Abtei lung V
E-4956/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
A._______,
B._______,
und ihr Kind,
Türkei,
(...) Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4956/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, zur Zeit in C._______/Nordirak wohnhaft,
ursprünglich aus D._______ (Beschwerdeführer) respektive
E._______ (Beschwerdeführerin) stammende türkische Staatsangehö-
rige kurdischer Ethnie, stellten am 11. August 2007 durch ihren
Rechtsvertreter in der Schweiz ein direkt an das BFM gerichtetes
schriftliches Asylgesuch und ersuchten um Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe sich schon während seiner
Studienzeit in D._______politisch engagiert und an vielen
Kundgebungen teilgenommen. Im Jahr (...) sei er erstmals
festgenommen, während der Polizeihaft misshandelt und sechs
Monate in Untersuchungshaft gehalten worden. Die Schikanen hätten
auch nach seiner vorläufigen Freilassung nicht abgerissen. Im Jahr
(...) sei er erneut für acht Tage festgenommen worden. Später sei er
von der Polizei entführt und mit dem Tod bedroht worden. Nach (...) im
Jahr (...), als er auf eine Anstellung als (...) gewartet habe, sei das ge-
gen ihn hängige Strafverfahren wegen Unterstützung der kurdischen
Arbeiterpartei (PKK) (...) rechtskräftig abgeschlossen worden. Um der
dabei ausgesprochenen Haft von fünfeinhalb Jahren zu entgehen,
habe er erfolglos versucht, sich ins Ausland abzusetzen. Es sei ihm
danach einzig der Anschluss an die PKK und sein Weggang in den
Irak übrig geblieben. Dort sei er politisch und militärisch ausgebildet
worden. Bei einem Grenzübertritt sei er auf eine von der türkischen
Armee gelegte Mine getreten und habe die Zehen seines linken
Fusses verloren. Die PKK habe ihn zur Behandlung nach F._______
und danach zur Genesung nach G._______ geschickt. Nach drei-
jährigem Aufenthalt in G._______ sei er ins H._______ gegangen.
Dort habe er die Beschwerdeführerin kennen- und lieben gelernt. In
H._______ habe er auch vermehrt sein Verhältnis zur PKK hinterfragt.
Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit zudem schwanger geworden
sei, habe er sich zum Verlassen der PKK entschlossen. Er lebe seither
in C._______, fühle sich jedoch als Abtrünniger von der PKK bedroht
und habe andererseits Angst, von den Behörden in C._______ in die
Türkei abgeschoben zu werden.
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B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe nach den Schulen in
E._______ an der Universität (...) den Abschluss (...) gemacht. Im Jahr
(...) habe sie sich der PKK angeschlossen und sei in den Nordirak
gegangen. Sie sei für die PKK im Nordirak im Einsatz, jedoch nie an
der Front aktiv oder sonst an kriegerischen Aktionen der PKK beteiligt
gewesen. Aufgrund einer Anzeige sei sie schon kurz nach ihrem
Beitritt zur PKK von der Polizei per Haftbefehl gesucht worden und
habe nicht mehr in die Türkei zurückkehren können. Sie habe daher
H._______ im Nordirak gelebt. Dort habe sie, (...), politische und
ausbildnerische Tätigkeiten ausgeübt. Wegen ihrer kritischen Haltung
zur Gewaltanwendung als Mittel der PKK habe sie sich (...)
zunehmend unbeliebt gemacht. Zusätzlich sei sie durch ihre
Liebesbeziehung zum Beschwerdeführer unter Druck geraten, da sol-
che von der PKK nicht toleriert würden. Als sie schwanger geworden
sei, habe sie daher mit ihrem Lebenspartner die PKK (...) verlassen.
Sie seien nach C._______ (Nordirak) gezogen, wo sie seither ohne
Bewilligung leben würden. Die Beschwerdeführerin sei durch die PKK
gefährdet, welche sie und den Beschwerdeführer als Abtrünnige ver-
folge. Andererseits bewege sich der türkische Geheimdienst frei in
C._______. Insgesamt befürchte sie daher auch, von den Behörden im
Nordirak in die Türkei abgeschoben zu werden. Sie suche daher
Schutz in der Schweiz, wo (...) lebe.
B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdefüh-
renden folgende Beweismittel zu den Akten: je einen selbst verfassten
Lebenslauf (inkl. Übersetzung), zwei Nüfus des Beschwerdeführers
vom (...), eine Bestätigung des Studiums des Beschwerdeführers (...),
eine Bestätigung des (...), eine Bestätigung (...), einen Nüfus der Be-
schwerdeführerin vom (...), ein Urteil betreffend den Beschwerdeführer
vom (...), einen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin aus (...)
sowie einen Zeitungsartikel betreffend die Beschwerdeführerin vom
(...) (Kopien).
C. Am 30. Oktober 2007 ersuchte das Bundesamt die Beschwerdefüh-
renden um Beibringung verschiedener Beweismittel namentlich betref-
fend ihren aktuellen Aufenthalt im Nordirak (wie Aufenthaltsbewilligun-
gen), aktuelle Fotografien sowie weitere Dokumente aus H._______.
Die Beschwerdeführenden reichten am 19. November 2007 die folgen-
den Unterlagen ein: einen Lehrerausweis aus H._______, gemäss
dem der Beschwerdeführer dort Unterricht erteilt habe, einen
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Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin aus H._______ (inkl.
Übersetzung) sowie verschiedene Fotografien der Beschwerdeführer
mit ihrem Kind, aufgenommen an öffentlichen Plätzen in C._______.
D.
In einem weiterem Schreiben vom 22. Mai 2008 wurden die Beschwer-
deführenden von der Vorinstanz aufgefordert, innert Frist ihre Angaben
betreffend Beitritt, Aktivitäten und genaue Funktionen innerhalb der
PKK zu konkretisieren.
Die Beschwerdeführenden liessen am 2. Juni 2008 fristgereicht die
verlangten Auskünfte einreichen.
E.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 verweigerte das BFM in Anwendung
von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG die Einreise der Beschwer-
deführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Auf die
Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen Bezug genommen.
F.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwer-
de gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen. Die Verfügung vom
2. Juli 2008 sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Einrei-
se zu bewilligen, es sei ihnen Asyl zu gewähren oder mindestens sei
deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Einrei-
se in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen. In
formeller Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2008 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführen-
den am 20. August 2008 ohne Replikrecht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG).
Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist im Sinne einer Regel-
vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort be-
reits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung
des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt
(vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f; MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 23). Gemäss der
diesbezüglich von der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
entwickelten und weiterhin zutreffenden Praxis sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu
umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Art und Nähe der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat und die Art der Beziehung zu diesem Land, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Möglichkeiten der Eingliederung und
Assimilation in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend
für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen
etwa Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2 f.).
3.
Zur Frage, ob die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in den Irak
in ihrem Heimatstaat einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt waren beziehungsweise ob im aktuellen Zeit-
punkt, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, Hinweise auf das
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Vorhandensein einer begründeten Furcht vor (erneuter) staatlicher
Verfolgung vorliegen, ist vorweg Folgendes festzuhalten:
Die schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie die
(allerdings teilweise nur in Form von Fotokopien) eingereichten Be-
weismittel lassen durchaus nachvollziehbare Hinweise erkennen, die
auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage bezüglich des
Heimatlands Türkei schliessen lassen. Auch die Vorinstanz hatte fest-
gehalten, es gebe Anhaltpunkte für die Annahme, die Beschwerdefüh-
renden könnten in ihrem Heimatstaat einer politisch motivierten Verfol-
gung ausgesetzt sein. Ob diese Vorbringen den Anforderungen von
Art. 3 AsylG genügen würden, lässt sich aufgrund der derzeitigen Ak-
tenlage zwar nicht abschliessend beurteilen; die Frage kann aber, wie
nachfolgend ausgeführt wird, offen bleiben.
4.
4.1 Vor dem Hintergrund von Art. 52 (Abs. 2) AsylG als erstes zu prü-
fen, ob es andere Staaten gibt, in welchen es den Beschwerdeführen-
den zugemutet werden kann, sich um eine Schutzgewährung respekti-
ve um Asyl zu bemühen. Da sich die Beschwerdeführenden zur Zeit im
Nordirak befinden, und es nach dem oben Gesagten grundsätzlich na-
heliegt, dass sie sich vorab dort um Schutzgewährung bemühen, ist
zunächst die von der Vorinstanz bejahte Frage der Zumutbarkeit der
Bemühung um Aufnahme im Irak zu prüfen.
4.2 Die Beschwerdeführenden weisen in diesem Zusammenhang
insbesondere darauf hin, der Irak habe das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht
ratifiziert; es könne daher weder mit einem ordentlichen Asylverfahren
gerechnet noch eine allfällige Rückschiebung ausgeschlossen werden.
4.2.1 Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben einfa-
che Mitglieder der PKK gewesen. Der Beschwerdeführer hat nach ei-
ner politischen und militärischen Ausbildung im Nordirak verschiedene
politische Aktivitäten ausgeführt; die Beschwerdeführerin will für die
PKK im Nordirak politisch und in Ausbildungsbelangen aktiv gewesen
sein – gemäss einer vorliegenden Bestätigung des H._______ ist sie
dort Mitarbeiterin (...) gewesen. Es ist demnach nicht anzunehmen, die
Beschwerdeführenden verfügten über besondere parteiinterne
Kenntnisse oder über geheime Informationen der PKK. Damit weisen
sie offensichtlich kein besonderes persönliches Gefährdungsprofil auf.
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des
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Bundesverwaltungsgerichts allein ihr Austritt aus der PKK nicht
geeignet, um bereits auf eine von der PKK ausgehende, real drohende
Gefährdung schliessen zu können.
Dass die PKK kein erhebliches Interesse an den abtrünnigen Be-
schwerdeführenden (gehabt) hat, wird letztlich auch durch den Um-
stand bestätigt, dass diese seit Verlassen des H._______ ungefähr im
(...) offenbar stets in C._______ leben konnten und nach wie vor dort
wohnen, ohne für diese längere Zeitspanne irgendwelche
Behelligungen durch die PKK geltend zu machen.
4.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden befürchten, von den Behörden
im Nordirak in die Türkei abgeschoben zu werden, ist festzuhalten,
dass sich im Nordirak nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
zahlreiche PKK-Abtrünnige der Kurdischen Demokratischen Partei
(KDP) oder der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) angeschlossen
haben, wobei diese zum Teil befragt und/oder mitunter eine gewisse
Zeit unter Hausarrest gestellt worden sind. Teilweise soll es auch zu
Inhaftierungen von PKK-Abtrünnigen gekommen sein, wobei offenbar
auch in diesem Zusammenhang das jeweilige persönliche Profil der
Betroffenen eine massgebende Rolle gespielt hat.
Die Beschwerdeführenden haben keine solchen Massnahmen der
nordirakischen Behörden geltend gemacht. Da beide, wie bereits er-
wähnt, kein besonderes Gefährdungsprofil aufweisen – weder sind sie
ranghohe Mitglieder der PKK gewesen noch verfügen sie über ein be-
sonderes Geheimwissen – ist auch vor diesem Hintergrund nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Beschwerde-
führenden würden in naher Zukunft ins Visier der nordirakischen Be-
hörden geraten und Gefahr laufen, in die Türkei abgeschoben oder
sonst behelligt zu werden.
Dies gilt vorliegend um so mehr angesichts der Tatsache, dass sie nun
seit (...) in C._______ leben und für diese Zeit auch keine konkreten
Nachteile seitens der dortigen Behörden geltend gemacht haben. Die
nunmehr während längerer Zeit realisierte Möglichkeit der
Wohnsitznahme in C._______ lässt den Schluss zu, sie hätten ihren
diesbezüglichen Status regeln können beziehungsweise es sei ihnen
möglich und zuzumuten, die entsprechenden Schritte bei den zustän-
digen städtischen Behörden von C._______ einzuleiten.
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Nebenbei ist festzuhalten, dass auch die eingereichten Familienfotos
aus C._______ nicht den Eindruck eines besonders klandestinen Auf-
enthalts an diesem Ort zu vermitteln vermögen.
Der Einwand des fehlenden Beziehungsnetzes (vgl. schriftliches
Asylgesuch S. 4) ist nicht behelflich, zumal auch davon ausgegangen
werden darf, dass die inzwischen Eltern gewordenen Beschwerdefüh-
renden während der längeren Wohnsitznahme in C._______ verschie-
dene soziale Beziehungen geknüpft haben.
4.2.3 Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schlie-
ssen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich im Irak, namentlich im Nordirak, um
dauerhaften Schutz und Aufenthalt zu bemühen.
4.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht auch zum Schluss, dass das BFM grundsätzlich zutref-
fend festgestellt hat, allein der in der Schweiz lebende (...) der Be-
schwerdeführerin lasse noch nicht den Schluss einer besonders nahen
Beziehung zur Schweiz zu.
5.
Die persönliche Situation der Beschwerdeführenden unterscheidet
sich in verschiedener Hinsicht deutlich von derjenigen der Person, de-
ren Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfah-
ren D-237/2008 zu beurteilen hatte.
5.1 Dem diesbezüglichen Urteil vom 6. Juni 2007 – auf das die Be-
schwerdeführenden wiederholt hingewiesen haben – ist erstens zu
entnehmen, dass die dortige Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kon-
kreten Aktivitäten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der PKK über
brisantes Geheimwissen der Organisation verfügt hatte. Zweitens hat-
te sie eine konkrete Furcht glaubhaft gemacht, im Nordirak durch die
PKK behelligt oder durch die Behörden in die Türkei abgeschoben
(oder ausgehorcht und dann als Spionin der PKK übergeben) zu wer-
den, weshalb sie aus Sicherheitsgründen immer wieder den Wohnort
habe wechseln müssen. Und drittens war die persönliche Beziehung
dieser Beschwerdeführerin zur Schweiz offensichtlich deutlich tiefer
als diejenige der Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich deshalb der Auffas-
sung der Beschwerdeführenden nicht an, die beiden Verfahren seien
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"fast deckungsgleich" (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Im Gegensatz zu je-
nem Verfahren ist es den Beschwerdeführenden – insbesondere auf-
grund ihres offensichtlich nicht vergleichbaren persönlichen Gefähr-
dungsprofils – nicht gelungen, die Vermutung der zumutbaren Unter-
schutzstellung im Drittstaat (vgl. oben, E. 2.2) zu widerlegen. Von
einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde
S. 5) kann jedenfalls nicht die Rede sein.
6.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden über die Möglichkeit einer anderweitigen Schutz-
suche im Nordirak verfügen, wo sie sich – offenbar ohne nennenswer-
te Probleme – seit (...) aufhalten, und dass sie keine besonders nahen
persönlichen Beziehungen zur Schweiz haben. Unter diesen Umstän-
den hat die Vorinstanz zu Recht ihre Einreisebewilligung verweigert
und ihr Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese sind
vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege zu erlassen, nachdem aufgrund der Akten von der
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen
werden darf und ihre Beschwerdebegehren nicht aussichtslos im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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