B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-495/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
E-495/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie, ersuchte am 5. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl in der Schweiz nach.
Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 13. September 2011 und der
Anhörung vom 9. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, er stamme aus C._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz), habe
aber von 1995 bis 2009 mit seiner Familie in D._______ im Vanni-Gebiet
gelebt, und sei danach wieder nach C._______ zurückgekehrt. Er sei im
Dezember 2008 von den „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE)
zwangsrekrutiert worden und habe für diese unterschiedliche Hilfsdienste
verrichten müssen. Er habe aber kein Kampftraining absolviert. Im Mai
2009 habe er im Rahmen der Kampfhandlungen aus E._______ fliehen
können und dann in F._______ seine Familie wieder getroffen. Nach der
Rückkehr nach C._______ sei er von Angehörigen der sri-lankischen Ar-
mee (SLA) fünf bis sechs Mal zu seinen Aktivitäten bei den LTTE befragt
worden. Die Behörden hätten deswegen auch seinen Vater aufgesucht. Im
Juli 2009 sei dieser von Unbekannten in Zivilkleidung mitgenommen wor-
den und sei seither verschwunden. Seine Mutter habe deswegen bei der
Polizei eine Anzeige erstattet und eine Meldung an die Human Rights Com-
mission of Sri Lanka gemacht. Er selbst sei im August 2009 von der Armee
mitgenommen, während zweier Tage festgehalten, verhört und misshan-
delt worden. Der Dorfvorsteher habe seine Freilassung erwirken können.
Danach sei er weitere zehn bis fünfzehn Mal von mutmasslichen Armee-
angehörigen kontrolliert worden. Diese hätten sich auch nach seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat noch bei seiner Mutter nach seinem Verbleib
erkundigt. Zur Ausreise am 4. September 2011 habe er sich schliesslich
entschlossen, weil ein ehemaliger Kamerad, welcher auch für die LTTE
Hilfsdienste verrichtet habe, von der SLA erschossen worden sei.
Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer eine Identitätskarte, einen Geburtsschein (beglaubigte Kopie), einen
Rapport der Police Station C._______ vom 11. Januar 2011 (beglaubigte
Kopie), zwei Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri
Lanka vom (…) 2011 und der Sri Lanka Red Cross Society vom (…) 2011,
sowie ein ärztliches Zeugnis der (…) vom 12. August 2011 zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni 2012 − lehnte das
damalige BFM (heute: SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter
Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen man-
datierten Rechtsvertreter, mit Beschwerde vom 12. Juli 2012 an das Bun-
desverwaltungsgericht an.
In der Beschwerde brachte er im Wesentlichen einen neuen Sachverhalt
vor. Er habe auf Anraten älterer Landsleute in der Schweiz im erstinstanz-
lichen Verfahren falsche Angaben zur Begründung seines Asylgesuchs ge-
macht. Aufgrund seines jugendlichen Alters sei er nämlich leicht beeinfluss-
bar, und die volle Tragweite seines Handelns sei ihm nicht bewusst gewe-
sen. In Tat und Wahrheit sei er mit seiner Familie bereits im Jahre 2002
aus dem Vanni-Gebiet nach C._______ zurückgekehrt, wo sein Vater ein
grosses Tabakunternehmen betrieben habe. Seine Familie verfüge über
ein ausserordentliches Vermögen und sein Vater habe finanzielle Leistun-
gen in Millionenhöhe an die LTTE erbracht. Im Juli 2009 hätten paramilitä-
rische Kräfte seinen Vater entführt und eine hohe Lösegeldforderung ge-
stellt. Die Polizei sei eingeschaltet worden und habe in dieser Sache ermit-
telt. Jedoch sei bei der Entführung etwas schief gelaufen und es sei kein
Lösegeld bezahlt worden. Sein Vater sei daher wahrscheinlich getötet wor-
den. Er sei auf Geheiss seiner Mutter ausgereist, weil die Gefahr bestehe,
dass er als ältester Sohn der Familie zum nächsten Opfer der Entführer
werde. Die Angst vor einer allfälligen Entführung habe bei ihm zu erhebli-
chen psychischen Problemen, insbesondere zu Angstgefühlen, geführt.
Dieser neue Sachverhalt könne durch die mit Eingabe vom 28. September
2012 eingereichte Kopie der Anzeige seiner Mutter bei der Polizei vom
16. Juli 2009 sowie das Schreiben des örtlichen Dorfvorstehers vom
17. Juli 2009 belegt werden. Die nachgereichten Dokumente betreffend
seinen Schulbesuch in den Jahren 2002 bis 2010 würden ferner aufzeigen,
dass er in dieser Zeit in C._______ wohnhaft gewesen sei. Er sei zudem
auch in der Lage, Unterlagen über die Vermögensverhältnisse seiner Fa-
milie beizubringen.
Im Weiteren seien gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 Personen mit be-
trächtlichen finanziellen Mitteln als Risikogruppe einzustufen, welche in Sri
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Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wegen der ihm
drohenden Gefahr seitens der Entführer seines Vaters gehöre er dieser Ri-
sikogruppe an. Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Andernfalls sei der Wegweisungsvollzug
in Anbetracht des Rückführungsstopps der britischen Behörden im Falle
abgewiesener tamilischer Asylsuchender wegen einer drohenden un-
menschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK als unzulässig zu be-
zeichnen. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar.
Einerseits bestehe generell eine konkrete Gefährdung für nach Sri Lanka
zurückkehrende Tamilen. Andererseits leide er nach wie vor unter erhebli-
chen gesundheitlichen Problemen, aufgrund welcher er in nächster Zeit ei-
nen Arzt aufsuchen werde.
D.
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer sodann ein notari-
elles Dokument betreffend die Registrierung eines Grundstückes in
C._______ vom 6. September 2003 (als Kopie), eine Bestätigung seiner
Schulbesuche in C._______ und G._______ und das Notenblatt einer Prü-
fung (ebenfalls als Kopie), ausgestellt vom (…) vom 30. Juni 2011, jeweils
inklusive Übersetzung, zu den Akten. In Bezug auf die geltend gemachte
Entführung des Vaters liess er zudem eine Kopie der Anzeige bei der Police
Station C._______ vom 16. Juli 2009 und eine Kopie des Bestätigungs-
schreibens des H._______ Officer beziehungsweise des örtlichen Dorfvor-
stehers von C._______ vom 17. Juli 2009 einreichen. Ferner äusserte sich
der Rechtsvertreter zur aktuellen Situation in Sri Lanka und reichte hierzu
weitere Berichte und Medienbeiträge ein. Unterlagen den Geschäftsbetrieb
und das Vermögen der Familie betreffend wurden sodann in Aussicht ge-
stellt.
E.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 bekräftigte der Beschwerdeführer so-
dann seine Beschwerdevorbringen und reichte verschiedene Geschäftsun-
terlagen, Kontoauszüge und vier Fotos des Hauses seiner Familie zum Be-
leg der Vermögensverhältnisse seiner Familie, sowie mehrere Berichte be-
treffend die Festnahme und Folterung von nach Sri Lanka zurückgekehrten
Tamilen zu den Akten. Zudem stellte er die Einreichung von Übersetzungen
der zu den Akten gegebenen fremdsprachigen Dokumente sowie weitere
Unterlagen seiner Familie in Aussicht.
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Seite 5
F.
Mit Urteil E-3741/2012 vom 26. Juni 2013 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab. Es begründete seine Abweisung im Wesentlichen
damit, der Beschwerdeführer habe die von ihm befürchtete individuelle Ver-
folgungsmassnahme nicht glaubhaft machen können. Zunächst habe der
Beschwerdeführer durch die falschen Vorbringen zur Begründung seines
Asylgesuchs im erstinstanzlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG (SR 142.31) verletzt und so bereits erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Flucht-
gründe geschaffen. Der Hinweis, seine Unerfahrenheit und die Beeinflus-
sung durch ältere Landsleute seien Grund für die falschen Angaben, ver-
möge nicht zu überzeugen. Des Weiteren seien die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe zur angeblichen Entführung seines Vaters und der
sich daraus für ihn ergebenden Gefährdung detailarm und knapp ausgefal-
len. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer trotz
der vorgebrachten Gefährdung erst rund zwei Jahre nach der Entführung
seines Vaters ausgereist sei, zumal er gemäss der ausgewechselten Sach-
verhaltsdarstellung in diesen zwei Jahren keine Verfolgungsmassnahmen
geltend gemacht habe. Die eingereichten Beweismittel, an deren Authenti-
zität im Übrigen erhebliche Zweifel bestehen würden, seien zum Teil nicht
substantiiert genug und insgesamt nicht geeignet, den vorgebrachten
neuen Sachverhalt zu stützen. Schliesslich seien hinsichtlich des in der
Beschwerde geltend gemachten Reichtums seiner Familie keine konkreten
und stichhaltigen Hinweise ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr Nach-
teile zu befürchten hätte.
II.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. September 2013 reichte der
Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein
und ersuchte darin um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, um Gewäh-
rung von Asyl oder zumindest um Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem Asyl-
gesuch wurden als Beweismittel zahlreiche Lageberichte verschiedener
Organisationen sowie in- und ausländische Medienbeiträge in Bezug auf
die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer vor, dass der von der Schweiz im September 2013 angeordnete Aus-
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schaffungsstopp nach der Inhaftierung zweier ausgewiesener sri-lanki-
scher Asylgesuchsteller beispielhaft für die im Heimatstaat des Beschwer-
deführers aktuell herrschende Situation sei. Vor dem Hintergrund dieser
neuen Entwicklung sei auch sein Fall neu zu überprüfen.
H.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2014 wurde unter Bei-
lage eines aktualisierten Länderberichts um unverzüglichen Entscheid er-
sucht.
I.
Am 2. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz
erneut einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser An-
hörung legte er eine Kopie eines Bankbeleges der National Savings Bank
sowie verschiedene Kopien die Doppelbürgerschaft seines Onkels (Ka-
nada/Sri Lanka) betreffend ins Recht.
J.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ins Recht legen, darunter eine CD mit Aufzeichnungen zu den
sogenannten „White Van Abductions“, Kopien von Screenshots eines Fa-
cebook-Kontos sowie Kopien von Fotos, die den Beschwerdeführer bei der
Teilnahme an exilpolitischen Demonstrationen zeigen sollen.
K.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 24. Dezember
2014 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
L.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen
Rechtsvertreter, mit Beschwerde vom 23. Januar 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die
Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, bezie-
hungsweise wegen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter
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seien die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht in
die Akte B10/3, bei welcher es sich gemäss Aktenverzeichnis um eine An-
frage der Vorinstanz an die Bundesanwaltschaft beziehungsweise das
Bundesamt für Polizei (Fedpol) handeln soll. Nach Gewährung der voll-
ständigen Akteneinsicht sei sodann dem Beschwerdeführer eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Aus-
serdem sei ihm für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Ge-
richtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze.
Der Beschwerdeführer liess zudem Kopien von Fotos, die ihn bei der Teil-
nahme an exilpolitischen Kundgebungen zeigen sollen, Screenshots sei-
nes angeblichen Facebook-Kontos, eine CD mit weiteren Fotos, Screens-
hots von Facebook und Internetlinks, sowie einen NZZ-Artikel vom 18. Ja-
nuar 2015 zur Stützung seiner Vorbringen einreichen beziehungsweise mit
Eingabe vom 30. März 2015 nachreichen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 teilte die damalige Instrukti-
onsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss
die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, forderte den Beschwer-
deführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und stellte fest, dass
über die übrigen in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden werde.
N.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. Februar 2015 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2015 wurde dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 forderte die Instruktionsrichte-
rin das SEM auf, das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um ergän-
zende Akteneinsicht hinsichtlich der Akte B10/3 zu behandeln.
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Seite 8
Q.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 wurden weitere Beweismittel (Fotos und
eine CD mit Internetlinks zu Bildern und Videos betreffend eine
Demonstrationsteilnahme in I._______ im März 2015) zu den Akten ge-
reicht.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer
ergänzend Einsicht in das nunmehr aktualisierte Aktenverzeichnis des
SEM sowie in die von der Vorinstanz erstellten Verfahrensakten B26/1 und
B27/1, in welchen sich eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts
der Akte B10/3 befindet, gewährt und ihm Möglichkeit zur fristgerechten
Stellungnahme eingeräumt.
S.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers eine entsprechende Stellungnahme unter Beilage eines aktuali-
sierten Länderberichts inklusive einer CD mit Quellen (Stand 15. Mai 2011)
ein.
T.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 machte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers unter Beilage einer Tabelle mit seinen beim Bundesverwaltungs-
gericht hängigen Fällen geltend, dass verschiedene Angestellte der
Vorinstanz von der seit Mai 2014 geltenden Praxis hinsichtlich verschiede-
ner Verfahrensfragen, des Risikoprofils und der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abweichen würden. Entsprechend würde es in
diesen Fällen zur ungleichen Behandlung kommen und es sei notwendig,
dass die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren koordiniert
würden. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 nahmen die Gerichtspräsidenten
der Abteilungen IV und V zu seinem Anliegen Stellung.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 wurde das SEM zur Vernehm-
lassung eingeladen, welche mit Schreiben vom 8. Juli 2015 eingereicht
und mit Verfügung vom 10. Juli 2015 dem Beschwerdeführer zur Stellung-
nahme unterbreitet wurde.
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Seite 9
V.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers eine Replik unter Beilage einer aktualisierten, anonymisierten Ta-
belle mit seinen beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Fällen ein.
W.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus gerichtsinternen organi-
satorischen Gründen nicht mehr für sein Verfahren zuständig sei und die-
ses ab dem 1. November 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden
vorsitzenden Richterin falle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit der Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
E-495/2015
Seite 10
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach
Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der vorliegenden Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen er-
hoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Be-
schwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht be-
ziehungsweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs,
eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts. Gerügt wird ebenfalls die Verletzung des Prinzips der Rechtsgleich-
heit nach Art. 8 Abs. 1 BV.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
E-495/2015
Seite 11
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu-
chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
3.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungs-
pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die
Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an
der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die
Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen
Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
3.1.4 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot normiert, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1).
3.2
3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Rechts auf
Akteneinsicht als geheilt betrachtet werden kann, nachdem auf Beschwer-
deebene mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 Einsicht in die neu er-
stellten Akten B26/1 und B27/1 gewährt wurde, in welchen sich unter an-
derem eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Akte B10/3,
welche Gegenstand des Akteneinsichtsgesuchs bildete, befindet, und der
E-495/2015
Seite 12
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, wovon er auch
Gebrauch machte.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie am 12. Dezember 2014 eine Anfrage beim Fedpol
beziehungsweise bei der Bundesanwaltschaft getätigt habe und bereits am
17. Dezember 2014, ohne die Antwort des Fedpol beziehungsweise der
Bundesanwaltschaft abzuwarten, die angefochtene Verfügung erlassen
habe.
3.3.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Akten B26/1 und B27/1,
welche dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015
zur Einsicht und Stellungnahme unterbreitet wurden, das damalige BFM
auf seine Anfrage an das Fedpol beziehungsweise an die Bundesanwalt-
schaft vom 11. Dezember 2014 mit E-Mail vom 12. Dezember 2014 eine
Antwort erhielt. Somit hat das BFM seine Verfügung, datiert vom 17. De-
zember 2014, erst nach Erhalt der Antwort des Fedpol (in Kopie: Bundes-
anwaltschaft) erlassen. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdefüh-
rers ist daher zurückzuweisen. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass
der Beschwerdeführer gemäss behördlicher Auskunft nicht beim Fedpol
verzeichnet beziehungsweise nicht in Erscheinung getreten ist. Bei der An-
frage an das Fedpol beziehungsweise der Bundesanwaltschaft handelt es
sich um eine standardmässig durchgeführte Konsultation. Es liegt überdies
keine Gehörsverletzung nach Art. 28 VwVG vor, da sich die Vorinstanz bei
der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers auf die betref-
fende Akte abstützte und dieser auch nichts zu entnehmen ist, was für das
Asylverfahren relevant sein könnte.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt, indem sie seine vorgebrachten exilpoliti-
schen Aktivitäten nicht korrekt gewürdigt und sein politisches Engagement
als unwesentlich eingestuft habe. Die exilpolitischen Aktivitäten seien so-
wohl durch seine Ausführungen während der Anhörung vom 2. Dezember
2014 als auch durch die mit Eingaben vom 5. Mai 2014 und 10. Dezember
2014 eingereichten Länderberichte belegt worden. Das SEM habe zudem
die Auffassung vertreten, die sri-lankische Regierung könnte höchstens ein
finanzielles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben, wobei es
sich dabei nicht um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
E-495/2015
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AsylG handeln würde. Die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfü-
gung unterlassen, auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers und die Länderberichte einzugehen und habe daher nicht nur die Be-
gründungspflicht verletzt, sondern auch den Sachverhalt unvollständig und
unrichtig abgeklärt. Auch hinsichtlich der geltend gemachten psychischen
Probleme habe es die Vorinstanz unterlassen, eine vollständige und kor-
rekte Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. So habe sie, trotz mehrfacher
Hinweise durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, diesen in der
Anhörung nicht nach seinem psychischen Gesundheitszustand gefragt,
und habe es versäumt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung
eines ärztlichen Berichts zu gewähren.
3.4.2 Die formellen Rügen halten einer Prüfung durch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht stand. Es ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung durchaus zu den vorgebrachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten und dem behaupteten Reichtum der Familie des Be-
schwerdeführers äusserte und diese Aspekte auch berücksichtigte
(act. B12/10 S. 5). Sie hat die einzelnen eingereichten Beweismittel er-
wähnt und ausgeführt, wieso sie die Vorbringen als unglaubhaft erachtet.
Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in der Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt weder eine fehler-
hafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht dar. Auch dass das SEM nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbrin-
gen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung einlässlich be-
rücksichtigt hat, führt nicht zu einer ungenügenden Sachverhaltsfeststel-
lung oder einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
3.4.3 Dasselbe gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten psychischen
Probleme. Insbesondere hat die Vorinstanz in der Anhörung vom 2. De-
zember 2014 explizit nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers gefragt, dies unter Verweis auf die von dessen Rechtsvertreter geltend
gemachten erheblichen gesundheitlichen Probleme. Der Beschwerdefüh-
rer führte aus, dass es ihm gut gehe, dass er jedoch an Kopfschmerzen
leide, wenn er zu viel über seinen Vater nachdenke (act. B8/13 F6 ff.). Die
Vorinstanz war aufgrund dieser Aussagen nicht gehalten, weitere Abklä-
rungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hatte während des Verfah-
rens Gelegenheit, sich zu seinem physischen und psychischen Gesund-
heitszustand zu äussern. Der in der Beschwerde vorgebrachten Begrün-
dung, er habe bei dieser Frage nicht gewusst, dass er auch von seinen
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psychischen Problemen erzählen soll, kann nicht gefolgt werden, zumal er
bereits das zweite Asylverfahren in der Schweiz durchläuft und entspre-
chende Erfahrung mit den Anhörungen haben dürfte. Ohnehin wäre der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG
gehalten gewesen, von sich aus ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Hier-
für bedarf es keiner expliziten Aufforderung oder Fristgewährung durch die
zuständige Behörde. Bereits in seiner Beschwerde vom 12. Juli 2012 liess
der Beschwerdeführer verlauten, dass er einen Arzt aufsuchen werde.
Dass er dies bis anhin nicht gemacht hat und entsprechend kein Arztzeug-
nis vorweisen kann, fällt nicht in der Verantwortlichkeitsbereich der
Vorinstanz beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM
hat demzufolge in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die
Prüfung des Gesuchs wesentlichen Sachverhaltsaspekte aufgeführt und
gewürdigt. Gestützt auf die eingeholten Informationen, die Aussagen des
Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel hat die Vorinstanz
den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung vollständig und richtig
festgestellt.
3.4.4 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Die Anträge des Beschwerde-
führers, es sei ihm Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel den Reich-
tum seiner Familie betreffend sowie Frist zur Nachreichung eines ärztlichen
Berichts zu gewähren, sind deshalb abzuweisen.
3.5
3.5.1 Schliesslich verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in
der Beschwerde auf einen ähnlich gelagerten Fall, in welchem die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des betreffenden Asylgesuchstellers
trotz Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufgrund einer Kumulation von
vorbestehenden und durch die Ausreise neu geschaffenen Gefährdungs-
elementen bejaht habe (N […]). Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes
nach Art. 8 BV, wonach in den relevanten Sachverhaltselementen überein-
stimmende Situationen nicht ohne sachlichen Grund durch dieselbe Be-
hörde rechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen, sei auch im vor-
liegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, besonders da die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers weiter gehen würden als
im genannten Vergleichsfall.
3.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hin-
weise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das
E-495/2015
Seite 15
Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer be-
ziehungsweise dessen Rechtsvertreter verkennt, dass die Verwaltungsbe-
hörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz ohne vernünf-
tigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie
vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederauf-
nahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Verfahren wurde auch keine
Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl nach-
suchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Tamilen
als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden. Im Übrigen
lässt der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten un-
terschiedliche Entscheide getroffen wurden, nicht auf eine unbegründete
Ungleichbehandlung schliessen, zumal insbesondere bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche
aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten nicht ersichtlich sind.
3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers insgesamt als nicht begründet. Bei dieser Sachlage fällt
die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Ver-
folgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plau-
sible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
E-495/2015
Seite 16
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hin-
aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vorbringens
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstel-
lenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2;
2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die
Vorinstanz, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwer-
deführer bereits ein erstes Asylverfahren durchlaufen hat, im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungssituation insgesamt
nicht glaubhaft machen können. Er habe sich in seinem aktuellen Vorbrin-
gen massiv widersprüchlich und unsubstantiiert geäussert. So habe er in
der Anhörung vorgebracht, er habe mit seiner Familie stets in C._______
gelebt, während sein Vater sich zwei bis drei Jahre im Vanni-Gebiet aufge-
halten habe. Diese Aussage widerspreche dem Vorbringen im Mehrfach-
gesuch und in der Beschwerde, wonach er sich von seinem zweiten bis zu
seinem neunten Lebensjahr mit der gesamten Familie im Vanni-Gebiet auf-
gehalten haben soll. Was die vorgebrachte Unterstützungsleistung des Va-
ters zugunsten der LTTE anbelange, habe sich der Beschwerdeführer nur
vage dazu äussern können, obschon sein Rechtsvertreter die Beträge in
Millionenhöhe beziffert habe. Ungeachtet seines damals jungen Alters
wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
zumindest entsprechende Informationen bei seiner Mutter eingeholt hätte,
um sich zu diesem zentralen Vorbringen bei der Anhörung kohärent und
ausführlich äussern zu können. Weiter habe der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter wiederholt geltend gemacht, sein Vater sei im Juli
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Seite 17
2009 von Paramilitärs entführt worden und es sei eine hohe Lösegeldfor-
derung gestellt worden. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausge-
sagt, sein Vater sei von zwei Armeeangehörigen befragt und dann mitge-
nommen worden, es sei aber zu keinem Zeitpunkt zu einer Lösegeldforde-
rung gekommen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung ebenfalls vorgebracht, im Dezember 2009 selbst entführt worden zu
sein. Nachdem seine Mutter ein Lösegeld bezahlt habe, sei er nach weni-
gen Tagen wieder freigelassen worden. Dieses erstmals in der Anhörung
geschilderte Vorbringen habe der Beschwerdeführer bisher noch mit kei-
nem Wort erwähnt. Seine Erklärung, er habe seine Entführung auch ge-
genüber seinem Rechtsvertreter nicht erwähnt, da ihn dieser nicht danach
gefragt habe, überzeuge nicht, zumal es sich dabei um eine zentrales Ele-
ment seiner Asylbegründung handeln würde. Zudem seien auch die Aus-
führungen zur vorgebrachten Gefangenschaft oberflächlich ausgefallen
und es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine der-
artige Entführung erlebt habe. Insgesamt seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers daher nicht glaubhaft gemacht. Auch die ins Recht geleg-
ten Beweismittel würden zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal
grundsätzlich an deren Authentizität gezweifelt werde. So seien solche Do-
kumente, wie weitläufig bekannt sei, in Sri Lanka problemlos käuflich zu
erwerben. Ohnehin gebe es substantielle Diskrepanzen zwischen der An-
zeige vom 16. Juli 2009, welche die Mutter bei der Polizei wegen des Ver-
schwindens seines Vaters erstattet haben soll, und dem Vorbringen des
Beschwerdeführers.
In Bezug auf allfällige Nachfluchtgründe kam die Vorinstanz zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer zwar tamilischer Ethnie sei und sich seit meh-
reren Jahren in der Schweiz aufhalte. Diese beiden Umstände würden je-
doch nach herrschender Praxis nicht ausreichen, um allein deshalb von
Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Weitere Fakto-
ren, wie seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, das angebliche ille-
gale Verlassen seines Heimatlandes, eine Rückkehr mit temporären Rei-
sedokumenten sowie die in der Beschwerde geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten in der Schweiz, welche laut vorinstanzlicher Einschät-
zung mangels Intensität ohnehin nicht einschlägig seien, wären zwar ge-
eignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu erhöhen. Es
gebe aber keinen Anlass anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte, die über
einen sogenannten „background check“ (Befragungen, Überprüfung von
Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus-
gehen würden.
E-495/2015
Seite 18
Die Vorinstanz erachtete auch den Wegweisungsvollzug als zulässig und
zumutbar. Insbesondere sei nicht in genereller Weise davon auszugehen,
dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung drohe. Dem geltend gemachten Reichtum seiner
Familie, welcher dazu führe, dass der Beschwerdeführer sich vor Entfüh-
rungen fürchte, könne aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften
Aussagen keine weitere Bedeutung zugemessen werden. Zudem verfüge
der Beschwerdeführer über ein stabiles familiäres Netzwerk und eine gesi-
cherte Wohnsituation, stamme aus C._______ im Jaffna-Distrikt und habe
die angeblichen gesundheitlichen Probleme im Übrigen nicht glaubhaft ma-
chen können, so dass weder die individuellen Gründe noch die vor Ort
herrschende Sicherheitslage gegen einen Wegweisungsvollzugs sprechen
würden.
5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich
in seinen Aussagen tatsächlich mehrfach widersprochen und die unter-
schiedlichen Vorbringen seien sogar für den Rechtsvertreter schwer nach-
vollziehbar. Die Ungereimtheiten seien jedoch unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu betrachten.
Obschon den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers über weite
Teile nicht gefolgt werden könne, gebe es dennoch Realkennzeichen, wel-
che für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. Insbeson-
dere bezüglich der geltend gemachten Entführungen sei er in der Lage ge-
wesen, detaillierte Angaben zu machen. Des Weiteren sei der überdurch-
schnittliche Reichtum seiner Familie durch zahlreiche Beweismittel belegt
worden. So würde die Familie in Sri Lanka ein grosses Tabakunternehmen
mit mehreren hundert Angestellten führen, wodurch sie zu immensem
Reichtum gelangt sei. Ebenso sei erwiesen, dass sein Vater, welcher die
LTTE mit Geld und Nahrungsmitteln unterstützt habe, im Juli 2009 entführt
und getötet worden sei, und der Beschwerdeführer daher einer akuten Be-
drohung ausgesetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des Reichtums der
Familie eine erneute Entführung drohe, nachdem er im Dezember 2009
bereits einmal entführt worden und nach zwei Tagen durch eine Lösegeld-
zahlung seiner Mutter wieder freigekommen sei. Die Täterschaft werde di-
rekt oder indirekt durch die staatlichen Sicherheitskräfte unterstützt. Aus-
serdem engagiere sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der
Schweiz exilpolitisch. So würden die mit der Beschwerde sowie mit Einga-
ben vom 10. Dezember 2014 und 30. März 2015 eingereichten Fotos den
Beschwerdeführer bei der Teilnahme an exilpolitischen Demonstrationen in
I._______ zeigen. Der Beschwerdeführer sei auf den Fotos gut erkennbar,
E-495/2015
Seite 19
unter anderem wie er ein Plakat trage. Dabei handle es sich bei den Bildern
sowohl um private Fotos als auch um Pressebilder, welche in den tamili-
schen Newsportalen veröffentlicht worden seien. Weitere Fotos würden
Screenshots seines Facebook-Profils entstammen, auf welchen ebenso
ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engage-
ment offen kommuniziere. So habe er insbesondere auf seiner Facebook-
Seite eine Diashow geteilt, welche die sogenannten „White Van Abduc-
tions“ zeige. Aufgrund dieses öffentlichen Engagements müsse davon aus-
gegangen werden, dass auch die sri-lankischen Behörden Kenntnis davon
hätten und sich der Beschwerdeführer folglich in deren Fokus befinde.
Was den Wegweisungsvollzug anbelange, sei ein solcher unzulässig, auf-
grund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass zurückkehrende tami-
lische Asylsuchende jederzeit Opfer von Inhaftierung und Folter werden
könnten. Der Beschwerdeführer sei gefährdet, Opfer einer Festnahme,
Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu
werden, insbesondere da er aus einer wohlhabenden Familie stamme. Un-
ter Verweis auf verschiedene, ähnlich gelagerte Fälle, in denen die
Vorinstanz die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht habe, so-
wie unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes, sei auch für den
Beschwerdeführer ein Vollzug unzumutbar.
5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und ergänzte, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Anfrage an das
Fedpol beziehungsweise die Bundesanwaltschaft spreche dafür, dass das
SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Nähe zu
den LTTE von Vornherein als glaubhaft erachtet habe, sei reine Spekula-
tion. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich durch das Tragen
eines Plakats während einer exilpolitischen Demonstration besonders her-
vorgetan, könne ausserdem nicht gefolgt werden. So würden bei solchen
Kundgebungen jeweils unzählige Transparente getragen, wie dies auch
auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos ersichtlich sei. Von ei-
ner besonderen Exponierung des Beschwerdeführers sei daher nicht aus-
zugehen. Sowohl bei den eingereichten Fotos als auch bei den Einträgen
auf Facebook handle es sich um massentypische exilpolitische Tätigkeiten,
wie sie bei einer Vielzahl von sri-lankischen Asylsuchenden festzustellen
seien. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Facebook-
Konto nicht unter seinem eigenen Namen führe. Des Weiteren wies die
Vorinstanz erneut darauf hin, dass die Widersprüche des Beschwerdefüh-
rers massiv seien. Diese könnten auch nicht pauschal mit seinen gesund-
heitlichen Problemen erklärt werden, sollten ihm diese überhaupt geglaubt
E-495/2015
Seite 20
werden. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe zumindest
gewisse Realkennzeichen in Bezug auf die Entführungen nennen können,
ändere an der Einschätzung nichts. Insgesamt sei es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen, die zahlreichen Ungereimtheiten aufzulösen oder zu
erklären. Auch sein Rechtsvertreter gebe sogar zu, Probleme zu haben,
die Widersprüche nachzuvollziehen. Die Entführung des Vaters sei im Üb-
rigen in keiner Weise, wie in der Beschwerde behauptet, direkt bewiesen
worden. Was den Vorwurf der ungleichen Behandlung anbelange, sei le-
diglich darauf hinzuweisen, dass jedes Asylgesuch einzeln geprüft werde.
Der vom Rechtsvertreter in der Beschwerde gezogene Vergleich sei somit
untauglich. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka nicht
generell unzumutbar. Auch dieser Aspekt sei in jedem Einzelfall individuell
zu beurteilen.
5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz nur
bei einem entsprechenden Verdacht eine Anfrage an das Fedpol bezie-
hungsweise die Bundesanwaltschaft richte. So habe das SEM die Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers vor dem Entscheid anders einge-
schätzt, als es in der angefochtenen Verfügung schliesslich ausgeführt
habe. Ferner wird in der Replik mit Verweis auf einen konkreten Fall aus-
geführt, dass bereits eine einmalige Mitwirkung als einfacher Teilnehmer
an einer exilpolitischen Kundgebung genügen könne, damit die betreffende
Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet, verhört und längere Zeit
inhaftiert werde. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
sei ferner gut dokumentiert und die Möglichkeiten der sri-lankischen Re-
gierung zur Aufspürung solcher Aktivitäten seien ausreichend. Zudem sei
die im Frühjahr 2014 erstellte „Blacklist“ der sri-lankischen Behörde noch
immer von Bedeutung. Sämtliche Demonstrationsteilnehmer würden bei
ihrer Rückkehr bestraft werden. Dass es sich, wie von der Vorinstanz aus-
geführt, bei den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten um ein Massen-
phänomen handle, ändere nichts an der dadurch entstehenden asylrele-
vanten Bedrohungssituation für die Betroffenen. Was die Entführung des
Vaters des Beschwerdeführers anbelange, habe der Beschwerdeführer be-
reits in seinem ersten Asylverfahren verschiedene Beweismittel einge-
reicht, welche die Entführung klar dokumentieren würden. Schliesslich sei
aus den weiteren Unterlagen ersichtlich, dass es sich bei der Familie des
Beschwerdeführers um eine wohlhabende Familie handle.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu be-
stätigen ist.
E-495/2015
Seite 21
6.1 Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten un-
substantiiert und widersprüchlich ausfielen.
6.2 So bringt er in der Anhörung vor, er und seine Familie hätten stets in
C._______ gelebt, nur sein Vater sei bis im Jahre 2002 im Vanni-Gebiet
wohnhaft gewesen (act. B8/13 F17 ff.). Dies widerspricht dem Vorbringen
im Mehrfachgesuch (act. B1/29 S. 4), wonach der Beschwerdeführer von
seinem zweiten bis zu seinem neunten Lebensjahr im Vanni-Gebiet gelebt
habe und erst dann nach C._______ gezogen sei. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens diesbezüglich
zwei abermals voneinander abweichende Sachverhalte dargelegt wurden
(vgl. oben A. und C.). Dabei ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der
Beschwerdeführer in der Anhörung die vom Rechtsvertreter beziehungs-
weise seinen im ersten Beschwerdeverfahren vorgebrachten Sachverhalt
erneut abwandelt und nun klar verneint, jemals im Vanni-Gebiet gelebt zu
haben (act. B8/13 F18). Zwar gibt er auf ausdrückliches Nachfragen hin zu
Protokoll, er habe seinen Vater mehrmals ins Vanni-Gebiet begleitet
(act. B8/13 F21), aber nur sein Vater habe ein Jahr dort gelebt – wobei er
sich später korrigierte und meinte, sein Vater habe sich zwei bis drei Jahre
im Vanni-Gebiet aufgehalten (act. B8/13 S. 11 zu F20). Den Widerspruch
bezüglich seines eigenen Wohnortes vermochte der Beschwerdeführer je-
doch auch später nicht aufzulösen.
6.3 Was die vorgebrachten Unterstützungsleistungen seines Vaters an die
LTTE betrifft, bleibt der Beschwerdeführer detailliertere Ausführungen hin-
sichtlich des Beitrags seines Vaters schuldig (act. A8/13 F24 ff.). Er kann
nicht substantiiert erklären, in welcher Weise sein Vater die LTTE unter-
stützt haben soll und spricht pauschal von Geld, vielleicht auch Essen oder
Nahrungsmitteln (act. B8/13 F35). Was die finanzielle Unterstützung anbe-
langt, ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die finanziellen Leistun-
gen des Vaters an die LTTE zu beziffern oder zumindest zu schätzen, oder
zu erörtern, wie oft sein Vater diese Unterstützungsleistungen erbracht ha-
ben soll (act. B8/13 F33 und F34). Dies mutet insbesondere daher etwas
seltsam an, als im Mehrfachgesuch von Millionenbeträgen die Rede ist,
welche an die LTTE geflossen sein sollen (act. B1/29 S. 4). Vor dem Hin-
tergrund, dass der Beschwerdeführer bereits sein zweites Asylverfahren in
der Schweiz durchläuft und die Unterstützungsleistung seines Vaters an
die LTTE einen zentralen Aspekt seines Asylgesuchs darstellt, wäre zu er-
warten gewesen, dass er hierzu substantiierte Ausführungen machen
kann.
E-495/2015
Seite 22
6.4 Auch die geltend gemachte Entführung des Vaters wurde von der
Vorinstanz zutreffend als unglaubhaft erachtet. Wie bereits im ersten Asyl-
verfahren mit Urteil E-3741/2012 vom 26. Juni 2013 rechtskräftig festge-
stellt wurde, sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers detailarm und knapp ausgefallen (a.a.O., E. 5.1). Das Vorbringen im
zweiten Asylgesuch ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu
gelangen, da auch dieses Vorbringen in sich nicht kongruent und schlüssig,
sondern ebenso widersprüchlich ist wie im ersten Asylverfahren. Gemäss
dem schriftlichen Vorbringen im zweiten Asylgesuch soll sein Vater im Juli
2009 von Paramilitärs entführt worden sein. Dabei sei eine hohe Lösegeld-
forderung gestellt worden. Bei der Entführung sei jedoch offenbar etwas
falsch gelaufen, da keine Lösegeldübergabe stattgefunden habe und sein
Vater bis heute vermisst werde. Es sei zu vermuten, dass sein Vater inzwi-
schen getötet worden sei (act. B1/29 S. 4; Beschwerde S. 15). Im Rahmen
der Anhörung gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, nachts um
ein Uhr seien zwei uniformierte Armeeangehörige zum Haus gekommen,
um seinen Vater zu befragen. Sie hätten seinen Vater sodann mitgenom-
men. Es sei jedoch nie zu einer Lösegeldforderung gekommen (act. B8/13
F51 ff.). Direkt auf den Widerspruch angesprochen, vermochte der Be-
schwerdeführer diesen in der Anhörung nicht aufzulösen, sondern erklärte,
er hätte seinem Rechtsvertreter nie etwas von einem Lösegeld erzählt.
Hätte es eine Lösegeldforderung gegeben, wären sie dieser sicherlich
nachgekommen (act. B8/13 F60 und F61). Soweit der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Replik ausführt, die Ent-
führung des Vaters sei klar bewiesen worden, muss dem Folgendes ent-
gegengehalten werden: Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist an der Au-
thentizität der im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
(Anzeigerapporte der Police Station C._______, Meldung an die Human
Rights Commission of Sri Lanka und an die Sri Lanka Red Cross Society)
stark zu zweifeln, da es sich um leicht beschaff- oder fälschbare Doku-
mente handelt. Hinzu kommt, dass die beiden Meldungen an die Hilfsorga-
nisationen lediglich die vor der Erstinstanz im ersten Asylverfahren vorge-
brachten Schilderungen wiedergeben, welche nach Aussagen des Be-
schwerdeführers gerade nicht der Wahrheit entsprochen haben. Somit ist
diesen als Gefälligkeitsschreiben einzustufenden Dokumenten kein Be-
weiswert zuzuschreiben. Zudem widerspricht auch die als Beweismittel
eingereichte Kopie eines Dokuments, bei welchem es sich um eine An-
zeige der Mutter bei der Police Station C._______ vom 16. Juli 2009 han-
deln soll, den aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach am
15. Juli 2009 um 11 Uhr abends eine bewaffnete Gang den Vater in einem
weissen Van entführt haben soll (Beilage 25 zur Beschwerde vom 12. Juli
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Seite 23
2012 bzw. 28. September 2012 im ersten Asylverfahren). Aufgrund dieser
substantiell voneinander abweichenden Schilderungen muss an deren
Wahrheitsgehalt gezweifelt werden, zumal auch in der Beschwerde zum
aktuellen Asylverfahren nichts zur Klärung der vorgebrachten Ereignisse
beigetragen wurde. Zusammen mit den in wesentlichen Aspekten wider-
sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Entführung des Vaters und insbeson-
dere die damit verbundene Gefährdung des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft gemacht werden konnte.
6.5 Während der Anhörung im zweiten Asylverfahren brachte der Be-
schwerdeführer zum ersten Mal vor, er sei im Dezember 2009 selbst Opfer
einer Entführung geworden (act. B8/13 F41 ff.). Auch diese Ausführungen
sind vage und unsubstantiiert und erwecken nicht den Eindruck von tat-
sächlich Erlebtem. So ist insbesondere seine Schilderung der zweitägigen
Gefangenschaft äusserst knapp ausgefallen. Hinsichtlich des zeitlichen
Ablaufs der Geschehnisse hat er sich sodann unklar und gar widersprüch-
lich geäussert. So gibt er zunächst zu Protokoll, während zweier Tage fest-
gehalten und anschliessend aufgefordert worden zu sein, seine Mutter an-
zurufen, wobei diese nach weiteren zwei Tagen das Lösegeld bezahlt habe
(act. B8/13 F42). Auf Nachfrage hin korrigierte er sich sodann und führte
aus, er habe nach einem Tag Gefangenschaft seine Mutter anrufen können
und diese habe dann innert zweier Tage das Lösegeld organisiert
(act. B8/13 F45). In der Beschwerde wird schliesslich festgehalten, der Be-
schwerdeführer sei während zweier Tage festgehalten worden (Be-
schwerde S. 15). Der Beschwerdeführer konnte sodann nicht plausibel er-
klären, warum er seine eigene Entführung erst zu einem derart späten Zeit-
punkt im Verfahren erwähnte – insbesondere unter Berücksichtigung, dass
es sich bereits um sein zweites Asylverfahren handelt. Es wäre zu erwarten
gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses für sein Asylgesuch zentrale
Vorbringen so früh als möglich dargelegt hätte. So gibt er auch wenig über-
zeugend zu Protokoll, er habe seinem Anwalt nichts von der Entführung
erzählt, da sich dieser sehr intensiv über seinen Vater erkundigt habe, aber
nicht nach den Problemen des Beschwerdeführers gefragt habe
(act. B8/13 F49). Auch in der Beschwerde oder den späteren Eingaben des
Rechtsvertreters wurden keine Einzelheiten zur Entführung vorgebracht.
Nach dem Gesagten scheint seine eigene Entführung konstruiert und
nachgeschoben und hält den Anforderungen der Glaubhaftmachung nach
Art. 7 AsylG nicht stand.
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Seite 24
6.6 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er würde sich wegen seines
Profils im Fokus der schweizerischen beziehungsweise der sri-lankischen
Behörden befinden, was auch durch die Anfrage der Vorinstanz beim Fed-
pol und der Bundesanwaltschaft bewiesen sei, hält diese Behauptung nicht
stand. Mit einem solchen Ersuchen, das im Sinne standardisierter Anfra-
gen im Asylverfahren getätigt werden kann, wird keineswegs impliziert,
dass die Vorinstanz dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorne-
herein die Glaubhaftigkeit zuspricht.
6.7 Der Beschwerdeführer macht zudem in seinem zweiten Asylgesuch
geltend, er würde sich seit seiner Ankunft in der Schweiz im September
2011 exilpolitisch engagieren. Auch diesbezüglich ist die vorinstanzliche
Verfügung zu bestätigen, wonach das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe zu verneinen ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen.
6.7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimat-
lichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1)
6.7.2 Gemäss eigenen Aussagen gehört der Beschwerdeführer keiner ta-
milischen Vereinigung in der Schweiz an und ist auch nicht in einer solchen
aktiv. Er gibt jedoch an, dass er Veranstaltungen von Tamilinnen und Tami-
len besuche, beispielsweise an Heldentagfeiern teilnehme oder in
I._______ vor dem Gebäude J._______ demonstriert habe. Insgesamt
habe er als einfacher Teilnehmer bereits 10 bis 12 Mal an solchen Ver-
sammlungen teilgenommen (act. B8/13 F81 ff.). Der Beschwerdeführer
reichte zur Untermauerung seiner exilpolitischen Aktivitäten sowohl im vo-
rinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene verschiedene Be-
weismittel ein. Die mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 eingereichten drei
Fotos sind undatiert, sollen jedoch vom 10. März 2014 und vom 15. Sep-
tember 2014 stammen (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde vom
23. Januar 2015 S. 9). Lediglich auf einem Bild jedoch scheint der Be-
schwerdeführer selbst abgebildet zu sein. Mit der Beschwerde vom 23. Ja-
nuar 2015 wurde ein bereits eingereichtes Foto nochmals zu den Akten
E-495/2015
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gereicht. Dieses ist ebenfalls undatiert und ohne dass der Beschwerdefüh-
rer darauf erkennbar wäre. Auch die mit Eingabe vom 30. März 2015 ein-
gereichten fünf Fotos sind undatiert, sollen gemäss Rechtsvertreter jedoch
vom März 2015 stammen und eine Teilnahme an einer Demonstration im
März 2015 belegen (act. 9 S. 1). Immerhin ist auf diesen Farbfotografien
der Beschwerdeführer, der ein Schild trägt, klar erkennbar, ebenso dass
die Demonstration offenbar in I._______ stattgefunden hat. Des Weiteren
liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 sowie
mit der Beschwerde vom 23. Januar 2015 Kopien von Screenshots einer
Facebook-Seite beziehungsweise eine CD mit den entsprechenden Da-
teien und Internetlinks ins Recht legen. Auf den Kopien sind unter anderem
die sogenannten „White Van Abductions“ abgebildet.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten eher knapp ausge-
fallen sind und er selbst ausführt, als blosser Teilnehmer bei den Kundge-
bungen zugegen gewesen zu sein (act. B8/13 F87). Weiter soll der Be-
schwerdeführer gemäss Vorbringen seines Rechtsvertreters seit seiner An-
kunft in der Schweiz im September 2011 exilpolitisch tätig sein. Geltend
gemacht wird dies jedoch erst im zweiten Asylgesuch, mithin zwei Jahre
nach seiner Ankunft in der Schweiz. Ausserdem werden in den Eingaben
konkret nur drei Kundgebungen, welche allesamt in den Jahren 2014 und
2015 stattgefunden haben, genannt beziehungsweise mit Fotos untermau-
ert. Der unpräzisen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe an „al-
len“ beziehungsweise an 10 bis 12 Demonstrationen teilgenommen
(act. B8/13 F85 und F86), kann daher nicht gefolgt werden. Was die Akti-
vitäten auf Facebook anbelangt, sind diese, wie bereits von der Vorinstanz
festgestellt, als massentypische exilpolitische Tätigkeiten einzuordnen, wie
sie bei einer Vielzahl von Asylsuchenden in der Schweiz feststellbar sind.
Zudem scheinen die Screenshots von zwei unterschiedlichen Facebook-
Profilen zu stammen, wobei keines der Profile unter dem Namen des Be-
schwerdeführers geführt wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie in
der Beschwerde vorgebracht, an den drei exilpolitischen Kundgebungen
teilgenommen und regierungskritische Videos beispielsweise der „White
Van Abductions“ auf seiner (unter anderem Namen geführten) Facebook-
Seite geteilt hat, würde dies keine exponierte, intensive exilpolitische Tä-
tigkeit darstellen. Es ist deshalb sehr unwahrscheinlich, dass er deswegen
in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt sein soll. Vielmehr ist
anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine allfälligen äusserst un-
E-495/2015
Seite 26
terschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis ge-
nommen haben. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu
verneinen.
7.
Die Vorinstanz hat nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts so-
dann zu Recht erwogen, es bestehe im Falle des Beschwerdeführers auf-
grund seines Profils kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde.
7.1 Im Koordinationsurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als
Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse
der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl.
a.a.O., E. 8) und festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O.,
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol-
ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um
das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch
die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko,
genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über
die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurück-
kehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt jeweils
im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine
asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Da-
bei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E-495/2015
Seite 27
7.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die lange Landesabwe-
senheit für sich allein nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfol-
gungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass ihm gegen-
über auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am
Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspa-
piere stellt sodann ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme
dar. Es bedarf vielmehr weiterer Indikatoren, die darauf schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden steht. Solche sind vor-
liegend jedoch nicht zu bejahen. Nach Angaben des Beschwerdeführers
ist weder er noch sonst jemand aus seiner Verwandtschaft je Mitglied der
LTTE gewesen. Ebenso wenig konnte er glaubhaft geltend machen, jemals
in näherer Verbindungen mit den LTTE gestanden zu haben oder einer sol-
chen von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden zu sein. Auf-
grund des Verschwindens seines Vaters im Jahre 2009 kann ebenso wenig
darauf geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden den Be-
schwerdeführer in irgendeiner Weise im Visier hätten, insbesondere weil
die genauen Umstände dieses Verschwindens beziehungsweise der gel-
tend gemachten Entführung bis zuletzt ungeklärt blieben.
7.3 Der Beschwerdeführer hat auch im zweiten Asylverfahren weder durch
seine Aussagen noch durch entsprechende Beweismittel substantiiert
glaubhaft gemacht, dass er einer reichen industriellen Familie entstammt.
Aber auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist festzu-
stellen, dass keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen,
wonach der Beschwerdeführer wegen dieses Umstandes mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile befürchten
müsste. Wie bereits im Urteil des ersten Asylverfahrens festgehalten, ist
bezüglich der Authentizität der im Asylverfahren eingereichten Kontoaus-
züge und Bankbestätigungen sowie der Urkunde betreffend eine Grund-
stücksregistrierung angesichts der gesamten Verfahrensumstände erheb-
liche Zweifel anzubringen (s. BVGer, Urteil E-3741/2012 vom 26. Juni 2013
E. 5.1). Letztlich kann die Frage der Richtigkeit dieses Vorbringens jedoch
offenbleiben, da diese Dokumente nicht geeignet sind, die behauptete Ver-
folgung seiner Familie durch paramilitärische Gruppierungen zu belegen.
Das für die Firma "K._______" ausgestellte "Certificate of Registration" ent-
hält zudem keine Angaben zu den Firmeninhabern und vermag daher nicht
zu beweisen, dass das genannte Unternehmen der Familie des Beschwer-
deführers gehört. Auch den zu den Akten gegebenen Fotoaufnahmen sind
die Eigentumsverhältnisse der abgebildeten Mobilien und Immobilie nicht
zu entnehmen (vgl. a.a.O., E. 5.1).
E-495/2015
Seite 28
7.4 Wie bereits oben ausgeführt, muss das exilpolitische Wirken des Be-
schwerdeführers als niederschwellig bezeichnet werden. Obschon er sich
seit September 2011 in der Schweiz aufhält, hat er offenbar nur vereinzelt
an tamilischen exilpolitischen Demonstrationen teilgenommen. Diese Ver-
mutung wird auch durch die eingereichten Kopien der Fotos unterstützt, die
ihn bei höchstens drei Kundgebungen in I._______ in den Jahren 2014 und
2015 zeigen. Ausserdem brachte er selbst zu Protokoll, dass er lediglich
Teilnehmer an den Demonstrationen gewesen sei und ihm demzufolge
keine besondere Rolle zugekommen sei, und dass er auch keiner tamili-
schen Vereinigung in der Schweiz angehöre (act. B8/13 F81 und F87). Der
Beschwerdeführer würde aufgrund dessen von den sri-lankischen Behör-
den höchstens als blosser Mitläufer wahrgenommen. Er verfügt nach dem
Gesagten mitnichten über ein exilpolitisch auffälliges Profil, welches die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnte.
7.5 Vorliegend sind auch keine anderen Risikofaktoren ersichtlich, die den
Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden als besonders
verdächtig erscheinen lassen könnten. Namentlich bestehen keine stich-
haltigen Gründe für die Annahme, er könnte mit den LTTE in Verbindung
gebracht werden. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass er im Rah-
men der Einreise in Sri Lanka als abgewiesener tamilischer Asylsuchender
mit beachtlichen Nachteilen zu rechnen hat.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
das Asylgesuch ablehnte.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-495/2015
Seite 29
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le-
diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig.
Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit be-
E-495/2015
Seite 30
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle der
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06 §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse
im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Aus-
führungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich kon-
krete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumut-
barkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest,
es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug
in die Nordprovinz (ungeachtet der Frage betreffend das Vanni-Gebiet)
ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O., E. 13.3).
10.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna/Nordprovinz,
wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise gelebt hat. Seine Mutter und
seine Geschwister leben seinen Angaben zufolge nach wie vor in
E-495/2015
Seite 31
C._______, weitere Verwandte würden sich ebenfalls im Bezirk Jaffna be-
finden. Es ist davon auszugehen, dass die Einkommens- und Wohnsitua-
tion des jungen Beschwerdeführers, der eigenen Angaben zufolge über
eine gute Schulbildung verfügt und sich in der Schweiz Berufserfahrung in
der Landwirtschaft aneignen konnte, an seinem Herkunftsort sichergestellt
ist. Dafür, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitlichen
Problemen nicht zumutbar sein könnte, in den Heimatsaat zurückzukeh-
ren, finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Die pauschale
Behauptung bestätigte sich weder in der Anhörung noch im weiteren Ver-
fahren. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen kön-
nen und nicht in eine Notlage geraten wird.
10.4.3 Auch die anhaltenden Spannungen zwischen Muslimen und Bud-
dhisten in Sri Lanka, die Anfang März 2018 zur Verhängung eines zehntä-
gigen Ausnahmezustands führten, ändern an dieser Einschätzung nichts.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung folglich als
zumutbar.
10.5
10.5.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
10.5.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüf-
bar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-495/2015
Seite 32
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 2. März 2015 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut. Auf-
grund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhe-
bung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-495/2015
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: