B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4962/2010
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Eva Ashinze, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / N (…).
E-4962/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ (Dorf im Distrikt Sargodha, Punjab) stammende Be-
schwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
6. Mai 2010 über den Flughafen von C._______, reiste nach Katar und
von dort aus weiter nach Mailand, wo er sich einige Tage in der Wohnung
des Schleppers aufhielt. Danach gelangte er am 17. Mai 2010 in einem
Auto in die Schweiz, wo er gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte. Am
28. Mai 2010 wurde er im (…) zur Person, zu den Gesuchsgründen und
zum Reiseweg summarisch befragt und am 9. Juni 2010 gemäss Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei Mitglied der Partei Muslim Leage Qaaf (ML-Q). Sein Bruder
sei aufgrund seiner Tätigkeit für die ML-Q am (…) auf Veranlassung poli-
tischer Gegner umgebracht worden. Er habe daraufhin dessen Platz in
der Partei eingenommen und sei am (…) zum Führer des D._______,
(…), gewählt worden. Immer wieder sei er von Mitgliedern der Regie-
rungspartei (PPP) gedrängt worden, zu dieser überzutreten. Am (…) sei
er, als er auf seinen Ländereien unterwegs gewesen sei, vom Gross-
grundbesitzer E._______ von der PPP und seinen beiden Leibwächtern
angehalten und angeschossen worden. Er habe operiert werden und zir-
ka einen Monat im (Spital) in C._______ bleiben müssen. Danach sei er
acht oder zehn Tage zu Hause geblieben und habe sich dann entschlos-
sen, nach F._______ zu gehen, da er befürchtet habe, von seinen Geg-
nern umgebracht zu werden. Es habe zwar wegen des bewaffneten An-
griffs ein Gerichtsverfahren gegeben, welches nach wie vor hängig sei,
aber er sei den gerichtlichen Vorladungen aus Angst, im Gericht getötet
zu werden, nicht nachgekommen. Am (…) sei er nach Hause zurückge-
kehrt. Als er am (…) ausser Haus gewesen sei, hätten seine politischen
Gegner einige Leute zu ihm nach Hause geschickt, um ihn umzubringen.
Seine Familie habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach
Hause kommen. Diese Leute hätten laut geschrieen, sie würden ihn um-
bringen, dann seien sie gegangen. Er habe danach bei der Polizei Anzei-
ge erstattet und sei nach G._______ zu seiner Schwester gereist. Da-
nach habe er sich in H._______, G._______ und I._______ aufgehalten,
jedoch sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am 4. Mai 2010 ha-
be ihm sein Schlepper mitgeteilt, die Ausreise sei organisiert. Er sei am
5. Mai 2010 in sein Heimatdorf gefahren, um sich von der Mutter zu ver-
abschieden, und am 6. Mai 2010 ausgereist.
E-4962/2010
Seite 3
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein nicht
übersetztes fremdsprachiges Dokument mit dem Stempel (…), eine Kopie
der Anzeige betreffend die Schussverletzungen vom (…), eine Kopie der
Anzeige gegen die Leute, die ihn am (…) im Elternhaus hätten töten wol-
len, und eine Kopie des Entlassungsberichts des Spitals von C._______
ein. Als Belege für seine Identität gab er eine Kopie seines pakistani-
schen Passes und seine pakistanische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Juni 2010 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Für die Begründung wird, so-
weit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
C.
Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 8. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die
Asylgewährung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeistän-
dung durch seine Rechtsvertreterin.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab und setzte dem Beschwerdeführer
eine Frist von sieben Tagen, um die in Aussicht gestellten Arztberichte
und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
E-4962/2010
Seite 4
Erstreckung der Frist zur Einreichung der Arztberichte und der Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht.
F.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 9. August 2010 eine Terminanberaumung des Inselspitals
Bern vom 28. Juli 2010, das Überweisungsschreiben von Dr. med.
J._______, Allgemeinmedizin FMH, (…), vom 22. Juli 2010 sowie einen
Beleg bezüglich der Entbindung vom Arztgeheimnis vom 26. Juli 2010 zu
den Akten und ersuchte um nochmalige Erstreckung der Frist zur Einrei-
chung des Untersuchungsberichtes des behandelnden Arztes.
G.
Innert der verlängerten Frist stellte der Beschwerdeführer dem Gericht
den ärztlichen Bericht der ambulanten Sprechstunde von Prof. Dr. med.
K._______ und Dr. med. L._______, Neurochirurgische Poliklinik des In-
selspitals Bern, vom 10. August 2010 zu.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 an seiner
Verfügung vom 9. Juni 2010 vollumfänglich fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Gleichzeitig regte es an, nach etwa drei Mona-
ten einen weiteren aktuellen Arztbericht einzuholen, da noch nicht fest-
stehe, ob oder inwiefern der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Ope-
ration weiterer Behandlung bedürfe.
I.
Mit Verfügung vom 30. September 2010 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 15. Oktober 2010 zur Ver-
nehmlassung des Bundesamtes zu äussern.
Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Frist bis zum 29. Ok-
tober 2010 erstreckt.
In der Replik vom 28. Oktober 2010 hielt dieser an seinen Anträgen fest
und ersuchte um deren Folgegebung.
J.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Februar 2011 einen aktuellen Arztbe-
richt zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand und die entsprechenden
ärztlichen Prognosen einzureichen.
E-4962/2010
Seite 5
K.
Am 11. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von
Dr. med. M._______, Allgemeinmedizin FMH, (…), vom 1. Februar 2011
zu den Akten.
L.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das BFM in seiner Ver-
nehmlassung vom 1. März 2011 fest, der gegenwärtige Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers vermöge einen weiteren Verbleib in der
Schweiz nicht zu rechtfertigen, hielt an seinen Erwägungen fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 10. März 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegen-
heit, bis zum 25. März 2011 eine Stellungnahme und ergänzende Be-
weismittel einzureichen, wobei das Gericht darauf hin wies, bei ungenutz-
ter Frist könne das Verfahren aufgrund der bestehenden Akten entschie-
den werden.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme und kei-
ne weiteren Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-4962/2010
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheids führte die Vorin-
stanz aus, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angriffen
seitens politischer Gegner handle es sich um Übergriffe Dritter, welche
nur asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder zur Schutzgewährung nicht in der Lage sei. Aus den Aussa-
gen gehe hervor, dass auf seine Anzeige hin gegen die Täter ermittelt
worden und die Sache beim Gericht noch hängig sei. Es stehe ihm somit
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung und
der Schutzwille des pakistanischen Staates sei gegeben.
E-4962/2010
Seite 7
Bei den geltend gemachten Übergriffen handle es sich um Nachteile auf-
grund lokal oder regional beschränkter Verfolgungsmassnahmen. Da der
Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich diesen durch einen Wegzug
in einen anderen Teil des Heimatlandes zu entziehen, sei er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. Gemäss eigenen Angaben habe er sich
seit dem Angriff im (…) überwiegend an verschiedenen Orten aufgehal-
ten, wo er keinen Übergriffen seiner politischen Gegner ausgesetzt gewe-
sen sei. Damit habe ihm eine valable Fluchtalternative zur Verfügung ge-
standen.
Sodann habe der letzte Übergriff zum Zeitpunkt der Ausreise bereits rund
eineinhalb Jahre zurückgelegen und könne angesichts des langen Zuwar-
tens im Heimatstaat weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht als ur-
sächlich für die Ausreise angesehen werden.
Die geltend gemachten Übergriffe seien demzufolge nicht asylrelevant
und die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht stand.
Obwohl bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nur unzureichende Kenntnisse über seine Partei besit-
ze und die geltend gemachte politische Tätigkeit sowie die vorgebrachten,
politisch motivierten Angriffe anzuzweifeln seien.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, es
lägen Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor und das Asylgesuch sei
vollumfänglich zu prüfen. Insbesondere seien sein Leib und sein Leben
im Heimatstaat gefährdet, seine physische Integrität habe bereits massi-
ven Schaden genommen und er sei starkem psychischem Druck ausge-
setzt.
Es treffe zwar zu, dass es in Pakistan zu einem Gerichtsverfahren ge-
kommen sei, nachdem er die Täter des Mordanschlages angezeigt habe,
aber es könne nicht davon gesprochen werden, der Staat Pakistan habe
versucht, ihn vor Übergriffen zu schützen. Im Gegenteil seien die Übeltä-
ter gleich nach ihrer Verhaftung – vermutlich durch die Bestechung von
Polizeibeamten – freigelassen worden, was zur Folge gehabt habe, dass
er anschliessend beinahe Opfer eines zweiten Anschlages geworden sei.
Gegen die Annahme, Pakistan treffe genügend geeignete Massnahmen
zum Schutz des Beschwerdeführers, spreche auch, dass er das Spital
E-4962/2010
Seite 8
habe verlassen müssen, bevor er vollständig genesen sei und bevor alle
notwendigen Operationen hätten durchgeführt werden können. Das Spital
habe sich damals auf fehlende Infrastruktur berufen, wahrscheinlicher sei
jedoch, dass er dort nicht mehr erwünscht gewesen sei, da die Behörden
mit den Drahtziehern des politisch motivierten Attentats nicht hätten in
Konflikt geraten wollen.
Es werde bestritten, dass das Gerichtsverfahren im Heimatstaat noch
hängig sei. Viel wahrscheinlicher sei, dass dieses lediglich pro forma
durchgeführt worden sei und die Täter zu keiner oder einer Minimalstrafe
verurteilt worden seien. Er versuche, dies über seine Familie in Pakistan
in Erfahrung zu bringen, entsprechende Ergebnisse würden nachgereicht.
Er werde zwar nicht aufgrund seiner Ethnie oder Religion diskriminiert,
aber das Schutzsystem Pakistans sei hochgradig korrupt und nicht unab-
hängig. Mit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung hätte er sich in
Todesgefahr begeben. Die Schutzinfrastruktur sei damit objektiv unzu-
gänglich und individuell unzumutbar und es sei ihm nicht möglich, im
Heimatstaat effektiven Schutz zu erfahren.
Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde bestritten.
Der Beschwerdeführer sei an seinen Zufluchtsorten lediglich deshalb kei-
nen Anschlägen ausgesetzt gewesen, weil er alle zwei Monate den Auf-
enthaltsort gewechselt habe. Ausserdem sei es ihm, der zeitlebens als
Landwirt auf dem Hof der Familie gearbeitet und weder eine Ausbildung
noch Geld für den Kauf eines Hofes habe, nicht möglich, an einem ande-
ren Ort in Pakistan Fuss zu fassen. Die Möglichkeit einer Anstellung auf
einem Bauernhof gebe es in Pakistan nicht, und aufgrund seiner gesund-
heitlichen Probleme wäre er ohnehin nicht imstande, schwere körperliche
Arbeiten auszuführen. Hinzu komme, dass er sein ganzes Leben in
B._______ verbracht habe und keinen Bezug zu anderen Orten habe.
Mit seiner Flucht aus Pakistan habe er so lange zuwarten müssen, weil
die Familie zuerst das notwendige Geld habe auftreiben müssen und es
ihm sehr schwer gefallen sei, seine Mutter zurückzulassen, für die er sich
verantwortlich gefühlt habe.
Er habe seine Asylgründe detailliert, präzise, widerspruchsfrei und reali-
tätsnah geschildert, und die Spuren der erlittenen Gewaltanwendung sei-
en an seinem ganzen Körper zu sehen. Bezüglich seiner politischen Tä-
tigkeit habe er einzig die Fragen nach dem Gründungsdatum der Partei
E-4962/2010
Seite 9
und dem Zeitpunkt der Wahl des Führers korrekt beantworten können. Da
er indessen die letzten Jahre im Untergrund verbracht habe, habe er nicht
immer Zugang zu den Medien gehabt und könne nicht über alles, was
sich politisch abgespielt habe, auf dem Laufenden sein. Zudem habe er
bei der Anhörung an starken Schmerzen gelitten. Seine Glaubwürdigkeit
könne nicht angezweifelt werden. Nach dem Gesagten sei er als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz sei unzumutbar, da dem Be-
schwerdeführer in Pakistan die weitere Behandlung seiner Schussverlet-
zungen trotz absoluter Notwendigkeit nicht zuteil werde und er dringend
auf adäquate medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei.
Zudem wäre er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auf
ein adäquates soziales Beziehungsnetz im Heimatland angewiesen. Er
könne sich jedoch nicht bei seiner Familie aufhalten, da er ständig den
Wohnort wechseln müsse. Einer Erwerbstätigkeit als Landwirt könne er
aufgrund seiner Gesundheit nicht mehr nachgehen, und eine andere Er-
werbstätigkeit bleibe ihm wegen fehlender Ausbildung und ständiger To-
desdrohungen verwehrt. Weder die medizinische Behandlung noch eine
existenzsichernde Situation seien in Pakistan gewährleistet. Im Falle ei-
ner erzwungenen Rückkehr sei deshalb zu befürchten, dass seine Exis-
tenz auf dem Spiel stünde. Von einer Wegweisung sei deshalb abzuse-
hen.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz zu Recht davon
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Pakistan von seinen politischen
Gegnern verfolgt zu werden. Er macht damit Übergriffe durch Dritte gel-
tend. Solche Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, sind indessen nur dann asylrelevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu
gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch
wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und
Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu
diesem Schutz haben.
E-4962/2010
Seite 10
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, Pakis-
tan treffe nicht genügend geeignete Massnahmen zu seinem Schutz. Er
begründet dies damit, dass die Täter des Angriffs vom 3. Juli 2007 nach
einer anfänglichen Verhaftung gegen Kaution wieder freigelassen worden
seien, dass das diesbezügliche Gerichtsverfahren möglicherweise ledig-
lich pro forma durchgeführt und ohne Auferlegung angemessener Strafen
abgeschlossen worden sei und ihn das Spital entlassen habe, weil er
nicht mehr erwünscht gewesen sei.
Entgegen den Folgerungen in der Beschwerde lässt eine Freilassung ge-
gen Kaution, wie sie in vielen Staaten üblich ist, für sich allein noch keine
Rückschlüsse auf einen fehlenden adäquaten Schutz durch den Heimat-
staat zu. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unregelmässig-
keiten im Strafverfahren gegen die Angreifer vom (…). Vielmehr ist es
nach erfolgter Anzeige zur vorübergehenden Verhaftung der angezeigten
Täter und in der Folge zu einem Strafverfahren mit Gerichtsverhandlun-
gen gekommen. Es fällt auf (und ist im Kontext der Frage nach der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezeichnend), dass er die in
Aussicht gestellten Ergebnisse zum Verfahrensausgang beim Bundes-
verwaltungsgericht nicht eingereicht hat. Die Behauptung, das Verfahren
sei nur pro forma durchgeführt worden, entbehrt somit jeglicher Grundla-
ge. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
bei den Gerichtsverhandlungen ungenügend geschützt worden wäre,
weshalb die geltend gemachte Todesgefahr – sofern eine solche bestan-
den hätte – nicht den Behörden angelastet werden könnte. Auch die an-
geblich aufgrund der politischen Verfolgung vorzeitig erfolgte Entlassung
aus dem Spital ist durch nichts belegt und erscheint vor diesem Hinter-
grund wenig plausibel. Die unbelegten Vorbringen und Mutmassungen in
der Beschwerde sind nach dem Gesagten nicht geeignet, zum Schluss zu
kommen, der pakistanische Staat komme vorliegend seiner Schutzpflicht
nicht nach. Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzustellen, dass vom Vor-
handensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszuge-
hen ist.
4.3 Das Bundesamt hat demnach zu Recht gefolgert, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und er erfülle diese demnach
nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt sich die
Prüfung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative. Auch allfällige
E-4962/2010
Seite 11
Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben zu seiner politischen Positi-
on sind demnach nicht zu überprüfen. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu
Recht darauf hin, dass der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeit-
licher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt. Tatsächlich lag der letzte
Übergriff seitens der politischen Gegner des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt der Ausreise mit eineinhalb Jahren zeitlich bereits erheblich weit
zurück. Ob die Übergriffe angesichts der geltend gemachten langwierigen
Beibringung des benötigten Geldes und der aufwändigen Organisation
der Ausreise in zeitlicher Hinsicht noch als ursächlich angesehen werden
können, kann vorliegend aufgrund der fehlenden Asylrelevanz ebenfalls
offenbleiben.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
E-4962/2010
Seite 12
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
E-4962/2010
Seite 13
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Mit dem BFM ist einig zu gehen, dass in Pakistan zurzeit weder Krieg
oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt vor-
liegt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die
eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzu-
mutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshin-
dernis bilden.
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit
einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
Der Beschwerdeführer wurde am (…) bei einem Angriff mit Schusswaffen
verletzt. In der Beschwerde führt er aus, er leide seither aufgrund von
zwei im Körper verbliebenen Projektilen permanent unter massiven
Schmerzen und sei dringend auf adäquate medizinische Behandlung in
E-4962/2010
Seite 14
der Schweiz angewiesen. Gemäss Bericht der Ambulanten Sprechstunde
von Prof. Dr. med. K._______ und Dr. med. L._______, Neurochirurgi-
sche Poliklinik des Inselspitals Bern, vom 10. August 2010 litt er an einem
chronischen Schmerzsyndrom, hervorgerufen durch lumbale Schussver-
letzungen. Eine Entfernung der Projektile werde die Schmerzen zwar
nicht vollständig entfernen, könne aber zur Besserung beitragen. Es wur-
de deshalb vorgesehen, den Beschwerdeführer nach weiteren Untersu-
chungen zur Entfernung der Projektile aufzubieten.
Mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand und die laufenden medizi-
nischen Abklärungen wurde der Beschwerdeführer nach erfolgtem Schrif-
tenwechsel mit Verfügung vom 20. Januar 2011 aufgefordert, einen aktu-
ellen Arztbericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. Aus dem
Arztzeugnis von Dr. M._______ vom 1. Februar 2011 geht hervor, dass
die zwei Projektile am 20. August 2010 im Inselspital Bern entfernt wor-
den sind. Gemäss dem Beschwerdeführer sei seither keine Verbesserung
der Schmerzen eingetreten. Der Patient gehe phasenweise ohne zu hin-
ken, der neurologische Status sei unauffällig. Gegen die Schmerzen
nehme er die Medikamente Co-Dafalgan und Tramadol ein, zudem sei
eine asthmatische Bronchitis diagnostiziert worden, welche aktuell mit
Ventolin behandelt werde.
Nachdem sich das BFM am 1. März 2011 zum aktuellen Arztbericht ver-
nehmen liess, ging vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme zu sei-
nem Gesundheitszustand ein. Aufgrund der Akten ist deshalb davon aus-
zugehen, dass er heute in Bezug auf die Schussverletzung abgesehen
von den erwähnten Schmerzmitteln keine medizinische Behandlung be-
nötigt. Damit besteht – spätestens seit der Entfernung der Projektile –
keine medizinische Notlage, und er ist nicht auf medizinische Behandlung
in der Schweiz angewiesen. Die Schussverletzungen aus dem Jahr 2007
führen somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Es sind auch keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche ge-
gen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
Heimat sprechen würden. Er hat bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 im-
mer in Pakistan gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumstän-
den bestens vertraut. Zehn Jahre hat er dort die Schule besucht und er
besitzt Erfahrung als Landwirt. Diese Eigenschaften werden ihm eine
Reintegration erleichtern. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
dürfte es ihm in seinem Alter auch möglich sein, nötigenfalls eine körper-
lich weniger belastende Tätigkeit zu erlernen. Auch die Rückkehrhilfe der
E-4962/2010
Seite 15
Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Pakistan erleichtern (vgl. Art. 62
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34
E. 11.2.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären zwar die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit
Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4962/2010
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: