B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4954/2013
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N (…).
E-4954/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführerin wurde am 28. November 2007 ein Visum zur
Einreise in die Schweiz mit einer maximalen Aufenthaltsdauer von 30 Ta-
gen ausgestellt.
A.b Am 11. Juli 2008 reichte Herr M. ein Gesuch um Vorbereitung der
Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin ein. Mit Verfügung des Zi-
vilstandsamts der Gemeinde B._______ vom 7. November 2008 verwei-
gerte die Zivilstandsbeamtin in Anbetracht des offensichtlichen Rechts-
missbrauchs ihre Mitwirkung (es gehe der Beschwerdeführerin nur dar-
um, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten) und es wurde
auf das Gesuch nicht eingetreten.
A.c Anlässlich einer Polizeikontrolle mit anschliessender Einvernahme
am 2. August 2013 äusserte die Beschwerdeführerin im Anschluss daran
das Bekunden, in der Schweiz ein Asylgesuch beantragen zu wollen. In
der Folge suchte sie am 4. August 2013 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach.
A.d Bei der Befragung zur Person im EVZ C._______ vom 13. August
2013 und der direkten Anhörung vom 20. August 2013 machte die Be-
schwerdeführerin, eine ethnische Albanerin aus Kosovo, zur Begründung
ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ih-
ren Eltern in D._______ gewohnt und dort acht Jahre die Schule besucht.
Daraufhin habe sie von der Rente ihrer Eltern gelebt. Als sie im Februar
2013 nach D._______ gefahren sei, um Medikamente für ihre Eltern zu
kaufen, sei sie von zwei beziehungsweise drei unbekannten Männern
entführt und mehrere Tage festgehalten worden. Während dieser Zeit sei
sie von mehreren Männern mehrmals vergewaltigt worden. Dabei hätten
ihr die Entführer gesagt, dass sie nun unter Beobachtung stehe. Bei die-
ser Entführung habe es sich um einen Racheakt gegen ihren Vater ge-
handelt, zumal dieser während des Kosovo-Krieges im Jahre 1999 die
serbische Armee bei sich zu Hause beherbergt habe. Ihren Eltern habe
sie nichts über den Vorfall erzählt. Weil sie ihre Familie nicht über das
Geschehene habe informieren wollen, habe sie sich auch nicht an die Po-
lizei gewendet. Da sie (die Beschwerdeführerin) die Täter nicht gesehen
habe, hätte ihr die Polizei auch nicht helfen können. Weil sie sich bedroht
gefühlt habe, habe sie ihr Heimatland ungefähr einen Monat nach diesem
Vorfall verlassen. Nach einem Aufenthalt bei ihrer Schwester in Öster-
reich von ungefähr einem Monat, sei sie anfangs Juli 2013 in die Schweiz
E-4954/2013
Seite 3
eingereist. Da es ihr schlecht gegangen sei, habe sie nicht unmittelbar
nach ihrer Einreise ein Asylgesuch gestellt. Sie gab keine Identitätspapie-
re zu den Akten.
Der Aufforderung, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
tätspapiere abzugeben, ist die Beschwerdeführerin bis heute nicht nach-
gekommen.
Für weitere Einzelheiten kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen
werden.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 – eröffnet am 2. September 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte ihr
gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung
wurde festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen
seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch jenen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
AsylG standhielten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 4. Sep-
tember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüg-
lich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
E-4954/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde lediglich die Auf-
hebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und
5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ableh-
nung des Asylgesuchs sind damit in Rechtskraft erwachsen und auch die
Wegweisung an sich blieb damit unangefochten. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Prüfung, ob die Vorin-
stanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
E-4954/2013
Seite 5
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf
Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass
eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am
29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und
betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist
nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Ver-
bindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich – im Ge-
gensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1
AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG – um materielle nega-
tive Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staa-
ten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklä-
rungen erlassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist,
dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen
noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe ent-
gegenstehen.
Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren
Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegwei-
sung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestim-
mung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von
Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Be-
gründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Be-
schwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische
Begründung genügen lässt.
Vorliegend hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem
29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu
Recht angewendet. Da der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeerhe-
bung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist ge-
E-4954/2013
Seite 6
mäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entge-
gen.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Grundsatz
der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
E-4954/2013
Seite 7
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dafür können den
Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden. Zudem sind die kosova-
rischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und –fähig, womit der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, die heimatliche Schutzinfra-
struktur bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Es bestehen damit keine
konkreten Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerin würde nach
ihrer Rückkehr nach Kosovo einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschen-
rechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine
Rückkehr nach Kosovo als zumutbar. In diesem Land herrscht keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt; der Staat wurde mit Beschluss des Bundesra-
tes vom 6. März 2009 in die Liste der so genannten safe countries ge-
mäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Zudem bringt die Be-
schwerdeführerin auch keine massgebenden individuellen Hindernisse
gegen den Wegweisungsvollzug vor. Sie verfügt in ihrer Heimatregion mit
ihren nahe Familienangehörigen (…) und mit ihrem Freundeskreis über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, weshalb sie nicht völlig auf
sich allein gestellt ist und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird.
Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin über eine solide Schulbildung
(vgl. Akten BFM A12/1 S. 4), was insgesamt darauf schliessen lässt, dass
sie dort über eine Existenzmöglichkeit verfügt. Ferner ist davon auszuge-
hen, dass sie auch an ihrem letzten Wohnort in Kosovo, wo sie bis zu ih-
rer Ausreise zusammen mit ihren (…) gelebt hat, über eine gesicherte
E-4954/2013
Seite 8
Wohnsituation verfügt. Schliesslich leben (…) in Europa und (…) in den
USA, die sie allenfalls finanziell unterstützen können. Darüber hinaus gibt
es in Kosovo lokale Frauennetzwerke, die sich unter anderem auch für
Anliegen der Frauen einsetzen, wie das BFM zu Recht festgestellt hat.
Die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe in ihrer
Heimat kein soziales Netzwerk, findet im Übrigen keine Stütze in den Ak-
ten. Schliesslich ist die geltend gemachte sechsjährige Landesabwesen-
heit ebenso wenig ein Grund, welcher gegen die Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in ihre Heimat spricht, zumal sie dort trotzdem den
grösseren Teil ihres Lebens verbracht hat.
5.4 Sodann ist festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzug aus me-
dizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen kann, wenn für die
betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche
medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle
Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfra-
struktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes
Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind huma-
nitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen
abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen wür-
den, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum
Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24
E. 5a und 5b S. 157 f.).
Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten (nicht belegten) ge-
sundheitlichen Probleme, namentlich ihre Depressionen, anbelangt, ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre angeblichen psychischen
Leiden nicht weiter konkretisiert und diesbezüglich auch keine Beweismit-
tel einreichte. Solche Angaben genügen jedoch nicht, um auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen. Zudem besteht in Koso-
vo grundsätzlich ein Gesundheitssystem, wenngleich eine medizinische
Versorgung vor allem bei psychischen Erkrankung lediglich auf niedrigem
Niveau vorhanden ist. Im Übrigen steht es ihr offen, im Hinblick auf einen
zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit geeigneten medizinischen Mass-
nahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung
ihrer Rückkehr in den Heimatstaat wird es ihr ermöglichen, die hinsicht-
lich ihrer nicht belegten Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztli-
che Versorgung zu organisieren.
E-4954/2013
Seite 9
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Erlass des Kos-
tenvorschusses gegenstandslos.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Ge-
sagten als aussichtslos zu erachten sind.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4954/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: