Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4953/2011
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Armenien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger aus
B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1.
Dezember 2009 auf dem Landweg verliess und nach einem Aufenthalt
von ungefähr einem Monat in der (…) am 8. Januar 2010 unter
Umgehung der Grenzkontrollen und mit gefälschten Papieren in die
Schweiz gelangte, wo er am 11. Januar 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er gleichentags im Flughafen C._______ von der Flughafenpolizei
angehalten wurde, als er versuchte, mit einem gefälschten (…)
Reisepass nach D._______ zu fliegen,
dass er am 20. Januar 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ summarisch befragt und am 1. Februar 2010 gleichenorts
gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, seine Eltern seien geschieden und er
wisse nicht, wo sich sein Vater aufhalte,
dass er und (…) im Jahr (…) oder (…) wegen der fälligen Rückzahlung
der Spielschulden seines Vaters von dessen Gläubigern bedrängt und
behelligt worden seien,
dass der Beschwerdeführer von diesen auch geschlagen worden sei,
weshalb er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese jedoch nichts
unternommen habe,
dass (…), welcher infolge Glückspielschulden ebenfalls verschuldet
gewesen sei, am 22. Juni 2009 (…) getötet habe,
dass er vermute, (...) sei von denselben Leute, welche auch ihn und (...)
bedroht hätten, zu dieser Tat gedrängt worden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des Todes (...) auf einem
Polizeiposten verhört und wegen seiner Weigerung, das
Einvernahmeprotokoll zu unterschreiben, von den Polizisten geschlagen
worden sei,
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dass er nach der Festnahme (...) seitens der Polizei und dessen Familie
genötigt worden sei auszusagen, (...) sei geisteskrank, was jedoch nicht
der Wahrheit entspreche, zumal dieser (…) gewesen sei,
dass dieser schliesslich als unzurechnungsfähig und damit schuldunfähig
qualifiziert worden sei, weshalb sie ihn in ein Spital interniert und folglich
nicht verurteilt hätten,
dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da er dort in
Lebengefahr sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im vor
instanzlichen Verfahren eine fremdsprachige Kopie der Todesurkunde
(...) vom 22. Juni 2009, drei in Französisch übersetzte Zeitungsartikel in
Kopie, wonach (...) des Beschwerdeführers aus Rache für den Tod seiner
kleinen Schwester von (…) umgebracht worden sei, eine in Französisch
übersetzte Kopie des polizeilichen Verhandlungsprotokolls vom 17. März
2009 sowie fremdsprachige Kopien der Strafakten des Mordes an (...) ins
Recht legte,
dass bezüglich der weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu
verweisen ist,
dass das BFM mit Schreiben vom 15. April 2010 und vom 23. März 2011
die Schweizerische Vertretung in B._______ um eine Stellungnahme zu
dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt ersuchte, welche
am 10. Juni 2011 beim BFM einging,
dass dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 das rechtliche Gehör zu den
Ergebnissen der Botschaftsabklärungen gewährt wurde, wozu er nach
gewährter Fristverlängerung mit Schreiben vom 14. Juli 2011 Stellung
nahm,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des (…) vom (…) der
Hehlerei, des Diebstahls sowie der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und mit einer bedingten
Geldstrafe sowie einer Busse bestraft wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 2.
September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder
Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren Gründe
angegeben,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak
tenlage nicht erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2011 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, andernfalls sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei und er sei in der
Folge vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Verfügung vom 13. September 2011 bestätigte,
dass er mit Eingabe vom 19. September 2011 – Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 20. September – seinen Führerschein, den er
von (…) aus D._______ erhalten habe, ins Recht legte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im
vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E.
2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
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Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren,
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – ein Reisepapier im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Einreise in den Heimatstat oder in
andere Staaten berechtigt, während unter einem Identitätspapier ein
Ausweis zu verstehen ist, der hauptsächlich zwecks des
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Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein solches
Identitätsdokument innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs vorweisen konnte,
dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines solchen
beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen vermochte
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2), da seine
Ausführungen zu seiner Ausreise aus Armenien – wie vom BFM zu Recht
erkannt –als widersprüchliche Vorbringen zu qualifizieren sind (vgl. Akten
BFM A6/12 S. 4 und 9, A11/10 S. 2),
dass er sich auch seit seiner Einreise in die Schweiz nicht bemühte,
solche Dokumente zu beschaffen,
dass aufgrund dieses Verhaltens geschlossen werden kann, dass der
Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine allfällige
Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der
Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5),
dass zudem Moskau und Eriwan ihren Vertrag von 1995 über die
Stationierung russischer Truppen in Armenien, welche auch für die
Grenzsicherung zuständig sind, von 25 auf 49 Jahren verlängerten,
dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen des Beschwerdeführers,
er habe die armenisch/russische Grenze ohne Identitätsdokumente
überschritten, unrealistisch erscheint und davon auszugehen ist, er habe
für seine Ausreise authentische Reise und Identitätspapiere verwendet,
welche er jedoch in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs.
1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei
der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass folglich der nachgereichte Führerschein, welchen er zur Feststellung
seiner Identität von (...) besorgte, nichts an der Sachlage zu ändern
vermag, abgesehen davon, dass es sich hierbei auch nicht um ein Reise
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oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt
(vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass, aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
aufgrund der Aktenlage in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8
festgestellten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE a.a.O. E.
5.5 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der
Beschwerdeführer mache als einzigen Ausreisegrund Übergriffe durch
private Drittpersonen geltend,
dass Behelligungen durch private Dritte nur dann asylrechtlich relevant
sein können, wenn kein staatlicher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
erhältlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3),
dass die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, wonach vorliegend die
armenische Polizei infolge der Übergriffe durch Dritte Ermittlungen
aufgenommen hat und den armenischen Behörden folglich nicht
mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet
werden kann,
dass das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmit
teleingabe, ohne Bezahlung erhalte der einfache Bürger keine polizeiliche
Unterstützung, in Bestätigung der Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung nicht durchzudringen vermag und die vorgetragene
Befürchtung in Berücksichtigung der Aktenlage als unbegründet
erscheint,
dass aufgrund der Botschaftsabklärung, der eingereichten Akten sowie
seiner Aussagen erwiesen ist, dass die Polizei Ermittlungen
aufgenommen hat, um den Tod von (...) aufzuklären und der Täter
schliesslich verurteilt worden ist (vgl. Botschaftsantwort vom 10. Juni
2011; A17/8 S. 3),
dass das BFM aufgrund der ins Recht gereichten polizeilichen
Ermittlungsakten zu Recht davon ausgeht, eine Beteiligung weiterer
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Personen sei nicht ersichtlich und Gegenteiliges auch aus den übrigen
Akten nicht hervorgeht,
dass ferner vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise
etwas vorzubringen vermag, das gegen die Erkenntnisse der Vorinstanz
sprechen würde,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG
aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des
Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden
Gründe vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
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5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der russische Kremlchef Medwedew und der armenische Präsident
Sargsjan am 20. August 2010 in Eriwan das Abkommen zur
Verlängerung der Stationierung der russischen Truppen zur Sicherung
von Frieden und Ordnung in der ExSowjetrepublik bis ins Jahr 2044
unterzeichnet haben,
dass damit weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle
Gründe – der Beschwerdeführer ist (...), arbeitete in einem (...), verfügt
über gute (...) und hat Grundkenntnisse der (...) Sprache – eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher
Hinsicht nichts Stichhaltiges zu entgegnen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Armenien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: