jahr würden in Uganda Identitätskarten ausgestellt und Pässe seien
extrem teuer, sodass die Wählerkarten in im ugandischen Alltag wie
Identitätskarten, namentlich zum Nachweis der Identität gegenüber
Behörden, verwendet würden,
dass – sollte davon ausgegangen werden die abgegebene Wählerkarte
erfülle die Anforderungen an ein Identitätspapier nicht – unter
Berücksichtigung der Umstände im Heimatland zumindest entschuldbare
Gründe für das Fehlen eines Identitätspapieres bejaht werden müssten,
dass die Fragen, ob der eingereichte Wählerausweis ein Identitätspapier
im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist und ob entschuldbare Gründe
für die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren vorliegen, offen
bleiben können, nachdem sich ein Nichteintretensentscheid – wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – vorliegend ohnehin nicht
rechtfertigen lässt,
dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG wie erwähnt ein Summarverfahren geschaffen hat, in
welchem – trotz der Bezeichnung als "Nichteintretensentscheid" – über
das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass auf das Asylgesuch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und sich die
Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft dabei aus der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden
asylrechtlichen Relevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4
5.6.5),
dass auf das Asylgesuch hingegen zwecks weiterer im ordentlichen
Verfahren vorzunehmender Abklärungen – sowohl bezüglich
E4949/2011
Seite 7
Sachverhalts als auch Rechtsfragen – einzutreten ist, wenn aufgrund
einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden
kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist
(BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass sich vorliegend angesichts der von vielen Realitätskennzeichen
geprägten protokollierten Aussagen, der eingereichten Beweismittel,
sowie des auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztberichts die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers klarerweise nicht als
offensichtlich unglaubhaft qualifizieren lassen,
dass auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen angesichts
der im Raum stehenden Rechtsfragen nicht offensichtlich verneint
werden könnte,
dass sich demnach vorliegend aufgrund einer summarischen Prüfung
nicht abschliessend feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, und das BFM zu Unrecht gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auch keiner der übrigen gesetzlichen Nichteintretenstatbestände
erfüllt zu sein scheint,
dass somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist und die Akten zur Weiterführung des
Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, die darin aufgeführten Kosten als
verhältnismässig erscheinen, sich der notwendige Vertretungsaufwand
für die Zeit nach Einreichung des Rechtsmittels aufgrund der Akten
zuverlässig abschätzen lässt und somit die vom BFM zu leistende
Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements
E4949/2011
Seite 8
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 1'550.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)
festgelegt wird,
dass sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bei dieser Sachlage als
gegenstandslos erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
E4949/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. August 2011 wird aufgehoben.
Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'550.– zu
leisten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
Versand: