B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4949/2018
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom
22. Januar 2016 und der Anhörung vom 20. Oktober 2017 machte er im
Wesentlichen folgendes geltend:
Er stamme aus Asmara, wo er zusammen mit seiner Mutter, seinen Halb-
geschwistern und seinem Stiefvater und gelegentlich bei seinen Grossel-
tern mütterlicherseits gewohnt habe. Zu seinem leiblichen Vater habe er
keinerlei Kontakt. Er habe die elfte Schulklasse im (…) abgeschlossen und
sich danach auf das zwölfte Schuljahr in Sawa vorbereitet. Er habe auf ein
entsprechendes Aufgebot gewartet und einige Male das Anschlagbrett sei-
ner Schule konsultiert. Sein Stiefvater (welcher in der Schweiz am (…) Asyl
erhielt; vgl. vorinstanzliche Akten N […], A16) sei im Militär gewesen und
eines Tages verschwunden respektive ausgereist, weshalb seine Mutter im
(…) für (…) inhaftiert worden sei. Nach diesem Vorfall habe sie die Ausreise
für sich und ihre Familie in die Wege geleitet. Dies sei für ihn schwierig zu
akzeptieren gewesen, da er die Schule hätte fortsetzen wollen. Mit einem
Fahrzeug sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwis-
tern am (…) über Nacht ohne Halt in den Sudan gereist. Nach einem fünf-
monatigen Aufenthalt in Khartum habe sein Stiefvater seine Mutter und
Halbgeschwister in die Schweiz nachziehen können, wobei er im Sudan
alleine habe zurückbleiben müssen. Erst rund drei Jahre später, am (…),
sei er dann per Flugzeug nach Italien gereist, von wo er auf dem Landweg
am 10. Januar 2016 in die Schweiz gelangt sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Tauf-
schein sowie seine Geburtsurkunde (beide im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (eröffnet am 30. Juli 2018) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 29. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als
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Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und
verfügte, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ord-
nete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin bei.
F.
Für das vorliegende Verfahren wurden die vorinstanzlichen Akten N (…)
beigezogen (beinhaltend die Akten der Mutter des Beschwerdeführers so-
wie seines Stiefvaters und seiner Halbgeschwister).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den im vor-
liegenden Entscheid beigezogenen Akten. Dieses nahm er mit seiner Stel-
lungnahme vom 16. Juli 2019 wahr.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We-
sentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhalten
würden.
5.1.1 Seinem Vorbringen, wonach er Eritrea ausschliesslich aufgrund der
Ausreisepläne seiner Mutter wegen verlassen habe, könne keinerlei
Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK entnom-
men werden. Gemäss seinen Aussagen habe er aufgrund der Probleme
seiner Mutter keinerlei eigene Probleme gehabt. Sein Vorbringen entbehre
somit jeglicher Asylrelevanz. Auch die Furcht vor einer allfälligen Einzie-
hung in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea sei – nach gän-
giger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht asylrele-
vant. In seinem Fall käme hinzu, dass er explizit und wiederholt angegeben
habe, seinen Schulbesuch fortsetzen zu wollen und er somit einer Rekru-
tierung in den Militär- beziehungsweise in den Nationaldienst alles andere
als unfreiwillig gegenübergestanden habe.
Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass er deswegen in
asylrelevanter Weise bestraft würde. Andere Anknüpfungspunkte, welche
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ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen liessen, seien nicht ersichtlich. Er habe in Eritrea weder mit Behörden
noch mit Drittpersonen Probleme gehabt und sei auch nicht konkret nach
Sawa aufgeboten worden. Entsprechend habe er sich auch nicht wider-
rechtlich einer Rekrutierung entzogen. Seine illegale Ausreise alleine ver-
möge für sich keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen.
5.1.2 Zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hielt die Vorinstanz
fest, dass den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen seien,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK
drohe. Seinem fehlenden heimatlichen Beziehungsnetz könne der Um-
stand entgegengehalten werden, dass er volljährig, jung, gesund, arbeits-
fähig und ohne familiäre Verpflichtungen sei. Er sei mit den dortigen Ge-
pflogenheiten bestens vertraut und verfüge über eine ordentlich gute
Schulbildung, was ihm den Einstieg in das heimatliche Berufs- und Er-
werbsleben erleichtern dürfte. Ferner sei ein grosser Teil seiner Verwandt-
schaft ausserhalb Eritreas wohnhaft. Es dürfe davon ausgegangen wer-
den, dass diese ihn bei seiner Wiedereingliederung finanziell unterstützen
werde. Demnach seien keine Hinweise ersichtlich, dass er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Er
sei schliesslich nach seiner Ausreise aus Eritrea in der Lage gewesen, über
zwei Jahre alleine im Sudan zu leben.
5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe folgen-
des entgegen:
5.2.1 Er macht zunächst eine Reflexverfolgung aufgrund der Probleme sei-
ner Mutter respektive der Desertion seines Stiefvaters geltend. Der von der
Vorinstanz angeführten Protokollstelle lasse sich keine Aussage entneh-
men, wonach er aufgrund der Verfolgung seiner Mutter eigene Probleme
verneint habe. Er habe lediglich gesagt, dass er von keinen weiteren Prob-
lemen wegen dem Ehemann seiner Mutter erfahren habe. Er habe zwar
andernorts angegeben, keine weiteren Probleme gehabt zu haben, jedoch
hätten sein Stiefvater, seine Mutter und seine (…) Halbgeschwister alle in
der Schweiz Asyl erhalten und seien als Flüchtlinge anerkannt worden.
Demnach sei seine Furcht vor einer Reflexverfolgung begründet. Er wäre
mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Fokus der Behörden geraten, dies
umso mehr, da er nur darauf gewartet habe, nach Sawa einberufen zu wer-
den.
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Der Beschwerdeführer weise überdies ein geschärftes Profil auf, da sein
Stiefvater vom Dienst desertiert sei. Seine Mutter habe diesbezüglich be-
reits erste Nachteile erleiden müssen und habe deshalb in der Schweiz
auch Asyl erhalten. Er sei ausserdem kurz vor dem Einzug nach Sawa ge-
standen, bevor er das Land illegal verlassen habe. Es wäre nur noch eine
Frage der Zeit gewesen, bis sein Name auf dem Anschlagbrett gestanden
wäre. Zwischenzeitlich habe seine gesamte Familie das Land verlassen
und über den Verbleib seines leiblichen Vaters habe er keine Informatio-
nen. In den Augen der eritreischen Behörden stamme er demnach aus ei-
ner regimekritischen Familie und gelte als missliebige Person, weshalb er
als Flüchtling anzuerkennen sei.
5.2.2 Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, in Eritrea weder über
ein familiäres Netz, noch über Kontakt zu seinem leiblichen Vater oder In-
formationen zu seinem Verbleib zu verfügen. Die Schule habe er vorzeitig
abbrechen müssen. Da er in Eritrea nie gearbeitet habe, seine Familie
keine Ländereien besessen habe und er auch nicht in der Landwirtschaft
tätig gewesen sei, wäre er bei einer Rückkehr nicht in der Lage, seine Exis-
tenzgrundlage zu sichern. Eritrea habe er als Minderjähriger verlassen und
somit prägende Jahre im Ausland verbracht. In der Schweiz sei er überdies
sehr gut integriert und habe inzwischen auch eine Lehre begonnen. Die
Schweiz sei zu seinem Lebensmittelpunkt geworden.
5.3 Betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten
äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Juli
2019 wie folgt:
Ihm sei der Asylentscheid vom 15. November 2015 betreffend seine Mutter
bis anhin nicht bekannt gewesen. Ihm sei nie zur Kenntnis gebracht wor-
den, dass seine Mutter sowie seine (…) Halbgeschwister nicht originär,
sondern derivativ gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge anerkannt
worden seien. Er habe damals als Jugendlicher miterlebt, dass die Deser-
tion seines Steifvaters die Inhaftierung seiner Mutter zur Folge gehabt
habe. Er – dessen Einberufung vor seiner illegalen Ausreise unmittelbar
bevorgestanden habe – müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea im Zusam-
menhang mit der Desertion und der illegalen Ausreise seines Stiefvaters
mit asylrelevanten Nachteilen rechnen.
Der Umstand, dass seine Mutter mit seinem Vater Kontakt gehabt habe,
ändere nichts an der Tatsache, dass er selber seit seiner frühen Kindheit
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keinen Kontakt mehr zu seinem leiblichen Vater gehabt habe und auch
nichts über dessen aktuellen Verbleib wisse. Von der Kontaktaufnahme
habe er keine Kenntnis gehabt, er habe sich zu dieser Zeit im Sudan be-
funden und seine Mutter habe ihn auch nie darüber informiert. Gesprächen
über seinen leiblichen Vater sei seine Mutter stets ausgewichen.
Seine gesellschaftliche und berufliche Integration sei weit fortgeschritten,
er habe zwischenzeitlich eine Lehre begonnen, erziele ausgezeichnete
Leistungen im schulischen und praktischen Bereich und werde von den
Lehrkräften wie auch den Mitschülern gleichermassen geschätzt. Er habe
Eritrea vor rund (…) Jahren als Minderjähriger verlassen. Seit seiner Ein-
reise lebe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Schweiz
und habe sich hier auch einen aus Schweizerinnen und Schweizern beste-
henden stabilen Freundeskreis aufgebaut. In Eritrea hingegen habe er kein
familiäres oder soziales Beziehungsnetz, welches bereit und in der Lage
wäre, ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea die notwendige Unterstützung
zu gewähren, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
weise.
6.
Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vo-
rinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht
asylrelevant befunden hat. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Er-
wägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss an-
gefochtener Verfügung (dort. E. II) verwiesen werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, mit Ausnahme einer
allfälligen Refraktion, keine eigenen Asylgründe geltend macht und seine
Flüchtlingseigenschaft einerseits mit einer Reflexverfolgung, andererseits
mit einem – aufgrund der Desertion seines Stiefvaters – geschärften Profil
zu begründen versucht.
6.1 Für eine entsprechende Reflexverfolgung findet sich in den Akten keine
Stütze. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich keine Anzeichen da-
für, dass er in Eritrea irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt
hätte. Eine anlässlich der BzP gestellte konkrete Frage nach allfälligen
Problemen verneinte er (vgl. A5, Ziff. 7.1). Er erwähnte einzig, dass er zur
Absolvierung eines schulischen Kaderkurses gezwungen worden sei (vgl.
A5, Ziff. 7.1), respektive dass er diesem zunächst freiwillig beigetreten sei,
diesen danach jedoch nicht habe abbrechen können, da man ihn sonst von
der Schule ausgeschlossen hätte (vgl. A15, F61). Diesem Vorbringen fehlt
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Seite 9
es aber offensichtlich an Asylrelevanz. Nach den Gründen für sein Asylge-
such gefragt, antwortete er, dass er wegen dem, was seiner Mutter wider-
fahren sei, ausgereist sei („Sie hatte Schwierigkeiten, sie sass wegen dem
Mann meiner Mutter in Haft.“; A15, F36). Es ist somit nicht davon auszu-
gehen, dass er aufgrund der Verfolgung seines Stiefvaters in Eritrea sei-
nerseits eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Im Übrigen ver-
neinte das SEM bei seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern das Vor-
handensein der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und anerkannte sie gestützt auf den damaligen Art. 51 Abs. 2 AsylG
als Flüchtlinge (vgl. vorinstanzliche Akten N […], C12). Eine asylrelevante
Verfolgung seiner Mutter wurde somit rechtskräftig verneint und er kann
sich demzufolge nicht auf eine – auf einer Verfolgung seiner Mutter beru-
hende – Reflexverfolgung berufen.
Nach den Aussagen des Beschwerdeführers habe er sich zwar auf das
zwölfte Schuljahr in Sawa vorbereitet, er sei jedoch noch nicht persönlich
hierfür aufgeboten worden beziehungsweise sei sein Name noch nicht auf
dem Anschlagbrett der Schule aufgeführt gewesen (vgl. A15, F75 ff.; Be-
schwerdeeingabe, Ziff. 3, S. 4). Es ist somit auch nicht davon auszugehen,
dass er konkret zum Einrücken in den Militär- beziehungsweise National-
dienst aufgefordert wurde, sich mithin diesem entzogen hat und deswegen
in asylrelevanter Weise bestraft werden würde.
6.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten illegalen Ausreise kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese
im vorliegenden Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr
begründet. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten
Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei
nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu-
treten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O.
E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungs-
punkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt,
nicht asylrelevant. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der
eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten
könnte. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Desertion seines Stiefvaters
zu einer Schärfung seines Profils führen würde, zumal er diesbezüglich bis
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Seite 10
zu seiner Ausreise keine Nachteile erfahren hatte. Auch der behauptete
Umstand, dass alle Familienmitglieder Eritrea verlassen hätten und er da-
mit aus einer regimekritischen Familie stamme, vermag nicht zur Annahme
zu führen, dass er in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person gelte, zumal er als Minderjähriger auf Geheiss seiner Mutter aus-
reiste. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, bezie-
hungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den
Akten nicht ersichtlich.
6.3 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG glaubhaft
darzutun und die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint. Demzufolge hat sie auch sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie in E. 6.1 darge-
legt, zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht in den Nationaldienst res-
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Seite 11
pektive nach Sawa einberufen wurde. Angesichts seines Alters ist eine Ein-
ziehung in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea jedoch wahr-
scheinlich. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer jedoch
– abgesehen von der als unglaubhaft befundenen Refraktion – keine Weg-
weisungsvollzugshindernisse geltend. Hinsichtlich der Leistung von Natio-
naldienst hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-
5022/2017 vom 10. Juli 2018 (publiziert als BVGE 2018 VI/4) in E. 6.1 und
E. 6.2 fest, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei auch angesichts
einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83
Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) zu qualifizieren.
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
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Seite 12
einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung be-
fürchten müsste. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer unmensch-
lichen Behandlung besteht vorliegend auch nicht aufgrund der geltend ge-
machten illegalen Ausreise, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswe-
gen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhän-
gende Verhaftung droht (vgl. oben E. 6.2). Auch die anerkanntermassen
problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen.
9.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.1.7).
9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei
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Seite 13
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger be-
rechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit
vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni-
schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Dies-
bezüglich kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen ge-
mäss der angefochtenen Verfügung (dort E. III Ziff. 2) verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer weist nach wie vor familiäre Kontakte in seinem Hei-
matland auf. Auf diese wird er bei einer Rückkehr zurückgreifen können.
So lebt der Vater des Beschwerdeführers in Eritrea. Aus den Akten geht
hierzu hervor, dass die in der Schweiz lebende Mutter des Beschwerdefüh-
rers nach wie vor in Kontakt zu dem Vater steht. So hat sie beispielsweise
in ihrem Gesuch um Familienzusammenführung vom (…) ausgeführt, dass
der leibliche Vater von der Flucht seines Sohnes (d.h. des Beschwerdefüh-
rers) wisse und dies so akzeptiere (vgl. A3). Der Vater des Beschwerde-
führers gab in der Folge dann sogar sein schriftliches Einverständnis be-
treffend die Weiterreise seines Sohnes in die Schweiz. Eine Kopie dieses
Schreibens inklusive Kopien der Identitätskarte des Vaters wurden mit
Schreiben vom (…) zu den Akten N (…) gereicht (vgl. a.a.O., D2). Hieraus
geht illustrativ hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers den Kon-
takt zum Kindsvater auch von der Schweiz aus gepflegt hat, und dass die-
ser, wenn es um Belange seines Sohnes (d.h. des Beschwerdeführers)
geht, sich nicht passiv verhält, sondern durchaus aktiv wird. Vor diesem
Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den
Kontakt zu seinem in Eritrea lebenden Vater reaktivieren kann und bei einer
Rückkehr von diesem die nötige Unterstützung vor Ort erfahren wird.
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche
im Ausland und in der Schweiz lebende Familienmitglieder und Verwandte
hat. Zu diesen pflegt er aktive Kontakte. Diese werden ihn bei einer Rück-
kehr nach Eritrea erneut finanziell unterstützen können, so wie dies in der
Vergangenheit bereits einmal der Fall war.
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Aus den Akten geht zusätzlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer be-
reits in der Vergangenheit selbständig in einer neuen Umgebung zurecht-
finden konnte und mehrere Jahre selbständig einen Auslandaufenthalt ge-
meistert hat. So lebte er nach seiner Ausreise aus Eritrea zunächst rund
drei Jahre lang alleine im Sudan, nachdem der Rest seiner Familie in die
Schweiz weitergereist ist. Die Kosten seines Lebensunterhalts bestritt er
damals durch die finanzielle Unterstützung seiner – zu diesem Zeitpunkt
bereits in der Schweiz lebenden – Mutter (vgl. A5, Ziffer 1.17.4 und 1.17.5;
sowie A15 F107 bis F109). Diese mehrjährige Lebenserfahrung sowie die
auch in Zukunft weiterhin mögliche finanzielle Unterstützung seiner Familie
werden ihm bei einer Reintegration im Heimatland zusätzlich von prakti-
schem Nutzen sein. Der Beschwerdeführer ist ferner jung, gesund, arbeits-
fähig und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftslandes gut vertraut.
Die Voraussetzungen für eine Reintegration sind somit auch hierdurch als
intakt einzustufen. Hieran vermögen auch die Ausführungen in seiner Stel-
lungnahme vom 16. Juli 2019 nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwer-
deführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedro-
hende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
ebenfalls als zumutbar.
10.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea derzeit generell nicht mög-
lich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisge-
mäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwer-
deführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 21. Dezember 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung
der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
14.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wurde MLaw Eliane Gil-
gen als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist deshalb ein amtliches
Honorar zu entrichten.
Mit Kostennote vom 29. August 2018 wurde ein Honorar in Höhe von
Fr. 1‘022.‒ (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) geltend gemacht.
Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden erscheint angemes-
sen. Der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist die geltend
gemachte einmalige Spesenpauschale von Fr. 50.‒, da vom Gericht nur
effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden (vgl. hierzu das Urteil
des BVGer E-1113/2017 vom 4. Januar 2019, E. 13.3). Der amtlichen
Rechtsbeiständin wird somit ein amtliches Honorar von Fr. 807.75 (inkl.
Mehrwertsteuer) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 807.75
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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