B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4957/2013
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tschechische Republik,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 28. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juli 2013 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 12. August 2013 wurde er summarisch befragt und am
21. August 2013 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2013 (gleichentags eröffnet) trat das BFM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 4. September 2013 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (sinngemäss) und ihn in der
Schweiz medizinisch untersuchen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
und Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
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vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden
aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE 2011/8 E. 4.2). Das
bedeutet, dass im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Ak-
ten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen
sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt
werden kann (Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren
Hinweisen). Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Ver-
folgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine
inländischen Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.2 S. 77 unten; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E.3c/bb-cc S. 36).
4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Re-
publik. Der Bundesrat hat dieses Land mit Beschluss vom 25. Juni 2003
zum verfolgungssicheren Staat i.S. von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt.
Die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid sind
damit erfüllt. Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen
hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in
Bezug auf die in der Tschechische Republik bestehende Vermutung der
Verfolgungssicherheit widerlegen könnten.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde in der Tschechischen
Republik politisch verfolgt. Die tschechischen Behörden würden ihn seit
26 Jahren in einem Krankheitszustand halten. Es werde behauptetet er
leide an Schizophrenie, was nicht zutreffe. Zudem sei noch ein Verfahren
wegen Verleumdung gegen drei Ärzte hängig. Er befürchte, dass sie ihn
bei einer Rückkehr in eine psychiatrische Klinik stecken würden.
5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. September 2012 ein-
lässlich begründet, weshalb sich die Vorbringen des Beschwerdeführers
als nicht asylrelevant erweisen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der
vorinstanzlichen Verfügung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwie-
fern diese Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhalts-
feststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich seine
Vorbringen offensichtlich als nicht asylrelevant erweisen. Bei den vorge-
brachten Asylgründen sind keine staatlichen Verfolgungshandlungen er-
kennbar. Dies gilt insbesondere für das noch hängige Gerichtsverfahren
gegen den Beschwerdeführer. Es ist asylrechtlich grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn ein Rechtsstaat gegen strafrechtliches Handeln vor-
geht und Strafen oder Massnahmen verhängt. Es bestehen keine Anzei-
chen dafür, dass dem Beschwerdeführer kein korrektes Gerichtsverfahren
offen stehen würde. Dem Beschwerdeführer steht es als EU-Bürger zu-
dem frei, sich im Rahmen der Personenfreizügigkeit in einem anderen
EU-Mitgliedstaat niederzulassen. Schliesslich ist auch sein Antrag auf Un-
tersuchung in der Schweiz abzuweisen. Denn es ist nicht ersichtlich, in-
wiefern ein Gutachten, dass ihm attestiert, nicht schizophren zu sein,
asylrechtlich relevant sein könnte.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfol-
gung vorliegen und auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten wurde.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
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Seite 5
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Tschechischen Republik noch individu-
elle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
des Beschwerdeführers schliessen. Die Tschechische Republik verfügt
über ein gut funktionierendes Gesundheitssystem. Der Vollzug der Weg-
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weisung erweist sich deshalb unabhängig davon, ob beim Beschwerde-
führer eine Schizophrenie vorliegt oder nicht, als zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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