B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4959/2018
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Samuel Häberli,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (…).
E-4959/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 26. April 2018 in die Schweiz ein und er-
suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz teilte ihm umgehend mit,
er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem
Testbetrieb zugewiesen worden.
B.
Abklärungen durch das SEM mittels der europäischen Fingerabdruckda-
tenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergaben, dass der Beschwerdeführer be-
reits in B._______, Ungarn sowie C._______ registriert wurde.
C.
Anlässlich der Erstbefragung vom 25. Mai 2018 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er sei (…) Jahre alt und am (…) geboren. Sodann gewährte die
Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach
B._______, Ungarn oder C._______. Bezüglich Ungarn brachte er vor, er
habe dort lediglich ein Asylgesuch gestellt, weil ihm gesagt worden sei, dies
sei Bedingung für seine Weiterreise, ansonsten er weggewiesen werde. Zu
seinem Gesundheitszustand führte er aus, körperlich gehe es ihm gut, psy-
chisch indes sei er in einer pessimistischen Stimmung. Seine Vergangen-
heit würde ihn beschäftigen.
D.
Auf Anordnung der Vorinstanz führte das Institut für Rechtsmedizin der Uni-
versität D._______ beim Beschwerdeführer eine forensische Lebensalters-
schätzung durch. Das Gutachten vom 1. Juni 2018 kam zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit
erreicht.
E.
Am 6. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Identi-
tätsausweises (Tazkira) vom 25. November 2015 zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit, aufgrund des Gutachtens vom 1. Juni 2018 werde er als volljährig
betrachtet und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar (…) festgesetzt. Dazu
räumte sie ihm das rechtliche Gehör ein.
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Seite 3
G.
Im Antwortscheiben vom 12. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an der
Minderjährigkeit fest. Er habe die Original-Tazkira eingereicht. Weiter sei
er in anderen Ländern als Minderjähriger registriert worden. Von einer Än-
derung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) sei abzusehen, eventualiter sei die Änderung mit Bestreitungsver-
merk zu versehen und entsprechend im Asylentscheid zu verfügen.
H.
Am 15. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht
der E._______ vom 15. Mai 2018 und am 29. Juni 2018 ein Gutachten der
Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 19. Juni 2018 zu den Ak-
ten.
I.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er am 18. Oktober 2017 in Ungarn
um Asyl nachgesucht habe und ihm dort am 15. Januar 2018 subsidiärer
Schutz gewährt worden sei. Die Dublin-Verordnung sei deshalb nicht an-
wendbar und sie beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und
ihn nach Ungarn wegzuweisen. Dazu werde ihm das rechtliche Gehör ge-
währt.
J.
Am 4. Juli 2018 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 5. Juli 2018
dem Ersuchen zu.
K.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Wegweisung nach Ungarn. Er sei dort sehr schlecht behandelt worden und
könne nicht dorthin zurückkehren. Bezüglich seines Alters habe er anläss-
lich der Erstbefragung schlüssige Angaben gemacht und die Original-
Tazkira eingereicht, welche seine Altersangaben bestätige. Dem mit der
Stellungnahme eingereichten Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsy-
chiatrie (G._______) vom 2. Juli 2018 sei zu entnehmen, dass es sich bei
ihm nach Einschätzung der behandelnden Psychologin um einen (…)-jäh-
rigen Jungen handle. Das Altersgutachten stelle sodann lediglich fest, dass
er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig sei, mithin sei die si-
chere Vollendung des 18. Lebensjahres nicht belegt und die Minderjährig-
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keit somit durchaus möglich. Weiter sei er gemäss der in Ungarn durchge-
führten Altersschätzung ebenfalls minderjährig. Dem beiliegenden Arztbe-
richt sei weiter zu entnehmen, dass er an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (PTBS) leide und es indiziert sei, die in der Schweiz begon-
nene Therapie fortzusetzen. Ferner werde im Arztbericht in Anbetracht der
ausgewiesenen suizidalen Tendenzen von einer Ausschaffung abgeraten.
Aufgrund der prekären Umstände in Ungarn sei zudem nicht von einer kin-
des- und fachgerechten Behandlung auszugehen, weswegen seine Weg-
weisung als unzulässig einzustufen sei.
L.
Nachdem die Vorinstanz am 16. August 2018 dem Beschwerdeführer den
Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, antwortete dieser
mit Schreiben vom 17. August 2018. Erneut verwies er auf die insgesamt
schwierigen Umstände in Ungarn, weshalb er eine Rückkehr dorthin nicht
verkrafte. Weiter führte er aus, während der Besprechung des Entscheid-
entwurfs habe sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass
ein Notfallarzt habe hinzugezogen und er anschliessend stationär in eine
psychiatrische Klinik habe eingewiesen werden müssen. Die Vorinstanz
stelle sodann in Bezug auf sein Alter in einseitiger Weise auf das von ihr in
Auftrag gegebene Altersgutachten ab. Schliesslich benötige er eine fach-
ärztliche Therapie, welche die medizinische Grundversorgung in Ungarn
nicht gewährleisten könne.
M.
Am 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer den gleichdatierten
Austrittsbericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
H._______ sowie den Eintrittsbericht der Universitätsklinik F._______ vom
17. August 2018 zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung und stellte fest, der Beschwerdeführer
habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Ungarn
zurückgeführt werden könne. Sodann beauftragte sie den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hielt das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers gemäss ZEMIS-Informationssystem unter Hinweis auf
den Bestreitungsvermerk fest und händigte ihm die editionspflichtigen Ak-
ten aus.
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Seite 5
O.
Am 24. August 2018 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr
Mandat nieder.
P.
Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. August
2018 ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein nationa-
les Asylverfahren zu eröffnen. Weiter sei im Sinne einer vorsorglichen Mas-
snahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschie-
den habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
– unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Am 20. September
2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung ein.
R.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2018
die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zur Gültig-
keit des subsidiären Schutzes sowie zur medizinischen Versorgung in Un-
garn. Am 15. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehm-
lassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
S.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Ge-
richt mit, dass er nunmehr rechtlich vertreten werde. Gleichzeitig gab er
einen Bericht des Instituts „I._______, Psychiatrie für Jugendliche und
junge Erwachsene sowie Beratungsstelle für Jugendliche und junge Er-
wachsene“ (nachfolgend: I._______ Psychiatrie für Jugendliche und junge
Erwachsene), zu den Akten.
E-4959/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführs in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung zur An-
wendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52
VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Der entsprechende Antrag in der Rechtsmitteleingabe ist da-
her gegenstandslos.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
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5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun-
gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
5.3 Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz hält in der Verfügung vom 22. August 2018 zutreffend
fest, dass es sich bei Ungarn um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Weiter führt sie aus, gemäss Mitteilung
der ungarischen Behörden vom 27. Juni 2018 sei dem Beschwerdeführer
in Ungarn per 15. Januar 2018 subsidiärer Schutz gewährt worden und
Ungarn habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018
zugestimmt. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylent-
scheids des Beschwerdeführers sei Ungarn zuständig. In Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
6.2 Im Antwortscheiben vom 27. Juni 2018 auf das Übernahmeersuchen
des SEM vom 26. Juni 2018 führen die ungarischen Behörden aus, der
Beschwerdeführer habe am 18. Oktober 2017 in Ungarn ein Asylgesuch
gestellt und dabei angegeben, er sei minderjährig. Das daraufhin erstellte
medizinische Altersgutachten habe ergeben, dass es sich beim Beschwer-
deführer vermutungsweise um eine minderjährige Person handle. Es sei
ihm daher subsidiärer Schutz erteilt worden, weshalb die Bestimmungen
der Dublin-Verordnung keine Anwendung finden würden. Gestützt auf das
Rückübernahmeübereinkommen zwischen der Schweiz und Ungarn könne
er jederzeit den ungarischen Behörden überstellt werden. Abschliessend
hielten die ungarischen Behörden fest, aufgrund des Ausgeführten erachte
sich Ungarn für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers als
nicht zuständig (vgl. SEM-Akten A32/1-1).
E-4959/2018
Seite 8
6.3
6.3.1 Aufgrund des Antwortscheibens der ungarischen Behörden geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Un-
garn insbesondere aufgrund seiner dort anerkannten Minderjährigkeit sub-
sidiären Schutz erhalten hat. Im Folgenden ist näher auf die Frage der Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers einzugehen.
6.3.2 Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgut-
achten vom 1. Juni 2018 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei minderjährig.
Die forensische Lebensaltersschätzung stützt ihr Ergebnis auf die sexuel-
len Reifezeichen des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschät-
zung, die radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks sowie der
Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke. Dabei kam der Gutachter zum Schluss,
in Zusammenschau der Befunde könne ohne Berücksichtigung der Ethni-
zität im Zeitpunkt der Untersuchung am 1. Juni 2018 von einem Mindestal-
ter von (…) Jahren ausgegangen werden. Als Fazit hält er fest, der Be-
schwerdeführer habe mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit das 18. Al-
tersjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das angegebene Lebens-
alter von (…) Jahren und (…) Monaten sei mit dem erhobenen Befund nicht
vereinbar.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung vom 25. Mai 2018
sowie während des gesamten weiteren Verfahrens an, er sei (…) Jahre alt.
Dies entspricht den Angaben seiner eingereichten Original-Tazkira. Zudem
erscheinen die in sich stimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
nem eigenen Alter, dem (…) im Verhältnis zu ihm selbst, seiner Schulzeit
sowie dem Verlassen seines Heimatlandes, als insgesamt rechnerisch
plausibel (vgl. SEM-Akten A14 N 1.06, N 1.17.04, N 2.01. N 3.01 sowie N
5.01). Weiter gehen die den Beschwerdeführenden behandelnden Fach-
personen in ihren Berichten übereinstimmend von einem (…)-jährigen Ju-
gendlichen aus (vgl. Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psy-
chotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 2. Juli
2018; Bericht des Instituts „I._______ Psychiatrie für Jugendliche und
junge Erwachsene“ vom 12. November 2018). Schliesslich ist festzuhalten,
dass ein von den ungarischen Behörden in Auftrag gegebenes Altersgut-
achten zum Ergebnis gelangte, es handle sich beim Beschwerdeführer ver-
mutungsweise um eine minderjährige Person (vgl. SEM-Akten A32/1-1).
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Seite 9
Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamt-
würdigung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Anhaltspunkte abzuwägen,
wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurtei-
lung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig-
keit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017
E. 5.5). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die
Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen,
vorliegend überwiegen. Das Gericht kommt daher insgesamt betrachtet
und entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als dessen Volljährigkeit. Demzu-
folge ist – auch bei den nachfolgenden Ausführungen – von der Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
6.4 Können Asylsuchende in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten
Drittstaat zurückkehren, tritt das SEM auf ihr Asylgesuch in der Regel nicht
ein (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
Aufgrund des Antwortschreibens der ungarischen Behörden vom 27. Juni
2018 ist davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden dem Be-
schwerdeführer insbesondere wegen seiner vermutungsweisen Minderjäh-
rigkeit subsidiären Schutz gewährten. Gemäss ihrer Schlussbemerkung im
vorgenannten Schreiben erachten sich die ungarischen Behörden für die
Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nicht als zuständig
(vgl. SEM-Akten A32/1-1). Was dies genau im Falle einer Überstellung des
minderjährigen Beschwerdeführers nach Ungarn zu bedeuten hat, lässt
sich für das Gericht aktuell nicht verlässlich abschätzen. Namentlich ist un-
klar, was alsdann mit dem Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstel-
lung im Zeitpunkt der Erreichung seiner Volljährigkeit geschehen wird. An-
gesichts der Formulierung der ungarischen Behörden scheint nicht ausge-
schlossen, dass er ein neues Asylgesuch stellen müsste, um nicht umge-
hend abgeschoben zu werden. Nachdem die Schweiz seit Jahren im Rah-
men von Dublin-Verfahren keine Asylsuchenden mehr nach Ungarn über-
stellt, erachtet es das Gericht bei der vorliegenden speziellen Konstellation
nicht angezeigt, den minderjährigen Beschwerdeführer nach Ungarn zu-
rückzuüberstellen. Demnach ist vorliegend vom Regelfall des Nichteintre-
tens abzusehen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers einzutreten. Im Rahmen der nunmehr materiellen Prü-
fung wird die Vorinstanz auch die fachärztlich festgestellte PTBS mit zu
berücksichtigen zu haben.
E-4959/2018
Seite 10
6.5 Bei dieser Ausgangslage ist auf die in der Rechtsmitteleingabe enthal-
tenen Vorbringen („Soros-Gesetzgebung“, Einhaltung der Qualifikations-
richtlinie, Vertragsverletzungsverfahren etc.) nicht näher einzugehen.
7.
Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinforma-
tionssystem vom 12. April 2016 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten
sich die Rechte von Personen, deren Daten in diesem System enthalten
sind, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte, nach
dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
Gemäss Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sind unrichtige Daten von Am-
tes wegen zu berichtigen. Da nach dem unter E. 5.5 Ausgeführten das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist
als die seinerzeit erfasste Angabe im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das
Geburtsdatum des Beschwerdeführers im System zu ändern, nämlich auf
den (…) (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2999/2018 vom 14. September
2018 E. 4).
8.
Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ver-
fügung des SEM vom 22. August 2018 aufzuheben. Das SEM ist anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten. Ferner ist es anzuweisen, das Ge-
burtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu ändern und an Stelle des
1. Januar (…) neu den (…) einzutragen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom
13. September 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit ge-
genstandslos geworden.
9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vertretene
Beschwerdeführer hat indes die Beschwerde selbst verfasst und seinen
Rechtsvertreter erst nachträglich mandatiert. Dieser hat lediglich sein Man-
E-4959/2018
Seite 11
dat angezeigt und eine einseitige Eingabe verfasst. Es ist somit von ver-
hältnismässig geringen Kosten auszugehen, weshalb von der Ausrichtung
einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4959/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. August 2018 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, auf das Asylgesuch einzutreten.
4.
Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerde-
führers den (…) einzutragen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD und den Eidgenös-
sischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
E-4959/2018
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Dispositivziffer 4 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach
Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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