Abtei lung V
E-4952/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Huber, Fürsprecher,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 30. Mai 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4952/2006
Sachverhalt:
I.
Der Beschwerdeführer heiratete am [...] 2001 in der Schweiz eine
Landsfrau, welche eine Aufenthaltsbewilligung in [...] besitzt. Die Ehe
ist am [...] 2004 in der Türkei rechtskräftig geschieden worden. Am [...]
2005 heiratete der Beschwerdeführer erneut eine in der Schweiz
niedergelassene türkische Staatsangehörige. Ein beim BFM
eingereichtes Gesuch vom [...] 2005 um Einbezug des
Beschwerdeführers in ihre in der Schweiz anerkannte, allerdings
derivative Flüchtlingseigenschaft wurde mit Entscheid des
Bundesamtes vom [...] 2006 abgelehnt. Per [...] 2006 zogen die
Eheleute in den Kanton B_______, worauf dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton zum Verbleib bei der Ehefrau
erteilt wurde. Mit Verfügung des Bezirksgerichts C_______ vom [...]
2008 wurde festgestellt, dass die Eheleute zum Getrenntleben be-
rechtigt seien. Die eheliche Gemeinschaft wurde jedoch bereits per
[...] 2007 aufgegeben. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons
B_______ vom [...] 2010 wurde das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vom [...] 2008
abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
II.
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in D_______,
verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland Türkei am 29. oder
30. Oktober 2000 und gelangte am 7. oder 8. November 2000 in die
Schweiz, wo er noch am Einreisetag um Asyl nachsuchte. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E_______
zugewiesen. Am 1. sowie am 5. Dezember 2000 wurde er in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
Basel und am 22. Dezember 2000 vom Kanton E_______ zu seinen
Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug
der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe der militärischen Aushebung im Jahre [...] keine Folge
geleistet und werde seitdem gesucht. Aus diesem Grunde habe er
auch ständig seine Adresse gewechselt.
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1991 sei er ein Jahr lang Verantwortlicher der später verbotenen
Halkin Emek Partisi (HEP) in seinem Stadtteil in D_______ gewesen.
Seine Aufgabe sei es gewesen, die Partei sowie die kurdische Identität
der Menschen bekannt zu machen und die Aufgabe der sozialistischen
Partei zu erklären. Als die Behörden bei ihm die Zeitschrift "Deng" ge-
funden und sichergestellt hätten, sei er auf die erste Abteilung in
D_______ gebracht und dort während einer Woche gefoltert worden.
Nach seiner Freilassung sei er während eines Jahres unter
Beobachtung gestanden. Im [...] 1993 sei er erneut auf den
Polizeiposten mitgenommen worden. Dabei habe ihn die Polizei mit
dem Schlagstock auf den Kopf geschlagen und gefoltert. Man habe
ihm vorgeworfen, dass er die Zeitschrift "Deng" besessen sowie
politisiert habe, und versucht, ihn zur Kollaboration zu zwingen.
Er habe sich in der Folge in der Zeit von Mitte/Ende 1993 bis anfangs
1994 in [...] aufgehalten, wo er eine eigene Firma und einen
Aufenthaltsstatus als Geschäftsmann für sechs bis acht Monate ge-
habt habe. In der Türkei habe er von Ende 1991 bis im Jahre 1993 ein
eigenes Geschäft gehabt.
Anfang 1994 sei er dann nach Deutschland gereist, wo er ein erstes
Asylgesuch stellte, welches jedoch abgelehnt worden sei. Der Be-
schwerdeführer machte geltend, er habe die Türkei verlassen, weil
seine politische Tätigkeit seit dem Jahre 1991 bekannt geworden und
er gesucht worden sei. Er habe sich auch in Deutschland politisch
engagiert. Nach seinem negativen Asylentscheid sei er im Jahre 1997
illegal in die Türkei zurückgekehrt.
Am [...] 1998 sei er beinahe von der Polizei an der Newroz-Feier mit
200 bis 300 Flugblättern der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK)
erwischt worden, habe jedoch mit Hilfe von Freunden fliehen können.
Nach diesem Vorfall sei er zuerst nach F_______ gegangen, wo er
sich etwa einen Monat aufgehalten habe, und am [...] 1998 sei er
wiederum nach Deutschland gereist, wo er ein zweites Asylgesuch
einreichte, welches im [...] oder [...] 1998 abgelehnt worden sei.
Von Ende 1998/Anfang 1999 bis [...] 2000 habe er sich in der Türkei
aufgehalten, ehe er sich in der Folge wiederum nach Deutschland
begeben habe, wo er erneut um Asyl nachgesucht habe; jedoch sei er
zu keiner Anhörung vorgeladen worden, sondern die deutschen Be-
hörden hätten ihm eine einwöchige Frist zur Ausreise gesetzt. Sein
Anwalt habe ihm geraten, nicht zu den Behörden zu gehen, da diese
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ihn ausschaffen würden. Im [...] 2000 sei er von Deutschland illegal
– mit dem Reisepass einer anderen Person – in die Türkei
zurückgereist. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass ihm die
dortigen Behörden – aufgrund seines politischen Engagements und
weil er ein Dienstverweigerer sei – seine türkische Staatsbürgerschaft
aberkannt hätten. Man habe seinen Vater mehrmals auf diverse
Polizeiposten gebracht und ihn über den Beschwerdeführer
ausgefragt. Ausserdem hätten die Behörden auch seine Adresse in
Erfahrung bringen wollen, um ihm seine Ausbürgerung mitzuteilen.
B.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 ersuchte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) den Beschwerdeführer, die geltend gemachte Aus-
bürgerung schriftlich zu belegen.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2002 an das BFF reichte der Be-
schwerdeführer Unterlagen zu den Akten.
C.
Abklärungen des BFF bei den deutschen Asylbehörden haben er-
geben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom [...] 1994 bis [...]
2000 in Deutschland insgesamt vier Asylgesuche gestellt hat, die
allesamt vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen wurden
(vgl. Urteile vom [...] 1995, [...] 1996, [...] 1998 sowie Beschluss vom
[...] 2000).
D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 leitete das BFF Abklärungen bei
der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein. Die Schweizerische Ver-
tretung nahm mit Schreiben vom 28. Februar 2003 wie folgt Stellung:
Bei der Polizei bestehe über den Beschwerdeführer ein gemeinrecht-
liches Datenblatt, welches im Jahre 1995 aufgrund illegalen Waffen-
besitzes angelegt worden sei, ohne weiteren Vermerk. Des Weiteren
werde der Beschwerdeführer von der Gendarmerie wegen seines
ausstehenden Militärdienstes gesucht. Sodann unterstehe er auch
einem Passverbot. Der Beschwerdeführer sei gemäss den Ein-
tragungen in der Datenbank aber türkischer Staatsbürger. Wenn in den
letzten Wochen keine Ausbürgerung stattgefunden habe, so müssten
die Daten korrekt sein. Ferner handle es sich bei den mit Eingabe vom
28. Dezember 2002 an das BFF eingereichten Dokumenten nicht um
eine Ausbürgerungsbestätigung, sondern um eine Bestätigung, dass
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die Identitätskarte verloren gegangen sei, sowie um einen
Familienregisterauszug.
Zu den Abklärungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer am
7. April 2003 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 12.
April 2003 an das BFF nahm der Beschwerdeführer Stellung dazu.
Danach sei die Ausbürgerung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ab-
geschlossen gewesen. Ferner seien die Prozesse und An-
schuldigungen in der Türkei nicht öffentlich dokumentiert und Polizei-
akten würden anders geführt als in der Schweiz.
E.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 – eröffnet am 2. Juni 2003 – wies das
BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten
vermöchten, teils keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG entfalten
würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteils-
relevant – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2003
namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte, die
Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden insbesondere folgende
Beweismittel zu den Akten gereicht: Arztbericht, Foto einer Narbe
durch Zigarettenverbrennung, Foto einer Narbe auf [...], Bestätigung
des türkischen Anwalts betreffend Ausbürgerungsverfahren sowie
Bestätigung des kurdischen Arbeitervereins [...].
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G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Juli 2003 wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Heirat mit einer türkischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in [...]
aufgefordert, Unterlagen hinsichtlich des Aufenthaltsstatus seiner
damaligen Ehefrau in [...] einzureichen.
Mit Eingabe vom 6. August 2003 wurde eine Kopie der Aufenthalts -
berechtigung der damaligen Ehefrau in [...] zu den Akten gereicht.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2003 beantragte das BFF
die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen führte es aus, das ein-
gereichte Anwaltsschreiben vermöge nicht zu belegen, dass gegen
den Beschwerdeführer ein Ausbürgerungsverfahren in der Türkei laufe.
Ferner handle es sich bei der Angabe, wonach die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in Deutschland im Rahmen des kurdischen Arbeiter-
vereins [...] in der Türkei möglicherweise aufgedeckt werden könnten,
lediglich um eine Behauptung. Schliesslich würden auch in den
eingereichten Arztzeugnissen lediglich die Aussagen über die
Ursachen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzungen und
Narben übernommen.
I.
Mit Entscheid der ARK vom 29. September 2004 wurde die Be-
schwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde aufgeführt, die
damalige Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge in [...] über eine
Aufenthaltsberechtigung und habe somit grundsätzlich Anspruch auf
Familiennachzug, weshalb gestützt auf die Drittstaatenklausel des
AsylG auf eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle, verzichtet werden könne.
III.
J.
Mit einer als "Erläuterungsgesuch und Revisionsgesuch" bezeichneten
Eingabe vom 29. November 2004 beantragte der heutige Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers bei der ARK insbesondere, das Urteil
vom 29. September 2004 sei insofern zu präzisieren, als die Be-
schwerde vom 2. Juli 2003 "im Sinne der Erwägungen" abgewiesen
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werde. Ferner sei festzustellen, dass mit dem vorliegenden Be-
schwerdeentscheid über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers sowie die völkerrechtliche Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs in die Türkei nicht befunden worden sei. Sodann
sei das Urteil der ARK vom 29. September 2004 in Revision zu ziehen
und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde die inzwischen
erfolgte Ehescheidung des Beschwerdeführers angeführt.
K.
Die ARK hiess mit Entscheid vom 13. Juli 2006 das Revisionsgesuch
gut und hob das Urteil vom 29. September 2004 auf. Des Weiteren
ordnete die Kommission die Wiederaufnahme des Beschwerde-
verfahrens an und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Be-
schwerdeentscheid in der Schweiz abwarten. Für die Begründung
diese Urteils wird auf die Akten verwiesen.
IV.
L.
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Revisionsverfahrens
weitere Beweismittel (Schreiben des Bruders in [...], Bestätigung eines
türkischen Staatsangehörigen in der Schweiz, Bestätigung des
Dorfvorstehers) eingereicht, welche die ARK der Vorinstanz zur
Vernehmlassung unterbreitete.
M.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 14. August 2006 hielt das
BFM fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben seien
offensichtlich aus Gefälligkeit ausgestellt worden und nicht geeignet,
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen. Das Bundesamt
beantragte, die Beschwerde abzuweisen, insoweit darin die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt wurde. Weil der Beschwerdeführer seit dem [...] 2005 mit
einer in der Schweiz niedergelassenen Frau verheiratet sei, habe er
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei
solch einer Anspruchskonstellation seien allerdings die kantonalen
Behörden zuständig, wodurch die vorinstanzliche Verfügung zur Weg-
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weisung und zum Wegweisungsvollzug (Ziffern 3. bis 5. des
Dispositivs) insoweit obsolet sei.
N.
Mit Replik vom 22. September 2006 äusserte sich der Beschwerde-
führer einlässlich zu dem im Asylverfahren geltend gemachten Sach-
verhalt und zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Namentlich machte
er unter Hinweis auf einen Lagebericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) erneut geltend, seine exponierte Stellung als
politischer Aktivist sei trotz Fehlens eines entsprechenden Datenblatt -
vermerks glaubhaft. Der Verdacht der politischen Aktivität müsse nicht
zwingend Niederschlag in den der Botschaft zugänglichen Daten-
blättern finden, sondern es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass
dies gerade vermieden werde, zumal die türkischen Behörden darüber
aufgeklärt seien, dass sie mit einer offiziellen Dokumentierung
politischer Verfolgungsmotive ein Wegweisungsvollzugshindernis
schaffen würden. Deshalb ändere die Tatsache, dass die Schweizer
Vertretung in Ankara keine Akten habe erhältlich machen können,
welche eine Registrierung des Beschwerdeführers als politischen
Aktivisten dokumentieren würden, nichts an der Stichhaltigkeit der
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Erneut wurde
auch auf die Umstände der jeweiligen illegalen Rückreisen von
Deutschland in die Türkei Bezug genommen: Dass sich der Be-
schwerdeführer nach Abweisung seiner Asylgesuche in Deutschland
jeweils zur freiwilligen Rückkehr entschlossen habe, sei vor dem
Hintergrund, die türkischen Behörden hätten sonst Ankunftszeit sowie
-ort erfahren, nachvollziehbar. Des Weiteren seien die im Zusammen-
hang mit der Verhaftung respektive den Folterungen eingereichten
Dokumente in keiner Weise von der Vorinstanz gewürdigt worden.
Ferner handle es sich bei den nachgereichten Unterlagen nicht um
Gefälligkeitsschreiben. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend,
seinetwegen sei – im Sinne einer Reflexverfolgung – sein Bruder
G_______ in der Türkei behelligt worden, welcher inzwischen in der
Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe; der Bruder sei
insbesondere im [...] 2000 wegen dem Beschwerdeführer auf dem
Polizeiposten verhört und misshandelt worden. Auch in den Jahren
2005/2006 sei der Bruder des Beschwerdeführers wegen behelligt
worden. Diese Erlebnisse des Bruders würden die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern.
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Zur Untermauerung der Vorbringen wurden zwei Lageberichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie eine Kopie des N-Ausweises
des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFF vertrat in seiner Verfügung vom 30. Mai 2003 die Auf-
fassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als teils
unglaubhaft, teils nicht asylerheblich zu erachten. Zur Begründung
seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die Erklärungsversuche
des Beschwerdeführers betreffend die Abklärungsergebnisse der
Schweizerischen Vertretung in Ankara – die Prozesse und An-
schuldigungen würden in der Türkei nicht öffentlich dokumentiert und
Polizeiakten würden anders geführt als in der Schweiz – seien nicht
stichhaltig, denn es wäre der Schweizerischen Botschaft zugänglich
gewesen, falls der Beschwerdeführer in politischer Hinsicht in der
Türkei aktenkundig gewesen wäre. Sodann würden die geltend ge-
machten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit der vor-
gebrachten politischen Aktivität nicht der Realität entsprechen, denn
hätten die Behörden die verbotene Zeitschrift "Deng" tatsächlich beim
Beschwerdeführer beschlagnahmt, wären gemäss türkischer Ver-
folgungspraxis gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren
politischen Handlungen einschneidendere Massnahmen gegen ihn
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eingeleitet worden, und er wäre nicht bereits nach einer Woche wieder
freigelassen worden beziehungsweise man hätte ihm – angesichts des
konsequenten Vorgehens – nicht zwei Jahre später erneut den Besitz
obgenannter Zeitung vorgeworfen. Auch entspreche das Reisever-
halten des Beschwerdeführers seit 1991 nicht dem Verhalten einer
tatsächlich im Heimatland verfolgten Person. Im Übrigen gehe aus den
Protokollen nicht eindeutig hervor, weshalb der Beschwerdeführer bis
zu seiner Ausreise aus der Türkei in die Schweiz noch gesucht worden
sei. Zudem sei den Protokollen zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer selber nicht schlüssig darüber sei, ob er nur annehme,
gesucht zu werden, es aber nicht wisse, oder ob er sicher sei, dass er
in der Türkei gesucht werde. Auch sei aus den telefonischen Kontakten
mit seiner Familie nie hervorgegangen, er werde gesucht.
Betreffend die geltend gemachte Ausbürgerung, welche von der Bot-
schaft nicht bestätigt werden konnte, habe der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme vom 22. April 2003 erläutert, das Aus-
bürgerungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Dies stehe aber
im Widerspruch zu seinen früheren Darstellungen, die Ausbürgerung
sei bereits erfolgt und er könne diesbezügliche Beweisunterlagen ein -
reichen.
Was die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seines dienst-
pflichtigen Alters für den Militärdienst aufgeboten zu werden, betrifft,
so erfolge in der Türkei eine Bestrafung wegen Missachtung eines
militärischen Aufgebots aus rein militärstrafrechtlichen Gründen. Eine
im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsmotivation liege somit
nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung bürgerlicher
Pflichten dienen würden. Überdies seien erfahrungsgemäss Be-
strafungen in solchen Fällen nicht unangemessen hoch.
Auch der Umstand, dass bei der Polizei ein gemeinrechtliches Daten-
blatt wegen illegalen Waffenbesitzes angelegt worden sei, bedeute
nicht, dass der Beschwerdeführer von asylerheblicher Verfolgung be-
droht sei, zumal es sich um ein strafrechtliches Delikt handle und die
staatliche Massnahme rechtsstaatlich legitime Zwecke verfolge.
4.2 Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte
demgegenüber in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2003 ins-
besondere ein, die türkischen Behörden seien in der Abwesenheit des
Beschwerdeführers gegen ihn vorgegangen – er unterstehe einem
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Passverbot wegen des ausstehenden Militärdienstes – und hätten
Akten – das Datenblatt sei in D_______ angelegt worden und zwar zu
einem Zeitpunkt, in welchem sich der Gesuchssteller in Deutschland
aufgehalten habe – produziert, die ihn schwer belasten würden. Il-
legaler Waffenbesitz werde in der Türkei im Falle von Kurden in
D_______ sicherlich mit Terrorismus beziehungsweise der PKK in
Verbindung gebracht. Daher würde der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
festgenommen und ein Verfahren gegen ihn eröffnet werden. Dass ein
Verdacht auf Terrorismus beziehungsweise separatistisch militante
Aktivitäten nicht zwingend in den Datenblättern Niederschlag finde, sei
vor dem Hintergrund zu erklären, dass die türkischen Behörden
gewusst hätten, dass sich der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum im
Ausland befunden habe, und deshalb keinen
Wegweisungshindernisgrund hätten schaffen wollen, um seiner
habhaft zu werden. Im Übrigen sei es ein offenes Geheimnis, dass in
der Türkei Fichen existierten, in welche Vertrauensanwälten der
Schweizer Botschaft kein Einblick gewährt werde.
In der Abwesenheit des Beschwerdeführers führe man ferner sein
Ausbürgerungsverfahren weiter. Da auch den Ausführungen des
Rechtsanwaltes in der Türkei nicht klar zu entnehmen sei, ob die
Ausbürgerung bereits erfolgt sei, oder ob der Ausbürgerungsentscheid
als solcher noch ausstehe, könne dem Beschwerdeführer nicht an-
gelastet werden, dass er nicht wisse, in welchem Stadium sich das
Verfahren befinde. Der Hinweis des Anwaltes auf "das langsame
Mahlen der Formalitätenmühlen" in der Türkei lasse jedoch auf eine
beschlossene oder zumindest beschlussreife Sache schliessen,
welche nur noch des Eintrags in den Registern harre.
Des Weiteren könne es bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht
darum gehen, die Konsistenz und Vernunft des Verhaltens der Ver-
folger – vor allem in einem repressiven Regime, das sich willkürlich
verhalte – zu beurteilen.
Sodann würden die Arztberichte und die eingereichten Fotografien die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend er-
lebter Misshandlungen untermauern, was die Vorinstanz jedoch nicht
gewürdigt habe.
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Auch würden sich keine Widersprüche in allen Anhörungen – inklusive
der deutschen Asylanhörungsakten – ergeben.
Die Praxis der ARK gehe zwar bei ausschliesslicher Militärdienstver-
weigerung nicht von Asylrelevanz aus; im vorliegenden Fall verhalte es
sich allerdings anders, da es sich um einen politischen Aktivisten, der
seit langem im Ausland und dann wieder illegal in der Türkei unter-
getaucht sei, handle. Er stehe unter Verdacht der Militanz, was sich
aus dem "gemeinrechtlichen" Datenblatt betreffend Waffenbesitz er-
gebe. Zudem würden nicht alle wegen Entziehung des Militärdienstes
gesuchten Person ein Passverbot erhalten. Überdies stehe die
Minderheit der Kurden unter Generalverdacht und erleide im Militär-
dienst Schikanen, die von erheblicher Schwere sein könnten. So seien
insgesamt genügend Hinweise vorhanden, hier einen Malus festzu-
stellen, der zu erheblicher Verfolgung im Militärdienst führen würde.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer inzwischen dank der wesent -
lich besseren Abklärungsmöglichkeiten via Schweizerischer Vertretung
in der Türkei den Nachweis geliefert, dass er gesucht werde. Den
deutschen Behörden habe er damals nur eine schlechte Beweislage
für seine Verfolgung bieten können.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht teils als unglaubhaft, teils als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant beurteilte.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in den Jahren 1991
und 1993 aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die HEP sowie der
bei ihm gefundenen und beschlagnahmten Zeitschrift "Deng" fest-
genommen worden. In der Folge habe er Misshandlungen durch die
Polizei erlitten. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zieht das Gericht
nicht in Zweifel, zumal hierzu auch Arztzeugnisse eingereicht wurden,
welche die Misshandlungen des Beschwerdeführers attestieren. Nach
diesen Ereignissen verliess der Beschwerdeführer die Türkei und er-
suchte in Deutschland, in insgesamt vier Asylverfahren, erfolglos um
Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung; wiederholt sei er aus
Deutschland in die Türkei zurückgekehrt. Aufgrund der Ereignisse der
Jahre zwischen 1991 bis 1993 – die inzwischen mindestens 17 Jahre
zurückliegen – auch heute noch eine weiterhin bestehende begründete
Furcht vor Verfolgung anzunehmen, erscheint allerdings – wie nach-
folgend aufgezeigt wird – nicht nachvollziehbar.
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5.2 Gemäss den vom BFF eingeleiteten Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 28. Februar 2003 gilt als
erstellt, dass über den Beschwerdeführer in der Türkei ein gemein-
rechtliches Datenblatt wegen illegalen Waffenbesitzes ohne weiteren
Vermerk existiert. Von Bedeutung ist folglich die Frage, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund des bestehenden gemeinrechtlichen Daten-
blattes im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Fokus der
türkischen Behörden stand beziehungsweise Verfolgung auf
türkischem Territorium befürchten muss.
5.2.1 Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die von der ARK ein- und
vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis, wonach bei
Asylsuchenden aus der Türkei, über welche im Zusammenhang mit
vermuteter regimekritischer Orientierung oder staatsfeindlichen Aktivi -
täten politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel
bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor
künftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 11; BVGE 2010/9, E. 5.3 S. 120 ff.).
Praxisgemäss kann auch ein Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme
Person" oder einem ähnlichen politischen Vermerk zu einer
begründeten Furcht führen. Über den Beschwerdeführer besteht
jedoch kein politisches, sondern ein gemeinrechtliches Datenblatt
ohne einen Vermerk. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
solle jedoch dieses gemeinrechtliche Datenblatt zeigen, dass er unter
Militanzverdacht stehe und deshalb eine malusbehaftete Strafe zu
erwarten habe. Ferner machte er geltend, die Prozesse,
Anschuldigungen und Akten würden in der Türkei anders geführt als in
der Schweiz, ein Verdacht auf Terrorismus beziehungsweise
separatistisch militante Aktivitäten finde nicht zwingend in den
Datenblätter Niederschlag und es sei im Übrigen ein offenes
Geheimnis, dass in der Türkei Fichen existieren, in welche
Vertrauensanwälten der Schweizer Botschaft kein Einblick gewährt
werde.
Die Eröffnung eines Datenblattes setzt in aller Regel zumindest die
Einleitung eines Untersuchungsverfahrens, wenn nicht sogar eines
Gerichtsverfahrens voraus. Daher ist der Umkehrschluss zulässig,
dass kein Datenblatt vorliegt, wenn kein Verfahren eröffnet wurde.
Aufgrund der neuen und besseren Möglichkeiten, vom Polizeicomputer
Gebrauch zu machen, sind landesweite Recherchen und umfassende
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E-4952/2006
Auskünfte zu einem allfällig bestehenden Datenblatt möglich. Voraus-
setzung für eine zuverlässige Antwort sind die genauen Personalien
(Geburtsdatum, Herkunftsort beziehungsweise Ort der Registrierung,
Name der Mutter und des Vaters). Das Gericht geht wie die Vorinstanz
davon aus, dass es der Schweizerischen Vertretung in Ankara daher
möglich ist, verlässliche Auskünfte bezüglich einem allfällig be-
stehenden Datenblatt betreffend politischer Aktivitäten des Be-
schwerdeführers zu erteilen. Aufgrund der Erfahrung aus zahlreichen
anderen Asylverfahren türkischer Asylsuchender darf davon aus-
gegangen werden, dass politische Vorwürfe gegen eine Person auch
mit einem tatsächlich derartigen Vermerk im Datenblatt registriert sind
und vom Vertrauensanwalt der Botschaft ermittelt werden können. Die
Einwände des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden würden
Vermerke unterlassen oder gemeinrechtliche statt politische Vermerke
anbringen, um einer Person habhaft zu werden, überzeugen dem-
gegenüber nicht. Es trifft zwar zu, dass das Datenblatt wegen Waffen-
besitzes gemäss Botschaftsabklärung im Jahre 1995 angelegt wurde,
als sich der Beschwerdeführer bereits in Deutschland aufhielt; daraus
lässt sich aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
ableiten, es müsse sich um ein Konstrukt zur Verschleierung in Wirk-
lichkeit politisch motivierter Registrierung handeln. Denkbar ist durch-
aus, dass frühere aktenkundig gewordene Vorfälle erst seit 1995
datenmässig registriert worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht
geht somit davon aus, der Beschwerdeführer wäre, wenn man ihn tat-
sächlich in der Türkei aus politischen Gründen gesucht hätte, mit
einem entsprechenden Hinweis – und nicht nur mit einem gemein-
rechtlichen Datenblatt – registriert.
5.2.2 Damit stimmt auch überein, dass der Beschwerdeführer seine
angeblichen politischen Aktivitäten als exponierter Aktivist der HEP in
der Türkei nur unverbindlich und sehr einsilbig schildern konnte. Ein
herausragendes Engagement, welches angeblich eine Verfolgungs-
absicht des türkischen Staates über fast zwei Jahrzehnte begründet
hätte, wird aus den vagen und unsubstanziierten Aussagen nicht
nachvollziehbar. Es wurden denn auch – abgesehen vom Be-
stätigungsschreiben des Bruders H_______, welches insgesamt als
Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, und dem inhaltlich äusserst
knappen Bestätigungsschreiben des Komitees des kurdischen
Arbeitervereins aus [...] – keinerlei Beweisunterlagen zu einer
angeblichen politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers ein-
gereicht. Die angeblichen Aktivitäten als exponierter Aktivist für die
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E-4952/2006
HEP hat er zudem schon in den deutschen Asylverfahren geltend
gemacht; sie wurden dort jedoch ebenfalls als unglaubhaft gewertet.
Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens in Deutschland legte der
Beschwerdeführer sodann einen Haftbefehl vor, der angeblich wegen
der politischen HEP-Aktivitäten gegen ihn ergangen sei; dieser
Haftbefehl wurde von den deutschen Behörden als Total-Fälschung
qualifiziert. Überhaupt ist festzuhalten, dass die im Asylverfahren in
der Schweiz geltend gemachten Vorbringen im Wesentlichen die
selben sind, die der Beschwerdeführer in Deutschland – in insgesamt
vier Asylverfahren – erfolglos geltend machte; sie wurden in
Deutschland als unglaubhaft (betreffend angebliche Suche aus
politischen Gründen) beziehungsweise als nicht asylrelevant (bezüg-
lich Suche wegen des ausstehenden Militärdienstes) gewürdigt.
5.2.3 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe aufgrund
seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland eine asylrelevante Ver-
folgung zu fürchten. Seine Angaben finden allerdings in den bei-
gezogenen Akten keine Entsprechung, denn weder dem als Beweis-
mittel eingereichten Bestätigungsschreiben des Kurdischen Arbeiter-
vereins [...] (in dem lediglich bestätigt wird, dass der Be-
schwerdeführer seit dem [...] 1995 Mitglied im Verein sei und sich
immer auf demokratischem Wege für die Rechte der Kurden einsetze)
noch den übrigen Unterlagen sind Hinweise zu entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an den geschilderten Ver-
anstaltungen derart exponiert hat, dass anzunehmen ist, seine exil-
politischen Betätigungen wären den türkischen Behörden bekannt
geworden. Folglich sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers,
dass seine Aktivitäten in Deutschland im Rahmen des kurdischen
Arbeitervereins [...] in der Türkei möglicherweise aufgedeckt werden
könnten, unbegründet. Auch die vorgebrachte Tätigkeit für die in
Deutschland aktive kurdische Organisation KOMKAR, welche ledig lich
im Schreiben des Bruders H_______ bestätigt wurde, wird in keiner
Weise näher substanziiert. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern dies
den türkischen Behörden bekannt geworden sein soll.
5.2.4 Auch die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweisunter-
lagen (das bereits erwähnte Schreiben des Bruders H_______, eine
schriftlich festgehaltene Bestätigungsaussage eines in der Schweiz
lebenden türkischen Staatsangehörigen, ein Schreiben des Dorfvor-
stehers) vermögen die obigen Erwägungen nicht umzustossen. Zwar
ist diesen Schreiben allesamt zu entnehmen, der Beschwerdeführer
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werde gesucht und die Behörden würden nicht glauben, dass er sich
in Westeuropa aufhalte; das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch
davon aus, dass die Suche vor dem Hintergrund des ausstehenden
Militärdienstes (vgl. E. 5.3) und nicht aufgrund der politischen Aktivi-
täten des Beschwerdeführers eingeleitet wurde. Folglich ist die
Würdigung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. August
2006 zu bestätigen und die Schreiben sind insgesamt als Gefällig-
keitsschreiben zu werten, aus welchen sich keine politisch begründete
Suche nach dem Beschwerdeführer ableiten lässt.
5.2.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass sein
Bruder G_______ wegen ihm seit 1999/2000 wiederholt auf dem
Polizeiposten verhört und misshandelt worden sei, belege, dass er
tatsächlich gesucht werde. Die Darstellung des Beschwerdeführers
stimmt zwar nach Durchsicht der Asylverfahrensakten von G_______
(N [...]/ E-2935/2008) mit den Aussagen des Bruders überein; es sind
jedoch keine Beweismittel zur Untermauerung dieser Angaben
eingereicht worden. Alle vom Bruder eingereichten Beweisunterlagen
beziehen sich lediglich auf Vorbringen, welche nur ihn selber und nicht
auch den Beschwerdeführer betreffen. Angesichts der zahlreichen und
gravierenden Ungereimtheiten, aufgrund welcher die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen, geht das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1999/2000
nicht aus den behaupteten Gründen beim Bruder gesucht worden sei.
Ausserdem soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit
1993 jeweils beim Vater gesucht worden sein; hiervon war in den Be-
fragungen wiederholt die Rede; hingegen hat der Beschwerdeführer im
selben Zusammenhang nie geltend gemacht, er sei auch bei seinem
Bruder G_______ gesucht worden.
5.2.6 Schliesslich ist auch das Vorbringen nicht glaubhaft geworden,
der Beschwerdeführer sei angeblich von der Türkei ausgebürgert
worden. Insbesondere liegen diesbezüglich widersprüchliche Angaben
vor: Der Beschwerdeführer behauptete, er sei bereits ausgebürgert
worden und könne dies mit Beweisunterlagen belegen; bei den ent-
sprechenden Dokumenten handelt es sich indessen nicht um Belege
einer Ausbürgerung, sondern um eine Bestätigung betreffend Verlust
der Identitätskarte und um einen Familienregisterauszug (vgl. Bot-
schaftsauskünfte vom 28. Februar 2003, A19). Die Schweizer Bot-
schaft in Ankara konnte denn auch die angebliche Ausbürgerung des
Beschwerdeführers nicht verifizieren. In Widerspruch zu den Angaben
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des Beschwerdeführers, er sei bereits ausgebürgert, reichte er in der
Folge ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwaltes vom 27. Juni
2003 ein, dem zu entnehmen ist, das geltend gemachte Aus-
bürgerungsverfahren sei noch zu keinem "Endschluss" gekommen.
Weitere Auskünfte des türkischen Anwalts wurden nicht mehr ein-
gereicht, obwohl die ARK den Beschwerdeführer mit Instruktionsver-
fügung vom 17. Juli 2003 ausdrücklich aufgefordert hatte, ent-
sprechende Beweisunterlagen einzureichen. Des Weiteren ist auch in
dem im Revisionsverfahren zusammen mit dem Scheidungsurteil ein-
gereichten neuen Familienregisterauszug, datiert vom [...] 2004 (zum
Beleg, dass die Scheidung eingetragen ist), nach wie vor eine
angebliche Ausbürgerung des Beschwerdeführers nicht vermerkt. In
der jüngsten Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesver-
waltungsgericht (Eingabe vom 22. September 2006) wird auf die an-
gebliche Ausbürgerung schliesslich überhaupt nicht mehr Bezug ge-
nommen. Unter diesen Umständen ist der Antrag des Beschwerde-
führers (vgl. Eingabe an die ARK vom 5. September 2003), es seien
diesbezüglich weitere Botschaftsabklärungen anzustrengen, da dem
türkischen Anwalt hierzu nichts ausgehändigt werde, abzuweisen.
5.2.7 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Vorbringen erscheinen
die Indizien als nicht ausreichend, um eine Verfolgung aufgrund
politischer Aktivitäten anzunehmen. Diese Einschätzung wird dadurch
bestätigt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge immer
wieder das Risiko auf sich nahm, in die Türkei zu reisen, obschon er
geltend machte, seit dem Jahre 1991 von den türkischen Behörden
verfolgt zu werden; dies entspricht – wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte – nicht dem Verhalten einer im Heimatstaat verfolgten
Person. Auch sein Einwand, er habe illegal in die Türkei einreisen
müssen, damit die deutschen ihn nicht den türkischen Behörden aus-
liefern würden (vgl. Beschwerdeschrift S. 6), ist nicht stichhaltig, zumal
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstand, nach [...], wo er
sich eigenen Angaben zufolge über mehrere Monate als Ge-
schäftsmann aufgehalten habe, auszureisen.
5.3 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ein-
berufung zum Militärdienst anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Praxis der ARK
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3) und setzt diese fort (vgl. Urteil E-6209/2006
vom 29. Dezember 2009), wonach allfällige strafrechtliche
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Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung
im Sinn des Asylgesetzes darstellen. Es ist das legitime Recht jedes
Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb straf-
rechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen –
vorbehältlich insbesondere diskriminierender oder malus-behafteter
Handhabung des Militärstrafrechts im betreffenden Land – grundsätz-
lich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Ver-
folgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3
E. 4.2. mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der
Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das
Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts eine asylrechtlich relevante Verfolgungs-
absicht zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische
Soldaten während ihres obligatorischen Militärdienstes gegen An-
gehörige der eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist dabei gering. In
diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zahl
der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der türkischen
Armee und Aufständischen (insbesondere Angehörigen der
Kurdischen Arbeiterpartei PKK) im Vergleich zur Situation der 1990er-
Jahre sehr stark zurückgegangen und der Ausnahmezustand in den
letzten türkischen Provinzen im Jahr 2002 aufgehoben worden ist.
Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und
Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen generell
strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie.
Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes,
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ist als legitime staatliche
Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und
damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6209/2006, a.a.O., E. 5.4).
5.3.2 Aus dem eingereichten Familienregisterauszug geht zwar hervor,
dass der Beschwerdeführer von der Gendarmerie in der Türkei ge-
sucht werde; auch die Botschaftsabklärung ergab, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seines ausstehenden Militärdienstes gesucht
werde. Da sich der Beschwerdeführer der Militärpflicht bis dato ent-
zogen hat, ist damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr den
Militärdienst sofort antreten muss. Dass es sich bei ihm um einen
politischen Aktivisten handle, der aufgrund dessen bei seiner Rück-
kehr Behelligungen zu erwarten hätte, konnte – wie aus den obigen
Erwägungen hervorgeht – nicht glaubhaft gemacht werden. Auch aus
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den übrigen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer mit einer Strafe wegen des Nichtleistens des Militär -
dienstes zu rechnen hat, welche im Sinne eines Malus entweder
diskriminierend höher ausfallen würde, an sich unverhältnismässig
hoch wäre oder darauf abzielen würde, den Beschwerdeführer aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile
zuzufügen oder ihn in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu
verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem
sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden
(strafrechtlichen) Konsequenzen als nicht relevant im Sinn des
Asylgesetzes erweisen, liegt in dieser Hinsicht keine objektiv
begründete Furcht vor Verfolgung vor.
5.4 Es trifft zu, dass die Türkei für Refraktäre und Deserteure, die sich
dem Militärdienst durch Absetzung ins Ausland entziehen, die
Sanktion der Ausbürgerung vorsieht. Wie oben ausgeführt wurde, ist
indessen die geltend gemachte angebliche Ausbürgerung des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft geworden (vgl. vorstehend E. 5.2.6).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer nicht ausgebürgert worden ist und weiterhin türkischer
Staatsangehöriger ist. Ausführungen dazu, ob im Falle einer tatsäch-
lich erfolgten Ausbürgerung wegen nicht geleistetem Militärdienst eine
Wiedereinbürgerung möglich (und zumutbarerweise anzustreben) ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 2) und ob der Ausbürgerung ein asylrechtlich
relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liege, können daher hier unter-
bleiben.
5.5 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ergeben sich somit keine
Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer aus begründeter
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausserhalb seines
Herkunftslandes aufhält oder bei einer allfälligen Rückkehr mit einer
derartigen Verfolgung rechnen muss. Das Bundesverwaltungsgericht
kommt demnach zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung teils als
unglaubhaft, teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtete und
sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens auch keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer
von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen würden.
6.
Seite 20
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6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer – der von seiner Ehefrau getrennt lebt,
worauf in der Folge die kantonale Behörde seine Aufenthalts-
bewilligung nicht mehr verlängert und die Wegweisung angeordnet hat
(vgl. oben Ziff. I des Sachverhalts) – verfügt zum heutigen Zeitpunkt
nicht mehr über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem die kantonale Behörde die (weitere) Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung verweigert hat, besteht demnach heute für die Asyl-
behörden keine Veranlassung, die asylrechtlich angeordnete Weg-
weisung (Art. 44 Abs. 1 AsylG) zugunsten kantonaler Kompetenzen
aufzuheben (vgl. zu den Kompetenzabgrenzungen diesbezüglich aus-
führlich EMARK 2001 Nr. 21; zur vorliegend interessierenden
Konstellation insbesondere E. 11.b). Die in der angefochtenen Ver-
fügung des BFM vom 30. Mai 2003 angeordnete Wegweisung aus der
Schweiz ist demnach zu bestätigen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer
wegen seines bisher nicht geleisteten Militärdienstes – oder im
Seite 22
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Militärdienst selber – eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen
würde, muss nach dem oben Gesagten nicht mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit befürchtet werden. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
In der Türkei herrscht derzeit keine Situation von Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt, und der Wegweisungsvollzug in dieses Land kann
grundsätzlich als zumutbar gelten. Den Akten sind sodann auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden
würde oder bei einer Rückkehr in die Türkei – wo weiterhin Familien-
angehörige von ihm leben und er demnach auf ein soziales Netz
zurückgreifen kann – aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und
sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.
Dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und
entsprechenden Integrationsaspekten kann demgegenüber im
Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Asyl-
verfahren nicht weiter Rechnung getragen werden; eine entsprechende
Prüfung würde gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, unter Zustimmung des
Bundesamtes, der kantonalen Behörde zustehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 23
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8.
Insgesamt ist der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat ihn zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung
vom 17. Juli 2003 gutgeheissen; die Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers besteht, wie aus den Akten hervorgeht, auch heute weiterhin.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind ferner die im Rahmen des
vorangehenden Revisionsverfahrens als Kostenvorschuss geleisteten
und bisher noch nicht zurückerstatteten Fr. 1'200.-- dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten (vgl. Urteil der ARK vom 13. Juli
2006, E. 7.1 und Dispositivziffer 4).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die im Rahmen des
vorangehenden Revisionsverfahrens geleisteten Fr. 1'200.-- sind dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM, die kantonale Behörde und den Finanzdienst des
Bundesverwaltungsgerichts.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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