B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4950/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (…).
E-4950/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, beide irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge gemeinsam am (…) Januar 2016. Sie gelangten
am 12. Februar 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ Asylgesuche stellten.
B.
Am 17. Februar 2016 wurden die Beschwerdeführenden anlässlich der Be-
fragungen zur Person summarisch befragt. Am 24. Februar 2017 wurden
der Beschwerdeführer und am 10. Juli 2017 die Beschwerdeführerin ein-
lässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört.
C.
Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen vor, dass sie seit dem (…) verheiratet seien. Aus der Ehe
seien bislang keine Kinder hervorgegangen. Diese Kinderlosigkeit sei Aus-
löser dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer von seiner Schwiegerfa-
milie wiederholt bedroht, beschimpft und geschlagen worden sei. Er habe
im Jahr 2010 seine Stelle als (…) verloren, da Angehörige seiner Schwie-
gerfamilie ihn am Arbeitsplatz mit Waffen bedroht hätten. Die Beschwerde-
führerin sei mehrmals durch ihre Familie entführt worden. Namentlich habe
diese sie im Jahr 2013 während dreier Monate festgehalten und sie zur
Scheidung zwingen wollen, indem sie durch einen Anwalt ein entsprechen-
des Begehren beim Gericht hätten einreichen lassen. Nachdem ein Richter
diesem Antrag nicht gefolgt sei, seien sie weiterhin durch die Familie der
Beschwerdeführerin belästigt worden. Auch Vermittlungsbemühungen zwi-
schen den beiden Familien hätten die erhoffte Wirkung verfehlt. Aus Furcht
davor, die Situation noch weiter zu verschlimmern sowie aufgrund der ver-
muteten Gleichgültigkeit der Behörden gegenüber solchen Familienzwis-
ten hätten sie sich nicht an die örtlichen Behörden gewandt. Am (…) Januar
2016 hätten sie sich schliesslich entschieden, gemeinsam aus dem Irak
auszureisen, nachdem zwei Brüder der Beschwerdeführerin diese erneut
zu Hause angegriffen und geschlagen hätten und überdies versucht hätten,
sie zu entführen. Nach der legalen Ausreise in die Türkei seien sie über
Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere Länder in die Schweiz ge-
langt.
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Seite 3
Zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise, ihren Ehe-
schein, eine offizielle Korrektur desselben sowie ein Schreiben des Anwalts
der Familie der Beschwerdeführerin ein.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (eröffnet am 31. Juli 2018) stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus er Schweiz
sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 liessen die Beschwerdeführenden ge-
gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihnen unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren;
eventualiter sei ihnen aufgrund der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2018 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2018 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den am 13. September 2018 zusammen mit einer Einladung zur Replik
übermittelt.
I.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 replizierten die Beschwerdeführen-
den und hielten an ihren Rechtsbegehren fest.
E-4950/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden.
1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG).
1.6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4950/2018
Seite 5
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die nord-
irakischen Sicherheitsbehörden in der kurdischen Regionalregierung seien
grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nö-
tigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Es sei davon auszugehen, dass
Betroffene auch im Falle familiärer Probleme auf staatlichen Schutz zählen
könnten, sofern es keine Hinweise auf ein Fehlen dieses Schutzwillens der
kurdischen Behörden gebe. Da die Beschwerdeführenden sich gar nicht
erst an die Behörden gewandt hätten, gebe es im vorliegenden Fall auch
keine entsprechenden Hinweise. Es sei den Beschwerdeführenden durch-
aus zumutbar gewesen, die Behörden einzuschalten, und die Begründung
für dieses Versäumnis erscheine wenig überzeugend. Insbesondere das
von ihnen erwähnte Gerichtsurteil, das eine Scheidung hätte erzwingen
sollen, zeige auf, dass die Behörden die Ansicht der Eltern der Beschwer-
deführerin keineswegs vorbehaltlos teilen würden. Zudem sei nicht ersicht-
lich, weshalb die Brüder als Angehörige der Peschmerga über besonders
gute Beziehung in die höheren Ränge des Polizei- und Justizsystems ver-
fügen sollten.
Im Übrigen sei auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führenden in Zweifel zu ziehen, angesichts ihrer wenig detaillierten, eher
oberflächlichen und in Bezug auf die zeitliche Einordnung teilweise wider-
sprüchlichen Schilderungen der angeblich erlittenen Verfolgung.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs merkt die Vorinstanz an, dass die
Herkunftsregion der Beschwerdeführenden, die nordirakische autonome
Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]),
kaum von der im Irak allgegenwärtigen Gewalt betroffen sei. Für die ein-
heimische kurdische Bevölkerung könne nicht generell von einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgegangen werden.
Darüber hinaus würden insbesondere keine individuellen Gründe der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die Beschwerde-
führenden seien im arbeitsfähigen Alter, seien gesund und würden über
familiäre Beziehungen in ihrer Heimat verfügen. Ausserdem hätten sie in
der Vergangenheit bereits in unterschiedlichen Berufen Fuss gefasst und
Wohneigentum erworben. Aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten und
Erfahrungen könnten sie ihre Wiedereingliederung nach ihrer Rückkehr
ungeachtet allfälliger Startschwierigkeiten durchaus meistern.
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Seite 6
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Beschwerde
an, dass das SEM die aktuelle Lage hinsichtlich der Möglichkeit zur staat-
lichen Schutzbeanspruchung verkenne. Insbesondere die Beschwerdefüh-
rerin habe durch ihre Familie mehrfach Gewalt erlebt und mache deswegen
frauenspezifische Fluchtgründe geltend. Sie gehöre der sozialen Gruppe
derjenigen Frauen an, denen eine eigene Lebensgestaltung untersagt
werde. In ihrer Familie würden die Frauen keine Rechte besitzen. Sie sei
beschnitten worden, habe keine Schule besuchen dürfen und sei zwangs-
weise verheiratet worden. Zudem hätten die männlichen Familienmitglie-
der mehrfach Gewalt gegen sie ausgeübt. Die nordirakischen Behörden
seien, selbst bei unterstellter Schutzfähigkeit, nicht willens, sich gegen die
Stammestraditionen und Gewohnheitsrechte der Gesellschaft zu stellen.
Der Beschwerdeführer seinerseits sei durch die Geschehnisse in seiner
Männlichkeit gezielt gedemütigt worden und sein gesellschaftliches Anse-
hen habe erheblichen Schaden davongetragen. Angesichts der kulturellen
Verhältnisse und ihrer familiären Situation könnten sie sich nicht an die hei-
matlichen Behörden wenden. Diese wären objektiv nicht in der Lage, ihnen
ausreichenden Schutz vor ihren Familienangehörigen zu bieten.
Ihre Ausführungen seien im Übrigen insgesamt schlüssig sowie plausibel,
und der Beschwerdeführer habe bestimmte Ereignisse durchaus detailliert
beschrieben. Ihre Ausführungen vermöchten daher den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen zu genügen.
Da sie gezielte ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hät-
ten und begründete Furcht hätten, solchen auch in Zukunft ausgesetzt zu
sein, sei ihnen Asyl zu gewähren.
Hinsichtlich eines drohenden Wegweisungsvollzugs weisen die Beschwer-
deführenden darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits als Frau
stark gefährdet wäre und ihr Recht auf Leben und Freiheit nicht in einer
stammesgeprägten, patriarchalischen Gesellschaft ausleben könne. Der
Beschwerdeführer seinerseits begebe sich im Falle einer Rückkehr in Le-
bensgefahr.
3.2.2 Mit der Beschwerde wurde zudem ein Arztbericht vom 23. August
2018 betreffend den psychischen Zustand der Beschwerdeführenden ins
Recht gelegt. Darin wird bei beiden eine unverarbeitete Posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) sowie eine depressive Störung mit Angst ge-
E-4950/2018
Seite 7
mischt und die Belastung durch den unerfüllten Kinderwunsch diagnosti-
ziert. Die Beschwerdeführenden wurden gemäss Arztbericht zu dem Zeit-
punkt jeweils mit wöchentlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Sit-
zungen und zudem medikamentös behandelt. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin an den Ort des Traumas könne sich negativ auf ihr
Krankheitsbild auswirken und ihren Zustand schlagartig verschlechtern.
3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass sich aufgrund
der medizinischen Probleme bei einer Rückkehr nicht auf eine konkrete
Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage schliessen lasse. Die
im Arztbericht aufgelisteten Symptome erschienen nicht als derart gravie-
rend, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus gesundheit-
lichen Gründen existenziell gefährdet wären. Zudem sei bezüglich der ak-
tuellen Behandlungsmethode von der adäquaten Verfügbarkeit auch im
Nordirak auszugehen. Gewisse Einbussen beim Betreuungsstandard im
Vergleich zur Schweiz könnten zwar nicht in Abrede gestellt werden, die
medizinisch psychiatrische Grundversorgung sei im Nordirak aber grund-
sätzlich gewährleistet. Zudem bezeichnete die Vorinstanz die Behandlung
in der Muttersprache sowie im Kontext des Kulturraums der Beschwerde-
führenden als mutmasslich förderlich für den Behandlungserfolg.
3.4 Im Rahmen der Replik hielten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen fest, dass ihre Wegweisung angesichts drohender Retraumatisierung
und der zu erwartenden enormen Belastung nach Art. 3 EMRK und Art. 3
FoK weder zumutbar noch zulässig sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4950/2018
Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft beweisen o-
der zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich, ungeachtet einer Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, der Einschätzung der Vorinstanz zur
Asylrelevanz der Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG vollumfänglich an.
5.1
5.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.
5.1.2 Den durch die Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohun-
gen infolge der innerfamiliären Auseinandersetzungen (aufgrund ihrer
Kinderlosigkeit) liegt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne die-
ser Bestimmung zugrunde (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer
E-1399/2019 vom 17. April 2019 E. 6.3, E-974/2019 vom 12. März 2019
S. 9 oder E-4434/2017 vom 5. September 2019 E. 7.4 S. 9).
5.2
5.2.1 Geht die Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen,
ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5).
5.2.2 Gemäss BVGE 2008/4 sind die Sicherheits- und Justizbehörden des
KRG-Gebiets – das seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil,
Suleimaniya sowie die von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebil-
det wird – grundsätzlich in der Lage und willens, den Bewohnern der vier
nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (a.a.O.
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Seite 9
E. 6.1–6.7). Diese Einschätzung wurde mit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil
publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit.
5.2.3 Vorliegend finden sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt,
keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens oder der
Schutzfähigkeit der Behörden. Die Beschwerdeführenden haben gemäss
eigenen Angaben gar nicht erst bei den zuständigen KRG-Organen um
Schutz ersucht. Sie brachten diesbezüglich lediglich vor, dass die Polizei
sich einerseits nicht um solche Familienangelegenheiten kümmere, es ins-
besondere ihrer Kultur zuwiderlaufe, in solchen familieninternen Zwists An-
zeige zu erstatten (vgl. act. B12, F71 ff.), und dass sie andererseits die
Angelegenheit nicht unnötigerweise durch eine Anzeige hätten aufbau-
schen wollen (vgl. act. A13, F47 und F61). Mit diesen Ausführungen ver-
mögen die Beschwerdeführenden jedoch nicht darzulegen, die Behörden
hätten ihnen den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zu-
kunft tun, zumal auch kein Hinweis darauf vorläge, dass ihnen die Hilfe aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert worden wäre. Viel-
mehr ist anzunehmen, dass es von den Beschwerdeführenden durchaus
zu erwarten gewesen wäre, die Behörden einzuschalten und strafrechtlich
relevantes Verhalten zur Anzeige zu bringen.
Als weiteren Hinweis für den staatlichen Schutzwillen und dessen Schutz-
fähigkeit kann das richterliche Urteil hinsichtlich der zwangsweise herbei-
geführten Scheidungsklage verstanden werden. Ungeachtet des Willens
der Familie der Beschwerdeführerin schützte der betreffende Richter deren
Wunsch, die Ehe fortzuführen. Dieses Gerichtsurteil widerlegt zudem die
Aussage der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, einer sozialen
Gruppe von unterdrückten Frauen anzugehören. Der Richterspruch steht
diesem Vorbringen insoweit entgegen, als keine systematische Unterdrü-
ckung der Beschwerdeführerin durch die Justizbehörden aufgrund ihres
Geschlechts unterstellt werden kann und somit keinerlei Anhaltspunkte für
ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen.
Unter diesen Aspekten kommt der geltend gemachten Gefahr der Nach-
stellung seitens privater Drittpersonen daher keine asylrechtliche Relevanz
zu.
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Seite 10
5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch die Be-
schwerdeführenden angeführten Gründe für das Verlassen ihres Heimat-
staates keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermö-
gen, da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich ist und die staatli-
chen Behörden im vorliegenden Fall zudem als schutzfähig und schutzwil-
lig zu qualifizieren sind. Es wäre den Beschwerdeführenden folglich zuzu-
muten gewesen, den staatlichen Schutz anstelle des als subsidiär zu ver-
stehenden Schutz des Asyls zu beanspruchen.
5.4 Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführenden offengelassen werden.
5.5 Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche nach dem Gesagten zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-4950/2018
Seite 11
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie oben erläutert (vgl. E. 5.2), ist auf-
grund der Aktenlage anzunehmen, dass die staatlichen Behörden vorlie-
gend willens und fähig sind, die Beschwerdeführenden vor allfällig drohen-
den Behelligungen durch die Familie der Beschwerdeführerin zu schützen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig
erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2).
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-4950/2018
Seite 12
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Gemäss der im Referenzurteil E-3737/2015 vorgenommenen Lage-
einschätzung wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der KRG-Re-
gion nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell
herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in
dieser Region durchgeführte Referendum nichts, in welchem eine Mehrheit
der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Der Wegweisungs-
vollzug in den Nordirak ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar
zu bezeichnen.
7.3.3 Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjeni-
gen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der
Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene
("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl besonderes Gewicht
beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März
2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und
D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4).
7.3.4 Die Beschwerdeführenden haben zeitlebens in der unmittelbaren
Umgebung von B._______ gelebt. Der Beschwerdeführer verfügt über
zwölf Jahre Schulbildung, die Beschwerdeführerin lediglich über deren
zwei. Dennoch war es beiden möglich, in der Vergangenheit in unterschied-
lichen beruflichen Tätigkeitsfeldern Fuss zu fassen. Nachdem der Be-
schwerdeführer aufgrund einer Auseinandersetzung mit seinen Schwagern
seine Anstellung verlor, konnte er sich rasch wieder in den Arbeitsmarkt re-
integrieren. Auch die Beschwerdeführerin konnte sich als (…) ein wirt-
schaftliches Standbein aufbauen. Aufgrund ihrer Fähigkeiten und Erfahrun-
gen dürfte der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag kein Problem für die Be-
schwerdeführenden darstellen. Sie waren bereits einmal in der Lage,
Wohneigentum zu erwerben. Vor diesem beruflichen Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch nach der Rückkehr in
der Lage sein werden, für ein regelmässiges Einkommen zu sorgen. Dar-
über hinaus kann das (…) getraute Ehepaar immerhin auf die familiären
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Seite 13
Beziehungen zur Familie des Beschwerdeführers bauen. So haben die On-
kel des Beschwerdeführers das Paar bereits in den Vermittlungsgesprä-
chen mit der Familie der Beschwerdeführerin tatkräftig unterstützt. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
nicht mehr auf die Unterstützung dieses Teils ihrer Familie zählen könnten.
Somit liegen zahlreiche positive individuelle Zumutbarkeitsfaktoren vor,
aufgrund welcher nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden
würden bei einer Rückkehr in eine Gefährdungslage geraten.
7.3.5 An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Arztbericht vom 23. August 2018 nichts zu ändern. Dieser attes-
tierte beiden Beschwerdeführenden – auffälligerweise in einer gemeinsa-
men Diagnose "(Ehemann und Ehefrau)" – eine unverarbeitete PTBS, eine
depressive Störung mit Angst gemischt, eine psychosoziale Belastungs-
störung sowie die Belastung durch den unerfüllten Kinderwunsch. Zur the-
rapeutischen Stabilisierung wurden zum damaligen Zeitpunkt mindestens
zwölf Monate für die Behandlung veranschlagt. Gemäss diesen Ausführun-
gen wäre die Behandlungsperiode demnach offenbar abgeschlossen. Es
liegen jedenfalls keine weiteren Informationen über den aktuellen psychi-
schen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vor.
Selbst bei Annahme des Weiterbestehens der psychischen Beeinträchti-
gungen in einer gewissen Schwere kann mit Verweis auf die geltende
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer
D-5231/2017 vom 5. September 2019 E. 7.4.6 und D-233/2017 vom
9. März 2017 E. 10.8, je m.w.H.) festgehalten werden, dass von einer adä-
quaten Behandelbarkeit solcher Erkrankungen in der KRG-Region aus-
zugehen ist. Auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im
Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, wäre die medizi-
nisch psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der ursprünglich
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bei der Rückkehr in den
Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet. Auch andere persönliche Gründe,
die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind vorliegend
nicht ersichtlich. Hinsichtlich allfällig drohender Behelligungen durch die
Familie der Beschwerdeführerin ist auf das bereits Gesagte zu verweisen
(vgl. E. 5.2).
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 2018 ihr Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle
Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain