Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4950/2007
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Afghanistan eigenen Angaben
zufolge im Jahre (…) oder (…) (Beschwerdeführer) respektive im Jahre
(…) (Beschwerdeführerin) und liessen sich in der Folge im Iran nieder, wo
sie sich kennenlernten und im Jahre (…) religiös trauen liessen. Im (…)
oder (…) verliessen sie den Iran in Begleitung ihrer (…) und gelangten
am 19. September 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am 5. Oktober 2006 erfolgten die Kurzbefragungen im
D._______ und am 30. November 2006 die Anhörungen zu ihren
Asylgründen durch E._______.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien afghanische
Staatsangehörige und gehörten der Ethnie der Hazara an. In den Neunzigerjahren sei die in Kabul
wohnhaft gewesene Familie der Beschwerdeführerin von (…), die in der gleichen Gasse gewohnt hätten,
belästigt worden; auch hätten diese das Haus der Familie geplündert und besetzt. Nach der
Machtübernahme durch die Taliban habe die Beschwerdeführerin die (…) angezeigt, worauf diese aus dem
Haus vertrieben und ins Gefängnis gesteckt worden seien. Im Jahre (…) sei die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihrer Familie (…) in den Iran ausgereist, wo sie eine provisorische Aufenthaltsbewilligung
als Flüchtlinge erhalten hätten. Mitte (…) seien ihre Mutter und ein Bruder mit seiner Familie nach
Afghanistan zurückgekehrt. Kurz nach deren Rückreise habe die Beschwerdeführerin von ihrem im Iran
lebenden (…) erfahren, dass ihr nach Afghanistan zurückgekehrter Bruder vermutlich von Untergebenen
oder Freunden der (…) aus Rache und weil dieser sein Elternhaus zurückgefordert habe, umgebracht
worden sei. Die Mutter habe ihr geraten, nicht wie beabsichtigt nach Afghanistan zurückzukehren, weil sich
die Mörder ihres Bruders nach ihr und ihren (…) erkundigt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten den
Iran verlassen müssen, weil die dortigen Behörden ihre Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr verlängert
hätten.
Der Beschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Begründung
ihres Asylgesuchs.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente
wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
Eine vom Bundesamt in Auftrag gegebene und am 13. Oktober 2006 telefonisch durchgeführte
wissenschaftliche Sprach- und Herkunftsanalyse der (BFM-)Fachstelle LINGUA ergab gemäss den sich bei
den Vorakten befindlichen Expertengutachten vom 16. und 23. Oktober 2006, dass die
Beschwerdeführenden mit Sicherheit in Afghanistan sozialisiert worden waren.
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B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 – eröffnet am 18. Juni 2007 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden und ihre (…) erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 19.
September 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, es genüge nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu
begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Be-trachtungsweise und nicht nur
auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhten. Solche Anhaltspunkte bestünden
vorliegend nicht in genügender Weise. Die Mutter der Beschwerdeführerin und die (…) mit (…) lebten
weiterhin in Kabul, ohne von den Leuten, die den Bruder umgebracht hätten, in asylrelevanter Weise
behelligt zu werden. Die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Ehemann, der in seinem Heimatstaat keine
Probleme geltend gemacht habe, in dessen familiäres Umfeld in Kabul zurückkehren. Nach Einschätzung
des Bundesamtes bestehe für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann keine erhebliche
Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung, wenn sie sich gegenüber diesen Leuten nicht exponieren
würden. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2007 beantragten die
Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertretung in
materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie
Kopien einer Beschwerde respektive Anzeige der Mutter der
Beschwerdeführerin an die afghanischen Behörden betreffend die
Ermordung ihres Sohnes (mit Zustellcouvert), eines Briefes des (…) mit
Übersetzung (und Zustellcouvert), den afghanischen Identitätsausweis
der Beschwerdeführerin mit Übersetzung und eine Kostennote vom (…)
zu den Akten. Gleichzeitig stellten sie die Nachreichung des Originals der
Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin an die afghanischen
Behörden mit Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung in Aussicht.
Für die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2007 teilte der Instruktionsrichter
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den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, verzichtete vorbehältlich des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 7. August 2007 liessen die Beschwerdeführenden die in
der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (die Beschwerde
respektive Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin im Original mit
französischer Übersetzung und die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
vom 9. Juli 2007) einreichen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. August 2007, die den
Beschwerdeführenden am 5. September 2007 zur Kenntnis gebracht
wurde, vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführenden
einen ärztlichen Bericht vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin und
ein ärztliches Zeugnis vom (…) betreffend den Beschwerdeführer zu den
Akten reichten.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren, beim
Bundesamt eingegangen ärztlichen Bericht vom (…) die Beschwerdeführerin betreffend.
H.
Am 31. August 2009 hob das BFM im Rahmen eines weiteren
Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 15. Juni 2007 wiedererwägungsweise auf und nahm die
Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 räumte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich
innert Frist dazu zu äussern, ob sie an der Beschwerde, soweit nicht
gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen wollten.
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Mit Eingabe vom 15. September 2009 hielt die neu beauftragte Rechtsvertreterin namens der
Beschwerdeführenden unter Einreichung ihrer Vollmacht an der Beschwerde fest. Zur Begründung führte
sie an, mit der Ermordung des Bruders der Beschwerdeführerin und den dazu eingereichten Beweismitteln
bestünden objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach
Afghanistan asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wären. Zudem habe die Mutter der Beschwerdeführerin
vor (…) Afghanistan wegen Belästigungen und Drohungen verlassen und sei zu ihrer Tochter und ihrem
Sohn nach (…) geflüchtet. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf gleichzeitig
eingereichte Beweismittel (…) geltend, die Beschwerdeführerin habe Anfang (…) telefonisch an dieser
Sendung teilgenommen und dabei die Vorgehensweise der Regierung von Staatspräsident Hamid Karzai
kritisiert.
J.
Am 21. September 2009 teilte der Instruktionsrichter der neuen
Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführenden seien bereits vertreten.
Weil sich aus den Akten weder ein Entzug noch eine Niederlegung des
Mandats ergebe, werde das Bundesverwaltungsgericht seine
Mitteilungen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) wie bisher an die zuerst bezeichnete
bevollmächtigte Rechtsvertretung richten. Diese legte mit Eingabe vom 4.
Oktober 2009 ihr Mandat nieder.
K.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden
eine ärztliche Bestätigung vom (…) betreffend eine an (…) erkrankte, im
(…) wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin mit deutscher
Übersetzung einreichen. Dazu führten sie an, der Beschwerdeführerin sei
es verwehrt, ihre erkrankte Schwester im (…) zu besuchen. Des Weiteren
machten sie auf die neuesten UNHCR-Richtlinien vom 10. November
2009 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer
Asylsuchender aufmerksam und beantragten die Gutheissung ihrer
Rechtsbegehren.
L.
Am 20. Oktober 2010 beantwortete der Instruktionsrichter eine vom
Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Anfrage der
Beschwerdeführerin vom 14. September 2010 zum Verfahrensstand.
M.
Am 19. Januar 2011 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich
innert Frist zu den nach der Vernehmlassung vom 31. August 2009 auf
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Beschwerdeebene eingereichten Eingaben und Dokumenten vernehmen
zu lassen.
N.
Mit Eingaben vom 11. Februar 2011 (Poststempel) und 14. Februar 2011
beantragte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Situation in
Afghanistan die Gutheissung der Beschwerde.
O.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2011
die Abweisung der Beschwerde.
P.
Am 25. Februar 2011 lud der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführenden unter Verweis auf die Ausführungen der
Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 ein, innert Frist
eine Replik einzureichen oder ihre Beschwerde zurückzuziehen.
In ihrer Replik vom 17. März 2011 hielten die Beschwerdeführenden mit entsprechender Begründung an
ihren Rechtsbegehren fest und beantragten unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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4.1. Vorliegend ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Vorinstanz in
ihrer Verfügung vom 15. Juni 2007 zu Recht ausgeführt hat, den
Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, eine asylrelevante
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
darzutun.
4.1.1. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Bundesamtes in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 darauf
hinzuweisen, dass das am 7. August 2007 zur Stützung der Vorbringen
eingereichte Dokument im Original (Beschwerde respektive Anzeige der
Mutter der Beschwerdeführerin bei den afghanischen Behörden
betreffend die Ermordung ihres Sohnes) – abgesehen von einem Stempel
des (…), der nicht mit der ausstellenden Behörde übereinstimmt – kaum
Sicherheitsmerkmale aufweist. Angesichts der Tatsache, dass die
jeweiligen Abschnitte handschriftlich verfasst und unterschrieben sind,
teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz,
wonach dieses Dokument ohne weiteres auch blanko erworben und erst
nachträglich von einer beliebigen Person ausgefüllt respektive ergänzt
worden sein könnte. Die Entgegnung in der Replik vom 17. März 2011,
der Beschwerdeführerin könne nicht vorgehalten werden, dass die
zuständige afghanische Behörde das Dokument auf der ersten Seite statt
auf der Rückseite abgestempelt habe, erweist sich angesichts der
Tatsache, dass der Stempel vom (…) und nicht von der ausstellenden
Behörde stammt, als unbehelflich.
Als zutreffend erweist sich sodann der Hinweis des BFM, das Dokument solle zwar aus dem Jahre (…)
stammen, aber die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen behauptet, die Behörden hätten
den Tod ihres Bruders nicht untersucht, und sie habe keine Beweismittel zu diesem Sachverhalt (vgl. Akten
BFM A2/10 S. 6 und A30/15 S. 11). Die diesbezügliche Entgegnung, die Beschwerdeführerin habe bei den
Befragungen noch keine Kenntnis von diesem Beweisstück gehabt, erweist sich nicht nur aufgrund ihrer
Aussagen, sondern auch deshalb als wenig stichhaltig, weil davon auszugehen ist, sie habe bereits vor der
am 30. November 2006 erfolgten Anhörung Kontakt zu ihrer damals noch in Kabul wohnhaft gewesenen
Mutter gehabt, und dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin aussagte, ihre nach Afghanistan
zurückgekehrte Mutter habe sie im Iran kontaktiert und von einer Rückreise abgeraten, weil sich die Leute,
die ihren Bruder ermordet hätten, auch nach ihr und ihren Geschwistern erkundigt hätten (vgl. A30/15 S. 9).
Des Weiteren passt der vierte Abschnitt des vorerwähnten Dokuments, wie vom Bundesamt dargelegt, in
der Tat nicht zu den anderen Abschnitte. Wie das Bundesamt zutreffend ausführt, beinhalten die drei
ersten Abschnitte das Ersuchen der Mutter der Beschwerdeführerin und dessen Beantwortung, weshalb
der vierte Abschnitt überflüssig erscheint. Es mutet unverständlich an, dass eine afghanische Behörde
zuerst ein zusammenfassendes, im amtlichen Stil verfasstes Untersuchungsergebnis (…) verfasst und
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anschliessend in einem zusätzlichen (vierten) Abschnitt noch exakt die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin als Kommentar wiedergegeben haben soll. Der Kommentar enthält zudem wenig
amtlich wirkende Bemerkungen über erbarmungslose und kriminelle Taliban, die Leute zu Tode gefoltert
hätten, und darüber, dass es keine Vergeltung für das geflossene Blut geben werde. Vor diesem
Hintergrund erweist sich das Vorbringen in der Replik, die Übereinstimmung des vierten Abschnitts mit den
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zeige, dass ihre Angaben der Wahrheit entspreche, als nicht
überzeugend und konstruiert. Gleich verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen, die Anklageschrift sei auf
(…) datiert, was für deren Echtheit spreche, zumal bei einem gekauften und gefälschten Dokument davon
auszugehen wäre, dass die Behörden das Schriftstück auf einen aktuellen und späteren Zeitpunkt datiert
hätten.
Angesichts der vom Bundesamt zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten ist das Dokument nicht geeignet,
den geltend gemachten Sachverhalt (angebliche Ermordung des Bruders der Beschwerdeführerin) zu
belegen respektive glaubhaft zu machen. Unbesehen davon wäre selbst bei der Annahme, der geltend
gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich so zugetragen, in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich die
Mutter nach ihrer Anzeige bei den afghanischen Behörden im Jahre (…) noch mehrere Jahre ohne
Behelligungen seitens der mutmasslichen Mörder ihres Sohnes in Kabul aufgehalten haben will.
4.1.2. Auch ist hinsichtlich des mit Eingabe vom 15. September 2009 –
unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Beweismittel (…) – neu
geltend gemachten Vorbringens, die Beschwerdeführerin habe (…)
telefonisch an dieser Sendung teilgenommen und dabei die
Vorgehensweise der Regierung von Staatspräsident Hamid Karzai
kritisiert, gemäss der Übersetzungsabschrift der Sendung festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin dort lediglich mit ihrem Vornamen und dem
Zusatz, sie rufe aus der Schweiz an, erwähnt wurde. Damit bestehen
offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin sei
allein aufgrund ihres Vornamens und ihres Anrufes aus der Schweiz von
den afghanischen Behörden identifiziert worden und sie habe wegen ihrer
regierungskritischen Äusserungen im Interview subjektive
Nachfluchtgründe verwirklicht.
4.1.3. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem
weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 15. September 2009, die Mutter
der Beschwerdeführerin habe vor (…) Afghanistan wegen Belästigungen
und Drohungen verlassen müssen und sei zu ihrer Tochter und ihrem
Sohn nach (…) geflüchtet, keine asylrelevanten Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes darzutun. Dazu ist vorab festzustellen, dass es sich um
eine nicht weiter substanziierte Behauptung handelt. Des Weiteren kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits in Erwägung 4.1.1.
gemachten Ausführungen verwiesen werden, und bei Annahme der
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Authentizität dieses Vorbringens ist überdies festzuhalten, dass die
angebliche Ausreise der Mutter der Beschwerdeführerin durchaus aus
anderen Gründen als den geltend gemachten erfolgt sein kann.
4.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den anderen Ausführungen auf
Beschwerdeebene und den zur Stützung der Vorbringen eingereichten
weiteren Dokumenten, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die
Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Das BFM hat am 31. August 2009 im Rahmen eines weiteren
Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 15. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben und
die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde
im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes
gegenstandslos geworden; Erörterungen zum Gesundheitszustand der
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Beschwerdeführenden und zur Durchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung erübrigen sich somit (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der
Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.
8.
8.1. Nachdem das BFM am 31. August 2009 die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2007
wiedererwägungsweise aufgehoben hat, sind insoweit keine
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) einer
Erwerbstätigkeit als (…) nachgeht, weshalb nicht mehr von der
Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden
kann. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.
65 Abs. 1 VwVG) ist deshalb abzuweisen und die um die Hälfte
reduzierten Verfahrenskosten von 300.- sind den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2. Angesichts des faktischen Obsiegens im Vollzugspunkt steht den
Beschwerdeführenden eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der in der Kostennote der ersten
Rechtsvertretung vom 18. Juli 2007 ausgewiesene Betrag von Fr. 850.-
erscheint angemessen (vgl. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der zweiten
Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die diesbezügliche
Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der
Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800.− (inkl. Auslagen
und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden,
abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: