Abtei lung V
E-4960/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
angeblich Israel,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4960/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein (...) in
B._______ geborener Palästinenser, im Jahr (...) nach Tunesien, 2005
nach C._______, im Juni 2008 nach D._______ und im Dezember
2008 nach E._______ zog, von wo er am 15. März 2009 illegal in die
Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) am 24. März 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
in die Schweiz gekommen, um sein Leben zu verbessern und seine
Familie wirtschaftlich zu unterstützen,
dass er Tunesien zudem aus Furcht vor der Polizei verlassen habe, da
er (...) 2005 das Haus der Nachbarn in Brand gesteckt habe, nachdem
deren Sohn während zweier Jahre seine (...) Schwester belästigt habe,
dass das BFM am 26. März 2009 die Fachstelle Lingua mit der Durch-
führung einer Herkunftsanalyse beauftragte und der Experte in seinem
Gutachten vom 29. April 2009 zur Auffassung gelangte, die Hauptso-
zialisation des Beschwerdeführers sei eindeutig nicht im palästinensi-
schen Milieu von B._______, sondern eindeutig im tunesischen Milieu
des Maghreb erfolgt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhö-
rung vom 21. Juli 2009 zum Ergebnis der Lingua-Analyse das rechtli-
che Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2009 – eröffnet am
29. Juli 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität getäuscht,
dass seine Angaben zu Herkunft und Nationalität durch das Lingua-
Gutachten eindeutig widerlegt würden,
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dass nämlich aus seinen Aussagen zu verschiedenen Bereichen wie
Geografie, Kultur und Alltagsleben im Rahmen der genannten Analyse
eindeutig hervorgehe, dass er in Tunesien sozialisiert worden sei und
er zudem nicht die Sprache eines Palästinensers aus B._______,
sondern jene eines Tunesiers spreche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2009 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und dabei beantragte, es sei die Verfügung des
BFM vom 22. Juli 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und ihm in der Folge die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die Akten am 6. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass vorab festzustellen ist, dass die Rechtsmitteleingabe des
Beschwerdeführers hierzu keine Ausführungen enthält und sich die
Begründung der Begehren weitestgehend auf den vorliegend nicht zur
Anwendung gelangten Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG bezieht,
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dass gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteibe-
gehren gebunden ist (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen),
dass gemäss Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter den Begriff der
Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburts-
datum, Geburtsort und Geschlecht fallen,
dass als andere Beweismittel insbesondere die im Auftrag der Fach-
stelle Lingua erstellten wissenschaftlichen Herkunftsanalysen zu er-
achten sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f. für die inhaltlich
gleichlautende Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b aAsylG),
dass im konkreten Fall der Gutachter in seiner Herkunftsanalyse zum
Schluss kam, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe ein-
deutig im tunesischen Milieu des Maghreb stattgefunden,
dass damit nur der Ort der Sozialisierung angesprochen wird,
dass der Ort der Sozialisierung nicht mit demjenigen der Staatsange-
hörigkeit zu verwechseln ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b S. 208),
dass sich damit die Wiedergabe des BFM in der angefochtenen
Verfügung, wonach der Test ergeben habe, dass der Beschwerdefüh-
rer eindeutig nicht aus B._______ stamme, als unzutreffend erweist,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zwar erhebliche Unstimmig-
keiten aufweisen, soweit sie den Zeitpunkt seiner Ausreise nach Tune-
sien betreffen,
dass er nämlich bei der Erstbefragung vorbrachte, (...) ausgereist zu
sein (A1 S. 8), woraus sich angesichts des mit dem (...) bezeichneten
Zeitpunkts seiner Geburt (A1 S. 1) ein Alter von (...) Jahren ergibt,
wohingegen er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
angab, er habe seit dem (...) oder (...) Lebensjahr in Tunesien gelebt
(A24 S. 2) und er schliesslich auf Beschwerdeebene ausführte, er sei
im Alter von (...) Jahren nach Tunesien gereist (Rechtsmitteleingabe
S. 4),
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dass jedoch – ungeachtet dieser zeitlichen Unstimmigkeiten – das Er-
gebnis der Lingua-Analyse betreffend die Hauptsozialisation des Be-
schwerdeführers dessen Ausführungen über seine Herkunft nicht
grundsätzlich entgegensteht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe bis zum Alter von (...)
respektive (...) oder (...) respektive (...) Jahren in B._______ und da-
nach von (...) bis 2005, mithin während eines Grossteils seiner
Adoleszenz, in Tunesien gelebt,
dass das Lingua-Gutachten eine Sozialisierung im tunesischen Milieu
des Maghreb für eindeutig hält,
dass eine weitgehende Sozialisierung im tunesischen Milieu mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmt,
dass sich aufgrund des etwa (...)-jährigen Aufenthalts in Tunesien die
Frage stellt, inwieweit beim Beschwerdeführer die Sozialisierung, die
in den ersten (...) bis (...) Lebensjahren in seinem Elternhaus erfolgte,
noch zum Ausdruck kommt,
dass vor diesem Hintergrund insbesondere der Feststellung des
Gutachters der Fachstelle Lingua, wonach der Beschwerdeführer nicht
die Sprache eines Palästinensers, sondern jene eines Tunesiers
spreche, kaum ein Aussagegehalt beizumessen ist,
dass auch der länderkundlich-kulturelle Aspekt des Gutachtens typi-
scherweise in den Hintergrund gerät, wenn es sich beim Probanden
um eine Person handelt, welche lediglich die ersten Jahre ihrer
Kindheit in der Heimat zugebracht haben will,
dass aufgrund des langen Aufenthalts in Tunesien davon auszugehen
ist, die dabei erfahrene Sozialisierung stehe möglicherweise im Vor-
dergrund,
dass die Frage nach den Einflüssen der verschiedenen Sozialisie-
rungsbereiche auf den Beschwerdeführer jedoch offen gelassen wer-
den kann,
dass unter den geschilderten Umständen aufgrund der Lingua-Analyse
jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass der Be-
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schwerdeführer ursprünglich aus dem von ihm genannten Land, Paläs-
tina respektive Israel, stammt,
dass auch aufgrund der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerde-
führers über den Zeitpunkt seiner Übersiedlung von B._______ nach
Tunesien nicht mit Sicherheit auf eine Täuschung geschlossen werden
kann,
dass nämlich einem Gesuchsteller keine Täuschung über die Identität
angelastet werden kann, wenn auf Grund einer Lingua-Analyse nicht
eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsteller aus
dem Land stammt, dessen Nationalität er angibt (EMARK 2004 Nr. 4),
dass dem BFM somit der Täuschungsnachweis im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG nicht gelungen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gefällt hat, weshalb
die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig werden,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige Kosten zusprechen kann (Art. 7 Abs. 1 und 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung keine not-
wendigen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung
zu entrichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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