B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4959/2009
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Frei-
hofer, Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic.iur. Philipp Schenker,
Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (…).
E-4959/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile mit letztem
Wohnsitz in Colombo, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
19. Juli 2008 per Flugzeug. Er sei über Dubai (Vereinigte Arabische Emi-
rate) an einen ihm unbekannten Ort geflogen, von dort auf dem Landweg
weitergereist und am 21. Juli 2008 in die Schweiz gelangt.
Am 24. Juli 2008 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach und wurde am 28. Juli 2008 zu seiner Person,
seiner Ausreise und summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 25. Mai
2009 erfolgte beim Bundesamt in Wabern eine einlässliche Anhörung zu
seinen Asylgründen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei – nach einem vierjährigen Aufenthalt mit seiner Familie in Indien –
in Colombo, wo er und seine Familie von 2004 bis 2008 gelebt hätten,
von den srilankischen Sicherheitskräften anlässlich der vielen dortigen
Kontrollen festgehalten, schikaniert, geschlagen und teilweise unter Waf-
feneinsatz mit dem Tod bedroht worden. Er vermute, es sei wegen seiner
Ethnie und wegen seiner fehlenden singalesischen Sprachkenntnisse.
Zudem sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, er gehöre der Partei der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an und seine in Colombo ausge-
stellte Identitätskarte sei gefälscht. Unter Androhung, er werde getötet,
wenn er bei der nächsten Kontrolle nicht über einen neuen Identitätsaus-
weis verfüge, sei er wieder freigelassen worden. Da er in Jaffna aber
nicht mehr registriert gewesen sei, habe er dort keine neue Identitätskarte
beantragen können. Aus Angst vor weiteren Kontrollen und Repressalien
sei er sodann nicht mehr aus dem Haus gegangen. Kurz vor seiner Aus-
reise sei beim (…) in der Nähe seines Hauses eine Bombe explodiert,
weshalb die Polizei Hausdurchsuchungen in den umliegenden Häusern
durchgeführt habe. Anlässlich einer solchen sei er einer Leibesvisitation
unterzogen worden; die Polizisten hätten seine von der (…)-Operation
herrührende Narbe gesehen und ihm unterstellt, er habe sich diese als
Parteimitglied der LTTE bei Kampfhandlungen zugezogen. Als er ihnen
versichert habe, die Narbe stamme von einer (…)-Operation, hätten sie
ihm nicht geglaubt und ihn mit auf den Polizeiposten genommen. Dort sei
er geschlagen worden. Erst am darauffolgenden Morgen sei er gegen ei-
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ne von der Familie bezahlte Kaution in der Höhe von 40'000 Rupien frei-
gelassen worden.
Von seinen nahen Angehörigen sei zuerst sein Vater mit einer älteren
Schwester ausgereist. Im März 2008 seien dann seine Mutter und sein
jüngerer Bruder in die Schweiz nachgereist. Er (Beschwerdeführer) habe
mit seiner anderen Schwester bei seiner Tante in Colombo gewohnt.
Nachdem die Tante der Schwester mitgeteilt habe, dass sie sie nicht
mehr beherbergen könne, sei diese im April 2008 zum Polizeiposten ([…])
gegangen, um sich registrieren zu lassen. Sie sei aber von dort nicht
mehr zurückgekehrt (vgl. A11 S. 7). Eine ihrer Bekannten habe sich bei
der Polizei nach ihr erkundigt und dabei erfahren, dass eine solche Per-
son nie auf dem Polizeiposten gewesen sei. Er habe seit diesem Vorfall
nichts mehr von ihr gehört. Mit dem Wegzug seiner Mutter und seines
jüngeren Bruders und mit dem Verschwinden der älteren Schwester habe
er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er sich zur Ausrei-
se entschlossen habe.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 – eröffnet am 31. Juli 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
Die Vorinstanz beurteilte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des
Asylgesetzes zukommen würde. Die geschilderte einmalige Festnahme
reiche nicht aus, um eine asylrechtlich relevante Tragweite zu erlangen.
Es sei bekannt, dass während des Krieges zwischen der srilankischen
Regierung und den separatistischen LTTE bei Anschlägen und Attentaten
Bürger tamilischer Ethnie im Fokus der behördlichen Aufmerksamkeit ge-
standen und entsprechenden Kontrollen unterzogen worden seien. So sei
auch der Beschwerdeführer kontrolliert worden, als in der Nähe seiner
Unterkunft eine Bombe explodiert sei. Dabei sei er befragt worden und
aufgrund der geleisteten Geldzahlung wieder freigekommen. Diese Un-
tersuchungsmassnahme sei als staatlich legitimiert zu beurteilen. Es sei
verständlich, dass dieses Ereignis den Beschwerdeführer verunsichert
und er in der Folge die Öffentlichkeit gescheut habe. Dass die Trennung
von seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im März 2008 seine Unsi-
cherheit und sein Unbehagen verstärkt habe, sei ebenso nachvollziehbar.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
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die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers sei
zumutbar. Es sprächen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen
einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka. Der Beschwerdeführer habe
zuletzt von 2004 bis 2008 bis zu seiner Ausreise in Colombo gelebt, habe
einen Computerkurs sowie eine Anlehre im Graphik-Design abgeschlos-
sen und sei nicht zuletzt im Besitz einer in Colombo ausgestellten Identi-
tätskarte. Weiter lebe eine Tante in Colombo, zu welcher er eine aktive
Beziehung habe. Dadurch verfüge er über eine gesicherte Wohnsituation
und ein tragfähiges Beziehungsnetz. Eine wirtschaftliche Lebensgrundla-
ge sei gegeben und die Existenz des Beschwerdeführers könne in Co-
lombo als gesichert betrachtet werden.
D.
Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 4. August 2009 beantragte die
Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers die vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit der
Wegweisung des Beschwerdeführers unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, die Edition sämtlicher Akten der
Vorinstanz, eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde und die Gewährung
des Rechts auf Replik beantragt.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2009 gewährte die zu-
ständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung, weil die angefochtene Verfügung
eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufwies. Dem Beschwerdeführer
wurde antragsgemäss Akteneinsicht gewährt.
F.
Mit Beschwerdeergänzungen vom 7. August 2009 (recte: 7. September
2009) und vom 10. September 2009 vervollständigte der Beschwerdefüh-
rer die Begründung seines erhobenen Rechtsmittels und beantragte die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung hielt er fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
vollständig erhoben und den Einsatz von Waffen verschwiegen sowie das
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Verschwinden seiner zweitältesten Schwester nicht erwähnt. Er sei ent-
gegen der vorinstanzlichen Einschätzung seit seiner Kindheit mit Verfol-
gung und Diskriminierung konfrontiert worden. Er habe viel gelitten und
zahlreiche Schikanen, Misshandlungen, Blossstellungen, Erniedrigungen
bis hin zu willkürlichen Verhaftungen, psychischer und physischer Folter
sowie Androhung der Ermordung über sich ergehen lassen müssen. Die-
se asylrelevanten Vorbringen hätten sich über eine massgebliche Zeit-
spanne hin erstreckt, sodass nicht leichthin vom Nichtvorliegen der
Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei. Die Wegweisung nach Sri Lanka
sei nicht zulässig und auch nicht zumutbar, denn er verfüge weder über
eine sichere Zufluchtsmöglichkeit in Colombo noch über eine Aufent-
haltsalternative in Sri Lanka. Sämtliche Familienangehörige würden in der
Schweiz leben und somit sei auch vor dem Hintergrund der Familienzu-
sammenführung und des Anspruchs auf Familienleben gestützt auf Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) insge-
samt eine Wegweisung nach Sri Lanka unzulässig.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. September 2009 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und finanziell veränderter
Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Bei Nichtnachreichung der
Fürsorgebestätigung müsse fristgerecht ein Kostenvorschuss geleistet
werden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
H.
Der Beschwerdeführer leistete innert Frist den geforderten Kostenvor-
schuss.
I.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 liess sich die Vorinstanz im Rahmen ei-
nes Schriftenwechsels zur Rüge des Rechtsvertreters hinsichtlich der
mangelhaften Sachverhaltsfeststellung vernehmen und hielt dabei fest,
die als verschwunden gegoltene Schwester des Beschwerdeführers habe
Sri Lanka unterdessen ebenfalls verlassen und am 3. Juni 2010 in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Im Übrigen würden keine Elemente
vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entschei-
des gewesen seien.
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J.
Mit Eingabe vom 2. August 2012 nahm der Beschwerdeführer das ihm
gewährte Replikrecht wahr. Er bestätigte die Erwägungen der Vorinstanz
bezüglich seiner in die Schweiz eingereisten Schwester und führte aus,
seine Kernfamilie lebe in der Schweiz und er habe keine Verbindung zu
Sri Lanka; in Colombo habe er sich aufgrund der dortigen Probleme nie
zu integrieren vermocht und verfüge weder über einen ausreichenden
Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. In der
Schweiz besuche er Deutschkurse und die Beziehung zur Schweiz sei
stärker als zu Sri Lanka. Mangels eines Beziehungsnetzes in Colombo
könne er nicht dorthin weggewiesen werden und es gebe auch keine zu-
mutbare Aufenthaltsalternative in Jaffna, da er diesen Ort im Jahr 1998
verlassen und keine Beziehung zu der dort lebenden 80-jährigen Gross-
mutter und den paar wenigen dort lebenden Tanten habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In formellrechtlicher Hinsicht rügt die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt
falsch (ungenügend und willkürlich) festgestellt, indem sie asylrelevante
Ereignisse oder Umstände, die der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragungen geschildert habe, in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt habe.
3.2 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, und eine
Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der mate-
riellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2
S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), ist auf
diese Rüge vorab einzugehen.
3.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach
verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbe-
gründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 E. 6.3 S. 264).
Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumstän-
den, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen,
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wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Ein-
griffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei
der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist – eine sorgfältige
Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008 Nr. 47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner
dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken kann.
3.4 Soweit bemängelt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig
und willkürlich festgestellt, insbesondere habe sie es unterlassen, zu er-
wähnen, dass die Schwester des Beschwerdeführers nicht mehr vom Po-
lizeiposten zurückgekehrt sei, ist Folgendes festzuhalten: Wie soeben
erwähnt, ist die verfügende Behörde nicht verpflichtet, sich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung auseinanderzusetzen. Bei der Erstbefragung
hat der Beschwerdeführer selbst das Verschwinden der Schwester in kei-
ner Weise erwähnt, und auch bei der einlässlichen Anhörung zu seinen
Asylgründen hat er dieses Ereignis erst vorgebracht, nachdem er gefragt
worden ist, ob seine Schwester immer noch in Colombo wohne. Ange-
sichts dieses Aussageverhaltens des Beschwerdeführers war nicht anzu-
nehmen, dass es sich um ein zentrales Fluchtelement gehandelt hätte,
weshalb eine explizite Erwähnung dieses Ereignisses durch die Vorin-
stanz nicht erforderlich war. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die
Annahme eines willkürlich festgestellten Sachverhalts und die Verfügung
wurde angemessen begründet. Der Beschwerdeführer konnte sich über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen gestützt dar-
auf anfechten. Sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist
demzufolge nicht verletzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.4 Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen er-
heblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die
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LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise
stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs-
prozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich
hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlech-
tert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regie-
rung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfol-
gungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7) und es bestehen
verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges
verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungs-
weise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungs-
weise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risiko-
profil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverlet-
zungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt
haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen
abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen
Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kon-
takte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. We-
gen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshand-
lungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser
Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfäl-
tig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfol-
gungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der
Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 8).
4.5 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er sei im Jahre
2008 bei einer Bombenexplosion in der Nähe seiner Wohnung und einer
danach erfolgten Hausdurchsuchung durch srilankische Polizisten zu Un-
recht einer Leibesvisitation unterzogen worden. Dabei sei er festgenom-
men und geschlagen und ihm die Parteimitgliedschaft der LTTE und die
Teilnahme an Kampfhandlungen vorgeworfen worden. Tags darauf sei er
mithilfe seiner Verwandten gegen eine Kaution von 40'000 Rupien aus
der Haft entlassen worden. Entgegen seinen Ausführungen ist nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen eine Kaution freige-
lassen worden wäre, hätten ihn die srilankischen Sicherheitskräfte tat-
sächlich ernsthaft verdächtigt, LTTE-Mitglied und an Kampfhandlungen
beteiligt gewesen zu sein, zumal dies dem üblichen Vorgehen des srilan-
kischen Staates widersprechen würde. Der Beschwerdeführer weist denn
auch kein politisches Profil auf, und seinen Angaben zufolge wurde kein
gegen ihn gerichtetes Strafverfahren eröffnet wegen des Verdachts, bei
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Seite 11
der Bombenexplosion teilgenommen zu haben. (vgl. BFM-Akte A11 S. 10
F 82 f). Die von ihm geltend gemachten Schikanierungen seitens der sri-
lankischen Sicherheitskräfte in Colombo – welche vom Gericht nicht be-
zweifelt werden – sind vor dem Hintergrund der allgemein angespannten
Lage, die während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht hat, zu be-
urteilen. Aus diesem Kontext heraus sind die Festnahme und Freilassung
gegen Kaution sowie die weiteren Kontrollen und Schikanierungen nicht
als ausreichend zu bewerten, um annehmen zu müssen, die srilanki-
schen Behörden hätten ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Heimat
ernsthaft verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten. Aus die-
sem Grund und da sich die politische Lage in Sri Lanka – wie vorstehend
unter E. 4.4 dargelegt – seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
fortlaufend entspannt und verbessert hat, ist – entgegen der Behauptung
in der Rechtsmittelschrift – nicht anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland von de-
ren Behörden asylrelevante Nachteile zu befürchten hat.
Der Umstand, dass er sein Heimatland während des Bürgerkrieges ver-
lassen hat, er sich seit über vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier
ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme ei-
ner begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE
bewegt. Dies gilt selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass er Sri Lanka
illegal verlassen hat. Im Weiteren ist angesichts seiner Aussagen auch
nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtli-
che finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten
Gefährdung unterliegt. Der Beschwerdeführer gehört somit keiner der im
Urteil BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen an, weshalb er in Sri Lan-
ka zum jetzigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hat. An dieser Einschätzung ändert auch der von ihm eingereichte Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Juli 2009 nichts, zumal es
diesem an Aktualität mangelt. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass
das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts
dient. Insofern vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlit-
tenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der
Beschwerdeführer im Jahre 2008 betroffen gewesen war, heute eine
Asylgewährung nicht zu begründen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
dargelegten Asylgründe (Inhaftierung, Festnahmen, Schläge und Schika-
nierungen) den Anforderungen an Art. 3 AsylG (insbesondere hinsichtlich
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der Intensität der Verfolgungsvorbringen) nicht zu genügen vermögen, um
zum heutigen Zeitpunkt annehmen zu müssen, er würde bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein.
Seine Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel führen
nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, weshalb es sich erübrigt, wei-
ter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch be-
steht keine Verletzung von Art. 8 EMRK, wie vom Beschwerdeführer vor-
gebracht, da dieser mittlerweile 24 Jahre alt ist und sich nicht mehr auf
die von Art. 8 EMRK umfassende Familieneinheit berufen kann.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in
Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsen-
tiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden wer-
den muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb
der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter be-
stimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins
sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die üb-
rigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft
wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in
alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist
grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13).
6.6 Der Beschwerdeführer lebte von 2004 bis 2008 mit seiner Mutter und
seinem jüngeren Bruder in Colombo und hat dort eigenen Angaben zufol-
ge nach der Schule einen Computerkurs besucht bzw. Graphik-Design
gelernt. Seine singalesische Tante (vgl. A11 S. 7) wohnt mit ihrer Familie
in Colombo, wo auch er und seine ältere Schwester vor ihrer Ausreise un-
tergebracht gewesen sind. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise 20 Jahre alt war, ist davon auszugehen, dass er bereits ein
eigenes Beziehungsnetz ausserhalb seiner Familie und Verwandten auf-
gebaut hatte, weshalb er bei einer Rückkehr auf dieses zurückgreifen
kann. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren dürfte es ihm möglich
sein, sich wirtschaftlich in seiner Heimat zu integrieren. Schliesslich
macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden gel-
tend.
6.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser bezahlte am
28. September 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-.
Die Verfahrenskosten in derselben Höhe werden deshalb mit dem bereits
bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits bezahlten Kosten-
vorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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