Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4964/2008
U r t e i l v om 1 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Dominique Wetli, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Am 31. Januar 2007 verliess der Beschwerdeführer seinen Angaben
zufolge sein Heimatland und reiste auf dem Luftweg in die Schweiz ein,
wo er am 7. Februar 2007 um Asyl nachsuchte. Am 22. Februar 2007
erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die
Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Ausreisegründen. Das BFM teilte ihn am 27.
Februar 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu
und hörte ihn am 19. Juli 2007 und am 13. Februar 2008 zu den
Asylgründen an.
A.b. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei Tamile und stamme aus C._______. Im Jahr
1995 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zwangsrekrutiert worden. Jede Familie habe dieser Organisation eine
Person zur Verfügung stellen müssen. (…) Er habe sich vertraglich
verpflichtet, 15 Jahre bei den LTTE zu bleiben. Nach einer erfolgreich
absolvierten halbjährigen militärischen Grundausbildung (Trainings,
Waffenhandwerk und Kampftaktik) habe er später täglich Drills und
weitere Trainings absolvieren müssen. Seine persönliche Bewaffnung
habe im Wesentlichen aus einer Schusswaffe und Handgranaten
bestanden. Er habe alle drei Positionen des von drei Mann zu
bedienenden grossen 50erKaliberGewehrs beherrscht. Er habe in
verschiedenen Regionen seines Landes gekämpft. So sei er
beispielsweise im Juni 1996 beim Kampf in Mullaitivu (zwei Wochen
lang), im September 1997 beim Kampf um Jaffna (zwei Wochen lang),
von 1998 bis Ende 1999 bei den Kämpfen in der Region Mankulam sowie
im Jahr 2000 beim Kampf um den ElephantPass (zirka fünf bis sechs
Monate lang) als Kämpfer zum Einsatz gekommen. Von 1999 bis 2005
habe er einer Einheit von 15 Kämpfern der LTTE vorgestanden. Seine
Leute seien ihm von seinem Kommandanten R., der eine unbekannte
Zahl von Kampfgruppen respektive 325 Personen befehligt habe, direkt
zugewiesen worden. Neben den Kampfeinsätzen habe er mit seiner
Gruppe weitere, auch militärische Aufgaben zu erledigen gehabt, wie Bau
von Bunkern und Lagern, Sanitäts, Koch, Versorgungsdienste, Arbeiten
auf Plantagen. Nach den Kampfeinsätzen am ElephantPass sei er von
den LTTE nicht mehr für Kampfhandlungen aufgeboten worden. Ende
2005 habe er R. mündlich gebeten, ihn definitiv aus den Diensten der
LTTE zu entlassen, weil er unter Asthma leide. Er habe diesen
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Entlassungsgrund vorgegeben, weil er nach der langen Aktivzeit und
bloss zwei Urlauben müde geworden sei. Auch habe es 2002 einen
Waffenstillstand gegeben und es habe nur noch an einzelnen Orten
Kämpfe mit der Armee gegeben, zu welchen er aber nicht beigezogen
worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass ihn die LTTE eigentlich
nicht mehr benötigten. Zudem habe er seine Familienangehörigen allzu
lange nicht mehr gesehen. Sein Entlassungswunsch sei jedoch von der
Führung der LTTE im Dezember 2006 schriftlich abgelehnt worden, weil
er seine 15 Dienstjahre noch nicht erfüllt habe. Gleichzeitig hätten ihm die
LTTE erklärt, vorab einer Entlassung habe er während drei Jahren
Strafaufgaben zu erledigen. Die stets um den Hals getragene Plakette
der LTTE mit seiner Kennnummer habe er zurückgeben müssen. An ihrer
Stelle habe er dieselbe Kennnummer nun ums Handgelenk erhalten. Er
hätte sich gemäss Auftrag der LTTE im Oktober 2006 an einem
bestimmten Ort und Zeitpunkt in Vavuniya einfinden sollen, wo er weitere
Weisungen der Organisation hätte erhalten sollen. Dort habe er sich
jedoch nie blicken lassen. Er habe stattdessen die Gelegenheit zur Flucht
genutzt und die Eltern eines Bekannten in Vavuniya aufgesucht, wo er
sich während der folgenden zwei Monate versteckt habe. Obwohl
Vavuniya unter der Kontrolle der srilankischen Armee gestanden sei,
habe er sich dort nicht frei zu bewegen gewagt, weil er sich nur
ungenügend habe ausweisen können. Zudem habe er Verletzungen an
(…). Der Vater des Bekannten habe ihm berichtet, dass die LTTE ihn
gesucht und an seiner Stelle im November 2006 den Bruder eingezogen
hätten, und habe jemanden damit beauftragt, ihm die Ausreise aus Sri
Lanka zu ermöglichen. Mit einem gefälschten Pass sei er ausgereist. (…).
A.c. An Beweismitteln wurden vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren eine Wohnsitzbestätigung vom (…) 2007, ein Foto und ein
Briefumschlag eingereicht. Mit Schreiben des Zivilstandsamts in
D._______ vom 4. Februar und 6. Mai 2008 wurde aktenkundig, dass er
eine in der Schweiz wohnhafte srilankische Staatsbürgerin heiraten
möchte. Beim Zivilstandsamt hinterlegte er einen Ledigkeitsnachweis und
eine Identitätskarte.
A.d. Das BFM ersuchte das Bundesamt für Polizei am 15. Mai 2008 um
eine Stellungnahme betreffend allfälliger Asylunwürdigkeit.
Am 4. Juni 2008 teilte der (damalige) Dienst für Analyse und Prävention
(DAP) dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei dem Bundesamt für
Polizei bis anhin nicht bekannt gewesen. Der DAP hielt dafür, dass der
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Ausschlussgrund der Asylunwürdigkeit oder sogar die Bestimmungen
über den Ausschluss vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention
anwendbar sei könnten. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben
zufolge seit 1995 bei den LTTE. Er habe zwischen 1999 und 2006 als
Vorgesetzter eine Einheit von 15 Kämpfern geführt; dies bis zum Rücktritt
aus der Organisation. Er habe selber an vielen Kampfeinsätzen
teilgenommen. Aus Sicht des Amtes sei nicht restlos auszuschliessen,
dass er in der heutigen Situation eine Gefahr für die Sicherheit der
Schweiz darstellen könnte.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 – eröffnet am 26. Juli 2007 – stellte das
BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, wies aber
sein Asylgesuch wegen Erfüllens eines Asylausschlussgrundes ab. Es
verfügte seine Wegweisung aus Schweiz und ordnete wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 28. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte, der Entscheid des BFM vom 23. Juni 2008 sei in den
Dispositivpunkten 2 bis 7 betreffend die Asylunwürdigkeit und deren
Folgen aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag die Vollmacht vom 24. Juli 2008
und das Original der angefochtenen Verfügung bei. Der
Beschwerdeführer kündigte an, er werde einen Bedürftigkeitsbeleg und
eine Honorarnote nachreichen.
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 31. Juli und 21. August 2008 verzichtete
der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verlegte die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte
eine Fürsorgebestätigung ein und überwies die Akten dem BFM zur
Vernehmlassung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. August 2008 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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F.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2008 eine
Unterstützungsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes nach
und nahm am 2. Oktober 2008 Stellung zur Vernehmlassung.
G.
Mit Brief vom 16. Mai 2011 stellte das BFM zu Handen des
Migrationsdienstes des Kantons B._______ fest, mit der (…) am (…)
2009 erteilten Aufenthaltsbewilligung sei die Wegweisung (Dispositivziffer
3 der angefochtenen Verfügung) dahingefallen und die vorläufige
Aufnahme (Dispositivziffern 4 7) sei erloschen.
H.
Mit Schreiben vom 9. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die neue Aktenlage und die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde bis
zum 21. November 2011 ohne Kostenauflage zurückzuziehen. Der
Beschwerdeführer reagierte nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art.37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet der
Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 AsylG).
Wie aufgezeigt werden wird, handelt es sich vorliegend um eine solche;
das Urteil wird nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
Die vom Beschwerdeführer während vieler Jahre ausgeübte Rolle eines
Kämpfers bei den LTTE und erst recht diejenige eines Gruppenführers
von 15 Kämpfern erfüllt nach der ständigen Praxis des
Bundesverwaltungsgericht (und ihrer Vorgängerorganisation, der
Schweizerischen Asylrekurskomission) ohne Zweifel die Kriterien, die
zum Ausschluss vom Asyl führen. Anstelle weiterer Ausführungen kann
auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung (E. I.3) und
ein zu dieser Thematik publiziertes Urteil (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 9 E. 7) verwiesen werden.
2.2. Bei einem begründeten Verdacht einer verwerflichen Handlung des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG bleibt die
Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu prüfen (EMARK 2002 Nr.
9).
Mit Blick auf die Kriterien ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er nach
eigenen Angaben ursprünglich im Alter von (…) Jahren zwangsrekrutiert
worden ist, sich dann allerdings vertraglich für einen 15jährigen Dienst
bei den LTTE verpflichtet hat. Seine aktive Zugehörigkeit zu den LTTE,
wo er als Kommandant von 15 Kämpfern der LTTE aktiv tätig war, endete
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2006. Vom Beschwerdeführer erwähnte Kriegsteilnahmen fanden in den
Jahren 1996 bis 2000 statt. Die mutmasslichen verwerflichen Handlungen
(namentlich Tötungen, schwere Körperverletzungen etc.), von denen in
Übereinstimmung mit der Betrachtungsweise des BFM nicht anzunehmen
ist, dass sie unter Zwang erfolgt sind, sind nach Schweizer Recht nicht
verjährt (Art. 97 Abs. 1 Bst. a und b des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Der
Beschwerdeführer lebt und arbeitet im Kanton E._______ und hat eine in
der Schweiz wohnhafte Landsfrau geheiratet; er ist seit der Einreise in die
Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht und auch in anderer Weise nicht
negativ aufgefallen, was zwar für ihn spricht, hinsichtlich der
Verhältnismässigkeitsprüfung die Schwere der begangenen Taten aber
nicht aufzuheben vermag, zumal der Beschwerdeführer sich von deren
Begehung und dem Kampf sowie den Kampfmitteln der LTTE nicht
distanziert hat (A14 S. 9 f.).
Es ist folglich gestützt auf die geltende Praxis verhältnismässig, ihn
wegen Vorliegens von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53
AsylG von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.
3.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der
Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach damals zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Er hat später eine srilankische Staatsangehörige
geheiratet und am (…) 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Bei
dieser Sachlage sind die Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres
dahin gefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich (Ziffern 3 7 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
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Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
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5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist grundsätzlich der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit
Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde
angesichts der bereits damals bekannt gewesenen klaren Praxis
bezüglich der Asylunwürdigkeit von LTTEKämpfern und namentlich
solchen mit Führungsfunktionen von Anfang an aussichtslos war. Damit
fehlt es an einer der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
Die Verfahrenskosten sind praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen und
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, zumal die
Beschwerde auch bezüglich der gegenstandlos gewordenen
Anfechtungspunkte aussichtslos war (Art. 5 und Art. 15 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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