B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4961/2018
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2016 und
der Anhörung vom 26. Juli 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und in
B._______ geboren, wo er ungefähr zehn bis zwölf Jahre gewohnt habe,
bevor er nach C._______ gezogen sei. Im Jahre (…) sei er schliesslich
nach D._______ gegangen, wo er bis ungefähr im Jahr (…) geblieben sei.
Um dem Krieg zu entkommen, sei er danach zurück nach C._______. Im
Vanni-Gebiet seien zu dieser Zeit alle verpflichtet worden, die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Da (…) bereits für die LTTE
tätig gewesen und im Kampf für diese gefallen sei und auch (…) für die
LTTE als (…) im Einsatz gewesen sei, habe die LTTE verzichtet, ihn eben-
falls zu rekrutieren. Er sei allerdings als (…) tätig gewesen, wobei er alle
(…) habe, so unter anderem auch (…). Im (…) 2006 seien er und seine
Familie aufgrund der Kampfhandlungen in Trincomalee nach Indien aus-
gereist, wo er knapp zehn Jahre lang im Flüchtlingslager gelebt habe, be-
vor er am (…) 2015 nach Sri Lanka zurück gekehrt sei, um zu heiraten, wie
dies seine Familie vorgeschlagen habe. Bereits am Flughafen, wo er ge-
gen (…) Uhr gelandet sei, sei er angehalten und in einen Raum gebracht
worden, wo er mehrere Stunden vom Criminal Investigation Department
(CID) verhört worden sei. Gegen drei, vier oder fünf Uhr morgens hätten
sie ihn freigelassen, worauf er nach B._______ zu (…) gefahren sei. Am
(…) 2016 seien dort drei Männer – vermutlich des CID – in Zivil erschienen
und hätten ihn, ohne sich auszuweisen, befragt und festnehmen wollen, da
sie der Meinung gewesen seien, dass er der LTTE angehöre und diese von
Indien aus unterstützt habe. Da (…) geschrien habe, seien die Nachbarn
erschienen, was die Personen des CID schliesslich von seiner Festnahme
abgehalten habe. Am darauf folgenden Tag, seien die Personen erneut er-
schienen und hätten ihn zur Seite genommen und ihm gedroht, ihn – falls
erforderlich auch unter falschem Vorwand – zu verhaften. Da er jedoch Be-
such seiner Verwandtschaft gehabt habe, hätten die Beamten erneut da-
von abgelassen, ihn mitzunehmen. Aufgrund dieses Vorfalls sei er zu ei-
nem Freund nach C._______ geflohen, der ihn jedoch aus Angst vor seiner
eigenen Verfolgung, nicht habe aufnehmen wollen. Deshalb sei er zu (…)
nach E._______. Diese habe ihm zusammen mit ihrem Ehemann geholfen,
eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Da das CID ihn bereits bei seinem
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Seite 3
Freund in C._______ gesucht habe, habe er nicht bei (…) bleiben können,
weshalb (…) ihm eine Unterkunft in F._______ und einen Schlepper für die
Ausreise organisiert habe. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gewohnt,
wobei er das Haus aus Angst nicht verlassen habe. Am (…) 2016 sei er
schliesslich mit Hilfe eines Schleppers via Thailand und weitere Länder in
die Schweiz gereist.
Als Beweismittel legte er seine Geburtsurkunde in Kopie, eine Austrittsbe-
scheinigung der indischen Behörden, ein Zertifikat betreffend seinen Auf-
enthalt im Flüchtlingscamp (…), ein elektronisches Flugticket von Indien
nach Sri Lanka, eine Flüchtlingskarte aus Indien in Kopie, eine sri-lanki-
sche Flüchtlingsidentitätskarte in Kopie, die Todesscheine seiner Eltern in
Kopie, zwei Fotografien von Informationen zu (…) sowie seine sri-lankische
Identitätskarte bei.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 – eröffnet 31. Juli 2018 – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 30. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu verfügen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um amtliche Verbeiständung des rubrizierten Rechtsvertreters.
Der Beschwerde fügte er eine Unterstützungsbestätigung der Flüchtlings-
und Asylkoordinationsstelle der (…) vom 15. August 2018 bei.
D.
Am 31. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
5.
In seiner Rechtsmitteleingabe erhebt der Beschwerdeführer zunächst ver-
schiedene formelle Rügen. Er macht geltend, das SEM habe sein rechtli-
ches Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserhebli-
chen Sachverhalt falsch, unvollständig und willkürlich festgestellt.
5.1 Im Folgenden sind vorab diese formellen Rügen zu prüfen, da sie ge-
gebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings
nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachfor-
schungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann
vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen
(vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15
zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
5.2.2 Der Beschwerdeführer fasst seine Rüge an den vorinstanzlichen Er-
wägungen zwar unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts und der willkürlichen Sachver-
haltsfeststellung zusammen, führt darunter jedoch lediglich aus, die Vo-
rinstanz habe seine Aussagen falsch gewürdigt, indem sie fälschlicher-
weise von deren Unglaubhaftigkeit ausgehe. Zudem habe sie seinen sowie
den LTTE-Hintergrund (…) sowie seine zehnjährige Landesabwesenheit
nicht berücksichtigt.
E-4961/2018
Seite 6
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von Amtes wegen zu
prüfende Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt vollständig und richtig
festzustellen, vorliegend als nicht verletzt. Die Vorinstanz hat gestützt auf
die Aussagen des Beschwerdeführers alle wesentlichen Vorbringen be-
rücksichtigt und diese korrekt und im gebotenen Umfang wiedergegeben.
Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylrele-
vanz seiner Vorbringen zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz
kommt, liegt darin jedenfalls keine falsche, unvollständige oder willkürliche
Sachverhaltsfeststellung, sondern vielmehr handelt es sich um eine inhalt-
liche Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen
sein wird.
5.3
5.3.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) umfasst eine Anzahl ver-
schiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Das rechtliche
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbe-
sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent-
scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht
in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen
und rechtzeitigen Vorbringen der Partei (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Gemäss
Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab,
wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Auch
hierbei handelt es sich um einen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid
so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann
sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
E-4961/2018
Seite 7
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe hinsicht-
lich seiner Befragungen durch das CID nicht berücksichtigt, dass er Tamile
sei, für die LTTE tätig gewesen sei und (…) im Kampf für die LTTE gefallen
sei. Sie verletzte somit seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Anstatt
einer Abwägung der unzähligen positiven Elemente, welche ohne weiteres
für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, berufe sich die Vorinstanz dar-
über hinaus pauschal auf die Unglaubhaftigkeit sowie auf das Nichtvorlie-
gen einer ernsthaften Verfolgung. Überdies habe die Vorinstanz hinsicht-
lich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs keine individuell-konkrete
Prüfung vorgenommen, sondern es bei Standardformulierungen belassen.
Es seien weder die Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2015 noch die LTTE-Vergangenheit der Familie
berücksichtigt worden, weshalb eine Anfechtung nicht möglich gewesen
und die Begründungspflicht sowie Art. 12 VwVG verletzt worden seien.
5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Ge-
hörs und der vorinstanzlichen Begründungspflicht geltend macht, ergeben
sich nach Durchsicht der Akten keine Hinweise auf eine Berechtigung die-
ser Rügen. Auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist
unbegründet. Die Vorinstanz hat seine Rechtsauffassung in der Verfügung
so begründet, dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten
konnte. Sie legte im angefochtenen Entscheid sodann in ausführlicher und
nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend
gemachten Vorbringen entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant
seien. So hat die Vorinstanz sowohl die familiären und ethnischen Hinter-
gründe als auch seine LTTE-Vergangenheit berücksichtigt und das Vorlie-
gen allfälliger Risikofaktoren durchaus geprüft. Diesbezüglich wird zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die betreffenden vorinstanzlichen Aus-
führungen und auf die Zusammenfassung in der Erwägung 7.1 des vorlie-
genden Entscheids verwiesen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestand-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(BGE 126 I 97 E. 2b).
5.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts im Ergebnis als unbegründet. Der Eventualantrag,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung wegen unvollständiger, unrichtiger sowie willkürlicher Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuwei-
sen.
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Seite 8
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51
E. 6, je m.w.H.).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids brachte die Vor-
instanz vor, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
Aufgrund seiner zehnjährigen Landesabwesenheit und dem nachvollzieh-
baren und legitimen Interesse, ein Aufflammen der LTTE zu verhindern, sei
es plausibel, dass die sri-lankischen Behörden ihn ausführlich befragt hät-
ten. Die Behörden hätten ihn mit Sicherheit nicht auf freien Fuss gesetzt,
wenn sie einen ernsthaften Verdacht für seine LTTE-Mitgliedschaft gehegt
hätten. Vielmehr hätten sie ihn festgenommen und entsprechende Unter-
suchungsmassnahmen eingeleitet. Überdies würden Rückkehrer regel-
mässig auch am Herkunftsort beziehungsweise Wohnort zwecks Regist-
rierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der
Personen befragt. Diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein
asylrelevantes Ausmass annehmen. Dass das CID ihn bei (…) zwei Mal
habe festnehmen wollen und wegen Anwesenheit der Nachbarn bezie-
hungsweise Verwandten unverrichteter Dinge wieder gegangen sei, ent-
spreche keineswegs der Vorgehensweise des CID und sei als realitäts-
fremd zu werten. Abgesehen davon seien seine Aussagen zu seiner Ver-
folgungssituation nicht konstant gewesen. Zu seiner angeblichen Suche
durch das CID bei seinem Freund in C._______ habe er sich hinsichtlich
der Häufigkeit der Suche, der Behandlung seines Freundes durch das CID
und der Erlangung der entsprechenden Information widersprochen. Zudem
sei es unverständlich, warum er eine Identitätskarte beantragt habe, ob-
wohl er sich vor den Behörden habe verstecken wollen. Sein Verhalten ent-
spreche nicht demjenigen einer verfolgten Person.
Die damalige Mitgliedschaft (…) bei den LTTE vermöge eine Verfolgung
seiner Person nicht zu begründen, da (…) zum einen bereits im Jahr 1992
umgekommen sei und er zum anderen dieses Verwandtschaftsverhältnis
offengelegt habe. Dass die sri-lankischen Behörden deswegen rund 26
Jahre später ein asylbeachtliches Verfolgungsinteresse an ihm haben
könnten, sei nicht fundiert.
Der Beschwerdeführer würde auch die sog. Risikofaktoren, welche ge-
mäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Prüfung der be-
gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG her-
anzuziehen seien, nicht erfüllen. Er habe nicht glaubhaft machen können,
dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person
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Seite 10
gelten würde, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt
habe. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die zweijährige Lan-
desabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht rei-
chen, um von Verfolgungsmassnahmen nach seiner Rückkehr auszuge-
hen. Zudem sei anzunehmen, dass er im (…) 2015 nicht freiwillig von In-
dien nach Sri-Lanka zurückgekehrt wäre, wenn er eine Verfolgung befürch-
tet hätte. Auch das Vorliegen weiterer Risikofaktoren verneinte die Vo-
rinstanz, zumal er die illegale Ausreise nicht habe glaubhaft machen kön-
nen. So habe er anlässlich der BzP dargelegt, mit dem eigenen Pass aus-
gereist zu sein, welcher ihm anschliessend im Flugzeug von einer Begleit-
person abgenommen worden sei. In der Anhörung habe er indes behaup-
tet, der Schlepper habe ihm den Pass bereits vor der Ausreise abgenom-
men.
Die erlittenen Benachteiligungen seien somit insgesamt nicht intensiv ge-
nug und es lasse sich daraus kein asylbeachtliches Motiv ableiten.
7.2 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene im Wesentlichen, die Vorinstanz sei pauschal von der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Vo-
rinstanz seien seinen Aussagen unzählige Realkennzeichen sowie Glaub-
haftigkeitselemente zu entnehmen. So habe er die einzelnen Befragungen
in B._______ sowie am Flughafen widerspruchsfrei, detailliert und schlüs-
sig erzählt. Auch seine Schilderungen betreffend seinen Aufenthalt in
C._______, E._______ und F._______ seien absolut glaubhaft. Eine Per-
son ohne Erlebnisgrundlage wäre niemals in der Lage die entsprechenden
Handlungsabläufe und Interaktionen zwischen den verschiedenen Orten
zu erfinden und schlüssig zu präsentieren. Es verneine die Glaubhaftigkeit
insbesondere mit dem Hinweis auf einen angeblichen Widerspruch im Zu-
sammenhang mit der Suche in C._______. Diesbezüglich werde festge-
halten, dass er nur indirekt (über […]) über die Suche erfahren habe. Er
habe nur gewusst, dass die Suche zum Zeitpunkt als er in F._______ ge-
wesen sei, passiert sei. Verständlicherweise sei er nach zwei Jahren nicht
mehr in der Lage gewesen, sich zu erinnern, zu welchem Zeitpunkt er (…)
von der Suche in C._______ erfahren habe. Zudem sei es nicht abwegig,
dass (…) die Suche zuerst verheimlicht habe, zumal er sich zu diesem
Zeitpunkt auf seine Ausreise vorbereitet habe und mental nicht fit gewesen
sei. Da er ohne offiziellen Haftbefehl gesucht worden sei, sei es auch nicht
abwegig, dass er sich eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, zumal
die einzelnen Provinzen nicht elektronisch verbunden seien.
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Seite 11
Die Vorinstanz habe darüber hinaus nicht berücksichtig, dass er als sri-
lankischer Tamile, der zehn Jahre lang in Indien gelebt habe, der LTTE vor
seiner Flucht logistische Hilfe geleistet habe, (auch) aufgrund der LTTE-
Mitgliedschaft (…) und als abgewiesener Asylsuchender zur Gruppe der
gefährdeten Personen gehöre. Diese Gründe würden bereits genügen, um
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszulösen. Gemäss Berichten
der SFH seien insbesondere tamilische Personen im Norden Sri Lankas
von Entführungen, Folter und sexueller Gewalt durch staatliche Sicher-
heitskräfte betroffen. Es gebe zudem Hinweise, dass Angehörige staatli-
cher Sicherheitskräfte und des Militärs Personen teilweise in entführungs-
ähnlichen Aktionen verhaften würden, ohne sich als Behördenvertretende
kenntlich zu machen. Unter anderem könne auch eine Rückkehr aus dem
Ausland oder die LTTE-Mitgliedschaft eines Familienmitglieds dazu beitra-
gen, dass eine Person Gefahr laufe, entführt und gefoltert zu werden. Bei
Verhören der entführten Personen würden sich die Behörden unter ande-
rem auf eine mögliche Neugruppierung der LTTE und auf mögliche finan-
zielle und weitere Unterstützung aus dem Ausland konzentrieren.
8.
8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015
E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
8.2 Die Befragung am Flughafen wird weder durch die Vorinstanz noch
durch das Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen, zumal eine sol-
che Kontrolle üblich und staatsrechtlich legitim ist. Auch die Aussagen be-
treffend die Besuche der Beamten bei (…) sind nicht primär unglaubhaft,
da sie etliche Realkennzeichen, wie etwa die Nennung bei seinem Rufna-
men (vgl. A23/16 F 29 und F 39), aufweisen. Allerdings ist – wie dies die
Vorinstanz korrekt darlegt – davon auszugehen, dass das CID den Be-
schwerdeführer bei der Kontrolle und Befragung am Flughafen nicht hätte
gehen lassen, hätten sie tatsächlich den Verdacht gehegt, er hätte etwas
mit der LTTE zu tun. Es ist nicht plausibel, dass sich das CID die Mühe
machen würde, den Beschwerdeführer gehen zu lassen, um ihn danach
für die Festnahme – höchstwahrscheinlich im Beisein von Zeugen und un-
ter einer falschen Anschuldigung – wieder suchen zu müssen. Auch die
Transportart des Festzunehmenden per Motorrad anlässlich des ersten
Besuches erscheint unwahrscheinlich. Es kann somit davon ausgegangen
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Seite 12
werden, dass zwar Beamte ihn bei (…) aufgesucht und befragt haben, in-
des ohne Festnahmeabsicht. Die Befragungen und Kontrollen am Wohnort
beziehungsweise bei (…) sind daher nicht intensiv genug, um asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG zu sein.
Wie die Vorinstanz ausführt, sind die darauf folgenden Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht mehr kohärent. Es ist zwar möglich, dass der Be-
schwerdeführer nach dem Besuch (…), zu seinem Freund nach C._______
und dann zu (…) nach E._______ gefahren ist, allerdings ist die Suche
nach ihm durch das CID unwahrscheinlich, da er sich diesbezüglich mehr-
mals widerspricht. So sagte er anlässlich der BzP aus, das CID habe ihn
bei seinem Freund in C._______ gesucht, als er in E._______ gewesen
sei. (…) habe daher Angst bekommen, weshalb (…) ihm geraten habe, er
solle nicht dort bleiben (vgl. A5/13 F7.01). Er gibt an, er selbst habe dies
erst in F._______ erfahren, widerspricht sich aber nur eine Frage später,
indem er behauptet, erst nach seiner Ausreise davon Kenntnis erhalten zu
haben (vgl. A23/16 F35 ff.). Auch bezüglich der Organisation seiner Unter-
kunft in F._______ und seiner Ausreise ist er sich unschlüssig. So sagte er
erst aus, beides sei durch (…) organisiert worden (vgl. A5/13 F7.01). An-
lässlich der Anhörung behauptet er, (…) habe ihm die Unterkunft
F._______ besorgt (vgl. A23/16 F29). Selbst in der Beschwerde verstrickt
er sich in neue Widersprüche, indem er dieses Mal behauptet, die Ausreise
sei durch (…) organisiert worden. Überdies bringt er anlässlich der Anhö-
rung vor, sein Freund sei geschlagen worden, wobei dieser gemäss Aus-
sagen während der BzP lediglich schikaniert worden sei (vgl. A5/13 F 7.01
und A23/16 F35). Auch die Ausstellung einer Identitätskarte trotz befürch-
teter Verfolgung ist nicht nachvollziehbar. Er widerspricht sich bereits beim
Ausstellungsort: so sei er einerseits nach F._______ gereist, wo er die
Identitätskarte im Beisein von Leuten, welche (…) beauftragt habe ihn bei
dem Behördengang zu begleiten, beantragt habe. Andererseits habe er die
Identitätskarte in G._______, in der Nähe von E._______, ausstellen las-
sen (vgl. A23/16 F29 und F69). Dass die sri-lankischen Behörden nicht
elektronisch vernetzt seien und die Suche nach dem Beschwerdeführer
daher nicht bis zu den Behörden in E._______ durchgedrungen sei, ist
nicht plausibel, zumal er ja auch in C._______, was weit von F._______
entfernt ist, gesucht worden sei. Die Ausstellung der Identitätskarte in
F._______, wo er erstmals befragt worden war und wo seine Überwachung
angeblich begonnen habe, lässt seine Furcht vor Verfolgung noch unglaub-
hafter erscheinen. Dass er einerseits das Haus während seines Aufenthalts
in der Hauptstadt nicht verlassen habe, sich aber andererseits freiwillig bei
den Behörden gemeldet habe, erscheint ebenfalls fragwürdig. Insgesamt
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Seite 13
konnte der Beschwerdeführer daher seine Vorbringen nach dem Besuch
des CID bei (…) nicht mehr glaubhaft machen.
Eine Nachfrist zur weiteren Untermauerung der Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen, ist nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführer die Gelegenheit
hatte, sich dazu zu äussern und allenfalls entsprechende Belege nachzu-
reichen.
8.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018
an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri
E-4961/2018
Seite 14
Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lageeinschät-
zung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 festzuhalten.
8.3.2 Der Beschwerdeführer war kein Mitglied der LTTE. Die gelegentliche
Tätigkeit als Mechaniker für die LTTE und die Befragungen durch das CID
ist wie durch die Vorinstanz dargelegt nicht geeignet, um ihn als Person mit
besonders enger Bindung zur LTTE erscheinen zu lassen. Den vorge-
brachten Behelligungen des Beschwerdeführers wegen (…) fehlt der zeit-
liche Kausalzusammenhang, zwischen deren Aktivitäten (sie sei im Jahr
1992 gestorben) und den Befragungen durch das CID. Zudem wurde der
Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar
verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er ist auf-
grund seiner widersprüchlichen Aussagen zu seiner Ausreise, davon aus-
zugehen, dass er Sri Lanka mit seinem eigenen Pass legal verlassen hat
(vgl. Ausführungen der Vorinstanz). Aus den Akten ergeben sich keine Hin-
weise auf andere bestehende Risikofaktoren. Auch aus der tamilischen
Ethnie und der kurzen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abge-
leitet werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu je-
ner kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen
Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
8.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht so-
dann zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht genügen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen eine kon-
krete und für die Ausreise kausale Verfolgungsgefahr bestand. Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde sowie die in den Akten liegenden Beweismittel
führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Bundesverwaltungsge-
richt gelangt somit nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E-4961/2018
Seite 15
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
10.2.1 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
10.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
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Seite 16
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die vom Gericht identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., §94) – in Betracht gezogen werden,
wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese
einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicher-
weise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Wür-
digung erreichen könnten.
10.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse festgehalten wer-
den, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuch-
steller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwen-
dung von Folter werden könne.
10.2.4 Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer bei seiner ersten
Rückreise nach Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung widerfahren,
weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass dem dieses Mal nicht so
sein sollte. Nachdem der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, nicht
darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
E-4961/2018
Seite 17
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
Vanni-Gebiet als zumutbar (Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5). Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch
andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung
nach Sri Lanka.
10.3.2 Den Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach er an seinem Her-
kunftsort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und Ge-
schwister im Ausland habe, welche ihn gegebenenfalls unterstützen könn-
ten, ist zu folgen, weshalb darauf verwiesen wird, wobei zu ergänzen ist,
dass die Familie offenbar über ein Grundstück in B._______ verfügt, was
dem Existenzaufbau durch den Beschwerdeführer zusätzlich entgegen-
kommen sollte (vgl. A5/13 F7.01 zweite Frage).
10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identi-
tätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4961/2018
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11.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Man-
gels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Ge-
such um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG ebenfalls abzuweisen.
11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand: