B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4951/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, RECHTSBÜRO, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. August 2015 in der Schweiz um
Asyl. Sein Asylgesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August
2017 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den
Wegweisungsvollzug. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil
E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 abgewiesen wurde. Das Gericht be-
fand die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers zufolge
seiner angeblichen Internetaktivitäten als nicht glaubhaft. Einen als Be-
weismittel eingereichten Haftbefehl vom 13. Januar 2016 stufte es als Fäl-
schung ein.
B.
Am 13. August 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
Wiedererwägungsgesuch und beantragte, die formell rechtskräftig gewor-
dene Verfügung sei zu widerrufen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und
ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung des Wiedererwä-
gungsgesuchs herzustellen und das Migrationsamt B._______ sei anzu-
weisen, die Haftanordnung aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und
die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be-
stellen.
Als Beweismittel reichte er eine Vorladung der Polizei C._______ vom
7. Oktober 2015 und ein Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom
6. Dezember 2017 (beide Dokumente inklusive deutscher Übersetzung)
ein.
C.
Mit Verfügung vom 23. August 2019 (eröffnet am 26. August 2019) wies die
Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. August 2017. Die Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Verbeiständung wies
sie ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Weiter hielt sie
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht am 25. September 2019 Beschwerde und beantragte, die
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vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er zufolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps.
Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertrete-
rin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. September 2019 setzte das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid werden die Gesuche um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung hinfällig.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der
Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses ma-
teriell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist,
weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem
Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche
Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE
2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichen-
des Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation war hier teil-
weise gegeben, denn das dem Wiedererwägungsgesuch beigelegte Urteil
des Berufungsgerichts D._______ datiert vom 6. Dezember 2017 und ist
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mithin nach Ergehen des Urteils E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 ent-
standen. Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte polizeiliche
Vorladung vom 7. Oktober 2015 wäre hingegen aufgrund ihres Entste-
hungsdatums in einem Revisionsverfahren zu prüfen gewesen bezie-
hungsweise hätte sie im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht werden
müssen. Wie das SEM selbst festhält, hätte es dieses Beweismittel mithin
nicht prüfen müssen. Aus dem Umstand, dass es dieses dennoch gewür-
digt hat, ist dem Beschwerdeführer indessen kein Nachteil erwachsen, wo-
mit sich weitere Ausführungen die verschiedenen Verfahren betreffend er-
übrigen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch
geltend, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2017 sei in Unkennt-
nis der vollständigen Beweismittel ergangen. Bereits anlässlich des Asyl-
verfahrens habe er ausgeführt, gegen ihn seien viele Strafverfahren in Ab-
wesenheit eröffnet worden. Während des Asylverfahrens sei es ihm oder
seiner Familie jedoch nicht möglich gewesen, eine Bestätigung über diese
Verfahren erhältlich zu machen. Nun habe er neue Beweismittel aus dem
Irak beschaffen können. Die Verhandlungsvorladung der Polizei
C._______ vom 7. Oktober 2015 und das Urteil des Berufungsgerichts
D._______ vom 6. Dezember 2017 würden belegen, dass er in Abwesen-
heit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Ihm sei
vorgeworfen worden, Mitglied der E._______-Gruppe und damit ein Geg-
ner der Regionalregierung von Kurdistan zu sein. Deshalb habe er An-
spruch auf Schutz und eine Wegweisung in den Irak sei unzumutbar.
5.2 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte
die Vorinstanz aus, die vorgebrachten Beweismittel seien im Irak leicht
käuflich erhältlich, weshalb der Beweiswert grundsätzlich sehr einge-
schränkt sei. Im gleichen Kontext habe der Beschwerdeführer bereits einen
Haftbefehl vom 13. Januar 2016 eingereicht, welcher als nicht authentisch
eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer erwähne in seinem Wieder-
erwägungsgesuch nicht, weshalb er erst im Rahmen des ausserordentli-
chen Verfahrens in den Besitz der Dokumente aus den Jahren 2015 und
2017 gekommen sei. Das angebliche Urteil des Berufungsgerichts
D._______ vom 6. Dezember 2017 setze ein erstinstanzliches Urteil vo-
raus, welches er weder erwähne noch zu den Akten gereicht habe. Im or-
dentlichen Verfahren habe er ausgeführt, die heimatlichen Behörden wür-
den ihn wegen eines Autounfalls verfolgen, de facto sei er jedoch wegen
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regime-kritischen Internetaktivitäten gefährdet. In den eingereichten Doku-
menten sei von diesen Delikten jedoch nicht die Rede. Das Urteil des Be-
rufungsgerichts D._______ erwähne Gesetzesartikel aus dem irakischen
Strafgesetzbuch, welche im Zusammenhang mit der Bedrohung der äusse-
ren Sicherheit der Autonomen Region Kurdistan (ARK) und mit sehr hohen
Strafen verbunden seien. Aus diesen Gründen seien die irakischen Doku-
mente als nicht authentisch einzustufen beziehungsweise sie würden sich
nicht auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe beziehen. Eine
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus politischen Gründen sei unglaub-
haft. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 7. August 2017 beseitigen könnten.
5.3 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem
Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Die Vorinstanz
habe in ihrer Verfügung festgehalten, die eingereichten Dokumente seien
leicht käuflich erhältlich und ihr Beweiswert sei deshalb grundsätzlich ein-
geschränkt. Die Echtheit des Urteils des Berufungsgerichts D._______ sei
jedoch besser überprüfbar. Die neuen Dokumente würden sodann auch die
Echtheit des Haftbefehls vom 13. Januar 2016 bestätigen, welcher im or-
dentlichen Asylverfahren eingereicht worden sei. Er habe anlässlich der
Anhörung vom 14. August 2015 von seinen Aktivitäten im Internet erzählt.
Auf seiner Webseite E._______ seien Korruptionsfälle ans Licht gebracht
worden. Deshalb sei er von der Polizei mit Gefängnis und sogar mit dem
Tod bedroht worden. Er sei festgenommen und gequält worden. Trotzdem
habe er verneint, regierungskritische Nachrichten verbreitet zu haben. Um
ihn unter Druck zu setzen sei ihm gesagt worden, es werde ein Strafver-
fahren gegen ihn wegen Fahrerflucht und Diebstahl eröffnet. Den Akten sei
zu entnehmen, dass gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren wegen Ge-
fährdung der äusseren Sicherheit des Landes eröffnet worden sei. Wenn
davon ausgegangen werde, dass Dokumente im Irak leicht käuflich erhält-
lich seien, müsse auch davon ausgegangen werden, dass eine Person, die
im Internet Korruptionsfälle aufdecke, wegen Bedrohung der inneren und
äusseren Sicherheit des Landes bestraft werde. Dies sei typisch für alle
antidemokratischen Länder. Die Polizeivorladung vom 7. Oktober 2015,
der Haftbefehl vom 13. Januar 2016 und das Urteil des Berufungsgerichts
D._______ vom 6. Dezember 2017 würden im Zusammenhang stehen und
seine Aussagen im Asylverfahren bestätigen. Im Asylverfahren habe er nur
den Haftbefehl beschaffen können. Es sei ihm bewusst gewesen, dass
viele Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Von einer bereits
stattgefundenen Gerichtsverhandlung und seiner Bestrafung habe er je-
doch keine Kenntnis gehabt. Seit einiger Zeit sei er in Ausschaffungshaft,
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weshalb sein Vater aufgrund der konkreten Wegweisungsgefahr nun einen
Rechtsanwalt beauftragt habe. Dank dessen Beziehungen habe er Infor-
mationen zum Strafverfahren sammeln können und das rechtskräftige Ur-
teil vom Berufungsgericht beziehen können. Er (Beschwerdeführer) sei seit
Jahren nicht mehr im Internet aktiv, weshalb die Sache nicht mehr so
"heiss" sei wie früher. Dank der Hilfe des Rechtsanwalts habe sein Vater
Kopien einiger Dokumente aus den Akten erhalten. Er habe diese überset-
zen lassen und dem Beschwerdeführer geschickt. Das erstinstanzliche Ur-
teil habe noch nicht beschafft werden können.
6.
6.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Ent-
deckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Zur Stützung seiner Asylvorbringen
legte der Beschwerdeführer eine polizeiliche Vorladung vom 7. Oktober
2015 und ein Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. Dezember
2017 als Beweismittel vor, zusammen mit einer deutschen Übersetzung.
Sein Wiedererwägungsgesuch an das SEM datiert vom 13. August 2019.
Weder darin noch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus,
seit wann er von den erwähnten Dokumenten Kenntnis hat und wann er in
deren Besitz gekommen ist. Seine Erklärung, sein Vater habe erst nach-
dem er in Ausschaffungshaft genommen worden sei, mit einem Rechtsan-
walt Kontakt aufgenommen, widerspricht seinen Ausführungen im Asylver-
fahren, wonach er den damals eingereichten Haftbefehl vom 13. Januar
2016 vom Rechtsanwalt seines Vaters erhalten habe. Der Beschwerdefüh-
rer konnte somit nicht nachweisen, dass er sein Wiedererwägungsgesuch
rechtzeitig eingereicht hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er
mehr als 30 Tage vor Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs
Kenntnis der Beweismittel hatte. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch zu-
folge verspäteter Einreichung nicht eintreten dürfen. Durch dessen materi-
elle Prüfung erlitt der Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile. Auf eine
Kassation kann deshalb vorliegend verzichtet werden, zumal auch die ma-
terielle Beurteilung der Beschwerde keine Änderung der ursprünglichen
vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2017 zu bewirken vermag.
6.2 Die Vorinstanz befand die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ih-
rer Verfügung vom 7. August 2017 als unglaubhaft. Das Bundesverwal-
tungsgericht hielt dazu fest, dass sich die vorinstanzlich erkannte Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch zahlreiche Unge-
reimtheiten (Widersprüche, chronologische Unstimmigkeiten, gänzlich un-
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plausible Reiseumstände usw.) stützen lasse und die Erkenntnis substanz-
armer, vager und ausweichender Schilderungen von Kernvorbringen au-
genfällig aus dem Anhörungsprotokoll hervortreten würden. Gegen eine
Verfolgungslage spreche sodann der Umstand, dass der angeblich behörd-
lich gesuchte Beschwerdeführer ohne jegliche Schwierigkeiten den Nord-
irak an einer offiziellen und mit nordirakischen Grenzbeamten besetzten
Grenzstelle verlassen konnte (vgl. Urteil des BVGer E-4875/2017 vom
27. Oktober 2017 E. 5.2 S. 13). An dieser Einschätzung vermögen die an-
geblich neuen Dokumente nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Vorladung vom 7. Oktober 2015, der Haftbefehl vom 13. Ja-
nuar 2016 und das Urteil des Berufungsgerichts D._______ vom 6. De-
zember 2017 würden in einem Zusammenhang stehen und seine Asylvor-
bringen bestätigen. Mit Urteil E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 befand
das Bundesverwaltungsgericht den Haftbefehl klar als Fälschung. Damit
bestehen aufgrund des geltend gemachten Zusammenhangs erhebliche
Zweifel an der Authentizität der beiden anderen Dokumente. Wie die Vo-
rinstanz zutreffend festgehalten hat, nennt das Urteil des Berufungsge-
richts Strafartikel, welche in keinem Bezug zu den im Asylverfahren geltend
gemachten Problemen des Beschwerdeführers stehen. Unklar bleibt so-
dann, weshalb der Beschwerdeführer nicht im Besitz des erstinstanzlichen
Urteils ist und wer gegen dieses Urteil eine Berufung eingereicht hatte. In
der polizeilichen Vorladung vom 7. Oktober 2015 wird der Beschwerdefüh-
rer zu einer Gerichtsverhandlung am Strafgericht D._______ vom 4. No-
vember 2015 vorgeladen. Eine Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung ist
dem Beschuldigten zu übergeben, andernfalls kann er von der Verhand-
lung gar keine Kenntnis haben. Der Beschwerdeführer führt jedoch aus, er
sei nur mit Hilfe des Rechtsanwalts seines Vaters in Besitz dieses Doku-
ments gelangt. Diese Erklärung überzeugt nicht, denn gemäss den Aussa-
gen des Beschwerdeführers war den irakischen Behörden sein Wohnort
bekannt und sie hätten ihn dort auch einmal abgeholt (vgl. act. A7 S. 10).
Im Übrigen liegen sowohl das Urteil des Berufungsgerichts als auch die
polizeiliche Vorladung nur als Kopien vor und verfügen somit grundsätzlich
über einen geringen Beweiswert, da Kopien von Beweismitteln leicht
fälschbar sind (vgl. dazu beispielhaft Urteil des BVGer D-717/2017 vom 28.
April 2017 E. 6.3.4). In einer Gesamtwürdigung vermögen die neuen Be-
weismittel an der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerde-
führers nichts zu ändern.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich
relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen
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des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerde-
führers zu beseitigen.
6.4 Die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende Ein-
schätzung im Urteil E-4875/2017 vom 27. Oktober 2017 ist zum jetzigen
Zeitpunkt nach wie vor zutreffend, so dass eine erneute Prüfung der Weg-
weisungsvollzugshindernisse nicht erforderlich war (vgl. dazu BVGE
2014/39 E. 8.1 und 8.2), zumal keine neuen Vollzugshindernisse entstan-
den sind.
6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: