Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4954/2011
U r t e i l v om 1 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
und (…)
B._______, geboren (…),
Iran,
beide vertreten durch Christian Hoffs, HEKS,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin einige Tage vor der am (…) erfolgten
Geburt von B._______ ihrem jetzigen Ehemann (…) in die Schweiz
nachreiste, wo ihr der Kanton C._______ eine Aufenthaltsbewilligung B
erteilte,
dass das BFM dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom (…) zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannte und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufnahm,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit schriftlicher
Eingabe vom 21. April 2011 unter Beilage verschiedener Dokumente
(Kopien der Verfügung vom […] und von Aufenthaltstiteln für die Schweiz)
an das BFM gelangte und beantragte, es sei festzustellen, dass sie und
B._______ originär, eventualiter unter Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes, derivativ die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten,
dass sie zur Begründung anführen liess, sie und B._______ wären als
Ehefrau und (…) eines anerkannten Flüchtlings bei einer Rückkehr in den
Iran mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung ausgesetzt,
das das Bundesamt dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Mai
2011 mitteilte, das Asylbegehren sei gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bei der zuständigen
Behörde des Kantons C._______ einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin nach der ordnungsgemässen Einreichung
des Asylgesuchs beim Kanton C._______ zur Anhörung ihrer Asylgründe
beim BFM vorgeladen werde,
dass das Migrationsamt des Kantons C._______ dem BFM mit als
"Miteinbezug in die Flüchlingseigenschaft" betitelter Eingabe vom 16. Juni
2011 Unterlagen betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und
"Miteinbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters"
(Kurzanhörung und Reisepass) zukommen liess,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 8. August 2011 – eröffnet am
9. August 2011 – feststellte, die Beschwerdeführerin und B._______
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und das eventualiter gestellte
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Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes
ablehnte,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2011 in materieller Hinsicht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an das BFM zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts,
verbunden mit der Anordnung einer ordentlichen Anhörung zu ihren
Asylgründen, eventualiter für sich und B._______ den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person
tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat
(Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3),
dass vorliegend festzustellen ist, dass es das BFM entgegen seiner
Ankündigung vom 13. Mai 2011 an den Rechtsvertreter unterlassen hat,
die Beschwerdeführerin nach der ordnungsgemässen Einreichung des
Asylgesuchs beim Kanton C._______ vorzuladen und eine Anhörung zu
ihren Asylgründen gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen,
dass die vom Migrationsamt des Kantons C._______ am 16. Juni 2011
veranlasste "Kurzanhörung" betreffend "Miteinbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters" den gesetzlichen
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Anforderungen an eine Anhörung zu den Asylgründen offensichtlich nicht
zu entsprechen vermag,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM
aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen vorliegend das BFM den Untersuchungsgrundsatz und
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in
schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in
Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 8. August 2011 aufzuheben und die Sache zur richtigen
und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter
Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass zwar keine Kostennote eingereicht worden ist, der zeitliche
Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren sich indessen
aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt,
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen eine insgesamt auf Fr. 600.− (inkl. Auslagen und allfällige
Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
8. August 2011 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Feststellung des vollständigen und richtigen
Sachverhalts unter Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin
zu ihren Asylgründen und zur anschliessenden Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.− zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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