Abtei lung V
E-4952/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4952/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im November 2005 verliess und über Italien, wo er sich über Jah-
re aufgehalten hat, am 31. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Februar 2009 und der
direkten Anhörung vom 8. Juni 2009 zur Begründung seines Asylge-
suchs geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, Imo State,
dass er Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of the
Sovereign State of Biafra) sei und am (...) mit seinen Parteikollegen an
eine Grossversammlung nach C._______, Abia State, habe gehen
wollen,
dass ihr Bus auf dem Weg dorthin einen platten Reifen gehabt habe
und sie, während dieser repariert worden sei, gesungen hätten,
dass ein Autokonvoi des Gouverneurs von Imo State vorbeigefahren
sei, welcher seinen Soldaten befohlen habe, auf den Beschwerdefüh-
rer und dessen Kollegen zu schiessen, wobei einige von ihnen getötet
und er selber verhaftet worden sei,
dass er in der Folge (...) im Gefängnis verbracht habe, wo er
misshandelt worden sei,
dass er im (...) krank geworden und ins Spital gebracht worden sei,
dass die ihn (...), welche er von seiner Strasse her kenne, ihm
geholfen habe, aus dem Spital zu fliehen,
dass die Polizei im (...) seinen Onkel zweimal aufgesucht und sich
nach dem Beschwerdeführer erkundigt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innert der eingeräumten Frist keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben und es würden – insbesondere ange-
sichts der Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat – keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe
solcher Papiere vorliegen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unsubstan-
ziiert sowie realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu bezeichnen
seien,
dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers bezüglich der MASSOB
dürftig seien und er bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens keinen Mitgliederausweis zu den Akten gereicht habe,
dass die Umstände seiner Flucht, insbesondere wie er mit Hilfe der
Krankenschwester seine Bewacher habe übertölpeln können, völlig
unglaubhaft seien,
dass seinen Vorbringen keine Hinweise auf asylbeachtliche Verfolgung
entnommen werden könnten, der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der
Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erfor-
derlich seien,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria
sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, eventuell sei die
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aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Be-
hörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben
zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer bei einer bereits
erfolgten Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylge-
suchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir-
kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
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hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss
BVGE 2007/7 um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie
Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge nie eine
Identitätskarte oder einen Pass besessen hat (vgl. Akten BFM A15/27
S. 3), jedoch im Besitz eines Ausweises der MASSOB gewesen sein
will,
dass der Beschwerdeführer denselben bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht eingereicht hat und auch keine Anstrengungen zur Beschaffung
erkennbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz – aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu
bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die
Reise an Bord eines Schiffes, ohne jemals kontrolliert worden zu sein,
zurückgelegt (vgl. A15/27 S. 6), davon ausgeht, er habe für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er
jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren daher
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
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che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Ver-
folgungsmotive abschliessend ist,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen offen-
sichtlich nicht geglaubt werden können,
dass insbesondere seine Aussagen hinsichtlich des angeblichen Festi-
vals der MASSOB (vgl. A15/27 S. 9), der Schiesserei und der an-
schliessenden Verhaftung (vgl. A15/27 S. 10) sowie bezüglich seines
Gefängnisaufenthaltes (vgl. A15/27 S. 13) auffallend substanzarm aus-
gefallen sind und kaum über individuelle Details verfügen,
dass im Übrigen auf die zutreffenden und unwidersprochenen Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzel-
nen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten we-
gen Unglaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen und auch die Be-
schwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklä-
rungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet wer-
den könnte,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlich-
en Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder
Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un-
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menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. De-
zember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG Personendaten von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimatstaat
nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene
Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden,
dass die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks
Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwen-
digen Reisepapiere mit dem Heimatstaat Kontakt aufnehmen kann,
wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ver-
neint wurde (Abs. 2),
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vollzugsbehör-
den vorliegend die vorgenannten Bestimmungen missachten sollten,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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