Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4957/2010
Urteil vom 15. Dezember 2010
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus der
Umgebung von Batticaloa, reichte am 19. Oktober 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang: 23. Oktober 2009) ein
Asylgesuch ein, welches er im Wesentlichen mit der Gefährdung seiner
Person durch Angehörige der Armee und weitere bewaffnete Personen
begründete.
Dem Gesuch legte er je eine Kopie eines Ausweises in fremdländischer Sprache, eines ins Englische
übersetzten Polizeirapports vom (...) über den Anschlag auf seinen Vater und seine Schwester vom (...)
(recte: (...), eines Polizeirapports in fremdländischer Sprache vom (...) und eine Kopie der Identitätskarte
seiner Ehefrau bei.
B.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von
der Schweizerischen Botschaft aufgefordert, seine Vorbringen und
allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren
einzureichen. Diesem Aufruf ist der Beschwerdeführer fristgerecht durch
seine Eingabe vom 29. November 2009 nachgekommen und reichte
gleichzeitig je eine Kopie seiner temporären Identitätskarte (und
derjenigen seiner Ehefrau), von ins Englische übersetzten Vorladungen
der TMVP (Thamil Makkal Viduthalai Pulikal) vom (...), respektive vom
(...), sowie eines Zeitungsartikels vom (...) über die Verhaftung von drei
verdächtigen Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ein.
C.
In seinen Eingaben und anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2010
schilderte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2005 gezwungen worden,
der LTTE beizutreten. Nach einem bewaffneten Training von sechs
Monaten habe er zunächst Essen in die Camps im Vanni-Gebiet
ausgeliefert und Waffen geputzt. Im Dezember (...) hätten bewaffnete
Leute – vermutlich die TMVP Karuna-Gruppe – zu Hause auf seinen
Vater und seine Schwester geschossen; Letztere sei dabei ums Leben
gekommen. Inzwischen sei es ihm – unter der Bedingung eines
jederzeitigen Abrufs für einen Kampfeinsatz – erlaubt gewesen, als
Goldschmied zu arbeiten. Am (...) sei er von der LTTE an die Front in
B._______ (zwischen Kilinochchi und Jaffna) geschickt worden. Nach
einem durch eine Verletzung bedingten Krankenhausaufenthalt sei er zur
Genesung zu Freunden nach C._______ gegangen. Im April 2008 sei er
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ein drittes Mal von der LTTE rekrutiert und ins Kampfgebiet bei
D._______ geschickt worden.
In den Wirren des Krieges sei ihm gegen Ende des Jahres 2008 die Flucht gelungen und er habe sich
zunächst bei Freunden versteckt. Auf der weiteren Flucht, nun mit seiner Ehefrau und weiteren Personen,
seien sie von der srilankischen Armee aufgegriffen und auf einen Checkpoint bei E._______ gebracht
worden, wo sie von Armeeangehörigen und von Karunas Männern ausgefragt und geschlagen worden
seien. Dabei sei er als LTTE-Kämpfer identifiziert und gemeinsam mit seiner Ehefrau in das IDP-Camp
F._______ in Vavuniya gebracht worden. Mitte G._______ 2009 seien sie zusammen entlassen und nach
Batticaola geschafft worden.
Dort sei er einerseits von der LTTE kontaktiert worden, anderseits habe die Armee ihn am 11. G._______
2009 vorgeladen, im H._______ Camp zu erscheinen. Am 14. G._______ 2009 habe er sich dorthin
begeben, wo er verhört, geschlagen und bedroht worden sei. Erst durch die Hilfe seiner Mutter habe man
ihn freigelassen. Doch seien in der Nacht drei bewaffnete Männer im Haus aufgetaucht und hätten die
Familie bedroht. Zwei Tage später sei er wieder von der Armee zu einem Verhör vorgeladen, in herber
Manier ausgefragt und wieder entlassen worden.
Im I._______ 2009 habe er eine Einladung der TMVP erhalten, welcher er indes nicht gefolgt sei. Im
J._______ 2009 habe er einen zweiten warnenden Brief erhalten; seit diesem Zeitpunkt lebe er versteckt in
wechselnden Unterkünften in Batticaloa, weil er als ehemaliger LTTE-Kämpfer um sein Leben fürchte.
Bewaffnete Menschen würden nachts ins Haus seiner Mutter kommen und nach ihm suchen. Am
7. K._______ 2009 habe er die National Security Force gebeten, ihn zu beschützen. Darüber hinaus habe
er beim ICRC (International Committee of the Red Cross), beim SLRC (Sri Lankan Red Cross) und HRC
(Human Rights Commission) um Schutz nachgesucht. In einer anderen Gegend in Sri Lanka zu wohnen,
nütze seiner Ansicht nichts, da die CID (Criminal Investigation Department) überall präsent sei.
Zusammenfassend fürchte er sich einerseits vor einer erneuten Zwangsrekrutierung seitens der LTTE,
anderseits vor einer Verfolgung der Regierung und der TMVP.
D.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 überwies die Schweizerische
Vertretung dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen und stufte dabei den Fall als prioritär ein.
E.
Am 22. April 2010 übermittelte die Botschaft in Colombo dem BFM –
eingegangen am 30. April 2010 – ein Schreiben des Beschwerdeführers
vom (...). Er informierte dabei, dass er, als er nach dem Interview auf der
Schweizerischen Botschaft nach Hause gefahren sei, von unbekannten
Männern angegriffen worden sei. Seither fürchte er sich in
unbeschreiblicher Weise vor solchen grauenhaften Ereignissen. Auch
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könne er weder mit seiner Familie leben, noch könne er diese
beschützen. Er sei auch nicht fähig, seine verschiedenen Verstecke zu
verlassen, um normal wie jeder Mensch auf die Strasse zu gehen.
Dieser Brief hat sich mit der Verfügung des BFM vom 30. April 2010 gekreuzt und wurde in diese nicht
miteinbezogen.
F.
Mit Verfügung vom 30. April 2010 (eröffnet am 19. Mai 2010) hat das
BFM die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch
abgelehnt. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgegangen
werden könne. Der Krieg mit der separatistischen LTTE sei seit Mai 2009
zu Ende und das gesamte Land befinde sich wieder unter
Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar
noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich.
Insbesondere im Osten des Landes – der Wohnregion des
Beschwerdeführers – habe sich die Lage jedoch stark beruhigt; die
Anzahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Da die LTTE
weitgehend zerschlagen worden sei, sei es wenig wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer von dieser Seite bedroht werden würde.
Ferner gebe es keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner LTTE-Vergangenheit von
staatlicher Seite Nachteile drohen würden: Er sei beispielsweise aus dem IDP Camp F._______ und aus
späteren Verhören immer nach Hause entlassen worden, im November 2009 habe er zudem einen Pass
erhalten und im Februar 2010 sei er ohne Probleme nach Colombo an das Interview mit der
Schweizerischen Botschaft gefahren.
Bezüglich der Gefährdung seitens der TMVP argumentierte die Vorinstanz, dass diese Gruppierung stark
an Bedeutung verloren habe; allerdings seien kriminelle Tätigkeiten einzelner Ex-TMVP-Angehöriger nicht
auszuschliessen. Derartige Angriffe seien indes den lokalen Sicherheitskräften zu melden. Es werde
erwartet, dass der srilankische Staat seine Schutzpflichten gegenüber seinen Staatsangehörigen im
Rahmen des Möglichen wahrnehme.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 (Poststempel) an die Schweizerische
Botschaft in Colombo erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
diesen vorinstanzlichen Entscheid. Für die Begründung verwies er im
Wesentlichen auf seine Ausführungen, welche er anlässlich des
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Interviews bei der Schweizerischen Botschaft zu Protokoll gegeben hatte.
Im Weiteren gab er an, dass er keine neuen Fakten vorbringen könne.
Allerdings deutete er an, er habe niemanden in Batticaloa finden können,
der für ihn den Entscheid der Vorinstanz hätte lesen können.
Mit Datum vom 28. Juni 2010 überwies die Vertretung in Colombo die Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht (Eingang 9. Juli 2010).
H.
Mit Verfügung vom 16. September 2010 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, weitere Angaben über seine aktuelle Gefährdungslage und
Lebenssituation zu machen.
Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Oktober 2010 umschrieb der Beschwerdeführer seine psychischen
Leiden, welche er durchlebe. Als Beispiele für die desolate Sicherheitslage nannte er die kürzliche
Entführung eines Mitglieds des Gemeinderats von Batticaloa. Ferner machte er auf die Bombenexplosion
vom 17. September 2010 in Batticaloa aufmerksam, durch welche ca. 66 Personen getötet worden seien.
Er lebe derzeit versteckt und nicht mit seiner Familie zusammen, weil er befürchte, die unbekannten
Personen – höchstwahrscheinlich Mitglieder der TMVP – würden ihn immer noch ergreifen wollen. Es sei
unmöglich für ihn, weiter in dieser Gegend zu bleiben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das
Bundesverwaltungsgericht hat aus Gründen der Verfahrensökonomie
jedoch darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Übersetzung der
Beschwerde in eine Amtssprache aufzufordern.
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in
der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies
nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung
überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM,
welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts
bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person
keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat
zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter
Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne
nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. dazu die in diesem Zusammenhang nach wie vor
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2005 Nr. 19 E. 4; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20 E. 3b).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung in seiner abweisenden Verfügung
vom 30. April 2010 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig
im Sinne von Art. 3 AsylG. Es drohe ihm seitens der zerschlagenen LTTE
keine Gefahr mehr. Auch sei von staatlicher Seite aus nicht mit
erheblichen Nachteilen zu rechnen, da diese ihn zwar vorgeladen und
verhört, aber dann immer wieder freigelassen habe. Darüber hinaus sei
die TMVP im Begriff, sich aufzulösen; daher habe er vonseiten dieser
Gruppierung keine asylrelevante Bedrohung zu befürchten. Gegen
mögliche kriminelle Übergriffe und für die Schutzsuche habe er sich an
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die lokalen Sicherheitskräfte zu wenden. Das Asylgesuch sei daher
abzulehnen und die Einreise sei nicht zu bewilligen.
4.2. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen
einerseits die missliche Sicherheitslage im Osten von Sri Lanka geltend;
anderseits führe er durch seinen Aufenthalt im Versteck und durch die
nächtlichen Besuche der unbekannten Männer ein unmenschliches
Leben.
5.
5.1. Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz richtig feststellte, dass der
Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist,
weshalb sie zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise
verweigerte.
5.2. Bewaffnete Konflikte haben leidvolle Auswirkungen, insbesondere
auf weite Teile der Zivilbevölkerung, die vor den Kriegsfolgen ausser
Landes oder in andere Regionen flüchtet. Bei den Leiden, die das Volk
auch nach einem Krieg zu ertragen hat, ist nicht nur an materielle
Verluste, sondern auch an die psychische Gesundheit der Menschen in
Sri Lanka zu denken. Unter die Nachwirkungen des Krieges fallen auch
die zwischen immer noch feindlich gesinnten Gegnern geführten
Scharmützel oder mögliche Bombenexplosionen wie diejenige vom
17. September 2010 in Batticaloa. Auch in Angriff genommene
Aufräumarbeiten oder die Vergangenheitsbewältigung fordern nach
einem offiziellen Kriegsende ihre Tribute. Von solchen Ereignissen
betroffene Personen sind in der Regel indes nicht gezielt verfolgt.
Individuell gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind erst dann
anzunehmen, wenn die schutzsuchende Person nicht lediglich den
gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung
ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht
lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" eines Krieges
betroffen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. ).
5.3. Im laufenden Jahr hat sich nach Angaben von UNHCR die
Sicherheitslage in Sri Lanka in bedeutender Weise stabilisiert. Die
Notstandsgesetze wurden gelockert und im August 2009 konnten rund
280'000 Personen – darunter der Beschwerdeführer und seine Ehefrau –
aus den IDP-Lagern in ihre Herkunftsorte zurückkehren (UNHCR,
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Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs
srilankischer Asylsuchender, Juli 2010, S. 1 f.). Im Mai 2010 sollen sich
zwar noch ca. 9'000 vermeintliche ehemalige LTTE-Kader in
geschlossenen Lagern (Rehabilitierungscamps) befunden haben
(UNHCR, a.a.O., S. 4; andere Quellen berichten von ca. 11'000
Gefangenen, vgl. HRW [Human Rights Watch], Legal Limbo, The
Uncertain Fate of Detained LTTE-Suspects in Sri Lanka, Februar 2010,
S. 1), doch ist aufgrund der Freilassung des Beschwerdeführers aus dem
IDP-Camp F._______ in Vavuniya und der Entlassung aus dem Verhör
im H._______ Camp davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
trotz seiner LTTE-Vergangenheit nicht das Profil der LTTE-Kader
aufweist, welche im Visier der srilankischen Regierung zu sein scheinen
und noch immer in den sogenannten Rehabilitation-Centers gefangen
gehalten werden.
5.4. Hinsichtlich der vorgebrachten Gefahr der LTTE ist davon
auszugehen, dass es seit dem Ende des Bürgerkriegs keine Aktivitäten
der LTTE gegeben hat; auch verfügt diese Gruppierung über keine
handlungsfähige Struktur mehr. Eine landesweite Verfolgung durch die
LTTE ist daher auszuschliessen.
5.5. Es soll ferner nicht in Abrede gestellt werden, dass nach der im Jahr
2004 erfolgten Spaltung der LTTE in zwei Fraktionen – der TMVP unter
der Leitung von Vinayagamurthy Muralitharan alias Oberst Karuna im
Osten des Landes und der LTTE unter Führung ihres Oberhauptes
Veluppilai Prabhakaran im Norden – heftige Kämpfe ausgebrochen sind,
denen zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen sind. Zudem ist bekannt,
dass die Mitglieder der tamilischen TMVP, welche von der
singhalesischen Regierung bei der Aufstandsbekämpfung eingesetzt
wurde, während des Krieges Menschen entführten, ungesetzliche
Tötungen begingen und Kindersoldaten rekrutierten (vgl. Amnesty
International, Amnesty Report 2010 Sri Lanka). Nichtsdestotrotz bleibt
festzuhalten, dass sich nach dem militärischen Sieg der srilankischen
Armee die menschenrechtliche Lage in Sri Lanka generell beruhigt hat
und die Zahl der Gewaltereignisse im ganzen Land erheblich
zurückgegangen ist. Gleichzeitig hat sich die TMVP zu einer etablierten
Partei entwickelt und agiert heute nicht mehr als militante Gruppierung.
Allerdings kann nach dem Ende eines Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen
werden, dass Freischärler weiter die Zivilbevölkerung bedrohen,
entführen und erpressen wollen. Diese Behelligungen sollten indes von
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den zuständigen lokalen Polizeistellen geahndet werden, weshalb sich
der Beschwerdeführer für die Schutzsuche an diese zu wenden hat.
5.6. Mit Eingabe vom 13. April 2010 gibt der Beschwerdeführer an, nach
dem Interview in der Schweizerischen Botschaft vom (...) 2010 auf dem
Nachhauseweg überfallen worden zu sein. Da dies vom BFM nicht
berücksichtigt werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen
der Bescherdeinstruktion Gelegenheit gegeben, sich zu konkreten und
aktuellen Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person zu äussern. Da
er in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2010 keine konkreten von ihm
zwischenzeitlich erlittenen Nachteile vorbringt, ist davon auszugehen,
dass er keinen aktuellen Schutz der Schweiz benötigt. Dabei wurde auch
berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit versteckt hält.
Hätten es die Behörden oder die TMVP tatsächlich auf den
Beschwerdeführer abgesehen, würden diese Leute mindestens seine
Familie aufsuchen und diese unter Druck setzen, was indes vom
Beschwerdeführer nicht eingewendet wurde.
5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine individuelle und aktuelle Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische
Vertretung in Colombo und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: