Abtei lung V
E-4958/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._____,
geboren (...),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4958/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. November 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer
um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte er aus, sein Vater sei Inhaber eines (...) ge-
wesen. Am (...) 2008 habe die Polizei dessen Leiche in einem Fluss
gefunden. Nach einigen Monaten habe ihm ein Unbekannter an-
gerufen und mitgeteilt, sein Vater hätte Schulden von umgerechnet Fr.
(...), welche nun er - der Beschwerdeführer - zu bezahlen habe. Er
habe sich geweigert, worauf er von verschiedenen Unbekannten
immer wieder telefonisch bedroht worden sei. Obwohl er seine Handy-
Nummer gewechselt habe, sei er weiterhin bedroht worden. Auf seinen
Hinweis hin, er würde die Polizei benachrichtigen, sei ihm mit dem Tod
gedroht worden. Trotzdem habe er in der Folge eine Anzeige bei der
Polizei in B._____ eingereicht. Die Anrufe hätten indes nicht aufgehört,
vielmehr sei er ernsthaft mit dem Tod bedroht worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Curriculum Vitae
vom 30. November 2009 und eine Kopie seiner Anzeige bei der Polizei
von B._____ vom (...) 2009 ein.
B.
Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch
festhalte - mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 auf, verschiedene
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen be-
ziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 7. Januar 2010. Darin führte er aus, zunächst die An-
rufe nicht ernst genommen zu haben. Nachdem er jedoch bedroht
worden sei, habe er seine Telefonnummer gewechselt. Dennoch habe
er nach einigen Tagen erneut Drohanrufe erhalten. Zwischenzeitlich
hätten die Unbekannten auch seinen Wohnort herausgefunden. Am
(...) 2009 seien zwei Unbekannte bei ihm zu Hause erschienen und
hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Die Mutter habe den
Unbekannten mitgeteilt, dass er sich ausser Haus befinde. Seither
lebe er nicht mehr daheim. Am (...) 2010 hätten sich erneut Un-
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bekannte bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Sein Leben sei ernst-
haft in Gefahr.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ein
Curriculum Vitae, einen Geburtsregisterauszug, seine Identitätskarte
und Auszüge aus seinem Reisepass zu den Akten.
D.
Am 20. April 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Dabei gab dieser zu Protokoll, er stamme aus
C._____. Sein Vater sei (...) gewesen und habe während Jahren un-
entgeltlich für die LTTE arbeiten müssen. Im Jahre 1989 sei die
Familie deshalb zunächst nach D._____ und acht Jahre später dann
nach E._____ gezogen. Im Jahre 2006 sei er - der Beschwerdeführer -
von Mitglieder der Karuna-Gruppe (von der LTTE abgespaltene
Gruppe, Anm. BVGer) entführt und nach fünf Stunden freigelassen
worden. Als Folge davon sei die Familie nach F._____ gezogen, wo der
Vater ein eigenes (...) eröffnet habe. Auch er - der Beschwerdeführer -
habe dort als Fotograf gearbeitet. Im (...) 2008 sei sein Vater tot aus
einem Fluss geborgen worden. Nach rund drei Monate habe er einen
Anruf eines Unbekannten auf sein Mobiltelefon erhalten. Dieser habe
Geld von ihm verlangt, welches angeblich bereits sein Vater hätte be-
zahlen müssen. Obwohl er seine Rufnummer in der Folge gewechselt
habe, sei er weiterhin telefonisch belästigt worden. Daraufhin habe er
einen Beleg für die Schulden seines Vaters verlangt und eine allfällige
Übergabe des Geldes von der Bedingung abhängig gemacht, dass
diese im Beisein der Polizei erfolge. Dies habe die Unbekannten
wütend gemacht. Da die Anrufe nicht aufgehört hätten, habe er bei der
Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Polizei habe ihm zu-
gesichert, ein Verfahren einzuleiten, und ihn aufgefordert, sich bei
weiteren Drohungen zu melden. Er habe weiterhin Drohanrufe erhalten
und am (...) 2010 hätten ihm die Unbekannten mitgeteilt, dass sie nun
auch seinen Aufenthaltsort kennen würden. Eines Nachts seien zwei
Unbekannte bei ihm zu Hause erschienen. Bevor sie ins Haus ein-
gedrungen seien, habe er es durch die Hintertür verlassen können.
Seither lebe er bei Verwandten in der näheren Umgebung. Dennoch
hätten die bewaffneten Unbekannten noch zweimal nach ihm gesucht.
Dabei hätten sie ein Foto von ihm mitgenommen, seine Mutter bedroht
und ihr mitgeteilt, dass sie ihn überall finden und dann erschiessen
würden. Da die Unbekannten im Besitze eines Fotos von ihm seien,
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habe er Angst, dass sie ihre Drohungen umsetzen würden.
Zwischenzeitlich habe er seine (...) verkauft.
E.
Mit Schreiben vom 20. April 2010 überwies die Botschaft dem BFM
das Dossier des Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung und
zum Entscheid.
F.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 - eröffnet am 15. Juni 2010 - ver-
weigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
G.
Mit undatierter, englischsprachiger Eingabe an die Botschaft beantragt
der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung; die Eingabe ist am 9. Juli 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf
eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Über-
setzung in eine Amtssprache verzichtet, da das sinngemäss gestellte
Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesver-
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waltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende ent-
gegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlan-
gen.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
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werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsu-
chenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assi-
milationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer mache geltend, er werde von Unbekannten, mög-
licherweise der TMVP (Karuna-Gruppe, Anm. BVGer), mit dem Tod
bedroht. Seit dem Tod des Vaters sei er wiederholt von Unbekannten
telefonisch bedroht und aufgefordert worden, Schulden des Vaters zu
begleichen. Dazu stellte die Vorinstanz fest, befürchtete Übergriffe
seien nur einreiserelevant, wenn der Heimatstaat dafür entweder die
Verantwortung trage, indem er solche Handlungen anrege, unterstütze
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oder nicht willens und in der Lage sei, dem Betroffenen den not-
wendigen Schutz zu gewähren. Der srilankische Staat gelte indes als
schutzfähig, und der Beschwerdeführer habe demnach die Möglich-
keit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung sei-
tens Dritter zu ersuchen. Dies habe der Beschwerdeführer am 19. De-
zember 2009 auch getan, indem er zur Polizei gegangen sei und An-
zeige erstattet habe. Die Polizei habe diese entgegengenommen. Den
Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Schutz-
unwilligkeit des Staates hindeuten würden. Vielmehr hätten sich die
Behörden angemessen schutzwillig gezeigt. Allerdings habe es der
Beschwerdeführer unterlassen, sich später nach dem Untersuchungs-
stand zu erkundigen beziehungsweise die weiteren Drohungen sowie
das Auftauchen der Unbekannten bei ihm zuhause zu melden. Dies
wäre jedoch nötig gewesen, damit die Behörden ihrer Schutzfunktion
hätten weiter nachkommen können, zumal der Beschwerdeführer von
der Polizei ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei.
Weiter führte das BFM aus, der srilankische Staat nehme seine
Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahr. Im Einzelfall könne es
durchaus vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder
nicht in ausreichendem Masse gewährt werde. Eine faktische Garantie
des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz bedrohter
Personen könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Vom Staat könne nicht erwartet werden, dass er jede
Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen um-
fassenden Personenschutz zukommen lasse. Der Beschwerdeführer
erfülle somit aufgrund der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der
srilankischen Behörden die Anforderungen an die Gewährung einer
Einreisebewilligung nicht. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer
zu den Nachstellungen der Unbekannten bei sich zu Hause wider -
sprüchlich geäussert, weshalb Zweifel an den entsprechenden Vor-
bringen bestehen würden. Im Schreiben vom (...) 2010 habe er zwei
Vorfälle, einen am (...) 2009, bei welchem er durch die Hintertür
geflohen sei, und einen weiteren am (...) 2010, als die Mutter bedroht
worden sei, geschildert. Bei der Befragung habe der
Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, die Unbekannten seien am
(...) 2010 das erste Mal vor dem Haus vorgefahren, und er habe durch
die Hintertür entkommen können. Wann die Bedroher erneut
vorbeigekommen seien, habe er nicht mehr gewusst.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
die Unbekannten, welche vermutlich ehemalige Mitglieder der TMVP
seien und ihn umbringen wollten, seien bewaffnet. Aus Angst getötet
zu werden, lebe er abwechslungsweise bei verschiedenen Verwandten
und verlasse das Haus nicht; er lebe wie ein Gefangener. Kürzlich sei
seine Mutter erneut von Unbekannten nach ihm gefragt worden, dies
obwohl sie bereits früher erklärt habe, dass er das Land verlassen
habe. Schliesslich habe er auch Angst, sich an die Polizei zu wenden
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit nunmehr eineinhalb
Jahren von Unbekannten mit dem Tod bedroht zu werden. Dazu stellt
das Gericht fest, dass die allgemeine Situation für die Tamilen ins -
besondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen
Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von
Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Insoweit ist es durch-
aus denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von
Unbekannten belästigt und auch bedroht wurde. Allerdings kommt
solchen Belästigungen bereits aufgrund ihrer mangelnden Intensität
kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Hinzu kommt,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit
sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die Tamilen im
Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungswege wieder dem
Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Ein-
reisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbeson-
dere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit über eineinhalb
Jahren trotz angeblich immer wiederkehrender Todesdrohungen nichts
Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon aus-
zugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hat. Überdies genügt die Angst vor
einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
schliessen.
Der Beschwerdeführer vermag mit den weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM
zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu
bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
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5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
tun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das
BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Barbara Balmelli
Versand:
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